RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100390/2012

gebührenrechtliche Beurteilung eines Unternehmenskaufvertrages und einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100390/2012vom 19.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter einer rechtsgeschäftlichen Zession versteht man die durch Willenseinigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) bewirkte Veränderung der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071). Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich (vgl VwGH 05.11.2009, 2008/16/0071). Die Abtretung von nicht körperlichen Sachen, also nicht nur von (reinen) Geldforderungen, sondern auch von - selbst absoluten - Rechten (vgl § 292 ABGB), wird vom VwGH regelmäßig der TP 21 unterstellt, zB betreffend "Urheber-, Patent- und Markenrechte" (17.3.1954, 2859 ff/51, VwSlg 908 F; 15.12.1954, 1819/52, VwSlg 1068 F; 6.12.1973, 512/73, VwSlg 4611 F), von Fischereirechten (4.12.1956, 1835/56, ÖStZB 1957, 33; Fischereirechte stellen idR - vgl SZ 56/11 - Dienstbarkeiten dar, zu diese siehe auch § 33 TP 9 Rz 7) oder von Mineralgewinnungsrechten (VwGH 16.9.1965, 2030/64, VwSlg 3314 F mit dem Hinweis, dass nur die entgeltliche Überlassung von körperlichen Sachen nicht gebührenpflichtig ist, vgl. dazu Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 33 TP 21 Rz 6). § 38 UGB idF BGBl. I Nr. 58/2010 bestimmt Folgendes: "(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. (2) Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. (3) Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. (4) Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde. (5) Wird ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (5a) Nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des Abs. 1 gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist. (6) Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt." Das als solches körperliche und unkörperliche Sachen umfassende Unternehmen wird man (als Gesamtsache) nicht als unkörperlich ansehen können (vgl Arnold, Ausgewählte gebühren- und verkehrsteuerliche Fragen des Unternehmenskaufes, in Bertl [Hrsg], Kauf und Verkauf von Unternehmungen, 164). Der Unternehmenskaufvertrag als solcher ist demnach unter dem Blickwinkel des § 33 TP 21 (Zessionen) gebührenfrei. Diese Aussage schließt jedoch nicht aus, dass Zessionsgebühr dann zur Debatte steht, wenn im Kaufvertrag eine Regelung enthalten ist, die rechtsgeschäftlich die Abtretung aller zum Unternehmensvermögen gehörigen Forderungen festlegt (wie auch bei Umgründungen im Einbringungsvertrag regelmäßig [vgl Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz § 18 Rz 13] die Abtretung aller zum Einbringungsvermögen gehörigen Forderungen festgelegt wird). Dann ist es aber der maßgebliche Urkundeninhalt, der zu einer Unterstellung unter die TP 21 führt. Befreiungsbestimmungen im Rahmen des Umgründungssteuerrechts siehe Rz 25 und Rz 26, wobei diese Befreiungsbestimmung, die regelmäßig jeweils auf die ausdrücklich genannte TP 21 abstellte, ein Argument für die Richtigkeit der vorstehenden Schlussfolgerungen ist. Nach § 25 Abs 1 HGB haftete, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt nicht nur für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (Satz 1), sondern erwirbt auch kraft Gesetz die entsprechenden Forderungen, weil die im Betrieb begründeten Forderungen (allerdings nur den Schuldnern gegenüber) als auf den Erwerber übergegangen gelten, falls in die Fortführung der Firma eingewilligt wurde (Satz 2). Im Prinzip nicht anders gestaltet ist - losgelöst von Fragen der Firmenfortführung - die Nachfolgeregelung im § 38 Abs 1 Satz 1 UGB (vgl. Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 33 TP 21 Rz 6a). Nach Maßgabe des § 25 HGB "gelten" Forderungen beim Unternehmenserwerb unter Fortführung der Firma als "übergegangen". Nach § 38 Abs 1 UGB "übernimmt" der Unternehmenserwerber (auch ohne Fortführung der Firma), sofern nichts anderes vereinbart ist, die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten. Eine Urkunde, die nur diesen Unternehmenserwerb beurkundet, löst keine Zessionsgebühr aus. Ein als Zession zu beurkundendes Rechtsgeschäft liegt gar nicht vor (vgl. Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 33 TP 21 Rz 10d). Rechtsverhältnisse, die unmittelbar auf Grund gesetzlicher Anordnung zustande kommen, sind keine Rechtsgeschäfte und demzufolge nicht gebührenpflichtig. Wird lediglich eine gesetzliche Rechtsfolge beurkundet, wird kein Tatbestand des § 33 GebG verwirklicht. Hingegen sind Parteienvereinbarungen gegebenenfalls auch dann Gegenstand einer Rechtsgeschäftsgebühr, wenn der rechtsgeschäftlich vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der (beurkundeten!) Vereinbarung kraft Gesetzes einträte, zB wenn die Bestanddauer eines unter Kündigungsschutz stehenden Objektes verlängert wird (VwGH 11.6.1981, 15/3182/80, VwSlg 5601 F; 17.3.1986, 84/15/0158, VwSlg 6095 F = AnwBl 1987, 456 mit Anm Arnold) oder bei (Miet-) Vertragsübernahme im Zuge der Unternehmensveräußerung im Anwendungsbereich des (nunmehr) § 12a MRG (vgl VwGH 16.10.1989, 88/15/0086, ÖStZB 1990, 317; zum Thema auch Frotz/Hügel, ÖStZ 1982, 142) bzw bei Mietvertragserneuerungen nach § 29 Abs 3 MRG. Entsprechendes gilt, wenn ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Rechtsfolgen eine Willensübereinstimmung über die Einräumung des Wohnrechts beurkundet wird (in diesem Sinn auch GebR Rz 1019). Zur Abgrenzung von der gebührenfreien rechtsbezeugenden Beurkundung in derartigen Fällen sei festgehalten, dass (diesfalls !) die bloß rechtsbezeugende Beurkundung kein rechtsgeschäftlich geschaffenes Rechtsverhältnis betrifft (und im Fall des Erk VwSlg 2729 F nicht "unabhängig von der Versteigerung der Jagdpacht " ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen wurde), während bei der "überflüssigen" vertraglichen Regelung unabhängig von der Gesetzeslage (wenngleich durch diese inhaltlich bestimmt) das Rechtsgeschäft gleichsam "zusätzlich" abgeschlossen, der Rechtsbeziehung also neben dem Gesetz auch noch das Rechtsgeschäft als zusätzlicher Rechtstitel gegeben wird (vgl. Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 15 Rz 9). Auch nach Endfellner/Kuster, Zessionsgebühr bei M&A, ecolex 2008, 766 ff tritt die Gebührenpflicht ein, wenn der entgeltliche Übergang von Forderungen, Rechten und Vertragsverhältnissen beurkundet wird. Dies wird allerdings dann nicht der Fall sein, wenn ein Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen wird, in welchem - allenfalls mit einem Verweis auf die zugrundeliegende Saldenbilanz - lediglich die Kaufsumme ausgewiesen wird. Gebührenpflichtig ist dagegen die explizit textierte entgeltliche Abtretung bestimmter oder bestimmbarer Forderungen und von Rechten sowie die Beurkundung von Vertragsübernahmen. Ebenso gebührenpflichtig wäre eine Drittschuldnerverständigung oder eine andere rechtsbezeugende Urkunde, welche die wesentlichen Merkmale eines Zessionsvertrags enthält. Zu einem Unternehmenskaufvertrag, in dem ausdrücklich aufgezählt wurde, welche „Vermögenswerte“ übertragen werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221 (mit dem die Entscheidung des UFS 23.10.2013, RV/1659-W/11 aufgehoben wurde) Folgendes ausgesprochen: "§ 38 UGB regelt die Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerbenden im Falle eines Unternehmensüberganges. Nach Abs. 1 leg. cit. übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Im Beschwerdefall ist daher strittig, ob durch den auszugsweise zitierten Vertrag eine rechtsbe- oder rechtserzeugende Beurkundung einer über den § 38 UGB hinausgehenden Zession erfolgt ist. ... Die belangte Behörde stützt sich zusammengefasst darauf, dass nach dem maßgebenden Urkundeninhalt der Gegenstand des Vertrages nicht bloß das Unternehmen als Gesamtsache war, sondern ausdrücklich eine rechtsgeschäftliche Übertragung von bestimmten im Vertrag aufgezählten "Vermögenswerten" vorgenommen worden sei. Die bloß klarstellende Formulierung des Punktes 2.1 der Vereinbarung zum Umfang und zur abgrenzenden Beschreibung des zu übertragenden Geschäftsbetriebes (vgl. Fuchs/Schumacher in Straube, UGB 133, Vor§ 38 Rz 23) - nämlich "der Verkäufer verkauft, überträgt und zediert, und der Käufer kauft, erwirbt und akzeptiert die Übertragung des Geschäftsbetriebs einschließlich (compromising, s. oben) Vermögenswerte und eingegangene Verbindlichkeiten als laufendes Geschäft gemäß§ 38 UGB"- stellt für sich noch keine vom Unternehmensübergang im Sinne des § 38 UGB unabhängige Zession dar. Die Ausführungen in Punkt 4.5 der Vereinbarung regeln die Verfügungsakte zur Vertragserfüllung (modus), insbesondere den Übergang der Außenstände im Rahmen der Unternehmensübertragung, und stellen für sich ebenfalls keine, einen Rechtstitel für eine Zession bildende gesonderte Vereinbarung dar. Da für das Auslösen der Gebührenpflicht lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen ist und daher weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend sind, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde, vermag auch die im Beschwerdefall aus der Übersetzung des Vertrages hervorgegangenen Wortfolge "überträgt und zediert" isoliert betrachtet keine über den Übergang des Geschäftsbetriebes hinausgehende Zession rechtsbezeugend zu bekunden, weil eine solche dem Gesamtbild des Vertrages nicht zu entnehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1954, 1108/53, VwSlg 965/F). Insoweit zeigt die in Rede stehende Vereinbarung eine Deutlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG, welche die in dieser Bestimmung genannte Vermutung nicht eintreten lässt. Im Beschwerdefall war daher nicht von einer derartigen Konkretisierung einer über den Anwendungsbereich des § 38 UGB hinausgehenden Zession im Rahmen des Unternehmenskaufes auszugehen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war." Der Bf. ist beizupflichten, dass auch die Übertragung eines Teilbetriebes (selbständige, überlebensfähige Unternehmensteile / selbständige Betriebe - vgl OGH 4 Ob 80/09g) als Unternehmenskauf iSd § 38 UGB anzusehen ist. Dabei werden die Rechtsverhältnisse, die dem übertragenen Unternehmensteil zugeordnet waren (Forderungen, Verbindlichkeiten, bewegliche Sachen etc) übertragen. Daraus können zum Teil Zuordnungsprobleme resultieren, soweit Vermögensgegenstände mehreren Teilbetrieben dienen. Nach der Literatur ist hier eine Zuordnung nach der überwiegenden Widmung vorzunehmen und ist in in solchen Fällen eine möglichst exakte Beschreibung der zu übertragenden Rechtspositionen zweckmäßig (siehe dazu Fuchs/Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 38, Rz 28 mit weiteren Literaturhinweisen). Auch im gegenständlichen Fall kommt der Aufzählung der Vermögenswerte im UKV (durch Verweis auf diverse Anlagen zum Vertrag) eine bloß klarstellende Funktion zu, die zur abgrenzenden Beschreibung des zu übertragenden (Geschäftsbetriebes) Teilbetriebes auf die Y, Inc erforderlich war. Dabei spiel es keine Rolle, dass bestimmte Vermögenswerte von der Übertragung ausgenommen wurden (Vermögenswerte, die von den Verkäuferinnen zurückbehalten wurden bzw. jene Vermögenwerte, die an die Bf. übertragen wurden). Dazu kommt noch, dass die Zession ein kausales Verfügungsgeschäft ist. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gemäß§ 1422 ABGB, ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet (vgl. VwGH 05.11.2009, 2008/16/0071, mwN). Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht (OGH 29.04.2013, 8 Ob 33/13f). Die rechtsgeschäftliche Abtretung (Verfügung) erfolgt grundsätzlich mit Willensübereinstimmung zwischen Alt- und Neugläubiger. Grundgeschäft (zB Forderungskauf) und Erfüllung (Übertragung der Forderung) fallen grundsätzlich (zeitlich) zusammen (vgl. dazu Schwimann, Taschenkommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 1392 unter Hinweis auf OGH 4 Ob 208/08d und OGH 6 Ob 115/05k). Wenn auch üblicherweise das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei der Abtretung zusammenfallen, gibt es dennoch Konstellationen, in denen es bloß um die Verpflichtung bzw. bloß um die Verfügung geht (vgl VwGH 29.3.1993, 91/15/0049 sowie VwGH 17.2.1994, 92/16/0102 jeweils zur Abtretung von Anteilen einer GmbH). Obwohl der Tatbestand der TP 21 nicht deckungsgleich mit jenem der zivilrechtlichen Zession ist, ist auch gebührenrechtlich die Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft notwendig. Das Verpflichtungsgeschäft ist auf eine künftige Leistung gerichtet, während Verfügungsgeschäfte unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken (Twardosz, GebG-ON6.01 § 33 TP 21 (Stand 1.3.2017, rdb.at) unter Hinweis auf Koziol – Welser/Kletečka I14 Rz 382 – 385). Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei dadurch in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl. ua. VwGH 17.2.2000, 99/16/0027 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts und Stempelgebühren, Rz 49 zu § 15). Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. VwGH 28.2.2007, 2004/16/0029 sowie die weitere bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 47 f zu § 15 genannte Rechtsprechung). Nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt (wozu auch Schriftstücke zählen, auf die in den Urkunden Bezug genommen wird) fehlt beim UKV eine Beurkundung des Verfügungsaktes. Nach dem Inhalt des UKV wurde damit bloß ein vertraglicher Titel geschaffen, die Abtretung der Rechte und Forderungen war erst zu einem späteren Zeitpunkt (dem Closing) vorgesehen. Dies ergibt sich aus den Formulierungen im UKV, wie zB "Absicht sich rechtlich zu verpflichten" in der Präambel; "wird abtreten" im Punkt I.1.1.; "findet der Abschluss der mit diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen" in Punkt I.1.5.). Der UKV lässt es auch noch offen, ob die Übertragung des Teilbetriebes an die Y Inc. oder an "ihren vorgesehenen Nachfolger" (siehe Punkt I.1.1) erfolgt. Nach Punkt 1.5 des UKV sollte das Closing nach Vorliegen aller Bedingungen in einer Rechtsanwaltskanzlei in den USA stattfinden. Die Urkunden vom 19. Februar 2010 "Ratification and Agreement) halten zwar rechtsbezeugend fest, dass der UKV bzw der ÖKV abgeschlossen wurden. Es ist aber auch darin nicht beurkundet, dass bereits ein Verfügungsakt gesetzt wurde. Die vorgelegten Urkunden schaffen keinen Beweis darüber, dass eine rechtsgeschäftliche Zession an die Y, Inc. erfolgt ist. Der lokale österreichische Kaufvertrag (ÖKV) hingegen bildet den Titel für den Erwerb bestimmter "Vermögensgegenstände" und "Verträge" durch die Bf., weshalb der Übergang der konkreten Vermögensgegenstände bzw. der Rechtsstellung aus bestimmten Verträgen die Bf. nicht ex lege auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 1 UGB als Folge des Unternehmenserwerbes, sondern auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Übertragung erfolgte. Nach dem Urkundeninhalt haben die Vertragspartner der in der Beilage 1.1(B)(b) genannten Verträge am ÖKV nicht mitgewirkt, weshalb eine gebührenrechtliche Behandlung der "Vertragsübernahme" als Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommt (zur Abgrenzung zwischen "echter" und "unechter" Vertragsübernahme vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/16/0072 mit Hinweis auf VwGH 11.9.2014, 2012/16/0023 und Twardosz, GebG 5 , § 33 TP 21, Rz 61). Der ÖKV enthält im Gegensatz zum UKV auch bereits die Übergabe und Übernahme der "österreichischen Vermögensgegenstände" (siehe Punkt 1.2; Punkt 3.1 und Punkt IV des ÖKV) und ist somit durch den ÖKV auch eine Beurkundung des die Abtretung bewirkenden Verfügungsgeschäftes erfolgt. Allerdings handelt es sich bei den an die Bf. übertragenen "österreichischen Vermögensgegenständen" im Wesentlichen um körperliche Sachen (siehe die Aufzählung in der Beilage 1.1(B)(a)) und dürfte den "übertragenen Verträgen" (aufgelistet in der Beilage 1.1(B)(b) sind nur Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Angestellten/Gesellschaftern der Verkäuferin) von den Vertragsparteien kein spezifischer Wert beigemessen worden sein. Die Klärung der Frage, ob die im ÖKV enthaltene "Vertragsübernahme" tatsächlich ohne Entgelt erfolgte oder nicht kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Das Finanzamt hat im Betreff des angefochtenen Bescheides das "Lokal Austria Purchase Agreement" nicht angeführt, sondern heißt es dort "Sublease contract / Asset Purchase Agreement" mit The X Group North America Inc. /Y Inc vom 12. April 2010 mit BF". Auch in der Begründung des Bescheides wird nur das "Asset Purchase Agreement", nicht aber das "Lokal Austria Purchase Agreement" erwähnt und wird ein Betrag von USD 4.988.186 als gesamtes Entgelt bezeichnet (das entspricht der Summe des in der Gebührenanzeige für die Übertragung der Softwarerechte an die Y Inc. erklärten Betrages iHv USD 4.608.586 und des für die Übernahme US-amerikanischer Kundeverträge erklärten Betrages iHv USD 379.600) und wurde der in der Gebührenanzeige beim "Lokal Austria Purchase Agreement" genannte Betrag iHv USD 3.814 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es wird daher davon ausgegangen, dass für die im "Lokal Austria Purchase Agreement" enthaltene "Vertragsübernahme", abgeschlossen zwischen der X GmbH und der Bf., keine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG festgesetzt wurde und dieses Rechtsgeschäft somit nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher aus all diesen Erwägungen der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. V. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte in rechtlicher Hinsicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221; VwGH 11.9.2014, 2012/16/0023 und VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071 mit weiteren Nachweisen). Wien, am 19. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100390/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100390.2012
Stammnummer
118359
Gültig
19.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF