Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4300003/2023
Abgabenhinterziehungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4300003/2023vom 19.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Während das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung davon ausgeht, dass die Beschuldigte E. tatsächlich tätig geworden ist, geht das Amt für Betrugsbekämpfung davon aus dass ein Scheindienstverhältnis vorgelegen habe. Dabei ist zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen hinzuweisen, dass selbst ein bedingter Vorsatz eine zielgerechte subjektive Einstellung des Täters erfordere. Bloßer Leichtsinn oder bloße Unbedachtheit reichen für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Die Strafbehörde hätte für die Annahme der hinterzogenen Abgaben, den erforderlichen Vorsatz ausreichend begründet feststellen müssen. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung zwar auf eine nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber von der Behörde aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen der Zeuginnen, wird darauf hingewiesen, dass die Zeugin VnE. NnA zwar einen großen Aufwand betreibe, um ihren ehemaligen Arbeitgeber zu belasten. So gibt sie vorab bekannt, große Angst vor Herrn H zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor den Spruchsenat gibt sie an, den Beschuldigten seit dem Ende ihres Dienstverhältnisses nicht mehr gesehen zu haben, eventuell einmal auf einem Parkplatz. Wörtlich wurde schriftlich ausgeführt: "So gibt sie zunächst zu Protokoll, dass sie nicht genau wisse, woher Frau Magistra N,1, Kenntnis von der behaupteten fehlenden Leistungserbringung durch Frau FN erfahren habe, vermutlich dürften Ihr diese jedoch aufgrund ihrer freundschaftlichen Nahebeziehung zu Herrn H bekannt sein."
Als sie im weiteren Verlauf der Verhandlung schwere Anschuldigungen erhebt, wurde sie seitens der Verteidigung mit der Frage konfrontiert, ob sie - als Lohnverrechnerin - Frau Magistra N,1, denn auf die Problematik hingewiesen habe. Dies bestätigt sie ganz klar. Wenn denn aber ein solcher Hinweis tatsächlich erfolgt wäre, müsste Frau NnA sehr genau wissen, ob und woher Frau Magistra N,1, von den Bedenken Kenntnis gehabt hat. Auch hier zeigen sich also klare Indizien, dass Frau NnA weder in ihrer Einvernahme noch vor den Spruchsenat wahrheitsgemäß ausgesagt hat.
Schriftlich wurde ausgeführt:
"Die vorliegenden Beweismittel erreichen keinesfalls die Anforderungen an die Bestimmtheit, welche für die Verurteilung Finanzstrafverfahren erforderlich wäre. Selbst die Glaubhaftmachung des angenommenen Sachverhalts steht - allein in Anbetracht der dargestellten Widersprüche im zeitlichen Ablauf - das Dienstverhältnis bestand bereits vier Jahre vor der Scheidung - auf wackeligen Beinen, was Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist…."
Entgegen der Annahme des Amts ist der Sachverhalt auch diesbezüglich alles andere als "klar."
Eine - im Finanzstrafrecht für eine Verurteilung erforderliche - nahezu 100 %ige Wahrscheinlichkeit, dass die Ehegatten FN bereits vier Jahre vor der Scheidung ein Scheindienstverhältnis zur Deckung der Unterhaltszahlungen begründen, ist schlicht nicht gegeben. Die zugrundeliegenden Annahmen sind lebensfremd, konstruiert und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung.
Erkenntnisbeschwerde gemäß § 150 FinStrG vom 24.05.2023:
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung der Kurzarbeits-bestimmungen am 11.05.2020 durch die Finanzpolizei eine Mitarbeiterin des Unternehmens als Auskunftsperson ausgesagt hat, dass Frau FN bis 2019 im Unternehmen angestellt gewesen sei und einen Lohn erhalten habe, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbracht hat.
"Zur Verifizierung dieser Aussage befragte die Finanzpolizei am 27.08.2020 Frau A. FN (nunmehr: A. E.) persönlich. Diese gab als Auskunftsperson niederschriftlich zu Protokoll, es sei richtig, dass sie von 2009-2018 bei der F. ***8*** GmbH angemeldet gewesen sei und einen Lohn erhalten habe. Es sei jedoch mit ihrem Ex-mann ***Bf1*** und Herrn A. H vereinbart worden, dass sie für ihr Gehalt keine Arbeitsleistung erbringen muss. Diese Vereinbarung sei im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffen worden, da dies laut ihrem Ex-Mann die beste Lösung für Unterhaltszahlungen gewesen sei. Der Anwalt habe damals gemeint es handle sich um eine Gesetzeslücke. 2019 habe ihr Angestelltenverhältnis schließlich geendet, warum könne sie nicht genau sagen. Herr H habe über ihren Ex-Mann mehrmals mit ihrer Kündigung gedroht. Abschließend teilte Frau FN mit, dass die gegenständliche Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde. Sie wisse nicht mehr ob sie dieses Schriftstück noch besitze. Sollte sie es finden, werde sie es aber der Finanzpolizei per Mail übermitteln."
Die Vereinbarung wurde am Abend des 27.08.2020 der Finanzpolizei übermittelt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 2020-2021 stellte der Prüfer fest, dass infolge der Scheinanstellung der Frau FN in den Jahren 2009 bis 2018 zu Unrecht Lohnaufwendungen bei der GmbH geltend gemacht worden sind. Die geleisteten Zahlungen stellten einen Ersatz für Unterhaltsleistungen dar (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 02.02.2021).
Aufgrund der vorliegenden Feststellungen der Betriebsprüfung leitete das Amt für Betrugsbekämpfung am 28.05.2021 ein Finanzstrafverfahren gegen die verantwortlichen Geschäftsführer und die GmbH als belangten Verband ein. Zudem wurde auch gegen A. FN (nunmehr: A. E.) das Finanzstrafverfahren als Beitragstäterin gemäß § 11 FinStrG eingeleitet. Sämtliche Beschuldigten wurden zur Einvernahmen geladen.
Im finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren teilte der Verteidiger Dr. M.K am 21.06.2021 mit, dass weder die beiden Geschäftsführer noch Frau FN zu einer persönlichen Einvernahme erscheinen werden. Man werde sich nur schriftlich äußern.
Am 29.06.2021 gab er schriftlich bekannt, dass man sich auch nicht schriftlich zum Sachverhalt äußern werde. Am 06.09.2021 teilte Dr. M.K telefonisch dem Amtsbeauftragten mit, dass sich seine Mandanten A. H und die belangte GmbH überhaupt nicht zum gegenständlichen Tatvorwurf äußern werden.
Die Beschuldigten H. und A. FN wurden seit 06.07.2021 von Rechtsanwalt Dr. T.N vertreten. Am 26.08.2021 wurde ***Bf1*** zum Tatvorwurf erstmals einvernommen. Er gab an, dass für die Anstellung des internen Personals beide Geschäftsführer zuständig gewesen wären. Es treffe zu, dass mit seiner Ex Gattin schriftlich vereinbart worden ist, dass diese für ihr Gehalt keine Arbeitsleistungen erbringen muss. Dies sei ein Absicherungsgedanke im Zuge der Scheidung gewesen. Hierbei sei er von einem Anwalt und von der Steuerberaterin Mag.a N,1, beraten worden. Frau Mag.a N,1, habe auch über die Anstellung Bescheid gewusst. Sie habe auch bestätigt, dass dies steuerlich "so passt." Der Zweck der GmbH habe darin bestanden, überwiegend ausländisches Personal zu rekrutieren, für die Arbeiter Unterkünfte zu besorgen, und das Organisatorische abzuwickeln. Diese Arbeit habe auch am Wochenende Ressourcen benötigt, z.B. Telefonate, um Unterkünfte zu bekommen. Diese Telefonate habe z.B. Frau FN geführt. Man habe einfach am Wochenende jemanden für das Organisatorische gebraucht. Diese unregelmäßigen Arbeiten habe Sie gemacht.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in der Folge am 03.09.2021 drei weitere interne Mitarbeiterinnen der GmbH einvernommen. Zusammengefasst gaben die drei Zeuginnen vor der Strafbehörde an, dass Frau A. FN nicht für die GmbH tätig und dieser Umstand dem Geschäftsführer A. H sehr wohl bekannt gewesen sei. Die Zeuginnen P und N.P gaben darüber hinaus an, dass ihnen keine Arbeit einfällt, die Frau FN im Home-Office erledigen hätte können. Schließlich gaben die Zeuginnen an, dass sie - wenn nötig - an den Wochenenden tätig wurden, um organisatorische Belange für angeworbene ausländische Arbeitskräfte zu erledigen.
Der Verteidiger Dr. T.N brachte am 30.09.2021 eine schriftliche Stellungnahme für die ehemaligen Eheleute ein. Darin führt er aus, dass objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt worden sei. Diese sei dem Beschuldigten ***Bf1*** subjektiv jedoch nicht vorzuwerfen. Aufgrund der Beratung durch den Rechtsvertreter und die Weiterleitung sämtlicher Informationen an die Steuerberaterin der GmbH hätte er sich darauf verlassen können, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorgangsweise handelt. Zudem sei diese Vertragskonstruktion auch der Vorschlag des Geschäftspartners A. H gewesen. Es werde eingestanden, dass ***Bf1*** im Zuge der Scheidung eine gute Möglichkeit zur Absicherung seiner Exfrau ohne eine zusätzlich hohe Steuerbelastung haben wollte, jedoch hielt er eine Abgabenverkürzung bei der von einer Steuerberaterin begleiteten Gestaltung weder ernstlich für möglich, noch fand er sich damit ab. Er räumte ein, dass ihm als Geschäftsführer eine erhöhte Sorgfalts- und Kontrollpflicht getroffen habe. Aufgrund der Beratung zweier Fachleute, eines Rechtsanwaltes und einer Steuerberaterin, sei er davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise rechtens sei. Er habe die Abgabenverkürzung so nicht erkennen können. Es sei ihm daher allenfalls ein grob fahrlässiges Abgabenverkürzung vorzuwerfen.
Zur Beschuldigten A. E. führte der Verteidiger aus, sie habe keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung getroffen, die Herkunft der Lohnzahlungen mit Unterhaltscharakter von der GmbH zu überprüfen. Sie habe ebenfalls auf die Rechtsberatung des Rechtsanwaltes und der Steuerberaterin vertraut; auch sie treffe kein Vorsatz. Ein Indiz dafür ist insbesondere, dass Frau FN aus freien Stücken sogar das gegenständliche Vertragsdokument der Finanzpolizei angeboten und übermittelt hat. Ein vorsätzlicher Täter hätte versucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Ein grobfahrlässiger Tatbeitrag könne ihr nicht angelastet werden, weil sie den Eintritt einer Hinterziehung schlichtweg nicht vorhergesehen hatte. Ein Tatbeitrag zu Abgabenhinterziehungen könne ihr daher nicht angelastet werden.
Schriftsatz des Verteidiger Dr. Vn.K vom 09.09.2024 für Mag.a N,1,:
Zum Anstellungsverhältnis der Frau FN wurde ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung des Anstellungsverhältnisses im Jahr 2004 weder Steuerberaterin der GmbH noch Gesellschafterin der GmbH gewesen ist.
Die Scheidung der Ehegatten im Jahr 2008 sei ihr nicht bekannt gewesen, da beide an derselben Wohnadresse gewohnt hätten und das Wohnhaus beiden, je zur Hälfte eigentümlich gehört hat. Mit besagter Vereinbarung aus dem Jahr 2008 habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt.
Anlässlich einer Bilanzbesprechung am 17. Mai 2018, sei sie von E.A darauf aufmerksam gemacht worden, dass A. FN als Angestellte nicht arbeite.
Zu den Aussagen der Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass VnE. NnA als Zeugin unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, während die Beschuldigten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht verpflichtet gewesen wären, wahrheitsgemäß auszusagen. Hinzu komme, dass die Behauptung, sie habe von der Situation Kenntnis gehabt, nur am Rande und überdies bloß in einem anwaltlichen Verteidigungsschriftsatz und niemals in einer Einvernahme erfolgt ist. Präzise Angaben, wann und wo die belastete Steuerberaterin mit gegenständlichem Thema konfrontiert worden wäre, wurden von der Zeugin nicht gemacht. Aus diesem Grunde hat der Spruchsenat festgestellt, dass der Vorwurf gegenüber der Steuerberaterin mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht nachzuweisen ist.
Im Beschwerdeschriftsatz des Amtes, gelingt es nicht einmal im Ansatz diese lebensnahe und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Spruchsenates zu erschüttern. Aus diesem Gesichtspunkt erfolgte der Freispruch völlig zu Recht.
Zur Tätigkeit der A. FN wird ausgeführt, dass jede etwaige finanzstrafrechtliche Verantwortung jedes der Beschuldigten im gegenständlichen Zusammenhang dann wegfällt, wenn nicht mit dem für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Beweismaß festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich ein arbeitsloses Einkommen bei der GmbH erzielt hat. Eine allfällige Unangemessenheit der Entlohnung könnte zwar steuerliche, nicht aber finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Schriftsatz des Verteidigers Dr. M.K vom 09.09.2024:
Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 übermittelte der Verteidiger den Versicherungsdatenauszug der Drittbeschuldigten A. FN. Daraus ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis bereits ab 01.09.2004 bestanden habe.
Es habe zwischen den geschiedenen Eheleuten keine Unterhaltsvereinbarung gegeben, sodass die Ehegattin keinen Anspruch gegenüber ihren Exgatten gehabt hat.
Es könne nicht ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis real und fake zugleich sein. Aufgrund unzureichender Ermittlungstätigkeit gehen die Behörden jedoch davon aus. Schließlich habe sich durch die Scheidung das wahre Leben des Paares gar nicht geändert. Es sei "alles beim Alten" geblieben: Man habe weiter unter einem Dach gelebt. Man habe die Ehe gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingetauscht. Der Erstbeschuldigte habe weiterhin die Miet- bzw. später Hauskosten getragen. Die Frage des Unterhalts hat solcherart gar keine Rolle gespielt.
Auf Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses werde wortwörtlich ausgeführt:
"Ziel war es durch diese malversive Vorgehensweise, dass HS die Unterhaltsleistungen nicht aus seinem Privatvermögen entrichten musste und konnte demgegenüber - das war auch der Vorteil des A. H als erster Geschäftsführer und das Unternehmen Dominierende - die GmbH überdies ungerechtfertigten Lohnaufwand geltend machen. Entsprechend hat belangter Verband auch zu Unrecht Aufwände für die fingierte Anstellung der A. FN geltend gemacht und sei es in weiterer Folge zu den im Spruch genannten Verkürzungen an Körperschaftsteuer in den im Spruch genannten Zeiträumen gekommen. Die als Lohn vorgetäuschten Unterhaltsleistungen waren ausschließlich der privaten Sphäre des ***Bf1*** zuzurechnen, sodass es sich in Bezug auf den belangte Verband um verdeckte Ausschüttungen handelte, wodurch es in weiterer Folge zur Verkürzung der im Spruch genannten Kapitalertragsteuer kam."
Die Drittbeschuldigte war bereits seit 01.09.2004 beim belangten Verband beschäftigt gewesen. Daher sei dieses Dienstverhältnis real gewesen. Daher erweise sich die gegenteilige Annahme des Spruchsenates, dass dieses Dienstverhältnis erst seit 2008 besteht als völlig realitätsfremd.
Es gebe keine Beweise:
- für die Scheinanstellung beim belangten Verband;
-für das Vorhandensein einer schädigungsbedingten Unterhaltsverpflichtung infolge der Scheidung;
- für das Wissen müssen des Zweitbeschuldigten A. H von der Scheidung 2008;
- für die schlichtweg frei erfundene Scheinabsprache der Eheleute.
Schließlich wäre diese Vorgehensweise für die GmbH auf Basis der finanziellen Auswirkungen ein Verlustgeschäft gewesen:
"Der Ersparnis an KÖSt und KESt von zusammen 43,75 % bzw. 45,63 % steht zunächst die Auszahlung des Arbeitslohns von 100 % gegenüber. Das versteht sich bei einer Steuerquote von weniger als der Hälfte des Auszahlungsbetrages von selbst. Solcherart geht sich die behauptete steuerliche Vorteilhaftigkeit dieses Faktums unter keinen nur denkbaren Umstand jemals aus.
Dazu kommen noch die Anteile des belangten Verbandes als Dienstgeber zu den Lohn- und Sozialabgaben der CSO, sie erhöhen den schon jetzt evidenten Verlust nochmals beträchtlich."
Es stelle sich die Frage, warum sich der Beschuldigte an so einem Verlustgeschäft beteiligen sollte. Eine schlüssige Erklärung sei dafür weit und breit nicht zu sehen.
Seitens der Behörde ist der Umstand, dass bei den Eheleuten "alles beim Alten" geblieben ist völlig ermittlungs- und beweisfrei geblieben.
Unter Punkt II. (Seite 8) führte der Verteidiger aus, dass im Jahr 2009 wegen eines "Sommerlochs" die Exgatten - wie übrigens auch die Ehegattin des Zweitbeschuldigten - mit 15.4.2009 gekündigt und mit 1.9.2009 wieder eingestellt wurden. Aufgrund des Wachstums der GmbH habe ein permanenter Personalbedarf bestanden; die Drittbeschuldigte war in der Außenstelle ***9*** sozusagen "Mädchen für alles."
Der belangte Verband habe zwei Märkte gehabt: Den Großraum St.V. und den Raum ***3***. H. FN habe in seinem Heimatbereich großartige Arbeit geleistet und für lukrative Aufträge gesorgt. Dass es in dieser Situation einer "Sprechstelle" vor Ort bedurfte, verstehe sich von selbst. Die Drittbeschuldigte habe diese Aufgaben erledigt.
Die rekrutierten Arbeiter waren von Beginn an vom Montag früh bis Freitag abends tätig.
Ihre Arbeitskleidung konnten sie nur am Wochenende ausfassen und auch ihre Lohnzettel nur am Wochenende abgeben. Die Drittbeschuldigte sei insoweit ein "Schnäppchen" gewesen. Hinzu kommen noch ihre sonstigen Leistungen:
-Lagern von Arbeitskleidung aller Art;
- Rufbereitschaft;
- Nacharbeiten hinter ihrem Exmann;
- Vorsortieren der ihr von den Mitarbeitern übergebenen Arbeitsaufzeichnungen;
- Anlaufstelle für neue Arbeitskräfte.
Die GmbH habe Jahresumsätze jenseits von Euro 5 Millionen erwirtschaftet, sodass zu berücksichtigen sei, dass auch ein hoher Verwaltungsaufwand bestanden hat.
Die besagte nichtige Vereinbarung vom 6.10.2008 ist somit als "Scheingeschäft mit Ansage" und Vertrag zu Lasten Dritter bereits aus diesem Grunde unwirksam. Als absolutes Scheingeschäft wäre sie gemäß § 23 BAO "für die Erhebung der Abgaben" ohne Bedeutung.
Schließlich mangle es angesichts der fehlenden Unterhaltsvereinbarung überhaupt an einer Unterhaltspflicht.
Das Beschäftigungsverhältnis habe bereits im Jahr 2004 also vier Jahre vor der Scheidung begonnen. Der Erstbeschuldigte ist erst im Oktober 2006 in das Unternehmen eingetreten. Auf das VwGH Erkenntnis vom 11.08.1993, Zl. 91/13/0005, werde verwiesen:
"Die § 21 Abs. 1 BAO Beweiswürdigung Regel ist nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen, sondern verhält die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig, ob dieser zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist, und gleichgültig, ob durch die gewählte, den Tatsachen nicht entsprechende formale Gestaltung Abgabenersparnisse beabsichtigt waren oder nicht."
Das angefochtene Erkenntnis hätte richtigerweise dort beginnen sollen, wo es geendet hat. Die Existenz dieses Papieres sei wertlos, der Inhalt wurde zu keiner Zeit umgesetzt. Es handle sich um eine sinnfreie Vereinbarung.
Als ergänzende Argumente werden die Gehalts- und Lohnverrechnung des belangten Verbandes vorgelegt. Die geschiedenen Partner wurden dauerhaft unter derselben Anschrift geführt. So als hätte es die Scheidung vom 6.10.2008 nie gegeben. Sie haben im Jahr 2012 gemeinsam ein Grundstück erworben und darauf ein Eigenheim errichtet. In der Vermögensaufstellung für die Bank vom 01.09.2016 scheinen beide weiterhin so auf, als hätte es die Scheidung nie gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt in der Betriebsprüfung von einem Tun für das Unternehmen ausgegangen ist, während das Amt für Betrugsbekämpfung davon ausgehe, dass die Drittbeschuldigte keine Arbeitsleistung erbracht hätte.
Die Argumentation des Finanzamtes stelle sich bei Bejahung einer Leistungserbringung gegenüber der GmbH schlichtweg als falsch heraus. Die Erbringung einer Arbeitsleistung gegenüber der GmbH im Rahmen einer ehelichen Beistandspflicht ist schlichtweg ausgeschlossen und undenkbar. Schließlich endete die eheliche Beistandspflicht mit der Scheidung. Vorgelegt wurden der,
-Firmenbuchauszug der GmbH (Beilage ./a);
-Versicherungsdatenauszug (Beilage ./b);
-Lohn- und Gehaltsabrechnungen Jänner 2012, 2013 und 2015 an die gemeinsame Wohnadresse;
-Umsatzsteuerbescheid 2007 der GmbH;
-Prüfberichte betreffend die GmbH;
-Informations- und Werbebroschüre zur GmbH für Messen;
-Grundbuchsauszug - Liegenschaftskauf im Jahr 2012, je zur Hälfte;
-Vermögensaufstellung für Bank 2016 (Hausbau).
Mündliche Verhandlung am 19.09.2024:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19.09.2024 gaben die Beschuldigten zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an:
***Bf1*** ist an Krebs erkrankt. Er bezieht eine Mindestpension iHv Euro 1.600,00. Er ist sorgepflichtig für einen studierenden Sohn und besitzt kein Vermögen.
A. E. führt einen Malereibetrieb als Kleinunternehmerin und stehen ihr monatlich etwa Euro 1.000,00 zur Verfügung. Sie ist unterhaltspflichtig gegenüber ihren studierenden Sohn.
A. H ist angehender Pensionist und verfügt über etwa Euro 2.000,00 monatlich. Er besitzt eine Eigentumswohnung. Mag.a N,1, machte keine Angaben.
Nachdem der Vorsitzende das bisherige Verfahren und den Sachverhalt vorgetragen hat, ergänzte der Verteidiger, dass das Arbeitsverhältnis der Beschuldigten im Jahr 2009 vom 15. April 2009 bis 01. September 2009 infolge des geringen Arbeitsanfalles unterbrochen worden ist. Dies betraf auch die Ehefrau des Geschäftsführers H.
Der Erstbeschuldigte gab über Befragen des Vorsitzenden zur Vereinbarung vom 06.10.2008 und zu seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2021 (eingebracht durch seinen Verteidiger Dr. T.N), wonach ihm vom beratenden Rechtsanwalt und der Steuerberaterin 2008 versichert worden sei, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine legale Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen des Vertragsrechtes handelt, an, dass er sich der Aussage entschlage.
Die Drittbeschuldigte A. FN gab zu den Fragen des Vorsitzenden zu ihrer dauernden Bereitschaft (auch an Wochenenden), und zum Inhalt ihrer Tätigkeiten für das Unternehmen (Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden der Mitarbeiter, Einsammeln von Stundenzetteln, Austeilen von Arbeitsschutzkleidung) zu Protokoll, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Sie wolle keine Erklärung abgeben.
A. H gab zur Vereinbarung vom 6.10.2008, wonach Frau E. keine persönlichen Arbeitsleistungen zu erbringen hatte, an, dass diese ihm erstmals durch seinen Verteidiger zur Kenntnis gebracht worden ist. Er habe vorher keine Kenntnis von dieser Vereinbarung gehabt.
Er ging von der Arbeitsleistung aus. Ihr Exgatte sei für die Rekrutierung des Personals im Raum ***3*** zuständig gewesen. Im Unternehmen sei sehr viel Bewegung gewesen, weil die Leiharbeiter oft nach kurzer Zeit ihre Tätigkeit wieder beendet haben.
Seine Ehefrau sei für die An- und Abmeldung bei der GKK zuständig gewesen.
Die Vergabe der Arbeitskleidung für Arbeiter aus den Raum ***3*** erfolgte durch Herrn FN. Seine Exgattin habe ihn bei der Ausgabe der Arbeitsschutzbekleidung, wie Jacken, Stahlkappenschuhe, Absturzsicherungen, T-Shirts, etc. unterstützt. Er selbst habe von der Trennung der Ehegatten erst eineinhalb Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren.
Frau Magistra A. N,1, gab, konfrontiert mit dem Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses, an, sie sei seit 14 Jahren Steuerberaterin und hätte so einen Rat (gemeint: die Verantwortung der Ex-Eheleute) niemals gegeben. Sie sei im Mai 2018 von der Lohnverrechnerin der GmbH darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Drittbeschuldigte angemeldet ist ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Daraufhin habe sie erklärt, dass dies umgehend abzustellen sei.
Die Amtsvertreterin erklärte, ihr erscheine es glaubwürdig, dass die Steuerberaterin erst im Jahr 2018 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt hat. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes gegenüber dem Erst- und Zweitbeschuldigten sei den Ausführungen der Frau E. anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Finanzpolizei zu glauben.
In subjektiver Hinsicht könne der Nachweis eines schuldhaft, vorwerfbaren Handelns gegenüber der Steuerberaterin nicht erbracht werden. Die Drittbeschuldigte habe die steuerrechtlichen Folgen, nicht erkennen können, sodass im Zweifel das Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigten einzustellen sein wird.
Ausdrücklich verweist sie auf die Vereinbarung von 6.10.2018.
Die Zeugin E.A führte über Befragen aus, sie sei seit 2016 im Unternehmen tätig gewesen und habe von Montag bis Freitag vor Ort gearbeitet. Man habe im Unternehmen darüber gesprochen, dass Frau FN keine Arbeitsleistung erbringen muss. Auch A. H habe darüber gesprochen. Sie habe lediglich einmal anlässlich ihres Unfalls im Jahr 2008 mit ihr Kontakt gehabt. Sie habe ständig darauf aufmerksam gemacht, dass man Frau FN abmelden sollte. Sie war jedoch von beiden Geschäftsführern abhängig.
Über Befragen des Verteidigers, woher Sie wisse, was Frau E. im Home-Office getan habe, gab Sie an: "Sämtliche Zimmerreservierungen sind über mich gelaufen, alle Bestätigungen für Reservierungen sind bei mir eingelangt, ….." Über Befragen des Verteidigers, welche Wahrnehmungen sie von Frau E. gehabt hätte, gab die Zeugin an: "Es war kein Geheimnis, dass Frau E. nicht gearbeitet hat."
Über Befragen der Verteidigerin Magistra P., zur Angabe der Zeugin, sie habe darüber Bescheid gewusst, führte die Zeugin aus: "Ich hatte die Wahrnehmung, dass aufgrund des guten Einvernehmens unseres Geschäftsführers und Magister N,1, diese über dieses Angestelltenverhältnis informiert gewesen sei. Ich selbst habe im Jahr 2018 wiederholt darauf aufmerksam gemacht und wurde sie dann abgemeldet."
Sie habe von Anfang an gewusst, dass Frau E. nichts arbeitet; das war ein offenes Geheimnis. An Stunden-, Arbeitsaufzeichnungen, wie an sich üblich, könne sie sich nicht erinnern.
Die Zeugin P gab an, dass sie mit der Drittbeschuldigten nicht zusammengearbeitet habe. Sie hatte mit den Leiharbeitern zu tun, die zu den Firmen weitervermittelt wurden. Sie sei seit ca. 2013 im Unternehmen gewesen. Sie arbeitete von zu Hause und war zuständig für das Personal, das in U rekrutiert worden ist, weil sie die Sprache beherrscht.
Die Zeugin N.P gab an, in den Jahren 2011-2021 im Unternehmen tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit habe sie Frau FN nicht angetroffen und mit ihr auch keinen Kontakt gehabt. Sie habe Frau FN lediglich einmal anlässlich der Weihnachtsfeier 2017 kennengelernt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Verfahren vor dem Spruchsenat liegen u.a. folgende Urkunden und Protokolle zugrunde:
-die Niederschrift über die Einvernahme der Drittbeschuldigten als Auskunftsperson durch die Finanzpolizei vom 26.08.2020;
-die Vereinbarung der Eheleute vom 06.10.2008 (Tag d. Scheidung);
-die Aussage einer Mitarbeiterin als Auskunftsperson iZ mit einer Kontrolle der FinPol nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 11.08.2020 (ABl.5);
-Stellungnahme (Widerruf) der Drittbeschuldigten vom 11.12.2020;
-Verständigungen über die Einleitung des Finanzstrafverfahren vom 28.05.2021;
-Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.01.2021, ABNr. Aktenzahl;
-der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 02.02.2021,
ABNr. ***1*** mitsamt Abgabenbescheiden;
-Beschwerdevorentscheidung im Abgabenverfahren mitsamt Begründung vom 08.04.2021;
-der Mitteilung des Verteidigers v. 06.06.2021, wonach d. Beschuldigten nicht zu Einvernahme beim ABB erscheinen werden,
-die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen als Zeuginnen E.A, A.L P und H N.P vom 03.09.2021;
-der schriftlichen Stellungnahme der geschiedenen Eheleute vom 30.09.2021, eingebracht durch den Verteidiger Dr. T.N;
-Einleitungsverfügungen des Amtes f. Betrugsbekämpfung vom 05.11.2021;
-der Stellungnahme der Steuerberaterin Magistra A. P vom 15.11.2021;
-die Vertretungsanzeige Dr. M.K v. 21.06.2021 (Mitteilung: man werde sich schriftlich äußern);
-Firmenbuchauszüge, verschiedene Meldezettel;
-Aktenvorlage an den Spruchsenat vom 24.02.2022;
-Stellungnahme der H-Seite durch den Verteidiger 19.04.2022;
-Replik des Amtsbeauftragten z. Stellungnahme des Verteidigers v. 22.04.2022;
-Vertretungsanzeige des Dr. M.K (Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht) v. 22.03.2023 für den Erstbeschuldigten;
-Niederschriften über die mdl. Verhandlung beim Spruchsenat am 29.09.2022 und 12.04.2023;
-Erkennntnis vom 12.04.2023, FV-***17***;
-Beilagen Vermerke ü. Einstellungszusagen für Arbeiter bei diversen Firmen (ca. 100 Seiten);
-Erkenntnisbeschwerde des Amtsbeauftragten vom 24.05.2023;
-Beschwerdeschrift vom 23.06.2023 des Verteidigers;
-Ergänzung zur Beschwerde der Verteidigerin Mag.a P. vom 17.08.2023;
-Nachtrag zur Beschwerdeschrift vom 09.09.2024 mitsamt Beilagen (Sozialversicherungsauszug, Auszug Firmenbuch, Lohn- Gehaltsabrechnungen, Umsatzsteuerbescheid 2007, Vermögensaufstellung 2016);
-weitere Schriftsätze der Veriteidiger;
-Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 21.12.2005, 2 Niederschriften über die Schlussbesprechungen,
-Informationsbroschüre und Werbefolder f. Berufsmessen,
-Vermögensaufstellung des geschiedenen Ehepaares aus 2016 (gemeinsamer Hausbau).
Festgestellter Sachverhalt:
Die F. ***8*** GmbH (im Folgenden: GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2004 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Arbeitskräften aus dem In- und Ausland. A. H vertrat die GmbH seit 17.03.2004 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. ***Bf1*** trat im Jahr 2006 in das Unternehmen ein und fungierte seit 24.10.2006 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Personalentscheidungen wurden von beiden Geschäftsführern gemeinsam getroffen (Aussage des ***Bf1***). Die GmbH wurde im Oktober 2024 im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
A. FN war von 01.09.2004 bis 15.04.2009 im Unternehmen beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ("Sommerloch"-4 Monate) war sie wiederum vom 01.09.2009 bis 29.06.2018 im Unternehmen angestellt (Sozialversicherungsauszug). Der Erstbeschuldigte trat im Oktober 2006 ins Unternehmen ein. ***Bf1*** war mit A. FN verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Im Jahr 2008 wurde die Ehe geschieden. Am Tag der Scheidung, dem 6.10.2008, vereinbarten ***Bf1*** als Geschäftsführer der GmbH und seine geschiedene Gattin, wörtlich schriftlich Folgendes:
"Vereinbarung
Herr ***Bf1*** als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der F. ***8*** GmbH (FN ***4***) und Frau A. FN kommen hiermit überein, dass Letztere in Ausübung ihres Angestelltenverhältnisses keine Anwesenheitspflicht in der Firma hat und darüber hinaus keine persönlichen Arbeitsleistungen zu erbringen hat."
Die geschiedenen Eheleute hatten für zwei minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen. Daher vereinbarten beide am Tag der Scheidung, dem 6.10.2008, dass die Exgattin im Unternehmen des belangten Verbandes, ohne Anwesenheitsverpflichtung und ohne zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, angestellt bleibt (Aussage des ***Bf1*** am 26.08.2021, Vereinbarung vom 6.10.2008). Das Paar lebte nach der Scheidung weiterhin zusammen in der gemeinsamen Mietwohnung und erwarb gemeinsam im Jahr 2012 einen Baugrund, auf dem sie ein Wohnhaus errichteten.
Frau FN verfügte über ein Firmenhandy. Ein Computer (Laptop), Lizenzen, etc. wurden ihr nicht zur Verfügung gestellt. Sie verfügte über keinen Email-account. Wenn fallweise Arbeiten angefallen sind (z.Bsp.: Ausgabe von Arbeitskleidung, "Verwaltungskram" für den geschiedenen Gatten [siehe Beschwerdeschriftsätze]), dann habe sie diese auf dem Laptop des geschiedenen Gatten erledigt. Sie sei auf Abruf des geschiedenen Gatten tätig geworden.
Sie führte keine Arbeitsaufzeichnungen. Zur Sache gab der Erstbeschuldigte an, er sei immer davon ausgegangen, dass seine Exgattin im Home-Office arbeiten würde. Wenn fallweise Arbeiten angefallen sind, habe sie diese auf seinem Laptop durchgeführt. Der Erstbeschuldigte war primär für das Rekrutieren von Leihpersonal zuständig.
Der Unterhalt zwischen den geschiedenen Eheleuten wurde vom Jugendamt festgesetzt. Der geschiedene Gatte leistete keinen Unterhalt (Aussage des ***Bf1*** anlässlich der Einvernahme am 26.08.2021 beim Amt für Betrugsbekämpfung). Die Familie lebte weiterhin zusammen.
Frau FN gab hiezu an, dass laut ihrem Exmann diese "Vorgangsweise" im Hinblick auf Unterhaltsleistungen für sie die beste Lösung gewesen sei. Mit diesem Model sei sie abgesichert gewesen und habe bei den Kindern zu Hause bleiben können. Sie habe wohl "hin und wieder" etwas getan (Niederschrift ü.mdl. Verhandlung v. 29.09.2022).
Dafür wurden ihr durch die GmbH monatlich etwa Euro 920 gezahlt, ohne dass sie dafür zu Erbringung einer persönlichen Arbeit verpflichtet gewesen ist ("Zahlungen mit Unterhaltscharakter", Schriftsatz vom 30.09.2021).
Diese Feststellung findet auch in der schriftlichen Rechtfertigung der beiden geschiedenen Partner vom 30.09.2021 (Rechtfertigung/Schriftsatz RA Dr. T.N v. 30.09.2021) ihre Bestätigung. Darin rechtfertigte die Beschuldigte ihr Handeln damit, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Herkunft der "Zahlungen mit Unterhaltscharakter" zu überprüfen. Es sei überhaupt zu hinterfragen, inwieweit die Annahme von Leistungen mit Unterhaltscharakter aus Mitteln der GmbH eine Förderung von Finanzvergehen darstelle. Von der Steuerberaterin und dem Rechtsanwalt sei erklärt worden, dass dies so in Ordnung gehe. Ein Tatbeitrag zu einer Abgabenverkürzung sei für die Beschuldigte daher nicht erweisbar. ***Bf1*** weist darauf hin, dass zwar objektiv der Tatbestand bewirkt worden sein mag; er habe jedoch aufgrund der Beratung durch den Rechtsanwalt und die Steuerberaterin Magistra N,1, darauf vertraut, dass es sich bei dieser vertraglichen Ausgestaltung um eine legale Gestaltungsmöglichkeit gehandelt hat.
Bei der ursprünglichen Aussage der Frau E. als Auskunftsperson im August 2020 handelt es sich inhaltlich um ein Eingeständnis der Tatsache, dass sie keine Arbeitsleistung erbringen habe müssen. So wusste sie auch nicht, wieviele Stunden (20 oder 30) sie angemeldet gewesen ist. Dies lässt darauf schließen, dass die Anzahl der zu leistenden Wochenarbeitsstunden für sie auch nicht von Bedeutung gewesen ist.
Soweit diese Aussage von ihr ca. 4 Monate später im Dezember 2020 widerrufen und im Widerruf betont wird, die einschreitenden Finanzpolizisten hätten sie "überrumpelt" und ihr die Antworten zu vorgefertigten Fragen "in den Mund gelegt" bzw. sei sie unter Druck gesetzt worden, ist festzuhalten, dass sie noch am selben Tag, von sich aus, die Vereinbarung aus freien Stücken den Beamten via email übermittelt hat.
Die Beschuldigten dachten, dies gehe so in Ordnung, weil sie dahingehend beraten worden sind. Beide belasteten den Rechtsanwalt und die Steuerberaterin der GmbH schwer.
Erst nachdem die Lohnverrechnerin im Mai 2018 die Steuerberaterin auf diese Sache aufmerksam gemacht hat, entschied diese, dass dieser Zustand umgehend abzustellen sei und die Drittbeschuldigte abgemeldet werden müsse.
Der Beschuldigte A. H akzeptierte im Innenverhältnis beider Geschäftsführer diese Vorgangsweise. Die Rechtfertigung des Geschäftsführers A. H, er habe davon keine Kenntnis gehabt, steht im Widerspruch zum Bekenntnis des Erstbeschuldigten, wonach sämtliche Personalentscheidungen im Innendienst immer gemeinsam getroffen worden sind.
Schließlich gab auch die Belastungszeugin E.A im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Spruchsenat an, es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass Frau FN nicht arbeite und habe auch der Beschuldigte A. H selbst im Unternehmen darüber gesprochen.
Der erkennende Senat geht aufgrund dieser als erwiesen angenommenen Tatsachen davon aus, dass der Geschäftsführer von Beginn an in dieses Konstrukt eingeweiht gewesen ist.
Die Einstellungen erfolgen im Zweifel zugunsten der beiden Beschuldigten, zumal Frau E. zwar wusste, dass dies zu Lasten der GmbH gehe, sie sich aber keine weiteren Gedanken hinsichtlich allfälliger verdeckter Gewinnausschüttungen machen konnte.
Die Steuerberaterin hat, nachdem sie von der Lohnverrechnerin darauf aufmerksam gemacht worden ist, die Abmeldung der A. FN nahegelegt und betrieben. Insoweit kann im Zweifel zu ihren Gunsten nicht mehr der Nachweis erbracht werden, dass sie von Beginn an in diese Vorgehensweise eingeweiht war und dies empfohlen hat (Aussagen ***Bf1***).
Schließlich ergibt sich schlüssig aus dem Umstand, dass Frau E. über keine Computerausstattung verfügt und keine Lizenz bzw. auch keinen email-account mit ihrem Namen bestanden hat, dass sie gar nicht in den organisatorischen Ablauf des Unternehmens eingegliedert gewesen ist.
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 914 ABGB steht die Wortinterpretation am Beginn des Auslegungsvorganges eines jeden Vertrages. Die Feststellung des Willens der Vertragsparteien ist dabei maßgebliches Ziel jeder Interpretation. Maßgebend ist dabei eine Vereinbarung so zu interpretieren, wir sie objektiverweise zu verstehen ist.
Die vorliegende, verfahrensgegenständliche Vereinbarung weist in Worten einen klaren, deutlichen Vertragstext auf, in welchem der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck kommt. Daher stützt der erkennende Senat seine Erkenntnis und seine Entscheidung auf den objektiven Inhalt dieser Vereinbarung. Aus Sicht des Senates ist diese Vereinbarung objektiv so zu verstehen, wie sie sich aus ihrem Wortsinn ergibt.
Der Spruchsenat geht aufgrund der Aussage des ***Bf1*** beim Amt für Betrugsbekämpfung am 26.08.2021, wonach er keinen Unterhalt habe zahlen müssen, davon aus, dass die weitere Anstellung ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung der geschiedenen Ex-Gattin zu dem Zweck erfolgte, der geschiedenen Ehegattin eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es handelte sich bei den Lohnzahlungen der GmbH um "Zahlungen mit Unterhaltscharakter" (Schriftsatz d. Verteidigers RA Dr. T.N v. 30.09.2021). Dazu gab Frau FN in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat an, ihr Exmann habe für sie die beste Lösung erreichen wollen.
Diese Feststellung (Sachverhalt) findet auch in der Erklärung gegenüber der Finanzpolizei (Finanzpolizisten Ed. und F) anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson am 27. August 2020 Deckung. Die geschiedene Ehegattin gab gegenüber den Beamten an, dass sie glaublich mit 20 oder 30 Wochenstunden angemeldet gewesen ist. Sie habe mit beiden Geschäftsführern vereinbart, dass sie für die Stunden ihrer Anmeldung keine Arbeitsleistung erbringen müsse. Ihr Exgatte habe gemeint, dies sei in Bezug auf Unterhaltszahlungen die beste Lösung.
Daran ändert auch der schriftliche Widerruf am 11.12.2020 nichts. Die Aussage als Auskunftsperson deckt sich inhaltlich mit der Vereinbarung und trägt zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts bei.
Beide Geschäftsführer trafen zu dieser Zeit die Entscheidungen über das interne Personal gemeinsam (Aussage ***Bf1***). Der Erstbeschuldigte wurde am 6.10.2008 von den berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwalt, Steuerberaterin) dahingehend beraten, dass diesbezüglich eine Rechtslücke vorliege und diese Vertragskonstruktion legal sei. Die geschiedene Gattin hatte keine Anwesenheitspflichten und musste für die Stunden ihre Anmeldung keine Arbeitsleistung erbringen (Aussage als Auskunftsperson am 27.08.2020).
Der Beschuldigte A. H wusste darüber Bescheid und hat dies auch im Büro gegenüber der Lohnverrechnerin (Zeugenaussage) kommuniziert.
Ähnlich verhält es sich in der Aussage des ***Bf1*** am 26.08.2021 beim Amt für Betrugsbekämpfung, wenn er meint, der Rechtsanwalt und die Steuerberaterin hätten diese Vorgehensweise für legal beurteilt.
Schließlich wurde die Vereinbarung auf dem Briefpapier des Rechtsanwaltes geschrieben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern (oder dessen nahen Angehörigen) Vermögensvorteile gewährt, die die Körperschaft einer fremden dritten Person nicht zuwenden würde.
Der Vorteil des Gesellschafters kann dabei darin bestehen, dass die Gesellschaft überhöhte Aufwendungen an ihn tätigt, indem die Gesellschaft beispielsweise zu hohe Mieten, Gehälter oder Zinsen an den Gesellschafter zahlt. Eine Bereicherung des Gesellschafters wird auch dann erreicht, wenn die Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters auf Erträge verzichtet.
Im vorliegenden Sachverhalt hat die GmbH Lohnzahlungen "mit Unterhaltscharakter" (Schriftsatz des Verteidigers vom 30.09.2021) an die Exgattin des Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet. Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass es keine Unterhaltsvereinbarung gegeben hat, die geschiedenen Eheleute weiterhin als Paar zusammengelebt haben und gemeinsam ein Grundstück zwecks Hausbau erworben haben, ist festzuhalten, dass wohl eine gesetzliche Unterhaltverpflichtung bestanden hat.
Durch die fortlaufenden Lohnzahlungen kam der Erstbeschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten zur Leistung von Unterhalt nach. Die Höhe des Unterhalts wurde laut dem Erstbeschuldigten vom Jugendamt festgesetzt. Er selbst zahlte keinen Unterhalt.
Durch die Gewährung eines arbeitsfreien Einkommens an die Exgattin hat die GmbH dem Gesellschafter einen geldwerten Vermögensvorteil gewährt, den sie ansonsten einer dritten fremden Person nicht gewährt hätte.
In der Stellungnahme des Erstverteidigers Dr. T.N vom 30.09.2021 wird erklärt, dass es sich bei den Zahlungen durch die GmbH um Zahlungen anstatt Unterhaltszahlungen des ***Bf1*** gehandelt hat. Sie habe die Zahlungen nicht überprüfen müssen. Wörtlich wurde schriftlich ausgeführt:
"…Vielmehr stellt sich aber auch die Frage, inwieweit die Annahme von Leistungen mit Unterhaltscharakter aus Mitteln der GmbH eine - sozial inadäquate - Förderung des Finanzvergehens darstellen soll, Frau FN traf keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, die Herkunft der Gelder zu prüfen. Es wurde mitgeteilt, dass die Zahlung - in Absprache mit einer Steuerberaterin - über die GmbH erfolgen solle. Ein Rechtsanwalt soll ihr den entsprechenden Vertragsentwurf präsentiert haben. …"
Der Erstbeschuldigte ***Bf1*** selbst gibt an, sich auf die Rechtsberatung des Rechtsanwaltes - auf dessen Firmenpapier die Vereinbarung geschrieben wurde - und der Steuerberaterin verlassen zu haben, wonach diese Gestaltung steuerlich kein Problem darstelle. Die Idee dieser Konstruktion sei von A. H mitgetragen worden.
Aus der anfänglichen Aussage des Erstbeschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am 26.08.2021, er habe als Geschäftsführer gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer Personalentscheidungen getroffen, steht für den erkennenden Senat fest, dass die gewählte Vorgangsweise gemeinsam mit Wissen und Wollen des weiteren Geschäftsführers erfolgt ist. Diese Feststellung gründet sich zusätzlich darauf, dass der Geschäftsführer dies im Unternehmen offen kommuniziert hat (Zeugenaussage).
Soweit der einschreitende Verteidiger rügt, die Strafbehörde habe den Sachverhalt nicht ermittelt, ist auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, die die mit der Aktenlage objektiv im Einklang stehen (Wortlaut der Vereinbarung, Aussagen der beschuldigten Ex-Eheleute).
Am 21.06.2021 teilte der Verteidiger dem Amt für Betrugsbekämpfung schriftlich mit, dass die für den 23.06.2021 anberaumte Einvernahme der beiden Geschäftsführer nicht stattfinden werde (".. zumindest wird keiner von beiden erscheinen…"). Daraus leitet sich denklogisch ab, dass die beiden Geschäftsführer als Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt einer Zusammenarbeit mit der Strafbehörde zwecks Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachkommen wollten.
Zur kritisierten Befragung der Ehegattin als Auskunftsperson im August 2020 erklärte der Verteidiger, dass diese nur wenige Minuten gedauert habe und die darüber verfasste "nichtssagende Niederschrift" zu Unrecht für die Behörde zentrales Beweismittel ist.
Dem ist zu entgegnen, dass ihre Aussage als Auskunftsperson im August 2020 sich schlüssig mit der am Abend nach der Befragung als Auskunftsperson übermittelten schriftlichen Vereinbarung vom 06.10.2020 ergänzt. Soweit die Bf. mit Schriftsatz von Dezember 2020 ihre getätigte Aussage widerruft und meint, sie habe anders ausgesagt und hätten die Finanzpolizisten ihr die Antworten "in den Mund" gelegt, ist auf die aus freien Stücken am Abend desselben Tages übermittelte Vereinbarung zu verweisen.
Die Übermittlung der Vereinbarung an die Finanzpolizei als ermittelndes Organ deutete zu diesem Zeitpunkt auf die Bereitschaft konstruktiv zu kooperieren hin.
Soweit der Bf. und deren Verteidiger in ihren Beschwerden meinen, es handle sich um eine "nichtssagende Vereinbarung" und dass Protokoll der Erstbefragung sei "null und nichtig", ist auf den objektive klaren Inhalt der Vereinbarung und deren erste Aussagen bzw. schriftliche Rechtfertigung zu verweisen.
Sie gab ohne jeden Zweifel an, nicht mehr genau zu wissen, wie viele Stunden sie angemeldet gewesen ist. Zu den Zahlungen in Höher von monatlich Euro 920,00 führte sie aus:
Mein Exmann sagte:,, …. es wäre die beste Lösung in Bezug auf Unterhaltszahlungen (wir hatten zu damaligen Zeitpunkt) zwei versorgungspflichtige Kinder."
Ihr Scheidungsanwalt habe gemeint, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine Gesetzeslücke handle und erklärt, dass diese Vorgangsweise "in Ordnung" gehe.
Das wiederholte Vorbringen, die Zeugen hätten nicht gewusst, was sich im Hause FN zugetragen hat, trifft zu. Es trifft jedoch auch zu, dass diese Zeugen übereinstimmend angaben, nicht zu wissen, was Frau FN gearbeitet hätte und dass sie in den Jahren ihrer Beschäftigung schlichtweg keinen Kontakt mit ihr gehabt haben. Weiters trifft zu, dass die Drittbeschuldigte über keine entsprechende technische Ausstattung (Computer, email - account, Lizensen, etc.) verfügt hat.
Es erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, dass es angesichts der Aufgaben im Unternehmen keinen Kontakt zwischen der Drittbeschuldigten und den Mitarbeiterinnen im Innendienstes gegeben hat. Dies umso mehr, als der Verteidiger vorbringt, es habe Personalnot im Sekretariat geherrscht und sei die Drittbeschuldigte im Unternehmen sozusagen "Mädchen für Alles" gewesen. Gerade solche Tätigkeiten werden im Allgemeinen von der Mehrzahl der Mitarbeiterinnen wahrgenommen.
Der Umstand, dass die Drittbeschuldigte im "Home-Office" über keine in diesen Jahren gängige Büroausstattung verfügt hat, weil dies zu teuer gewesen ist, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Drittbeschuldigte ab dem Zeitpunkt ihrer Scheidung keinerlei Arbeitsleistungen erbringen habe müssen.
Soweit in den Beschwerden
-der Verteidigerin Steuerberaterin Magistra K.P. vom 22.06.2023 und vom17.08.2023;
-des Verteidigers Steuerberater Dr. M.K vom 22.06.2023 und 09.09.2024, sowie
-des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Vn.K vom 09.09.2024, wiederholt auf die Tätigkeiten bzw. Aushilfstätigkeiten der Beschuldigten hingewiesen wird, steht diesen Vorbringen entgegen, dass die Anstellungspraxis bezüglich der Drittbeschuldigten offen kommuniziert worden ist.
Demnach sei laut den wiederholten Zeugenaussagen unter den Mitarbeiterinnen bekannt gewesen, dass die Beschuldigte keine Arbeitsleistung erbringt. Dies sei offen kommuniziert geworden. Insoweit tragen die übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiterinnen als Zeuginnen, die im Übrigen am Beginn der Ermittlungen auch mit der Erstverantwortung der beiden geschiedenen Eheleute im Einklang stehen, durchaus zur Aufklärung dieser Vorgangsweise bei.
Im Gegensatz zum Vorbringen der Verteidiger, die Vereinbarung sei sinnfrei und nichtig, handelt es sich aus Sicht des erkennenden Senates durchaus um eine zu berücksichtigende, wörtlich gewollte, Vereinbarung. Ab dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung hat Frau FN aus Sicht des Senates ein arbeitsfreies Einkommen erzielt.
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Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4300003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4300003.2023
- Stammnummer
- 146815
- Gültig
- 19.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF