Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4300003/2023
Abgabenhinterziehungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4300003/2023vom 19.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P, den Richter Mag. B.L, den fachkundigen Laienrichtern Mag. Vn.NN und Mag. N.Nn, in der Finanzstrafsache gegen 1) H. FN, geboren am Dat.***1***, vertreten durch Mag.a K.P., Steuerberaterin, A.K 2a/1, Plz. Dorf,
2) A. H, geboren am Dat. ***2***, 3) A. E., geboren am Dat*3*,
4) Mag.a A. N,1,, geboren am Dat*4*, vertreten durch Dr. Vn.K, Rechtsanwalt, Str 2, PLZ 2 Ort 1, und 5) den belangten V.GmbH, alle vertreten durch Dr. M.K, Str Nr. *x*, PLZ 3 W, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden vom 22./23. Juni 2023 und die Erkenntnisbeschwerde des Amtsbeauftragten beim Amt für Betrugsbekämpfung, Mag. A.W, vom 23. Mai 2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates K ***11*** als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. April 2023, Spruchsenatszahl ***10***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. September 2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, der Verteidiger Dr. M.K, Mag.a K.P. und Dr. Vn.K, der Amtsbeauftragten Magistra I.Nn und der Schriftführerin Oberkontrollorin M.B zu Recht erkannt:
Den Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:
I. Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu den GZlen. geführte Finanzstrafverfahren FV-***12*** (***Bf1***), FV-***13*** (A. H), FV-***14*** (F. ***8*** GmbH ), FV-***15*** (A. E.), FV-***16*** (Mag.a A. N,1,), geführte Finanzstrafverfahren wegen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz von Körperschaftsteuer der Jahre 2012 in Höhe von Euro 1.632,00 und 2013 in Höhe von Euro 13.029,00 und Kapitalertragsteuer 01-12/2013 in Höhe von Euro 4.906,60 und 01-12/2014 in Höhe von Euro 4.904,70 wird gemäß § 136, 157 iVm § 31 Abs. 5 Finanzstrafgesetz wegen Verjährung eingestellt.
II. Die Beschuldigten ***Bf1***, geboren am Dat.***1***, und A. H, geboren am Dat. ***2***, sind schuldig,
sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken unmittelbar als Geschäftsführer der F. ***8*** GmbH und somit als abgabenrechtlich Wahrnehmende und Verantwortliche, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Verkürzung von Abgaben, nämlich
KÖSt 2014 in Höhe von Euro 5.742,90;
KÖSt 2016 in Höhe von Euro 1.239,00;
KÖSt 2018 in Höhe von Euro 667,30;
KESt 01-12/2015 in Höhe von Euro 4.899,10;
KESt 01-12/2016 in Höhe von Euro 5.449,10;
KESt 01-12/2017 in Höhe von Euro 5.514,90;
KESt 01-12/2018 in Höhe von Euro 2.936,10;
sohin insgesamt in Höhe von Euro 26.448,40
bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werden unter Anwendung des § 21 FinStrG iVm § 33 Abs. 5 Finanz ***Bf1*** und A. H mit einer Geldstrafe in Höhe von je
Euro 4.000,00
(Euro viertausend)
bestraft.
Gemäß § 20 FinStrG tritt an die Stelle dieser Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen.
Gemäß § 185 Abs 1 FinStrG fallen den Beschuldigten die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von je Euro 400,00 zur Last.
III. Der belangte Verband F. ***8*** GmbH ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VBVG) i.V.m. § 28 Abs. 2a FinStrG für die Finanzvergehen verantwortlich, die seine Entscheidungsträger ***Bf1*** und A. H rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. Sie haben dadurch Pflichten verletzt, die den belangten Verband treffen, indem Sie als abgabenrechtlich Wahrnehmende und finanzstrafrechtlich Verantwortliche, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die zu unter Spruch Punkt Punkt II-tens genannten Abgabenhinterziehungen bewirkten hierdurch die Tatbestände der Abgabenhinterziehung § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklichten.
Gemäß §§ 4 Abs. 1 VbVG iVm § 28 Abs. 2, § 21 in Verbindung mit § 33 Abs. (5) Finanzstrafgesetz wird über den belangten Verband eine Verbandsgeldbuße iHv Euro
6.000,00
(sechstausend)
verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG iVm § 14 Abs. 1 VbVG wird der belangte Verband zum Ersatz der mit Euro 500,00 bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens verpflichtet.
IV. Das Finanzstrafverfahren gegen
A. E. (geschiedene FN),
geboren am Dat*3*,
und
Magistra A. N,1,,
geboren am Dat*4*,
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz im Zusammenhang mit den zu Spruch Punkt II.-tens genannten Verfehlungen in den genannten Zeiträumen wird gemäß § 136 Abs. 1 Finanzstrafgesetz im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten eingestellt.
V. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird keine Folge geleistet.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates K ***11*** als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. April 2023, ***10***, wurden die Beschuldigten ***Bf1*** und A. H schuldig erkannt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, nämlich als Geschäftsführer der F. ***8*** GmbH und somit als abgabenrechtlich Wahrnehmende und finanzstrafrechtlich Verantwortliche vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Verkürzung von Abgaben, nämlich Körperschaftsteuer der Jahre 2012, 2013, 2014, 2016, 2018 und Kapitalertragsteuer der Jahre 2013 bis 2018 in Höhe von insgesamt Euro 50.920,70 bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Über die beiden Beschuldigten wurde eine Geldstrafe iHv Euro 20.000,00 verhängt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG mit 63 Tagen ausgemessen.
Der belangte Verband (GmbH) wurde gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verbands-verantwortlichkeitsgesetz i.V.m. § 28 Absatz Abs. 2 Finanzstrafgesetz für die durch die beiden Geschäftsführer begangenen Finanzvergehen als verantwortlich eingestuft, weil beide Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die im Spruch genannten Abgabenhinterziehungen begangen und hiedurch Pflichten verletzt haben, die den Verband treffen. Über den belangten Verband wurde eine Verbandsgeldbuße in Höhe von Euro 13.000,00 verhängt.
Das Finanzstrafverfahren gegen A. E. (geschiedene FN) und Mag.a A. N,1, wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde eingestellt.
Der Spruchsenat hat seiner Entscheidung in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrundegelegt:
Der Erst- und Zweitbeschuldigte waren selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer des belangten Verbandes (GmbH). Die GmbH betätigte sich im Bereich des P-L. Die beiden Geschäftsführer waren zu je 49,5 % an der GmbH beteiligt. Die weitere Beschuldigte Mag.a A. N,1, war zu 1 % an der GmbH beteiligt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Scheidungsverfahrens der Eheleute FN im Oktober 2008 die geschiedene Ehegattin und beide Geschäftsführer übereingekommen wären, dass Frau A. FN (nunmehr: A. E.) den ihr zustehenden Geldunterhalt nicht aus der Privatsphäre ihres Ex-Gatten ***Bf1*** erhalten solle, sondern weiterhin beim belangten Verband ein Angestelltenverhältnis bestehe, aus dem sie monatlich ein Gehalt iHv Euro 920,00 netto bezieht, ohne eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Sie sei als Angestellte bei GmbH sozialversicherungsrechtlich angemeldet gewesen, erbrachte jedoch keine Arbeitsleistung. Dieses Konstrukt sei gewählt worden, um ihren Unterhaltsanspruch abzugelten.
Ziel der Zweck dieser Vorgangsweise sei gewesen, dass der Erstbeschuldigte die Unterhaltsleistungen nicht aus seinem Privatvermögen entrichten habe müssen und die GmbH überdies einen ungerechtfertigten Lohnaufwand habe geltend machen habe können. Entsprechend dieser Vorgehensweise hat der belangte Verband zu Unrecht Aufwendungen für die fingierte Anstellung der A. FN geltend gemacht und sei es in deren Folge zu den im Spruch genannten Verkürzungen an Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gekommen. Die als Lohn vorgetäuschten Unterhaltszahlungen waren ausschließlich der privaten Sphäre des H. FN zuzurechnen, sodass es sich in Bezug auf den belangten Verband um verdeckte Ausschüttungen gehandelt hat, wodurch es in weiterer Folge zur Verkürzung der im Spruch genannten Kapitalertragsteuer gekommen ist.
In subjektiver Hinsicht hätten beide Geschäftsführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken in den Jahren 2011-2018 durch die Abgabe falscher Körperschaftsteuererklärungen und die Nichtmeldung von Kapitalertragsteuer die Abgabenhinterziehungen bewusst und gewollt in Kauf genommen und bewirkt.
Die Steuerberaterin Frau Mag.a A. N,1, ist über diese Sache erst im Jahr 2018 durch die angestellte Lohnverrechnerin informiert worden und habe erklärt, dass die Exfrau des Geschäftsführers als Angestellte umgehend abzumelden sei. Der Nachweis, dass Sie von Beginn an in diese Konstruktion eingeweiht war und sich als Steuerberaterin durch die Beratung und Durchführung falscher Lohnverrechnungen daran beteiligt hat, konnte nicht erbracht werden. Daher wurde das Finanzstrafverfahren gegen Mag.a A. N,1, im Zweifel gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG zu ihren Gunsten eingestellt.
Hinsichtlich der Beschuldigten A. E. (geschiedene FN) habe aus Sicht des Senates ein Schädigungsvorsatz gegenüber der GmbH wegen des Untreueverhaltens beider Geschäftsführer bestanden. Ein darüber hinausgehender notwendiger Vorsatz auf Verwirklichung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich, dass sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten habe und sich auch damit abgefunden habe, dass die Geschäftsführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Körperschafts- und Kapitalertragssteuer- verkürzungen durch Abgabe falscher Körperschaftsteuererklärungen bzw. die Nichtmeldung von Kapitalertragsteuer bewirken würden, konnte ihr nicht nachgewiesen werden, sodass das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zu ihren Gunsten eingestellt wurde.
Zur Beweiswürdigung wurde auf die Erstbefragung der Beschuldigte A. E. am 27.08.2020 an ihrer Wohnanschrift verwiesen. Die Beschuldigte wurde durch Beamte der Finanzpolizei als Auskunftsperson gemäß § 143 Bundesabgabenordnung zur "Sozialversicherungspflicht" im Zeitraum 01.09.2009 bis 29.06.2018 befragt (Niederschrift gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm 143 BAO, Strafakt, Bl. 11 ff.).
Die Beschuldigte gab über Befragen der Finanzpolizisten zum Verdacht einer möglichen Scheinanstellung bei der GmbH an, dass sie mit ihrem Ex-Mann und dem weiteren Geschäftsführer vereinbart hätte, dass sie für die Stunden ihrer "Anmeldung keine Arbeitsleistung zu erbringen habe". Sie habe mit ihrem Ex-Mann angesichts zweier unterhaltsberechtigter Kinder diese Vorgehensweise als die beste Lösung vereinbart.
Der Spruchsenat folgerte dazu in seinem Erkenntnis, dass sie als Auskunftsperson einen lebensnahen, detailreichen Sachverhalt, der diese malversive Scheinanstellung zum Vorschein bringt, zum Ausdruck gebracht hat.
Die Beschuldigte A. E. habe noch am selben Tag der Finanzpolizei die schriftliche Vereinbarung mit ihrem Ex-Mann übermittelt, aus welcher sich die Scheinanstellung ergibt (Vereinbarung v. 06.10.2008, Tag d. Scheidung). In der Vereinbarung hielten die geschiedenen Eheleute fest, dass sie "in Ausübung ihres Angestellenverhältnisses keine Anwesenheitspflicht in der Firma hat und darüber hinaus auch keine persönlichen Arbeitsleistungen zu erbringen hat."
Der Senat wertete die Angaben der A. E. in ihrem schriftlichen Widerruf am 11.12.2020 und die darin zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Verantwortung als nicht glaubhaft. Der Spruchsenat wertete die ursprünglichen Erstangaben im Zusammenhang mit der vorgelegten schriftlichen Vereinbarung als schlüssig und lebensnah.
Aufgrund der leitenden Stellung des Geschäftsführers H sei aus Sicht des Spruchsenates jedenfalls davon auszugehen, dass auch dieser von der Scheinanstellung Bescheid gewusst hat.
Schließlich folgte der Spruchsenat mit seiner Würdigung den Angaben der drei ehemaligen Angestellten der GmbH als Belastungszeuginnen, welche übereinstimmend angegeben haben, dass sie eine Tätigkeit der Beschuldigten A. E. im Unternehmen während ihrer Beschäftigung nicht wahrgenommen haben.
Zur subjektiven Tatseite der beiden Geschäftsführer führte der Spruchsenat aus, dass beide arbeitsteilig zusammengearbeitet haben, beide auch darüber Kenntnis gehabt haben und der weitere Geschäftsführer es billigend in Kauf genommen hat, dass Frau A. E. keine Arbeitsleistung für das Unternehmen erbracht hat. Der Geschäftsführer A. H habe dies auch offen im Unternehmen kommuniziert (Zeugenaussage).
Verfahrensgang:
Die GmbH wurde im Jahr 2004 errichtet (Firmenbuchnummer ***2***). Das Unternehmen hatte seinen Sitz in St.V. und war im Bereich Arbeitskräftevermittlung tätig. A. H gründete die GmbH und war an der Gesellschaft mit einem Anteil in Höhe von 49,5% beteiligt. ***Bf1*** war von Oktober 2006 bis 2019 Geschäftsführer der GmbH und mit einem Anteil von 49,5% an der Gesellschaft beteiligt. Am 18.10.2024 wurde die GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Frau A. FN (nunmehr: E.) war in der GmbH in der Zeit von 2004 bis 2018 mit einer Unterbrechung in der Zeit von 04/2009 bis 09/2009 angestellt.
Im Zuge einer finanzpolizeilichen Überprüfung der GmbH im Zusammenhang mit der Einhaltung von Kurzarbeitsbestimmungen im Jahr 2020 wurde eine Mitarbeiterin am 11.08.2020 als Auskunftsperson einvernommen. Sie machte Angaben zu Mitarbeiterinnen hinsichtlich deren Arbeitszeiten. Unter anderem gab sie an, dass Frau A. FN bei der GmbH angestellt gewesen ist und einen Lohn erhalten habe, obwohl sie nicht für das Unternehmen gearbeitet hat.
Die Finanzpolizei überprüfte die Aussage der Mitarbeiterin vom 11.08.2020, indem sie am 27.08.2020 Frau A. FN als Auskunftsperson an ihrer Wohnadresse befragt hat.
Niederschrift gemäß § 89 EStG 1988 iVm § 143 Bundesabgabenordnung mit Frau A. E. (geschiedene FN) vom 27. August 2020 als zur Auskunft verpflichteten Person - "Fragen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht."
Frau A. E. wurde von Beamten der Finanzpolizei als Auskunftsperson zum Angestelltenverhältnis zur GmbH befragt. Als Auskunftsperson gab Sie zu ihrem Arbeitsverhältnis an:
"Es ist richtig, dass ich im oben genannten Zeitraum bei der Firma F. als Angestellte mit glaublich 20 oder 30 Wochenstunden angemeldet war. Ich kann mich auf die genauen Anmeldestunden nicht erinnern. Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde zwischen mir und dem Unternehmen, konkret zwischen A. H, ***Bf1*** und mir vereinbart, dass ich für die Stunden meiner Anmeldung keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Mein Exmann ***Bf1***, von dem ich seit 2009 geschieden bin, sagte es wäre die beste Lösung insbesondere in Bezug auf Unterhaltszahlungen (wir hatten zum damaligen Zeitpunkt) zwei versorgungspflichtige Kinder. Im genannten Zeitraum erhielt ich ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von ca. Euro 920 welches vom Unternehmen an mich ausbezahlt wurde und darüber erhielt ich auch einen monatlichen Lohnzettel. Im Scheidungsverfahren hat mein Anwalt, der Name ist mir im Moment nicht erinnerlich, erklärt, dass die Vorgangsweise des Unternehmens in Ordnung sei, weil es sich dabei um eine Gesetzeslücke handle. Weshalb ich schlussendlich beim Unternehmen abgemeldet wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass ich am 02.06.2018 einen Unfall hatte und mich dabei schwer verletzte. 4 Wochen später unterschrieb ich eine einvernehmliche Lösung mit dem Unternehmen und bezog bis März 2019 Krankengeld aufgrund eines Unfalles. Ich kann zum heutigen Zeitpunkt nicht genau sagen, ob die einvernehmliche Kündigung aufgrund meines Unfalles erfolgt ist, oder aus einem andere Grund, weil zum damaligen Zeitpunkt mir Herr H mehrmals über meinen Exmann mit der Kündigung gedroht hat. Ich hatte grundsätzlich mit H wenig Kontakt, ich habe ihn in den 10 Jahren vielleicht 2- oder 3 mal gesehen. Wenn es etwas zu besprechen gab, lief dies über meinen Exmann."
Abgabenbehördliches Betriebsprüfungsverfahren, ABGNr. ***1***:
Das Finanzamt führte in den Jahren 2020-02/2021 ein Betriebsprüfungsverfahren durch. Gegenstand der abgabenbehördlichen Prüfung waren die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern der Jahre 2013 bis 2018 (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung v. 02.02.2021, ABNr. ***1***).
Der Prüfer hielt im Prüfbericht vom 02.02.2021, Tz.4, fest, dass Frau A. E. anlässlich Erstbefragung als Auskunftsperson am 27.08.2020 durch die Finanzpolizei zu dem Umstand, dass sie bei der Sozialversicherung als Dienstnehmerin der GmbH gemeldet gewesen ist, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbracht habe, ausgesagt hat:
"….zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde zwischen mir und dem Unternehmen, konkret zwischen A. H, ***Bf1*** und mir vereinbart, dass ich für die Stunden meiner Anmeldung keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Mein Exmann ***Bf1***, von dem ich seit 2009 geschieden bin, sagte, es wäre die beste Lösung insbesondere in Bezug auf Unterhaltszahlungen."
Diese Aussage bestätige die Feststellung, dass Frau A. FN keine fremdübliche Arbeitsleistung erbracht hat.
Zum schriftlichen Widerruf ihrer Aussage vom 11.12.2020 und dem Einwand, sie sei von den Beamten der Finanzpolizei unter Druck gesetzt worden, und entspreche ihre Aussage nicht den Tatsachen, führte der Prüfer aus, dass dies von den ermittelnden Beamten nicht wahrgenommen worden sei. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätte Frau A. E. nicht von sich aus angeboten, die schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Exmann aus freien Stücken in ihren Unterlagen zu suchen und der Finanzpolizei im Nachhinein, am Abend des Tages der Einvernahme (27.08.2020), mittels e-mail zu übermitteln (Finanzstrafakt, Bl. 41 ff.).
In der schriftlichen Stellungnahme vom 11.12.2020 widerruft die Beschuldigte A. E., ihre am 27.08.2020 getätigte Aussage und führte aus, dass sie für die GmbH sehr wohl tätig geworden sei. Sie sei von den Beamten der Finanzpolizei eingeschüchtert und falsch informiert worden, sodass sie falsch ausgesagt hat. Im Scheidungsvergleich sei nichts zwischen einem Austausch von Anstellung und Unterhalt vereinbart worden. Die von ihr getätigten Aussagen wären ihr "in den Mund gelegt" worden.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte die Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Scheinanstellung der Frau A. E. in den Jahren 2014 bis 2018 von der GmbH Betriebsausgaben (Lohnaufwendungen) zu Unrecht geltend gemacht worden sind. Frau FN habe keine Arbeitsleistungen erbracht und wären die Lohnzahlungen tatsächlich ein Ersatz für Unterhaltszahlungen des ***Bf1*** gewesen. Hinsichtlich des Einwandes, etwa 4 Monate später, sie sei von den Finanzpolizisten "überrumpelt" und unter Druck gesetzt worden, führte der Prüfer aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei der Wahrheit am nächsten komme.
Der Prüfer hielt der Erklärung und Rechtfertigung der Beschuldigten A. E., sie habe sehr wohl eine Arbeitsleistung (Boten-, Lotsengänge; Ausgabe v. Arbeitskleidung Schuhe, Winterjacken, Beschriftung v. Aufgabezettel) erbracht, entgegen, dass es sich bei solcherart erbrachten Arbeitsleistungen lediglich um Hilfstätigkeiten im geringen Ausmaß gehandelt habe.
Rechtlich hielt er in seinem Bericht fest, dass es durch die zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben zu einer Verkürzung an Körperschaftsteuern gekommen sei. Gleichzeitig wären die Lohnzahlungen aufgrund der Nahebeziehung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner geschiedenen Gattin als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer zu beurteilen.
Der Prüfer anerkannte die geltend gemachten Lohnaufwendungen
2011 iHv Euro 19.102,42,
2012 iHv Euro 19.626,42,
2013 iHv Euro 19.626,42,
2014 iHv Euro 19.618,98,
2015 iHv Euro 19.596,58,
2016 iHv Euro 19.814,98,
2017 iHv Euro 20.054,50,
2018 iHv Euro 10.676,93
nicht und errechnete die strafbestimmenden Wertbeträge, wie folgt:
KÖSt 2012 in Höhe von Euro 1.632,00;
KÖSt 2013 in Höhe von Euro 13.029,00;
KÖSt 2014 in Höhe von Euro 5.742,90;
KÖSt 2016 in Höhe von Euro 1.239,00;
KÖSt 2018 in Höhe von Euro 667,30;
KESt 01-12/2012 in Höhe von Euro 4.088,80;
KESt 01-12/2015 in Höhe von Euro 4.906,60;
KESt 01-12/2015 in Höhe von Euro 4.899,10;
KESt 01-12/2016 in Höhe von Euro 5.449,10;
KESt 01-12/2017 in Höhe von Euro 5.514,90;
KESt 01-12/2018 in Höhe von Euro 2.936,10;
sohin insgesamt in Höhe von Euro 55.009,51.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und der Aussage der Frau A. E. hat das Amt für Betrugsbekämpfung am 28.05.2021 gegen die beiden verantwortlichen Geschäftsführer, dem belangten Verband F. und Frau A. E. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Dazu teilte der Verteidiger Dr. M.K am 21.06.2021 und 29.06.2021 schriftlich mit, dass sich seine Mandanten A. H und F. vorerst nicht zu den erhobenen Vorwürfen äußern werden.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten ***Bf1*** am 26.08.2021 in Anwesenheit der Verteidigern Mag.a K.P.:
***Bf1*** gab am 26.08.2021 zum Tatvorwurf an, dass beide Geschäftsführer gemeinsam für die Einstellung von Personal zuständig gewesen sind. Es treffe zu, dass er und seine Ehegattin diese Vereinbarung getroffen haben. Es habe ein "Absicherungsgedanke" im Zuge der Scheidung bestanden. Beide wären vom Rechtsanwalt und der Steuerberaterin dahingehend beraten worden, dass dies "steuerlich so passt". Anfänglich sei dies auch tatsächlich so gewesen. Die Tätigkeit der GmbH habe darin bestanden, ausländisches Personal zu rekrutieren.
Dazu sei es notwendig gewesen, für die Mitarbeiter Unterkünfte zu organisieren und alles Organisatorische abzuwickeln. Solche Arbeiten wären auch an Wochenenden angefallen (Zimmerreservierung, Austausch von Mitarbeitern, etc.). Dies habe seine Ex-Gattin an den Wochenenden erledigt. Wie oft und wann könne er jedoch nicht mehr sagen. Man habe niemanden gefunden, der bereit war diese Tätigkeiten an Wochenenden zu erledigen. Man werde versuchen Zeugen beizuschaffen, die diese Aussage bestätigen können. Wörtlich gab der Beschuldigte zur Tätigkeit an:
"..Unsere Aufgabe war es, dann Unterkünfte zu buchen und das Organisatorische abzuwickeln. Oft haben Arbeiter auch nicht gepasst dann mussten sie ausgetauscht werden. Diese Tätigkeit hat auch wochenends Arbeit erfordert. Frau FN hat z.Bsp.. die Zimmersuche telefonisch und elektronisch mit Computer abgewickelt. Das war ihre Tätigkeit."
Seine Ex-Gattin hatte ein Firmenhandy, jedoch keinen Laptop oder Computer, weil dies für jeden Benutzer zu teuer gewesen wäre.
Befragt, warum seine Ex-Gattin vor den Beamten der Finanzpolizei angegeben habe, nicht für das Unternehmen gearbeitet zu haben, führte er aus, dass dies von den Beamten wohl falsch verstanden und protokolliert worden sei.
Einvernahme ehemaliger Angestellten als Zeuginnen:
Einvernahme der Zeugin A.L P, geboren am ***5*** in U, im Ermittlungsverfahren beim Amt für Betrugsbekämpfung am 03.09.2021 durch Mag. A.W:
Die Zeugin A.L P wurde am 03.09.2021 als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, sie sei ab 2013 als Selbständige, ab 2017 bis Mitte 2021 als Angestellte, für das Unternehmen tätig gewesen. Sie habe hauptsächlich Mitarbeiter aus U vermittelt. Es sei im Büro allgemein bekannt gewesen, dass Frau FN angemeldet gewesen sei, jedoch keine Arbeitsleistung erbringe. Sie habe keinen Kontakt zur ihr gehabt. Sie sei auch an Wochenenden für organisatorische Belange der externen Mitarbeiter zuständig gewesen. Sie habe mit den aufgenommenen Mitarbeitern kommunizieren können, weil sie die ungarische Sprache beherrscht. Hätte Frau FN im Home-Office Arbeiten erledigt, hätte sie dies mitbekommen. Mit dem externen Personal habe die Beschuldigte jedenfalls nichts zu tun gehabt.
Einvernahme der Zeugin E.A, geboren am ***6***, in B, im Ermittlungsverfahren beim Amt für Betrugsbekämpfung am 03.09.2021 durch Mag. A.W:
Zur Frage des Angestelltenverhältnisses der Frau FN gab die Zeugin an, dass im Unternehmen klar kommuniziert worden sei, dass diese nicht arbeite. Darüber habe jeder Bescheid gewusst. Es müsse auch die Steuerberaterin darüber Bescheid gewusst haben, weil ja dort die Lohnbuchhaltung gemacht wurde. Zu ihr habe es keine Arbeitsaufzeichnungen gegeben. Schließlich sei für die Wochenendbetreuung Frau P zuständig gewesen.
Einvernahme der Zeugin R.P, geboren am ***7***, in Österreich, im Ermittlungsverfahren beim Amt für Betrugsbekämpfung am 03.09.2021 durch Mag. A.W:
Sie habe von Mai 2011 bis 2021 in der Firma gearbeitet. Zuerst habe sie im Büro, später im Verkauf gearbeitet. Sie habe ein einziges Mal bei der Weihnachtsfeier 2017 Kontakt mit Frau A. FN gehabt. Da Frau FN keinen Zugang zum IT-System der Firma gehabt habe, könne sie für die Firma auch nicht im Home-Office tätig gewesen sein. In der Firma sei nie mitgeteilt worden, für welche Aufgaben sie zuständig war.
Wenn es an Wochenenden Probleme mit Unterkünften oder Arbeitsausfällen gegeben hat, sei regelmäßig Kollegin P für deren Lösung zuständig gewesen. Auch sie sei teilweise an Wochenenden ins Büro gefahren, um Probleme zu lösen. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass Frau FN angemeldet sei, jedoch keine Arbeitsleistung erbringt. Auch im internen Bereich gab es Arbeitsaufzeichnungen für jeden Mitarbeiter. Für Frau FN seien ihr solche Arbeitsaufzeichnungen jedoch nicht bekannt gewesen. Der Geschäftsführer A. H hätte im Falle einer Mitarbeit den Kolleginnen mitgeteilt, welche Arbeiten Frau FN erledige.
Stellungnahme der geschiedenen Eheleute FN vom 30.09.2021, eingebracht durch deren Verteidiger Rechtsanwalt Dr. T.N:
In der schriftlichen Stellungnahme führte der Verteidiger Dr. T.N für die geschiedenen Eheleute aus, objektiv möge wohl eine Abgabenverkürzung bewirkt worden sein. Diese sei jedoch subjektiv nicht vorwerfbar. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und die Weiterleitung sämtlicher Informationen an die Steuerberaterin der GmbH habe den Beschuldigten ***Bf1*** darauf schließen lassen, dass es sich hierbei um eine legale Vorgehensweise handelt. Diese Vertragskonstruktion sei der Vorschlag des Geschäftspartners A. H gewesen. Es fehle an der für einen Vorsatz erforderlichen Wollenskomponente. ***Bf1*** wollte eine gute Möglichkeit zur Absicherung seiner Exgattin nach der Scheidung finden, jedoch ohne dass daraus eine steuerliche Belastung resultieren würde. Eine Abgabenverkürzung hielt er aufgrund der Beratung durch einen Rechtsanwalt und eine Steuerberaterin weder ernstlich für möglich noch hat er sich damit abgefunden.
Selbstverständlich sind an einen Geschäftsführer erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die anzuwendende Sorgfalt und damit einhergehende Kontrollpflicht zu stellen. Andererseits ist gerade in der Form der Beiziehung zweier berufsmäßigen Parteienvertreter davon auszugehen gewesen, das eine allfällige Unzulässigkeit des Vertrages durch den Rechtsanwalt aufgezeigt bzw. die Anmeldung der Frau A. FN durch die Steuerberaterin verweigert worden wäre. Beides ist nicht geschehen. Es liege ein Irrtum im Hinblick auf das normative Tatbestandsmerkmal "Abgabenverkürzung" vor, sodass der Tatbestand ausgeschlossen sei.
Er durfte sich angesichts des anerkannten Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass bei Offenlegung aller relevanten Sachverhaltselemente, was in casu der Fall war, berufsmäßigen Parteienvertreter sich objektiv rechtstreu verhalten und ihn demgemäß beraten. Nachdem der Beschuldigte mehrfach beruhigt wurde, dass die Einkünfte seiner Frau korrekt versteuert und der Sozialversicherung unterworfen werden, war es für einen Laien nicht mehr ohne weiteres feststellbar, dass dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe, welche eine Steuerbelastung auslöst, die geeignet sei, objektiv eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
Zur Beschuldigten A. FN führte der Verteidiger aus, dass bereits die Annahme einer Beitragshandlung fraglich erscheine. Frau FN habe keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung getroffen, die Herkunft der Gelder mit Unterhaltscharakter zu überprüfen. Zudem vertraute auch Frau FN auf die erfolgte Rechtsberatung, nämlich durch einen Rechtsanwalt und eine Steuerberaterin. Es liege kein Vorsatz vor. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass Frau FN am Tag ihrer Erstbefragung das gegenständliche Vertragsdokument freiwillig der Finanzpolizei übermittelt hat. Ein vorsätzlich handelnder Täter hätte hier versucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Ein fahrlässiger Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht erweisbar, weil sie die abgabenrechtliche Tragweite dieses Konstruktes gar nicht habe erkennen können.
Aktenvorlage an den Spruchsenat am 24.02.2022:
In der Aktenvorlage an den Spruchsenat vom 24.02.2022 führte der Amtsbeauftragte aus, es stehe fest, dass es in den Jahren 2011 bis 2018 durch die Abgabe falscher Körperschaftsteuererklärungen und die Nichtmeldung von Kapitalertragsteuer zu einer Hinterziehung von Abgaben (KÖSt und KESt, siehe strafbestimmender Wertbetrag oben) gekommen ist.
Im Zuge der Betriebsprüfung und der durchgeführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte A. E. lediglich zum Schein bei der F. ***8*** GmbH angestellt gewesen sei. Tatsächlich wären die Zahlungen an Sie Unterhaltsleistungen gewesen. Dazu wurde am Tag der Scheidung eine Vereinbarung bei einem Rechtsanwalt unterschrieben (06.10.2008).
Die Betriebsprüfung stellte rechtsrichtig fest, dass durch die fingierte Anstellung der A. E. Lohnaufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden wären, und dass die Zahlungen, welche verpflichtend Unterhaltszahlungen des H. FN gewesen wären, der privaten Sphäre des Beschuldigten zuzuordnen sind und daher eine verdecke Gewinnausschüttung darstellen. Dadurch wurde eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer bewirkt.
Der Geschäftsführer A. H goutierte diese Vorgangsweise und unternahm als abgabenrechtlich Verantwortlicher der GmbH nichts dagegen.
Folgende Beweismittel wurden angeführt:
-Schriftliche Vereinbarung über Scheinanstellung vom 06.10.2008 zwischen den Ex-Eheleuten;
-Aussage der A. E. als Auskunftsperson vom 27.08.2020;
-Einvernahme des Beschuldigten ***Bf1*** am 26.08.2021 bei der Finanzstrafbehörde;
-durchgeführte Zeugeneinvernahmen von drei Mitarbeiterinnen am 03.09.2021 zur Frage der Anstellung der A. E..
Gegenäußerung der "H - Seite" vom 19.04.2022:
Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 erstattete die "H - Seite" zum Vorlagebericht des Amtsbeauftragten eine Gegenäußerung und bekannte sich nicht schuldig.
Eingangs teilte der Einschreiter Dr. M.K mit, dass er die drei Mandanten A. H, Magistra A. N,1, und die GmbH steuerstrafrechtlich vertrete.
Man bekenne sich nicht schuldig, weil an dieser Sache steuerstrafrechtlich rein gar nichts dran sei.
Eingewendet werden die Haltlosigkeit der Vorwürfe. So sei es für die Steuerberaterin und dem Geschäftsführer nie ein Thema gewesen, dass Frau A. E. eine Arbeitsleistung erbringe. Der Strafvorwurf sei so oder so ungerechtfertigt. Entweder Frau FN sei für die GmbH tätig gewesen, dann war dieses Dienstverhältnis real, und kein Fake. Oder sie war - wider Erwarten - untätig, dann hätte ihre Anstellung bloß am Papier bestanden. Dann wären die daraus gezogen rechtlichen Folgen unrichtig. Dann hätte anstelle der Streichung des Lohnaufwandes eine Regressforderung gegen Sie treten müssen. Deren Wert liegt infolge Verjährung bei "0".
Dazu sei vom Beschuldigten ***Bf1*** wiederholt betont worden:
"Natürlich habe ich vom Anstellungsverhältnis meiner ehemaligen Ehefrau gewusst, dieses auch begrüßt und war der Meinung, dass diese ordnungsgemäß in ihrem Anstellungsverhältnis von ihr verschiedensten Tätigkeiten erledigte und Home-Office gearbeitet hat."
Zum selben Ergebnis gelange man, wenn der Beschuldigte H erkannt hätte, dass dieses Dienstverhältnis ein Fake gewesen wäre. Es wäre von einem Tag auf den anderen beendet worden. Dazu genüge ein kurzer Blick auf das Wesentliche:
-Die GmbH stand unter dem beherrschenden Einfluss von Herrn H;
-es gebe keinen vernünftigen Grund, die Ex-Gattin seines Geschäftspartners auf Kosten seiner GmbH (und damit indirekt mit seiner Brieftasche) zu unterstützen;
-der Strafvorwurf werde unter Mitberücksichtigung seiner Ehegattin wirklichkeitsfremd:
Warum hätte sie sich die jaherlange Benachteiligung gefallen lassen sollen: "Während Frau FN ein arbeitsfreies Einkommen bezogen hat, musste sie für ihren Arbeitslohn tagtäglich Leistung erbringen."
Schließlich sei der Erstbeschuldigte unter der Woche primär mit Autofahren, Telefonieren und vor allem damit beschäftigt, "einfach nur wichtig zu sein. Notgedrungen musste er das Versäumte am Wochenende nachholen." Seine Ex-Gattin hat ihn dabei tatkräftig unterstützt.
Unter Punkt II. ("Grundlegendes Verkennen der Rechtslage durch Prüfer, Finanzamt und Amtsbeauftragten") wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass solche Malversationen hinter dem Rücken des Geschäftsführers H geschehen wären ein Fall von Mitarbeiter-Diebstahl vorliege. [Grafik]
Dies würde dazu führen, dass der Lohnaufwand bei der GmbH als voll abzugsfähiger Lohnaufwand zu behandeln gewesen wäre. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man das Erkenntnis des VwGH vom 20.2.1991, 86/13/0195 (ähnlich 5.7.1994, 91/14/0174) anwende:
Da Frau FN bereits 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, ist die Dreijahresfrist gemäß § 1486 ABGB abgelaufen, sodass eine Regressforderung gegen Sie praktisch wertlos sei.
Daraus folge in steuerrechtlicher Hinsicht:
Die Körperschaftsteuer falle bei einer Leistungserbringung aus tatsächlichen Gründen wieder weg bzw. bleibt im Falle der operativen Untätigkeit der Lohnaufwand als Betriebsausgabe erhalten. Die KÖSt Basis bleibe dieselbe wie vor der BP. Gleich verhalte es sich mit der Kapitalertragsteuer.
In subjektiver Hinsicht könne ein vorsätzliches Handeln nicht angelastet werden. Dies setze Wissen und Wollen voraus. Wenn die behaupteten Malversationen bestanden haben, dann hinter dem Rücken des Geschäftsführers H, sodass Vorsatz schon aus diesem Grund auszuschließen sei. Der Geschäftsführer H habe laufend die Leistungsbestätigung durch den Beschuldigten FN erhalten, sodass nicht nur ein vorsätzliches, sondern auch ein fahrlässiges Handeln ausgeschlossen sei.
Unter der Rubrik "Ergänzende sachverhaltsbezogene Einzelheiten" führte der Beschuldigte H aus, dass die Beschuldigte Frau FN nicht als einzige Mitarbeiterin im Home-Office gearbeitet habe. Dies habe auch für die Mitarbeiterin A. P gegolten.
Die geschiedene Frau FN habe nach der Scheidung noch über Jahre hinweg mit dem Beschuldigten FN unter einem Dach gewohnt und ihm bei der Bewältigung der EDV technischen administrativen Agenden unterstützt, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, dies zu erledigen. Sie habe für ihren geschiedenen Mann den "Verwaltungskram" erledigt.
Beschwerdeschriftsatz des A. H, FV-***13***, und der F. ***8*** GmbH, FV-***14***, vom 23.06.2023 gegen das Erkenntnis vom 12.04.2023:
Der Zweitbeschuldigte und der belangte Verband führten in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus, dass das angefochtene Erkenntnis, wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit in vollem Umfang bestritten werde (§ 153 Abs. 1 lit b FinStrG). Beantragt werde die vollinhaltliche Aufhebung des Erkenntnisses (§ 153 Abs 1 lit. c FinStrG).
Angekündigt wird, dass sich der Beschwerdeschriftsatz auf das Nötigste beschränke; die Recherchen wären noch nicht abgeschlossen, sodass noch weiter Ermittlungen notwendig wären (Urkundenvorlage, Zeugenbenennung). Man erwarte sich Rückenwind durch das BFG in Form einer vollinhaltlich stattgebenden Erledigung.
Punkt 2-tens:
"2. Rechtsanwendung ist die Verknüpfung von Sachverhalts-und Tatbestandsermittlung (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht II8 Tz 96). Es geht darum herauszufinden, ob der Sachverhalt zum Gesetz passt oder umgekehrt (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 18). Ist Ersterer zu kurz geraten oder fehlt er überhaupt, so hängt das Gesetz - gemeint ist dessen rechtliche Bewertung - wegen des Fehlens des Bezugsobjektes völlig in der Luft. Damit ist das Dilemma des angefochtenen Erkenntnisses bereits umschrieben:
2.1. Die Bescheidbegründung ist nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen "effizienten Rechtschutz" von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Bürger nachvollziehbar und kontollierbar", der nicht "rätseln" sollen muss, "warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird" (Beiser, Steuern20 Rz 761). Zu diesem Zweck hat sie den Bürger aufzuklären,
-welcher Sachverhalt, dh welche Sachverhaltsannahmen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen,
-welche Ermittlungen gesetzt worden sind,
-welche Beweise erhoben (aufgenommen) und wie sie gewürdigt worden sind,
-wie der rechtliche Sachverhalt rechtlich beurteilt worden ist."
Der VwGH hat diesen Gedanken erstmals in der Leitentscheidung zu den Anforderungen an die Begründung einer steuerlichen Erledigung vom 28.5.1997, 94/13/0200, kodifiziert. Die Kernaussage zum Sachverhalt hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinn ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene gesetzmäßige Kontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder ggf Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis Ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt [….]."
Im Erkenntnis vom 28.02.2014, 2013/16/0053, führte der VwGH ergänzend aus:
"[…] Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung geschildert hat, kann ein Urteil über die Abgabepflicht, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, […]."
Das angefochtene Erkenntnis verfehle bereits diesen Maßstab der BAO. So enden die wenigen Tatsachenkonstatierungen regelmäßig dort, wo sie richtigerweise erst beginnen hätten müssen. Dazu ein konkretes Beispiel obwohl A. FN für den belangten Verband im Home-Office - also in ***9***, nicht im Büro St.V. - tätig gewesen ist, sind die damaligen Gegebenheiten und Verhältnisse im Hause FN ermittlungs- und jedenfalls beweisfrei geblieben. So musste jede einzelne vom Spruchsenat am 12. April befragte Zeugin auf konkretes Befragen und unter Wahrheitspflicht offen eingestehen, weder jemals vor Ort gewesen zu sein, noch eigene Wahrnehmungen darüber zu haben, was sich seinerzeit in ***9*** zugetragen hat.
Die Aussage der Belastungszeugin E.A dazu lautet:
"Weiter Befragung durch den Verteidiger:
Ich war nie im Hause FN in ***9***."
Diese Uninformiertheit des Amtes für Betrugsbekämpfung einschließlich des Spruchsenates als dessen Organ macht das angefochtene Erkenntnis ein erstes Mal aufhebungsreif, die beharrliche Nichtbeschäftigung mit dem in der Verhandlung vom 12.4.2023 vorgelegten Entlastungsmaterial ein weiteres Mal.
"2.2. Weitaus Ernüchternder ist folgendes Detail: Frau E. war seit 1.9.2004 und auch im Scheidungsmonat Oktober 2008 Angestellte des belangten Verbandes. Um das zu erkennen hätte die Beschaffung eines SVA-Auszuges genügt. Sie ist unterblieben, obwohl der Schlusssatz des § 57 Abs. 2 FinStrG dazu verpflichtet hätte. Solcherart nimmt sich das angefochtene Erkenntnis bereits an dieser frühen Stelle für Zwecke des Finanzstrafgesetzes endgültig aus dem Spiel. Die beiden Argumentationsschritte sind: Erstens, dasselbe Dienstverhältnis kann logischerweise nicht seit Jahren real und fake zugleich sein. Doch genau das ist hier der Fall. Zweitens, vor diesem Hintergrund ist für jeglichen Gedanken an die - ohnedies nur ermittlungs- und beweisfrei behauptete - Scheingeschäftsabsprache zwischen dem Erst- und Zweitbeschuldigten schlichtweg kein Platz."
Das ABB hat in dieser Frage - nicht alltäglich - sogar das Finanzamt gegen sich. So heißt es im Anhang zu Tz. 4 des BP Berichtes vom 2.2.2021 auszugsweise wortwörtlich:
"Das Frau FN nunmehr in ihrer Stellungnahme angibt, […] ändert nichts an der Tatsache, dass es sich hierbei lediglich um Aushilfsarbeiten handelt, die unter die eheliche Beistandspflicht zu subsumieren sind. Solcherart Tätigkeiten, die vom Ausmaß her wohl nur im geringen Fall Ausmaß angefallen sein können (für die rekrutierten Mitarbeiter aus dem Wohnbereich der Familie FN) und durch keinerlei Aufzeichnungen belegt werden können, vermögen die vorgenommene Beurteilung, dass kein fremdübliches Dienstverhältnis vorlag bzw. keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde nicht zu revidieren."
Das Finanzamt gehe im Gegensatz zum Amt für Betrugsbekämpfung richtigerweise von einer Leistungserbringung durch Frau E. aus.
Eine durch den Strafrichter erstattete Anzeige wegen Vorliegens eines Untreueverdachtes wurde durch die STA nach nicht einmal sechs Wochen eingestellt. Dies stellt eine weitere Entwertung des angefochtenen Erkenntnisses dar.
Schriftlich wurde unter Punkt Drittens eingewendet, dass das Beschäftigungsverhältnis in ein Scheingeschäft umgewandelt wurde, ohne zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen schlüssige Beweise vorzulegen. Dasselbe Dienstverhältnis kann nicht gleichzeitig real und fake sein. Schließlich habe sich am Dienstverhältnis zwischen dem Jahren 2004 bis 2010 rein gar nichts geändert.
Unter Punkt II. wird hinsichtlich der KESt 1 bis 3/2013 absolute Verjährung eingewendet.
***Bf1*** war niemals abgabenrechtlich Wahrnehmender des belangten Verbandes. Dies war seit immer der Zweitbeschuldigte A. H.
Der Erstbeschuldigte war kein Freund des Computers und des damit verbundenen Verwaltungskrams. Diese Tätigkeiten wurden von seiner Exgattin wahrgenommen. Sie war dafür verantwortlich die Arbeitsaufzeichnungen der FN aus dem Raum ***3*** nach Personen und Projekten fein säuberlich getrennt zu erfassen, sodass diese in der Firmenzentrale in St.V. übermittelt werden und weiterverarbeitet werden haben können.
Anerkenne man dieses Tun als Teil ihrer Arbeitsleistung, nehme sich der Strafvorwurf aus diesem Grunde aus dem Spiel.
Das behauptete "bewusste und gewollte Zusammenwirken" beruhe auf einer fatalen Fehleinschätzung des Spruchsenates.
Der belangte Verband habe über kein Sekretariat verfügt. Da jedoch auch derartige Arbeiten angefallen sind, müssen diese von jemanden erledigt worden sein. Dies erhelle sich aus der Aussage der Frau E. vor dem Spruchsenat. Dazu heiße es im Protokoll, Seite 5:
"Ich habe die Anweisungen immer von meinem Exmann bekommen.
Es war immer irgendetwas zu tun."
Zur angeführten Beweiswürdigung und den Beweismitteln auf Seiten 5 und 6 des Erkenntnisses führten die Beschwerdeführer aus, dass die damals tätig gewordene Finanzpolizei für das Finanzamt eingeschritten ist. Die Beschuldigte Frau E. wurde als "zur Auskunft verpflichtete Person" befragt. Gegenstand der Amtshandlung waren "Fragen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht". Demzufolge war die Finanzpolizei unter dem materiellen Aspekt für die damalige Gebietskrankenkasse tätig. Dabei schließe das eine das andere aus. Die Finanzpolizei sei als Organ des Finanzamtes nicht für Fragen rund um das ASVG jemals zuständig gewesen. In ASVG Fragen ist das AVG die maßgebliche Verfahrensnorm. Dieses kennt im Gegensatz zur BAO und StPO weder die "Auskunft" noch die "Auskunftsperson" so. Dieses Durcheinander hätte bei bloßem Durchlesen besagter Niederschrift auffallen müssen. Beim Amt für Betrugsbekämpfung ist dies jedoch offenbar niemand aufgefallen.
Die Einvernahme der Frau E. habe lediglich 15 Minuten gedauert.
Es sei völlig ausgeschlossen das in dieser kurzen Zeit, Frau E.
- über den Sinn und Zweck dieser Amtshandlung in Kenntnis gesetzt;
- in der gebotenen Weise belehrt und befragt wird;
- um ihre Angaben zu Papier zu bringen;
- den Entwurf der Niederschrift auszudrucken, um ihn von ihr durchlesen zu lassen;
- allfällige Fehler ausbessern;
und die Amtshandlung beendet wird.
Daraus sei zu schließen, dass entweder die Rechtsbelehrung lediglich protokolliert wurde und ein nicht unerheblicher Teil der Angaben der Frau E. bereits vorformuliert gewesen sei. Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte; der folgende Vergleich ebenfalls: Die Niederschrift vom 27.8.2020 ist nur rund eine Seite kürzer als der verfahrensspezifische Teil des Verhandlungsprotokolls vom 12.4.2013. Die Befragung hat 15 Minuten gedauert, die Verhandlung vor dem Spruchsenat hingegen 95 Minuten (von 14:10 Uhr bis 15:45).
Der Umstand dass Frau E. die Niederschrift nicht unterfertigt hat, spricht eher für Ablehnung ihrer Befragung als für Zustimmung. Dies könnte mit einer gewissen Überrumpelung zu tun haben, die der Finanzpolizei nicht gänzlich fremd ist. Dass der Spruchsenat auch für dieses Detail keine Verwendung gehabt habe verwundere nicht.
Die Belastungszeugin E.A hat ausgeschlossen, die Verhältnisse im Hause FN gekannt zu haben haben. Da Sie erst seit 2016 im Unternehmen tätig gewesen ist, fehlen ihr Wahrnehmungen für die Zeit 2008-2015.
Als Fazit zur Beweiswürdigung stehe fest, dass die Belastungsbeweise entkräftet sind. Das Entlastende komme nicht vor. Dieser Umstand spreche nicht gerade für die Ausgewogenheit des Verfahrens (Beschwerde, Seite 13).
Daraus schließen die Beschwerdeführer, dass es keinen Sachverhalt gebe.
Zur rechtlichen Schlussfolgerung, es liege ein Vorteil für die F. vor wurde ausgeführt, dass die GmbH einen Aufwand von 100 habe betreiben müssen, um einen Steuervorteil iHv 25% zu generieren. Damit liege in Wahrheit ein Verlustgeschäft für die GmbH vor.
Damit nehme sich die Scheingeschäftsabrede ein weiteres Mal als beweisfrei bzw. lebensfremd von selbst aus dem Spiel.
Mindestens genauso schwer würden die fehlenden Tatsachenkonstatierungen wiegen (Seite 14):
Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) für das behauptete Scheingeschäft ist, dass der Erstbeschuldigte zur Unterhaltsleistung seiner geschiedenen Gattin gegenüber überhaupt verpflichtet gewesen ist. Auch dazu sucht man im angefochtenen Erkenntnis schlüssige Beweise samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen vergeblich. Diese Frage hätte schon deshalb nicht offen bleiben dürfen, weil die Ehegatten auch nach ihrer Scheidung im Oktober 2008 über Jahre hinweg weiterhin unter demselben "gemeinsamen Dach" gelebt und solcher Art nach außen hin - auch gegenüber der GmbH und dessen Personal - den falschen Eindruck einer aufrechten Ehe erweckt haben. Dieser Umstand ist weitaus bedeutsamer als es auf den ersten Blick erscheinen mag: Dass trotz Scheidung weiterhin fortgesetzte Zusammenleben samt der Versorgung der Frau E. kann - ja muss - als spezielle Form der Unterhaltsleistung angesehen werden.
In diesem Fall hat es die einfach nur schnell herbeigeredeten Absprachen zwischen den Herren FN und H aus diesem weiteren Grund gar nicht gegeben.
Es bleibt bei der Leistungserbringung der Frau E., die bereits seit 1.9.2004 Angestellte der GmbH gewesen ist.
Durch die abgeschlossene Vereinbarung vom 6.10.2008 wurden gerade keine neuen Fakten geschaffen. Die Vereinbarung war gerade nicht darauf ausgerichtet, der nicht gegebenen Unterhaltspflicht des Erstbeschuldigten durch vorgetäuschten Lohnaufwand nachzukommen. Damit ist dem Erkenntnis eine weitere tragende Säule weggebrochen.
Ausgehend davon, dass die GmbH über kein Sekretariat verfügt hat, wurde ein Teil dieser Agenden von Frau E. wahrgenommen. Folgende Tätigkeiten wurden von ihr ausgeübt:
-Führung der Stundenaufzeichnungen des Personals im Raum ***3***;
-Anlaufstelle für Wünsche, Bitten, Beschwerden, Anregungen von der Mitarbeiterseite;
-Erledigung des Verwaltungskrams ihres Ex-Gatten;
-Lagerung, Verwaltung und Ausgabe der Berufsbekleidung;
-Bindung der Firmenmappen für die Besuche auf Messen in Deutschland.
Die Zeugin A. P gab am 3.9.2021 zur Frage.
"Wer war sonst noch für die Mitarbeiterbetreuung zuständig" an:
"Direkt für Personalbetreuung P eigentlich keiner." …
Ergänzungsschriftsatz vom 17.08.2023 der Verteidigerin Mag.a P. vom 17.08.2023
Die Strafverteidigerin Magistra K.P. brachte im Ergänzungsschriftsatz vom 17.08.2023 vor, dass der Grund für die getroffene Vereinbarung darin bestand, zu gewährleisten, dass Frau FN weiterhin im Home-Office tätig sein habe können. Es sollten die bisherigen geltenden Konditionen aufrecht erhalten bleiben.
Auf die bereits vom Kollegen Dr. M.K aufgeworfene Fragen der Zulässigkeit dieses Beweismittels in Anbetracht der Einvernahme der Frau E. als "Auskunftsperson" werde nochmals ausdrücklich hingewiesen. Aufgrund des Umstandes, dass bei dieser Einvernahme durch die fehlende Rechtsbelehrung eine effektive Verteidigung verunmöglicht worden sei, hat die Finanzpolizei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die allein auf dieses Beweismittel gegründete Verurteilung, stelle eine Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses dar.
Die weitere Beweisführung basiere auf Zeugen auf Zeuginnen, die gar keine eigenen Wahrnehmungen von der Tätigkeit der Frau E. haben konnten. Es gab auch keine Überschneidungen deren Tätigkeit mit jener der Beschuldigten E.. Während Frau E. vornehmlich Leiharbeitskräfte aus dem Großraum ***9*** betreute, betreuten die Zeuginnen nach Maßgabe ihrer Sprachkenntnisse andere Gruppen von Leiharbeitern.
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Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4300003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4300003.2023
- Stammnummer
- 146815
- Gültig
- 19.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF