…5 EStG 1988 ist Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu…
…für 2013): (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu…
…5 EStG 1988 ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens für jenes…
…Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes…
…Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes…
…der Umsatzsteuer ist, dass auch "der Gewinn" für einen Betrieb des Unternehmers nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, was nur für buchführende Land- und Forstwirte oder rechnungspflichtige Gewerbetreibende zulässig ist. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kommt somit nur für Teilbereiche der Einkünfteermittlung in Betracht. Das Finanzamt hat…
…darf Österreich für das in Österreich erzielte Einkommen den Steuersatz anwenden, der auf das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen entfallen würde (Progressionsvorbehalt). Diese Beurteilung tritt sowohl für buchführende als auch für pauschalierte Land- und Forstwirte zu. 2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Landwirtschaftliche Produkte sind grundsätzlich mit dem ermäßigten…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…doch einerseits von der steuerlichen Vertretung des Bf. ein entsprechender Antrag (datiert mit 17.11.1995) auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31.10.) gestellt und andererseits von der Abgabenbehörde dem diesbezüglichen Antrag Folge gegeben; neben buchführenden Land- und Forstwirten durften gemäß § 2 Abs…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…und weisen auf hohe Ertragsmöglichkeiten hin. Die Schätzung ist zwar pauschal erfolgt, doch weigert sich der Bf seit Beginn seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit seine diesbezüglichen Einkünfte offen zu legen. Die Schätzung liegt zwar über den durchschnittlichen Einkünften (nach der Definition des Grünen Berichts) buchführender…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…
…1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und…