Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4300003/2023
Abgabenhinterziehungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4300003/2023vom 19.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die geschiedene Ehegattin habe den "Verwaltungskram" ihres Exgatten erledigt, den er nicht erledigen habe wollen, und Arbeitsschutzkleidung für ihn ausgegeben. Sie habe auf Zuruf fallweise etwas getan. Diese Hilfstätigkeiten für ihren Mann rechtfertigen aus Sicht des Senates nicht, dass die Drittbeschuldigte ein defacto arbeitsfreies Einkommen bezogen hat.
Die Tatsache, dass die beschuldigte Ehegattin über keinen Computer, Laptop, Lizenzen und email account verfügt hat, stellt ein weiteres Indiz für den Bezug eines arbeitsfreien Einkommens dar. Gerade im Sekretariat - wie in der Beschwerde ausgeführt - wäre eine entsprechende Ausstattung wohl unabdingbar gewesen.
Dem wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführer, die Vereinbarung sei sinnleer und habe tatsächlich keinerlei Bedeutung gehabt, vermag sich der Spruchsenat aus eben diesen Erwägungen nicht anzuschließen.
Zur objektiven Tatseite steht für den erkennenden Senat fest, dass durch die Abgabe falscher Körperschaftsteuererklärungen und die Nichtmeldung von Kapitalertragsteuer eine Verkürzung der bezughabenden Abgaben eingetreten ist. Diese Abgabenverkürzungen sind von beiden Geschäftsführern und dem belangten Verband zu verantworten.
In subjektiver Hinsicht hat der Erstbeschuldigte für seine Exgattin nur das Beste wollen und ihr solcherart durch die GmbH "Zahlungen mit Unterhaltscharakter" zukommen lassen. Das Vorbringen, er habe sich auf einen Rechtsanwalt und die Steuerberaterin verlassen wird in subjektiver Hinsicht als Schutzbehauptung dafür gewertet, man könne ihm kein subjetives vorwerfbares Handeln anlasten. Für den erkennenden Senat besteht kein Zweifel, dass der Erstbeschuldigte bewusst, wissentlich die Abgabenverkürzungen in Kauf genommen hat. Er tat dies, um seiner geschiedenen Ehegattin auf dies Art und Weise monatlichen Unterhalt zukommen zu lassen. Die Tatsache, dass er keine Unterhaltzahlungen geleistet hat, rundet dieses Gesamtbild ab. Schließlich wurde es ihr ermöglicht bei den Kindern zu Hause zu bleiben. Zu den beiden Eheleuten fällt auf, dass sich diese vorerst kooperativ verantwortet haben, um schließlich im Laufe des Verfahrens ihre Verantwortung zu ändern. Dazu hält der Senat fest, dass man der Vereinbarung und den Erstaussagen einen höheren Wahrheitsgehalt zumisst, als deren weiterer Verantwortung.
Hinsichtlich des Beschuldigten A. H ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass dieser durchaus von der gewählten Methode Kenntnis gehabt hatte. Er wird wiederholt vom Erstbeschuldigten belastet. Schließlich leitet sich dies auch aus den Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen ab. Demnach habe er diesen Sachverhalt im Unternehmen offen kommuniziert. Es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass die Lohnempfängerin keine Arbeitsleistung zu erbringen habe.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Im vorliegenden Sachverhalt ist aufgrund der absoluten Verjährung von Abgaben im Verfahren vor dem Spruchsenat von einem strafbestimmenden Wertbetrag iHv Euro 26.448,40 auszugehen. Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen beträgt daher Euro 52.896,80.
Bestünde ein durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen bei den Beschuldigten durchschnittlich persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich ein Durchschnittswert in Höhe von etwa 18.000,00 Euro an Geldstrafe.
Vom Unrechtsgehalt der Verfehlungen der Finanzstraftäter ist, bezogen auf das Tatbild, bei den gegenständlichen Abgabenhinterziehungen von beachtenswerten Verfehlungen auszugehen.
Der Erstbeschuldigte befindet sich infolge einer schweren Erkrankung in vorzeitiger Rente, welche mit einer Höhe von etwa Euro 1.600,00 niedrig ausfällt. Der Zweitbeschuldigte steht ebenfalls am Beginn seines Ruhestandes und erwartet eine monatliche Rente iHv Euro 2.000,00. Damit hat sich in Anbetracht der nunmehrigen Lebensumstände der Beschuldigten, der spezialpräventive Aspekt entscheidend geändert. Beide Beschuldigten stehen nicht mehr im Erwerbsleben. Der spezialpräventive Aspekt ist daher vernachlässigbar.
Gebietet die Spezialprävention im gegenständlichen Fall eine deutliche Abschwächung des Sanktionsübels, ist dabei aber auch wiederum die erforderliche Generalprävention nicht zu vernachlässigen, weil keineswegs gegenüber anderen potenziellen Finanzstraftätern im Milieu der Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung der fälschliche Eindruck erweckt werden soll, dass das Fehlverhalten, wie das der Täter, für die Republik Österreich gleichsam ein vernachlässigbares Ereignis darstellen.
Den mildernden Umständen wie der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Finanzstraftäter, treten aus Sicht des erkennenden Senates der Wegfall der Spezialprävention infolge (krankheitsbedingter) Pensionierungen und der lange zurückliegende Tatzeitraum, hinzu.
Als erschwerend wertet der erkennende Senat den langen Deliktszeitraum und die Vielzahl der deliktischen Angriffe.
In gesamthafter Abwägung all dieser Umstände kann doch, trotz der schwerwiegenden, für eine Erhöhung der Geldstrafe über den Durchschnittswert hinaus sprechenden Argumente, der Ausgangswert auf € 8.000,00 abgemildert werden.
Strafmindernd mit einem Abschlag um € 5.000,00 zu bedenken ist die Sorgepflicht des Erstbeschuldigten für seinen studierenden Sohn.
Als von besonderer Bedeutung zugunsten beider Beschuldigten erweisen sich ihre schwierigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sodass letztendlich eine weitere Reduktion auf 4.000,00 Euro, vorgenommen wird.
Entscheidend für das Unterschreiten der Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG waren für den Senat, der Gesundheitszustand des Erstbeschuldigten und der spezialpräventiver Aspekte. Es wird davon auszugegangen, dass beide unternehmerisch nicht mehr tätig sein werden und derartige Handlungen nicht mehr begehen würden.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber die Umstände der schweren Erkrankung und der schlechten Finanzlage bei der Täterin außer Ansatz zu lassen ist. In gesamthafter Erwägung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen zu verhängen.
Beim Verband waren die bisherigen Unbescholtenheit und der lange zurückliegende Tatzeitraum als mildernd zu berücksichtigen, sodass die Reduktion In Berücksichtigung dieser Aspekte rechtens erscheint.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 400,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. September 2024
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Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4300003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4300003.2023
- Stammnummer
- 146815
- Gültig
- 19.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF