…die Strafbemessung beim fahrlässig begangenen Ungehorsamsdelikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (dort ebenso Hinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) berücksichtigt hat, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die…
…FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche…
…sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. …
…allein schon deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung einer Verwarnung gemäß § 25 FinStrG nicht vorliegen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe…
…verbundener Entrichtung der Abgaben auf dem Finanzamtskonto durchführen würde. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen…
…innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung…
…8. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander…
…innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung…
…Zur Strafbemessung: Die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkte ist jedoch berechtigt: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche…
…einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.…
…begangen und damit das objektive Tatbild verwirklicht. Gesetzliche Grundlagen: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der…
…erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass…
…verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…er die Parkometerabgabe verkürzt. Diese Tat hat der Bf. fahrlässig begangen, da er sich vom abgestellten Fahrzeug entfernt hat, ohne das Einlangen der Bestätigungs-SMS abzuwarten. Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die…
…festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht…
…Ignorieren steuerrechtlicher Pflichten die für die Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite vorliegt. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters…
…zitierten Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz war spruchgemäß zurückzuweisen, da es keine rechtliche Grundlage für das Streichen rechtskräftiger Vormerkungen gibt. Der Gesetzgeber lässt im Rahmen der oben zitierten Regelungen vielmehr erkennen, dass die Tilgung im Rahmen der Vorgaben des § 55 VStG das einzige legalisierte Procedere zur…
…zitierten Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz war spruchgemäß zurückzuweisen, da es keine rechtliche Grundlage für das Streichen rechtskräftiger Vormerkungen gibt. Der Gesetzgeber lässt im Rahmen der oben zitierten Regelungen vielmehr erkennen, dass die Tilgung im Rahmen der Vorgaben des § 55 VStG das einzige legalisierte Procedere zur…
…zitierten Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz war spruchgemäß zurückzuweisen, da es keine rechtliche Grundlage für das Streichen rechtskräftiger Vormerkungen gibt. Der Gesetzgeber lässt im Rahmen der oben zitierten Regelungen vielmehr erkennen, dass die Tilgung im Rahmen der Vorgaben des § 55 VStG das einzige legalisierte Procedere zur…