…die der Bf. in der Beschwerde vom 22.11.2019 unterbreitet, belegen die Bestellung des Bf. zum handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie die faktische Geschäftsführungstätigkeit seines Vaters. Da diese Umstände ohnehin außer Streit stehen, kann von den beantragten Beweisaufnahmen (Einvernahme des Vaters des Bf., Einvernahme des Bf…
…wonach ***Bf1*** wirtschaftlicher Machthaber der ***Primärschuldnerin*** gewesen sei, seien unrichtig und stellen lediglich Schutzbehauptungen dieser Personen dar. ***Person 1*** habe als faktischer Geschäftsführer Kenntnis darüber gehabt, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen durch die ***Primärschuldnerin*** nicht eingehalten worden seien. ***Bf1*** sei von ***Person 1*** und ***Person 2*** zu…
…56; aM Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 9a Rz 7, wonach ein Verschulden des faktischen Geschäftsführers nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung ist; vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 9a BAO Rz 3). Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde ***Bf1*** im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt…
…des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden. Die Haftung…
…2023. Zunächst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben wird ausgeführt, dass gegen diese Abgabenfestsetzungen Beschwerde erhoben wurde. Zum Haftungserfordernis der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin wird ausgeführt, dass…
… 9a, 80 Bundesabgabenordnung kommt es darauf an, dass während der Zeit als faktischer Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen ist und nicht eingehalten wurde. Im Haftungsprüfungsverfahren wird eine detaillierte und präzise Berechnung (rechnerische Darlegung) zur Gleichbehandlung aller Gläubiger abverlangt, aus der die Entrichtung…
…2009, 2009/16/0092). Mit § 9a BAO wird der Personenkreis, den die Ausfallshaftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitert, die entweder faktische Geschäftsführer sind oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 9a Tz 1)…
…der am 08.02.2019 auf Antrag der Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Bf. aus, der faktische Geschäftsführer der GmbH sei Z1 gewesen. Die Bf. sei in die Gründung der GmbH nicht eingebunden gewesen. Bereits in diesem Zeitraum seien Ankäufe und Geschäfte…
…In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 wurde im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht, weiters sei der Bf nur für technische Belange zuständig gewesen, als faktischer Geschäftsführer sei Herr E. N. aufgetreten und für alle kaufmännischen Angelegenheiten zuständig gewesen. Weshalb der Bf für die Zeiträume…
…bezeichneten Personen haften gemäß § 9a Abs. 2 BAO für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. Zur mittlerweile möglichen Haftungsinanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers gemäß § 9a BAO wird darauf hingewiesen, dass die abgabenrechtliche Pflicht im Sinne des § 9a BAO erst mit…
…5.1998, 97/14/0080). Die Beschwerde des Haftungsschuldners großteils darin zu erschöpfen, die Malversationen des faktischen Geschäftsführers Person-1 darzustellen, treffe nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und könne den Haftungsschuldner auch nicht vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung befreien. Dies auch dann nicht, wenn der…
…bezeichneten Personen haften gemäß § 9a Abs. 2 BAO für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. Zur mittlerweile möglichen Haftungsinanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers gemäß § 9a BAO wird darauf hingewiesen, dass die abgabenrechtliche Pflicht im Sinne des § 9a BAO erst mit…
…Beschwerdeführer war gem. § 83 BAO als faktischer Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft und daher zur Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verpflichtet. Die Haftung bestehe zur Gänze, weil der Haftungspflichtige auf den Vorhalt des Finanzamtes nicht reagiert habe und keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe…
…Massegläubiger am D-5 aufgehoben worden, die Konkursgläubiger hätten keine Quote erhalten. Die Bf. habe faktisch nicht die Geschäftsführung der GmbH innegehabt. Die maßgeblichen operativen Geschäftsführertätigkeiten seien vom Prokuristen P-5 ausgeübt worden; dies sei auch vom Masseverwalter im Konkurs der GmbH, Herrn P-6…
…Bf. laut Firmenbuch im Zeitraum vom D-1 bis D-4 (Konkurseröffnung) Geschäftsführerin der genannten GmbH war. Schuldhafte Pflichtverletzung Bestritten wird jedoch, dass der Bf. damit auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da sie einwandte, faktisch nicht die Geschäftsführung innegehabt zu haben…
…der Bf., dass sie nie die faktische Geschäftsführung innegehabt, sondern dies der Prokurist P-5 wahrgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits bei der Verschuldensprüfung ausgeführt - die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80…
…entnommenen Geldmitteln die täglich anfallenden Rechnungen bezahlt worden sind. Anders als von A behauptet, hat aber er als faktischer Geschäftsführer alleine darüber entschieden, welche Verbindlichkeiten der BG-Ltd zu welchem Zeitpunkt beglichen worden sind. 7.10. Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war A auch schon…
…worden. Der hier verfahrensgegenständliche Vorwurf betrifft die nächste Phase des geschäftlichen Handelns des Beschuldigten, in welcher A sich des Vehikels einer Limited und eines bulgarischen Strohmannes als Geschäftsführer dieser Limited bedient hat. Welchen Geschäften A derzeit nachgeht, ist im Detail dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Gibt…
…Fassung BGBl 1994/681) schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als tatsächlicher Geschäftsführer [und Gesellschafter] der B-GmbH [und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1…
…sie C. blindlings vertraut hat. Vorzuwerfen ist ihr allerdings, dass sie deshalb jegliche Kontrolle des faktischen Geschäftsführers unterlassen und dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Der Umstand dass die Bf. ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist und sie auf die Geschäftsführung keinen Einfluss genommen hat, spricht nicht…