…ohnehin nicht zu verwirklichen sein dürfte". Bezugnehmend auf diese Auskunft habe der Masseverwalter in der Gläubigerausschusssitzung vom 7.7.1999 zu Protokoll gegeben, dass Herr ZU "defacto über kein Vermögen oder nennenswertes Einkommen verfüge". Aus diesen Beweismitteln ergebe sich, dass die Berichtigung bereits im Jahr…
…ist (VwGH 23.11.1987, 87/15/0060; VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128). Bei Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls von Uneinbringlichkeit auszugehen (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053). Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners…
…Arbeitsschutzkleidung für ihn ausgegeben. Sie habe auf Zuruf fallweise etwas getan. Diese Hilfstätigkeiten für ihren Mann rechtfertigen aus Sicht des Senates nicht, dass die Drittbeschuldigte ein defacto arbeitsfreies Einkommen bezogen hat. Die Tatsache, dass die beschuldigte Ehegattin über keinen Computer, Laptop, Lizenzen und email account…
…Spätestens mit Anfang 2013 sei die Forderung gänzlich uneinbringlich geworden, da zur hohen Überschuldung von mehr als EUR 2,7 Mio und der defacto Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch ihr Hauptgeschäftsfeld durch eine Gesetzesänderung weggefallen sei. In der Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Schuldnerin…
…€ 700,-- verhängt. Gem. § 20 wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 (vier) Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG sind die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit € 70,-- zu bestimmen. 2. Dagegen wird der Beschuldigte von dem wider ihn…
…Er hat keinerlei Tätigkeit für die c entfaltet. Er hat auch keinerlei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Defacto-Geschäftsführer gesetzt. Dieser Sachverhalt geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor und ist unstrittig. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen…
…Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 5 und 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen festgesetzt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit…
…5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00, (in Worten: dreißigtausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 2 (zwei) Monaten Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der dem…
…Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen…
…eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (in Worten: Euro einhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von einem Tag verhängt werden. Die von A zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs…
…weisen, dass sie an der Erfüllung dieser Verpflichtung kein Verschulden trifft. Die Bf. bringe vor, dass sie ausschließlich proforma Geschäftsführerin gewesen sei, ihr Mann hingegen der Defacto Geschäftsführer. Durch die Bestellung zur Geschäftsführerin nach § 18 GmbH-Gesetz habe sie jedoch alle, auch die abgabenrechtlichen, damit…
…geben, weil die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstelle, da deren Uneinbringlichkeit bei der gelöschten GmbH zweifelsfrei feststehe. Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.Februar 2010 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). Er bringt vor, dass…
…die GmbH hierbei eine Umsatzsteuerkorrektur hätte vornehmen können. Da es sich allerdings nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei um einen Zuschuss handle - weil defacto von der Gebarung und nicht von einer Leistung abhängig - sei gerade diese nicht vorgenommen worden. Würde man der Ansicht der Behörde folgen…
…vertretene Bf aus: a) Wie schon in der Äußerung vom 20.10.2016 ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb…
…vertretene Bf aus: a) Wie schon in der Äußerung vom 20.10.2016 ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb…
…Minderheitsgesellschafter nur mehr gemeinsam mit dem Mehrheitsgesellschafter. Der Minderheitsgesellschafter habe seine Aufgaben jedoch nicht wahrgenommen (sondern "nebenbei noch seine eigene Kanzlei geführt"), sodass die Geschäftsführung defacto vom Mehrheitsgesellschafter ausgeübt wurde. Der eingebuchte Geschäftsführerbezug wäre ausschließlich dem Mehrheitsgesellschafter zugeflossen. Bei der Tätigkeit des Minderheitsgesellschafters handle es…
…wäre bei jedem Konkurs seit Bestehen des § 19 KStG jeder Masseverwalter defacto ein 'Steuerhinterzieher', da – laut Meinung der Finanzverwaltung – als letzter Akt des Konkurses die Schulden wegfallen und somit ertragsteuerlich relevant werden würden und somit die letzte KöSt-Erklärung vom Masseverwalter diesbezüglich zu erstellen wäre…
…des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 21 Abs. 4] FinStrG eine Geldstrafe von € 20.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verhängt. Überdies wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe…
…1 des Betriebsprüfungsberichtes). Der Geschäftsführer hat keinerlei Tätigkeit für die c entfaltet. Der Geschäftsführer hat auch keinerlei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der defacto Geschäftsführer gesetzt. Abgabenrechtlicher Sachverhalt: Geschäftsgegenstand der c war die Vermittlung von Fensterbauaufträgen. Auftraggeber waren hierbei durchgängig Schweizer Firmen. Die Ausführung der Aufträge…
…der Rechtsprechung maximal bis zu diesem Betrag. Bereits nach der Vorhaltsbeantwortung habe die Abgabenbehörde nicht mehr von der Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben gemäß Haftungsbescheid durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ausgehen können. Mit Beilage ./C würden die Kontoauszüge von B-1…