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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101450/2024

1. Geschäftsführerhaftung 2. Faktischer Geschäftsführer ohne Einkommen und Vermögen 3. Gleichbehandlungsnachweis nicht ordnungsgemäß

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101450/2024vom 30.01.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2013 | 10.07.2015 | 7,43 | Lohnsteuer | 04/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 04/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2013 | 10.07.2015 | 7,43 | Lohnsteuer | 05/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 10.07.2015 | 7,43 | Lohnsteuer | 06/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 10.07.2015 | 7,43 | Lohnsteuer | 07/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 07/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 08/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 08/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 09/2013 | 10.07.2015 | 464,00 | Dienstgeberbeitrag | 09/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 09/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 10/2013 | 10.07.2015 | 464,01 | Dienstgeberbeitrag | 10/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 10/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 11/2013 | 10.07.2015 | 464,01 | Dienstgeberbeitrag | 11/2013 | 10.07.2015 | 83,63 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 12/2013 | 10.07.2015 | 464,01 | Dienstgeberbeitrag | 12/2013 | 10.07.2015 | 83,62 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2013 | 10.07.2015 | 7,44 | Lohnsteuer | 01/2014 | 10.07.2015 | 1.857,21 | Dienstgeberbeitrag | 01/2014 | 10.07.2015 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 01/2014 | 10.07.2015 | 67,44 | Lohnsteuer | 02/2014 | 10.07.2015 | 1.857,21 | Dienstgeberbeitrag | 02/2014 | 10.07.2015 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2014 | 10.07.2015 | 67,44 | Lohnsteuer | 03/2014 | 10.07.2015 | 1.857,21 | Dienstgeberbeitrag | 03/2014 | 10.07.2015 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2014 | 10.07.2015 | 67,44 | Abgabe | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Dienstgeberbeitrag | 04/2014 | 15.05.2014 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2014 | 15.05.2014 | 67,44 | Dienstgeberbeitrag | 05/2014 | 16.06.2014 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/2014 | 16.06.2014 | 67,44 | Dienstgeberbeitrag | 06/2014 | 17.07.2014 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 06/2014 | 17.07.2014 | 67,44 | Dienstgeberbeitrag | 07/2014 | 18.08.2014 | 758,74 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/2014 | 18.08.2014 | 67,44 | Dienstgeberbeitrag | 08/2014 | 15.09.2014 | 758,75 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/2014 | 15.09.2014 | 67,44 | Dienstgeberbeitrag | 09/2014 | 15.10.2014 | 758,75 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 09/2014 | 15.10.2014 | 67,45 | Dienstgeberbeitrag | 10/2014 | 17.11.2014 | 758,75 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 10/2014 | 17.11.2014 | 67,45 | Dienstgeberbeitrag | 11/2014 | 15.12.2014 | 758,75 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2014 | 15.12.2014 | 67,45 | Dienstgeberbeitrag | 12/2014 | 15.01.2015 | 758,75 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2014 | 15.01.2015 | 67,45 | Umsatzsteuer | 2014 | 16.02.2015 | 32,33 | Kammerumlage | 01-03/2015 | 16.02.2015 | 58,41 | Dienstgeberbeitrag | 03/2015 | 15.04.2015 | 7.662,06 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2015 | 15.04.2015 | 683,74 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.04.2015 | 132,11 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.04.2015 | 264,90 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.04.2015 | 238,04 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.04.2015 | 106,61 | Körperschaftsteuer | 04-06/2015 | 15.05.2015 | 437,00 | Stundungszinsen | 2015 | 18.05.2015 | 368,37 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 18.05.2015 | 250,53 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 18.05.2015 | 538,03 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 18.05.2015 | 127,43 | Dienstgeberbeitrag | 05/2015 | 15.06.2015 | 6.126,40 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/2015 | 15.06.2015 | 544,57 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 19.06.2015 | 367,45 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 19.06.2015 | 153,84 | Säumniszuschlag 1 | 2012 | 10.07.2015 | 117,78 | Säumniszuschlag 1 | 2013 | 10.07.2015 | 111,36 | Säumniszuschlag 1 | 2014 | 10.07.2015 | 445,73 | Dienstgeberbeitrag | 06/2015 | 15.07.2015 | 5.576,23 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 06/2015 | 15.07.2015 | 495,67 | Stundungszinsen | 2015 | 16.07.2015 | 462,01 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.07.2015 | 104,75 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.07.2015 | 263,00 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.07.2015 | 121,50 | Dienstgeberbeitrag | 07/2015 | 17.08.2015 | 4.834,35 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/2015 | 17.08.2015 | 429,72 | Körperschaftsteuer | 07-09/2015 | 17.08.2015 | 437,00 | Kammerumlage | 07-09/2015 | 17.08.2015 | 55,62 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.08.2015 | 143,17 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.08.2015 | 350,17 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.08.2015 | 270,00 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.08.2015 | 122,53 | Dienstgeberbeitrag | 08/2015 | 15.09.2015 | 4.917,01 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/2015 | 15.09.2015 | 437,07 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.09.2015 | 254,17 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 17.09.2015 | 111,52 | Dienstgeberbeitrag | 09/2015 | 15.10.2015 | 4.489,17 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 09/2015 | 15.10.2015 | 399,04 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.10.2015 | 204,43 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.10.2015 | 235,96 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.10.2015 | 96,69 | Umsatzsteuer | 09/2015 | 16.11.2015 | 7.403,90 | Dienstgeberbeitrag | 10/2015 | 16.11.2015 | 4.271,70 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 10/2015 | 16.11.2015 | 379,71 | Körperschaftsteuer | 10-12/2015 | 16.11.2015 | 434,00 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.11.2015 | 196,16 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.11.2015 | 208,09 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.11.2015 | 98,34 | Säumniszuschlag 2 | 2015 | 16.11.2015 | 183,72 | Säumniszuschlag 2 | 2015 | 16.11.2015 | 76,92 | Säumniszuschlag 2 | 2015 | 16.11.2015 | 135,00 | Säumniszuschlag 2 | 2015 | 16.11.2015 | 61,26 | Umsatzsteuer | 10/2015 | 15.12.2015 | 8.506,40 | Dienstgeberbeitrag | 11/2015 | 15.12.2015 | 10.384,32 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2015 | 15.12.2015 | 923,05 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.12.2015 | 154,31 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.12.2015 | 209,78 | Säumniszuschlag 1 | 2015 | 16.12.2015 | 89,78 | Säumniszuschlag 2 | 2015 | 16.12.2015 | 55,76 Für folgende Lohnsteuern sei kein Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen, da deren Fälligkeiten bereits in den Zeitraum vom Beginn Ihrer Geschäftsführungsbefugnis bis zur Konkurseröffnung fielen, weshalb für diese Abgaben Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gälten, da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe: | Abgabe | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Lohnsteuer | 04/2014 | 15.05.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 05/2014 | 16.06.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 06/2014 | 17.07.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 07/2014 | 18.08.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 08/2014 | 15.09.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 09/2014 | 15.10.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 10/2014 | 17.11.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 11/2014 | 15.12.2014 | 1.857,21 | Lohnsteuer | 12/2014 | 15.01.2015 | 1.857,20 | Lohnsteuer | 03/2015 | 15.04.2015 | 2.419,29 | Lohnsteuer | 05/2015 | 15.06.2015 | 13.500,06 | Lohnsteuer | 06/2015 | 15.07.2015 | 2.708,69 | Lohnsteuer | 07/2015 | 17.08.2015 | 11.797,76 | Lohnsteuer | 08/2015 | 15.09.2015 | 10.404,26 | Lohnsteuer | 09/2015 | 15.10.2015 | 10.488,92 | Lohnsteuer | 10/2015 | 16.11.2015 | 10.126,85 | Lohnsteuer | 11/2015 | 15.12.2015 | 21.965,09 Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), womit dieser klargestellt habe, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen gehabt habe, sei mit dem Erkenntnis vom 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, aufgegeben worden: "Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann." Deshalb sei der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erbringen (und auch nicht monatsweise), sondern - für jede Abgabe gesondert bzw. zusammengefasst für gleiche Zahlungsfristen oder Fälligkeitstage - ab der Zahlungsfrist bzw. dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens, wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen seien) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüber zu stellen seien. Hinweis zur Berechnung (je Zahlungsfrist oder Fälligkeit): | Vorhandene liquide Mittel | : | Gesamtverbindlichkeiten (inklusive aushaftender und entrichteter Abgabenschulden sowie Zug-um-Zug-Geschäfte) | x 100 | = Quote gesamt | Entrichtungen auf dem Abgabenkonto durch Zahlungen und sonstige Gutschriften | : | Abgabenverbindlichkeiten (aushaftend und entrichtet) | x 100 | = Abgabenquote | Quote gesamt | - | Abgabenquote | = | Quotenschaden II. Da die Bf. als Geschäftsführerin der GmbH die Pflicht gehabt habe, die Tätigkeit des Prokuristen P-5, der mit den steuerlichen Agenden betraut worden sei, zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschlössen, dass ihr Steuerrückstände verborgen blieben, wurde sie außerdem ersucht, die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber dem beauftragten Prokuristen darzulegen. III. Weiters wurde die Bf. um Bekanntgabe der Gründe ersucht, weshalb sie nicht durch die an die Gesellschaft ergangenen Buchungsmitteilungen Kenntnis von den haftungsgegenständlichen Abgabenbescheiden, die zu den haftungsgegenständlichen Nachforderungen geführt hätten, erlangt habe. IV. Abschließend wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen nach der Konkurseröffnung weder Prüfungen eingeleitet noch die von ihr aufgelisteten Abgaben (Umsatzsteuer 09/2015 sowie Lohnsteuer 03/2015 und 05-09/2015) bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien, zumal es sich dabei ausschließlich um im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben gehandelt habe. ---//--- In Beantwortung des Ersuchens und Vorhaltes mit Schreiben vom 13.06.2024 nahm die Bf. Stellung wie folgt: ad) 1. Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum ab 10.07.2015 u.a.: Die in der Tabelle 1 aufgelisteten Lohnabgaben beträfen Zeiträume vom Jänner 2011 bis März 2014 (bei diesen werde als Zahlungsfrist laut Tabelle jeweils der 10.07.2015 angegeben). Des Weiteren seien Lohnabgaben aufgelistet, welche sich auf Zeiträume zwischen April 2014 und Dezember 2015 bezögen (dies abgesehen von diversen Säumniszuschlägen 2012 und 2013), wobei bei diesen Abgaben die jeweilige Fälligkeit laut Tabelle jeweils zwischen 15.05.2014 und 16.12.2015 eingetreten sei. Gemäß den Ausführungen im Schreiben vom 16.05.2024 wäre der Gleichbehandlungsnachweis - laut ihrem Verständnis - ab der Zahlungsfrist bzw. dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (dem D-4) zu erbringen, wobei sämtliche liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten in den entsprechenden Zeiträumen gegenüberzustellen seien. Angemerkt werde, dass die Bf. die Entwicklung der Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 vom 30.07.2019 (Beilage ./4) und im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 vom 30.07.2019 (Beilage ./5) aufgrund jener Saldenlisten der Gesellschaft dargestellt habe, welche ihr von der Kanzlei des Masseverwalters zur Verfügung gestellt worden seien. Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Buchhaltung und befänden sich Kassabuch sowie die betrieblichen Bankkonten nach wie vor im Besitz des Masseverwalters und könnten daher derzeit nicht vorgelegt werden. Des Weiteren werde festgehalten, dass eine "tägliche" Berechnung der "Ungleichbehandlungsquote" für den Zeitraum ab 16.05.2014 nicht möglich sei, da die bezughabenden Parameter wie z.B. Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Veränderung der Gesamtverbindlichkeiten, Höhe der liquiden Mittel, erst jeweils am Ende eines Monats erfasst seien. a) Per 31.12.2014 habe laut Saldenliste auf dem Steuerkonto ein Rückstand von € 238.509,00 bestanden, dieser habe sich bis 31.05.2015 um € 83.784,00 auf € 154.725,00 reduziert. Zwischen 31.05.2015 und 31.12.2015 haben sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt laut Saldenliste auf € 254.540,00, sohin um € 99.115,00 erhöht. Zwischen 01.01.2015 und 31.05.2015 haben sich die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Verbindlichkeiten Finanzamt) laut Saldenliste von € 741.617,00 um € 33.919,00 auf € 707.698,00 reduziert. Ein Vergleich der vorgenannten Veränderungen ergebe, dass die Verbindlichkeiten beim Finanzamt sohin um ca. 35,1%, die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Finanzamt) jedoch "nur" um ca. 4,6% reduziert worden seien. Eine Haftung der Bf. für einen allfälligen Quotenschaden im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 erkenne sie daher nicht bzw. werde diese bestritten, da das Finanzamt in diesem Zeitraum bessergestellt worden sei als die übrigen Gläubiger. Beweis: beigeschlossene Aufstellung vom 09.06.2024 hinsichtlich Berechnung eines eventuellen Quotenschadens (Beilage ./6) PV der Bf. b) Im Zeitraum 01.06.2015 und 31.12.2015 hätten sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt von € 154.725,00 um ca. 64,5% auf € 254.540,00 erhöht. Im gleichen Zeitraum hätten sich die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Finanzamt) von € 707.698,00 um ca. 42,1% auf € 1.005.630,00 erhöht. Per 31.05.2015 seien den Gesamtverbindlichkeiten von € € 707.698,00 liquide Mittel (Kassa, Bankkonto Raiffeisen) von € 77.657,00 gegenübergestanden und hätte sich laut Aufstellung Beilage ./6 eine Gesamtquote von ca. 10,97% errechnet. Per 31.12.2015 seien den Gesamtverbindlichkeiten von € 1.005.630,00 liquide Mittel (Kassa, Bankkonto Raiffeisen) von € 80.806,00 gegenübergestanden und hätte sich laut obiger Darstellung eine Quote von 8,04% errechnet. c) Bei einer Abstellung auf den jeweiligen Monatszeitraum, sohin für die Monate Juni 2015, Juli 2015, etc. ergebe sich Folgendes: Im Juni 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 27.091,00 auf € 181.816,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 798.288,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 17,51%, die Gesamtpassiva um ca. 12,8% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 4,71% (17,51% abzüglich 12,8%) der Erhöhung von € 27.091,00, sohin ein Betrag von € 1.275,59 errechne. Im Juli 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten auf € 174.258,00 reduziert, im Gegenzug seien die Gesamtverbindlichkeiten auf € 833.952,00 angestiegen. Ein Quotenschaden sei in diesem Zeitraum nicht erkennbar. Im August 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 7.834,00 auf € 182.092,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) auf € 821.560,00 reduziert. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 4,5%, die Gesamtpassiva um ca. -1,49% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 5,99% (4,5% zuzüglich 1,49%) der Erhöhung von € 7.834,00, sohin ein Betrag von € 469,00 errechne. Im September 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 18.339,00 auf € 200.430,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 823.662,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 10,07%, die Gesamtpassiva um ca. 0,26% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 9,81% (10,07% abzüglich 0,26%) der Erhöhung von € 18.339,00 sohin ein Betrag von € 1.799,06 errechne. Im Oktober 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 2.114,00 auf € 198.316,00, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) auf € 811.691,00 reduziert. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 1,05%, die Gesamtpassiva um ca. 1,45% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 0,4% (1,45% abzüglich 1,05%) der Reduktion von € 2.114,00, sohin ein Betrag von € 8,46 errechne. Im November 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 31.960,00 auf € 230.276,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 969.897,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 16,12%, die Gesamtpassiva um ca. 19,49% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass ein allfälliger Quotenschaden nicht erkennbar sei. Im Dezember 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 24.264,00 auf € 254.540,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 1.005.630,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 10,54%, die Gesamtpassiva um ca. 3,68% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 6,86% (10,54% abzüglich 3,68%) der Erhöhung von € 24.264,00, sohin ein Betrag von € 1.664,04 errechne. Der im Zeitraum Mai 2015 bis Dezember 2015 eingetretene Quotenschaden betrage daher max. € 5.217,58, wobei nochmals anzumerken sei, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten im Jahr 2015 um 35,60% und die Finanzamtsverbindlichkeiten "nur" um 6,72 % erhöht hätten. Beweis: beigeschlossene Aufstellung vom 09.06.2024 hinsichtlich Berechnung eines eventuellen Quotenschadens (Beilage ./6) PV durch die Bf. ad) 2. Überwachungspflichten Prokurist P-5 u.a.: Die Bf. sei, wie bereits ausgeführt, zwischen D-1 und D-3 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Am D-4 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Der Aufgabenbereich der Bf. habe im Wesentlichen die Kundenbetreuung umfasst, ebenso sei sie in Personalangelegenheiten eingebunden gewesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten seien ihr z.B. keine Entgeltrückstände im Dienstnehmerbereich, aber auch keine anderen nachteiligen vermögensrechtlich relevanten Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung bekannt geworden. Die finanzielle Gebarung sei ausschließlich in den Händen des Prokuristen P-5 gelegen und habe dies auch der Masseverwalter im Konkurs der GmbH in seinem an das Konkursgericht gelegten Erstbericht vom D-6 (Beilage ./2) bestätigt. Die diversen Abgabenbescheide seien - wie bereits dargelegt - nicht an die im Firmenbuch ausgewiesene Adresse der Gesellschaft in A-3, sondern an dessen Privatanschriften nach A-2, oder A-4, zugestellt worden. Die Bf. habe ihrer Erinnerung nach Herrn P-5 auch im 2. Halbjahr 2015 gefragt, ob beim Finanzamt "alles in Ordnung wäre". Die vom Prokuristen erteilten Antworten mit dem Inhalt "es wäre alles in Ordnung" bzw. "es wäre alles geregelt" seien für die Bf. durchaus glaubwürdig gewesen, da - wie vorstehend dargelegt - ihr keine anderen Hinweise über Zahlungsrückstände z.B. im Dienstnehmerbereich, aber auch keine bezughabenden Bescheide des Finanzamtes zugekommen seien. Beweis: PV durch die Bf. Zeuge P-5, A-5 ad) 3. Kenntnisnahme von Buchungsmitteilungen, etc.: Die Bf. habe keine Kenntnis von an die Gesellschaft ergangenen Buchungsmitteilungen gehabt. Diese seien, sofern sie an die Geschäftsanschrift der GmbH zugestellt worden seien, jeweils von Herrn P-5 übernommen und nicht an die Bf. weitergeleitet worden. Beweis: PV durch die Bf. Zeuge P-5 ad) 4. Die in der Beschwerde vom 28.03.2023 erhobenen Bestreitungsgründe würden unter gleichzeitigem Verweis auf die diversen Beweisanbote weiterhin aufrecht gehalten. Betreffend die in der Beschwerde unter Punkt 2. lit. a) angeführten "Prüfungen" sei festzuhalten, dass es sich nach Überprüfung tatsächlich um im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Bf. von der GmbH selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben handle und diese Steuern bzw. Abgaben nicht auf Prüfungen beruhten, welche nach Konkurseröffnung eingeleitet worden seien. Eine Haftung der Bf. werde unter Verweis auf obiges Vorbringen, insbesondere wegen der nicht bzw. im September 2015 nur eingeschränkt gegebenen "Ungleichbehandlung" jedoch bestritten. Beweis: wie bisher ad) 5. Vorlage weiterer Unterlagen: Die dem anfechtungsgegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Unterlagen beträfen (im Regelfall) Zeiträume der Jahre 2014 und 2015. Die Bf. habe keinerlei Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen gehabt und hätten die Quotenschadensberechnungen nach Durchsicht von Unterlagen, die ihr im Regelfall über die Kanzlei des Masseverwalters zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt werden müssen. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt im Jahr 2015 gegenüber 2014 nur um rund € 16.000,00 erhöht hätten, während die Gesamtverbindlichkeiten im gleichen Zeitraum um rund € 264.000,00 angestiegen seien. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei ein tatsächlicher Schaden des Finanzamtes, und zwar im Vergleich zur Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, nicht eingetreten. Es werde ersucht, auch dieses Faktum unter gleichzeitiger Berücksichtigung der extrem lang zurückliegenden Zeiträume, auf die sich die Abgabenforderungen bzw. die behauptete Haftung bezögen, zu berücksichtigen. ---//--- In der am 30.01.2025 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde vorgebracht: Vertreter Bf.: "Es steht außer Streit, dass die Bf. handelsrechtliche Geschäftsführerin war. Bei ihrer Haftungsinanspruchnahme wurde aber bereits daraufhin gewiesen, dass der Prokurist als faktischer Geschäftsführer fungiert hat, daher hätte man ihn zur Haftung heranziehen müssen. Es ist bekannt, dass es nicht ausreicht, wenn sich ein Geschäftsführer lediglich erkundigt, ob eh alles in Ordnung sei. Was hätte jedoch die Bf. anders machen sollen? Es betrifft der Haftungsbescheid vornehmlich das Jahr 2015. In diesem Jahr hat es zunächst einen Rückstand von € 238.500,00 gegeben, der im Laufe des Jahres auf ca. € 154.000,00 verringert wurde, erst vor Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Rückstand nochmals um € 100.000,00 angestiegen. Auf Aufforderung wurde aus den zugegeben nur rudimentär vorhandenen Unterlagen eine Aufstellung zur Gleichbehandlung der Gläubiger erstellt. Dieser Aufstellung ist die Abgabenbehörde nicht qualifiziert entgegengetreten. Hätte sich die Bf. im Mai 2015 nach Rückständen bei der Abgabenbehörde erkundigt, hätte man ihr wahrscheinlich die Auskunft gegeben, dass es eine Ratenvereinbarung gibt. Bei der Gebietskrankenkasse hat es jedoch Anfang 2015 bereits einen Antrag auf Konkurseröffnung gegeben. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, da es zu einer entsprechenden Einigung mit der Bf. gekommen ist. Dies hat der Masseverwalter auch bestätigt. Dazu lege ich einen Entwurf des 2. Berichtes des MV P-6 vom D-7 vor. Es hat ein weiteres Haftungsverfahren zur Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Zuständigkeit des Magistrates Wien gegeben. In diesem Verfahren wurden Unterlagen vorgelegt und konnte eine vollständige Gleichbehandlungsberechnung erstellt werden, daher wurde dem Einwand gefolgt und mit einer Beschwerdevorentscheidung die Haftung aufgehoben. Wir hatten dazu bessere Unterlagen von der Lohnverrechnung. Vorgelegt werden Unterlagen aus dem Verfahren N-3, Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2019, schriftliche Zeugenaussage vom 07.08.2019, Mail vom 21.08.2019, Beschwerde vom 23.10.2018 und ein Haftungsbescheid vom 28.09.2018. In dem Verfahren geht es um einen Rückstand der Dienstgeberabgabe von Jänner bis November 2015 von € 184,00 und Kommunalsteuer von € 36.270,00 für Jänner 2014 bis November 2015." Berichterstatterin: "Soweit ich jetzt die Aufstellung in dieser Beschwerde sehe, erfüllt es nicht die Vorgaben an eine Gleichbehandlungsberechnung. Für 2015 gibt es keinen Jahresabschluss der G-1." Vertreter Bf.: "Die im Verfahren vorgelegte Berechnung hinsichtlich Veränderung der Schulden beim FA im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten zu anderen Gläubigern hat sich aus dem Inhalt der aufliegenden Monatssaldenlisten, einem Ausdruck des Steuerkontos, Bankaufzeichnungen und diversen Mitteilungen des MV ergeben. Der Inhalt dieser Unterlagen ist meines Erachtens ausreichend für die Darstellung der prozentuellen Veränderungen und korrigiere ich daher meine ursprüngliche Wortwahl, dass es nur rudimentäre Aufzeichnungen gegeben hätte. Herr P-5 stand für allfällige Auskünfte an meinen Mandaten nicht zur Verfügung, hat aber im Rahmen des Verfahrens vor dem Magistrat Wien schriftlich bestätigt, ab D-1 die operativen Geschäfte der G-1 geführt zu haben. Verwiesen wird auf Seite 4 des vorgelegten Konvolutes, nämlich eine Mail vom 21.08.2019 von P-5 an die Kanzlei des Magistrates zur Beantwortung der Aufforderung der schriftlichen Zeugenaussage vom 07.08.2019. Ein von der Kanzlei P-6 über dessen Vermögen eingebrachter Konkurseröffnungsantrag wurde am D-8 mangels Masse abgewiesen." Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes BG-1 vom D-8, wonach mangels kostendeckenden Vermögens ein Insolvenzverfahren bei P-5 nicht eröffnet worden sei. Als Antragsteller scheint P-6 als Insolvenzverwalter der G-1 auf (Beilage II). Das FA brachte zur Frage, was die Bf. anders hätte machen sollen, vor, dass sie eine Beweisvorsorgepflicht treffe, sie zudem auch eine Überwachungspflicht für den Prokuristen gehabt hätte und regelmäßig Abgabenrückstände am Abgabenkonto kontrollieren hätte müssen. Vertreter Bf.: "Ich gehe davon aus, dass dazu die Antwort gekommen wäre, ja, es gibt Rückstände, aber auch Vereinbarungen, diese zu tilgen. Die Abgabenschuldigkeiten wurden ja regelmäßig gemeldet. Ich sehe nur eine Quotenverschlechterung zwischen Anfang Juni und Dezember 2016 in einer Größenordnung von 11% wie in der Stellungnahme ausgeführt. Einige Bescheide und Buchungsmitteilungen wurden nach meinem Wissen auch direkt dem Prokuristen zugestellt und nicht an die Firmenadresse." Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie gemäß § 9a Abs. 1 BAO diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 9a Abs. 2 BAO haften die in Abs. 1 bezeichneten Personen für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität) Abgabenforderungen Dem Vorbringen der Bf., dass die Umsatzsteuer 09/2015 sowie die Lohnsteuern 03/2015 und 05-09/2015 auf nach Konkurseröffnung eingeleiteten Prüfungen beruhten, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach diese Abgaben sowie auch die Umsatzsteuer 10/2015 und die Lohnabgaben 10-11/2015 insgesamt aufgrund von eigenen Meldungen der Bf. bzw. des Prokuristen P-5, jedoch ohne korrespondierende Zahlungen, und dies noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbucht wurden. Ausschließlich die Lohnabgaben 01/2011-12/2014 wurden aufgrund des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 02.06.2015, daher ebenfalls noch vor Konkurseröffnung, bescheidmäßig festgesetzt. Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen nicht zulässig, da die Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) bzw. konkret vorzubringen, weshalb sie welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihr auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig ist, weshalb die jahresweise festgesetzten Lohnabgaben mit je 1/12 monatsweise aufzugliedern waren (siehe Spruch). Sämtliche Säumniszuschläge für das Jahr 2015 waren auf dem Abgabenkonto weder bei den Buchungen noch in der Rückstandsaufgliederung (hier finden sich nur Zusammenfassungen) betragsweise nachzuvollziehen bzw. waren erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens (D-4) fällig und daher aus der Haftung auszuscheiden, sodass lediglich folgende Säumniszuschläge verbleiben: | Abgabe | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Säumniszuschlag 1 | 2012 | 10.07.2015 | 117,78 | Säumniszuschlag 1 | 2013 | 10.07.2015 | 111,36 | Säumniszuschlag 1 | 2014 | 10.07.2015 | 445,73 Hingegen wurden die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben bereits davor bescheidmäßig festgesetzt und haften - wie auch die bereits angeführten Abgaben - mit den im Spruch genannten Beträgen noch unberichtigt aus. Die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben wurde nicht bestritten. Verjährung Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der (…) Körperschaftsteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind (…). Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der Einkommensteuer (…) für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Die Umsatzsteuerschuld entsteht gemäß § 19 Abs. 2 lit. a UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (…). Dem Einwand der Bf., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben einhebungsverjährt seien, ist entgegenzuhalten, dass die die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO nicht früher als das Recht, die Abgabe festzusetzen, eintreten hätte können. | Abgabe | Zeitraum | Entstehung der Abgabenschuld | Festsetzungsverjährung | Lohnabgaben | 01-12/2011 | 01.01.-31.12.2011 | 31.12.2016 | Lohnabgaben | 01-12/2012 | 01.01.-31.12.2012 | 31.12.2017 | Lohnabgaben | 01-12/2013 | 01.01.-31.12.2013 | 31.12.2018 | Lohnabgaben | 01-12/2014 | 01.01.-31.12.2014 | 31.12.2019 | Lohnabgaben | 03/2015, 05-11/2015 | 01.03.-30.11.2015 | 31.12.2020 | Umsatzsteuer | 2014 | 31.12.2014 | 31.12.2019 | Umsatzsteuer | 09/2015 | 30.09.2015 | 31.12.2020 | Umsatzsteuer | 10/2015 | 31.10.2015 | 31.12.2020 | Körperschaftsteuer | 04-06/2015 | 01.04.2015 | 31.12.2020 | Körperschaftsteuer | 07-09/2015 | 01.07.2015 | 31.12.2020 | Körperschaftsteuer | 10-12/2015 | 01.10.2015 | 31.12.2020 | Stundungszinsen | 2015 | 09.04.2015 | 31.12.2020 | Stundungszinsen | 2015 | 09.06.2015 | 31.12.2020 | Säumniszuschläge | 2012-2015 | 15.02.2012-15.12.2015 | 31.12.2017-31.12.2020 Aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzungen wurden folgende Unterbrechungshandlungen, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, gemäß § 238 Abs. 2 BAO unternommen: | Abgabe | Zeitraum | Festsetzung | Vorläufige Einhebungsverjährung | Körperschaftsteuer | 04-12/2015 | 13.10.2014 | 31.12.2019 | Lohnabgaben | 01/2011-12/2014 | 02.06.2015 | 31.12.2020 | Umsatzsteuer | 2014 | 02.10.2015 | 31.12.2020 | Stundungszinsen | 2015 | 09.04.2015 | 31.12.2020 | Stundungszinsen | 2015 | 09.06.2015 | 31.12.2020 | Säumniszuschläge | 2012-2015 | 02.06.-09.11.2015 | 31.12.2020 Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Darüber hinaus war auch auf Grund des vom D-4 bis D-5 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen angemeldet waren, die Einhebungsverjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen, wodurch diese bis D-9 vorläufig verlängert wurde. In weiterer Folge wurden folgende Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt: | Unterbrechungshandlung | Datum | verlängerte Verjährungsfrist | Haftungsvorhalt | 01.06.2022 | 31.12.2027 | Haftungsbescheid | 10.02.2023 | 31.12.2028 | Beschwerdevorentscheidung | 11.07.2023 | 31.12.2028 Daraus erhellt, dass eine Verjährung der Einhebung nach § 238 Abs. 1 BAO zufolge der regelmäßigen Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO nicht eingetreten ist. Dem Einwand der Bf., dass allfällige Maßnahmen nicht ihre Person beträfen, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der VwGH den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht hält und sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart bekennt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Uneinbringlichkeit Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-5 der über das Vermögen der G-1 am D-4 eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Gesellschaft am D-10 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde. Vertreterstellung Unbestritten blieb, dass die Bf. laut Firmenbuch im Zeitraum vom D-1 bis D-4 (Konkurseröffnung) Geschäftsführerin der genannten GmbH war. Schuldhafte Pflichtverletzung Bestritten wird jedoch, dass der Bf. damit auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da sie einwandte, faktisch nicht die Geschäftsführung innegehabt zu haben, sondern der Prokurist P-5, und verwies darauf, dass dieser Umstand durch den Masseverwalter bestätigt worden sei, wobei sogar das Finanzamt davon ausgegangen sei, da ein Großteil der vor der Konkurseröffnung erlassenen Bescheide an diesen unter seiner Privatadresse adressiert worden sei. Daraus lässt sich jedoch für die Bf. nichts gewinnen, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (VwGH 3.3.2023, Ra 2020/13/0071). Ein faktischer Geschäftsführer wäre gemäß § 9a BAO eine allenfalls weitere Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte (siehe die Ausführungen zum Ermessen). Wird der Geschäftsführer so behindert, dass er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er entweder im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; der Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, hat auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt (VwGH 19.12.2002, 99/16/0446). Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Auch lässt sich aus ihrem Einwand, dass ein Großteil der vor Konkurseröffnung ergangenen Bescheide an die "G-1 zu Handen P-5", und zwar an die jeweilige Privatadresse des Prokuristen, adressiert gewesen sei, weshalb die Bf. erst nach Konkurseröffnung davon Kenntnis erlangt habe, nichts gewinnen, da die Bf. als Vertreterin der GmbH die von ihr beauftragte Person in solchen Zeitabständen zu überwachen hatte, sodass ihr Abgabenrückstände nicht verborgen geblieben wären (vgl. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181). Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Person, sie verhielte sich auftragsgemäß, wird dieser Überwachungspflicht nicht entsprochen. Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun (VwGH 22.4.1998, 98/13/0057; VwGH 25.11.2002, 99/14/0121). Diese Darlegung ist trotz der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes an die Bf. nicht erfolgt, da lediglich eingewandt wurde, dass die finanzielle Gebarung der Gesellschaft ausschließlich in den Händen des Prokuristen gelegen sei, hingegen kein Vorbringen seiner ausreichenden Überwachung erstattet wurde. Aus dem Umstand, dass nach dem Vorbringen des Vertreters in der mündlichen Verhandlung bereits Anfang 2015 seitens der damaligen Gebietskrankenkasse ein letztlich abgewiesener Konkursantrag über das Vermögen der GmbH gestellt worden sei, hätte die Bf. umso mehr die Pflicht gehabt, den faktischen Geschäftsführer P-5 zu überwachen. Insbesondere ist im Rahmen der einem Geschäftsführer auferlegten Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Dabei ist dem Vorbringen der Bf., dass eine Haftung für jene Beträge, die innerhalb der 60-Tages-Frist des § 69 Abs. 2 IO vor dem D-4 fällig geworden seien, bestritten werde, die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen ist, ob bzw. inwieweit vom Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der IO rechtunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, bleibt davon unberührt (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Durch die Einstellung der Zahlungen gegenüber sämtlichen Gläubigern verletzte die Bf. mit dieser Vorgangsweise die gegenüber dem Abgabengläubiger bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen, da damit das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet wurde, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet wurde (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Der Geschäftsführer hat sich zwar lediglich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Gibt es jedoch keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (VwGH 28.2.2014, 2012/16/0101). Jedoch entfalteten die bereits vor der Übernahme der Geschäftsführung durch die Bf. vom D-1 fällig gewesenen Lohnabgaben 01/2011-03/2014 durch die bescheidmäßigen Festsetzungen eine eigene Zahlungsfrist (10.07.2015), zu der die Bf. zur Entrichtung verpflichtet gewesen wäre. Die im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit fällig gewordenen Lohnabgaben 04-12/2014 wären hingegen von ihr spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Im gegenständlichen Fall bringt die Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass ihr keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies von der Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen. Die die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), womit dieser klarstellte, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hatte, wurde mit dem Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2022, Ra 2020/13/0067, aufgegeben: "Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann." Deshalb wäre der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag (und auch nicht monatsweise) zu erbringen gewesen, sondern - für jeden Zahlungstermin gesondert - ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bzw. Tag der Zahlungsfrist bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens, wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen gewesen wären) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüber zu stellen gewesen wären. An der Bf., der als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den entsprechenden Zeiträumen zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus hat die Bf. jedoch trotz detaillierter Anleitung nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da eine monatsweise Aufstellung der angeführten VwGH-Judikatur vom 28.06.2022, Ra 2020/13/0067, nicht entspricht, sondern pro Abgabe bzw. Zahlungstermin jeweils die Anfangssaldi an Verbindlichkeiten und liquiden Mittel sowie sämtliche Zuwächse für die jeweiligen Zeiträume ab dem Fälligkeitstag / der Zahlungsfrist bis zur Konkurseröffnung heranzuziehen gewesen wären. Dieses Erfordernis wurde der Bf. im Vorhalt vom 16.05.2024 im Zusammenhalt mit der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Mangel ergibt sich, dass der von der Bf. unternommene Versuch zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises als gescheitert anzusehen ist, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weitere Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht vorzunehmen waren (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078), zumal die Bf. mit dem bloßen Hinweis auf beim Masseverwalter befindliche Buchhaltungsunterlagen den nach der Rechtsprechung ihr obliegenden Nachweispflichten im Haftungsverfahren gegenüber der Behörde nicht genügte (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100) und ein ordnungsgemäßer Gleichbehandlungsnachweis zufolge der fehlenden Berechnungsgrundlagen auch nicht erbracht werden könnte. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101450/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101450.2024
Stammnummer
147046
Gültig
30.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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