Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RE/7100001/2015
Vorabentscheidungsersuchen betreffend 1. Unternehmereigenschaft von GesbR, 2. Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung von GesbR
geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Senat - BeschlussRE/7100001/2015vom 29.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 ergebenden Steuer festgesetzt.
Zur Buchführungspflicht bestimmt die Bundesabgabenordnung (BAO):
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400.000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.
Zu den Vorlagefragen
Zur Frage 1
Nach § 1175 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entsteht eine Erwerbsgesellschaft (GesBR), wenn zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Arbeitsleistung und ihr Kapital zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen. Ein solcher Vertrag kann konkludent geschlossen werden. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. OGH 13. 8. 1998, 2 Ob 197/98d, ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00197.98D.0813.000 u. a.). Die GesBR ist zwar zivilrechtlich nicht rechtsfähig, kann aber - wenn sie als Unternehmer anzusehen ist - steuerrechtlich parteifähig (Steuerpflichtiger) sein. Ab Überschreiten eines bestimmten umsatzbezogenen Schwellenwertes ist eine ein Unternehmen betreibende GesBR zur Umwandlung in eine Offene Gesellschaft (OG) oder in eine Kommanditgesellschaft (KG) und zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet (§ 8 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) i. V. m. § 189 Abs. 1 UGB).
Lehre und Rechtsprechung zufolge besitzt nach nationalem Recht die Fähigkeit, Unternehmer (Steuerpflichtiger) zu sein, unabhängig von seinem zivilrechtlichen Status, jedes Gebilde, das als solches nach außen auftritt und selbständig Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. VwGH 30. 1. 2014, 2013/15/0157, ECLI nicht verfügbar, m. w. N.). Subjekt der Umsatzsteuer kann demzufolge nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit nach nationaler Rechtsprechung ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl. VwGH 29. 11. 1994, 93/14/0150, ECLI jeweils nicht verfügbar). Maßgebend ist das Auftreten nach außen (vgl. VwGH 30. 1. 2014, 2013/15/0157, ECLI nicht verfügbar, m. w. N.). Fremdübliche Umsätze zwischen Familienangehörigen sind umsatzsteuerrechtlich wie Fremdumsätze zu behandeln.
Art. 4 der Sechsten Richtlinie (Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie) weist der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu. Diese Vorschrift betrifft Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter (vgl. EuGH 11.7.1996, C-306/94, Régie dauphinoise, EU:C:1996:290; EuGH 26. 5. 2005, C-465/02, Kretztechnik, 0465/03, EU:C:2005:320; EuGH 26. 6. 2007, C-284/04, T-Mobile Austria u. a., EU:C:2007:381; EuGH 13. 12. 2007, C-408/06, Franz Götz, EU:C:2007:789). Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (EuGH 26. 3. 1987, 235/85, Kommission/Niederlande, EU:C:1987:161).
Unionsrechtlich ist die Behandlung eng verbundener, aber nebengeordneter Personengesellschaften als einen einzigen Unternehmer (Steuerpflichtigen) dann zulässig, wenn zuvor eine Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses im Sinne von Art. 29 der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 389 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfolgt ist.
Der Unabhängige Finanzsenat, der Vorgänger des Bundesfinanzgerichts, hat entschieden, dass mangels einer derartigen Konsultation durch Österreich das nationale Recht unionsrechtskonform so auszulegen sei, dass ertragsteuerlich jeweils eigenständige Mitunternehmerschaften nicht einen einzigen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer bilden, auch wenn an den Personenvereinigungen dieselben Gesellschafter mit denselben Beteiligungsverhältnissen beteiligt sind und eine einheitliche Willensbildung - beides in den gegenständlichen Verfahren hier nicht gegeben - erfolgt. Es lägen vielmehr eigenständige Unternehmer vor (UFS 5. 6. 2007, RV/1111-W/05, ECLI nicht verfügbar).
Der UFS hat auch verneint, dass ein von Ehegatten als GesBR geführter Weinbaubetrieb und der Weinhandelsbetrieb eines der Ehegatten ein einheitliches Unternehmen (einen einzigen Steuerpflichtigen) bilden, wenn Weinbaubetrieb und Weinhandelsbetrieb nach außen zwar ähnlich, aber doch unterschiedlich auftreten (UFS 18. 12. 2008, RV/1415-W/07, ECLI nicht verfügbar).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Ansicht vertreten, die Zugehörigkeit zu einem Weltkonzern, der nach außen unter einem einzigen Namen auftritt, sei für die Frage, ob eine diesem Konzern zugehörige Gesellschaft Mehrwertsteuerpflichtiger ist, unbeachtlich (EuGH 20. 6. 1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands BV, EU:C:1991:268).
Im gegenständlichen Fall verneint die Finanzverwaltung (ab dem Jahr 2005) das Vorliegen eigenständiger Personenvereinigungen ("Einzelgesellschaften") und geht vielmehr von einer einzigen einheitlichen Personenvereinigung ("Gesamtgesellschaft") der Gesellschafter der drei GesBR aus (bis zum Jahr 2005 wurden die Personenvereinigungen jeweils als eigenständige Unternehmer anerkannt).
Umsatzsteuerlich stellt die Frage, ob die drei GesBR, die jeweils die Tätigkeit eines Winzers und damit eines landwirtschaftlichen Erzeugers, somit eine wirtschaftliche Tätigkeit, ausüben, gegenüber öffentlichen Stellen und einkaufsseitig nach außen eigenständig auftreten, weitgehend über jeweils eigene Betriebsmittel verfügen und nach dem Willen der jeweiligen Gesellschafter eigene Personenvereinigungen mit jeweils eigener Willensbildung sein sollen, als drei selbständige Unternehmer anzusehen sind, wenn - wie oben beschrieben - die Gesellschafter der Personenvereinigungen einer einzigen Familie angehören, eine enge Zusammenarbeit der Personenvereinigungen erfolgt, die Betriebsmittel in geringem Umfang gemeinsam genutzt werden und ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigungen sowie weiteren Familienangehörigen gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertrieben werden.
Zur Frage der für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger erforderlichen Selbständigkeit beim Zusammenschluss natürlicher Personen zu einem oder mehreren Steuerpflichtigen im Sinne der Sechsten Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuerrichtlinie in einem Fall wie dem gegenständlichen ist Rechtsprechung des EuGH nicht ersichtlich.
Zur Frage 2
Wenn das Vorliegen dreier eigenständiger Unternehmer (Steuerpflichtiger) verneint wird, stellt sich die Frage, wer dann einheitlicher Unternehmer (Steuerpflichtiger) ist.
a)
Denkbar wäre zunächst, als einheitlichen Unternehmer (Steuerpflichtigen) nur die Kapitalgesellschaft, die Wein-Gut N***** GmbH, anzusehen. Diese tritt unstrittig absatzseitig nach außen in Erscheinung, die Bezeichnung "Wein-Gut N*****" bzw. "Weingut N*****" lässt gegenüber den Letztverbrauchern vordergründig auf einen einheitlichen Betrieb schließen.
Gegen das Vorliegen bloßer "Innengesellschaften", die als solche nicht Unternehmer (Steuerpflichtige) sind, spricht bei den drei GesBR freilich, dass diese sehr wohl als solche vor allem gegenüber öffentlichen Stellen und einkaufsseitig nach außen auftreten, aber auch absatzseitig gegenüber Letztverbrauchern.
b)
Die Finanzverwaltung sieht einen Zusammenschluss der Gesellschafter der drei GesBR ("Einzelgesellschaften") zu einer einzigen Personenvereinigung ("Gesamtgesellschaft") als Unternehmer (Steuerpflichtigen) an.
Nun tritt diese "Gesamtgesellschaft" unstrittig als solche - anders als die "Einzelgesellschaften" oder die GmbH - weder gegenüber öffentlichen Stellen noch einkaufsseitig auf.
Absatzseitig tritt die "Gesamtgesellschaft" - freilich ebenso wie die "Einzelgesellschaften" - vor allem gegenüber der Kapitalgesellschaft auf, wobei - anders als die Einzelgesellschaften - die "Gesamtgesellschaft" gegenüber den Letztverbrauchern in keiner Weise als landwirtschaftlicher Erzeuger in Erscheinung tritt (auf den Weinettiketen sind als Erzeuger die "Einzelgesellschaften" oder die Kapitalgesellschaft angegeben, der Letztverbraucherverkauf erfolgt im Namen und auf Rechnung der "Einzelgesellschaften").
c)
Schließlich wäre denkbar, als einheitliche Unternehmerin (Steuerpflichtige) ein Gebilde anzunehmen, dass sich - vergleichbar zivilrechtlich etwa einer GmbH & Co KG - sowohl aus der Kapitalgesellschaft als auch aus den Gesellschaftern der drei GesBR zusammensetzt.
Dies würde im Innenverhältnis voraussichtlich den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen, wenn die Eigenständigkeit der drei GesBR verneint wird.
Allerdings tritt ein derartiges Gebilde weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf, es sei denn, man sieht als wesentlich für den Außenauftritt nur die gemeinsame Marke ("N*****" bzw. "Weingut N*****") an und ignoriert den jeweiligen Außenauftritt der drei GesBR und der GmbH.
Zur Frage 3
Bis zur Prüfung durch die Großbetriebsprüfung, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurde und die vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheide nach sich zog, sah die Finanzverwaltung die drei GesBR - wie die GmbH - als eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) an. Dies erfolgte nicht allein auf Grund der Angaben der Gesellschafter, sondern es wurden die GesBR auch vor 2012 abgabenbehördlichen Prüfungen unterzogen.
Mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wurde den drei GesBR rückwirkend ab dem Jahr 2005 die Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger) aberkannt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde allerdings erst dem dem Bescheiddatum folgenden Tag - 19. 7. 2012 - befristet.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. EuGH 8. 5. 2008, C-95/07und C-96/07, Ecotrade, ECLI:EU:C:2008:267).
Hat die Behörde auf Grund der ihr von einem Unternehmen übermittelten Angaben festgestellt, dass diesem die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen sei, kann dem Unternehmen diese Stellung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wegen des Eintritts oder des Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (vgl. etwa EuGH 8. 6. 2000, C-400/98, Brigitte Breitsohl, EU:C:2000:304). Derartige Feststellungen zu den Unternehmen hat das Finanzamt Waldviertel ursprünglich getroffen.
Andererseits hat der Gerichtshof auch die Auffassung vertreten, es sei in Ausnahmefällen zulässig, innerhalb der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum eine erneute Prüfung vorzunehmen, wenn zusätzliche Informationen, die den Steuerprüfern zum Zeitpunkt der Prüfung nicht bekannt waren, zutage treten, die sich auf die Prüfungsergebnisse auswirken (vgl. EuGH 6. 2. 2014, C-424/12, SC Fatorie SRL, ECLI:EU:C:2014:50).
Im Hinblick auf die Judikatur des Gerichtshofes zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. etwa EuGH 8. 6. 2000, C-400/98, Brigitte Breitsohl, EU:C:2000:304 oder EuGH 21. 2. 2006, Halifax u. a., EU:C:2006:121) erscheint es fraglich, ob im Fall einer zutreffenden nunmehrigen Verneinung der Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger) diese a) rückwirkend, b) nur für die Zukunft oder c) überhaupt nicht erfolgen darf.
Zur Frage 4
Wirtschaftlich geht es in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren in Bezug auf die Umsatzsteuer im Ergebnis darum, ob die drei GesBR - so diese steuerrechtlich Unternehmer sind - die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nehmen dürfen.
Die unionsrechtliche Pauschalregelung für die Landwirtschaft ermöglicht es den Mitgliedstaaten, landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Regelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf Schwierigkeiten stoßen würde, von bestimmten oder allen Pflichten zu befreien, denen die unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallenden Steuerpflichtigen gewöhnlich unterliegen, und ihnen gleichzeitig einen Pauschalausgleich für ihre Mehrwertsteuer-Vorbelastung zu gewähren. Diese Regelung verfolgt somit zugleich das Ziel einer Vereinfachung (vgl. EuGH 26. 5. 2005, C-43/04, Stadt Sundern, EU:C:2005:324) und das Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung (vgl. EuGH 15. 7. 2004, C-321/02, Harbs, EU:C:2004:447; EuGH 8. 3. 2012, C-524/10, Kommission/Portugal, EU:C:2012:129). Die vorgesehene Pauschalregelung darf nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH 15. 7. 2004, C-231/02, Harbs, EU:C:2004:447).
§ 22 UStG 1994 sieht eine Pauschalbesteuerung nichtbuchführungspflichtiger Unternehmer, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, vor.
Die drei GesBR ("Einzelgesellschaften") wären jeweils für sich nicht buchführungspflichtig, da die in § 22 UStG 1994 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 BAO vorgesehenen Umsatz- und Einheitswertgrenzen von diesen nicht überschritten werden.
Hingegen ist die Kapitalgesellschaft Wein-Gut N***** GmbH kraft Rechtsform (§ 124 BAO in Verbindung mit § 189 Abs. 1 Z 1 Unternehmensgesetzbuch - UGB) rechnungslegungspflichtig (buchführungspflichtig) und kommt nach herrschender Ansicht für diese die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung jedenfalls nicht in Betracht.
Auch eine aus den Gesellschaftern der drei GesBR gebildete "Gesamtgesellschaft" würde ebenso wie ein aus der GmbH und den den Gesellschaftern der drei GesBR bestehendes Gebilde infolge seiner Größe die Buchführungsgrenzen überschreiten und könnte daher nach nationalem Recht die Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte nicht in Anspruch nehmen.
Hingegen sieht das nationale Recht den Ausschluss bloß wirtschaftlich eng zusammenarbeitender Landwirte bzw. eng verbundener, aber nebengeordneter Personengesellschaften von der Pauschalierung nicht vor.
Es stellt sich daher ergänzend die Frage, ob für den Fall, dass die drei Personenvereinigungen drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) sind, diesen dessen ungeachtet von der Finanzverwaltung die Anwendung der Pauschalregelung untersagt werden kann. Der Gerichtshof hat in bestimmten besonderen Ausnahmefällen sich aus der Sechsten Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebende Rechte der Steuerpflichtigen versagt, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. EuGH 18. 12. 2014, C-131/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, EU:C:2014:2455).
Es könnte bei Bejahung der Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtige) der drei GesBR die Ansicht vertreten werden, auf Grund der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Größe aller drei GesBR zusammen, dürfte die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung nicht auf Schwierigkeiten stoßen, zumal die Verwaltungsarbeiten der GesBR ohnehin von der GmbH vorgenommen werden. Daher könnten hier die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 Sechste Richtline bzw. des Art. 296 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie für die Abweichung von der normalen Mehrwertsteuerregelung nicht gegeben sein.
Dagegen spricht für die Anwendung der Pauschalregelung, dass der Unionsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber für Landwirte grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen hat und auch für drei zusammenarbeitende landwirtschaftliche Erzeuger die Anwendung der Pauschalregelung administrative Erleichterungen mit sich bringt. Auch wenn die Verwaltungsarbeiten an einen Dritten ausgelagert sind, macht es einen Unterschied, ob dieser gemäß der Pauschalregelung vorgeht oder die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden muss. Die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung wäre jedenfalls mit deutlich höheren Verwaltungskosten verbunden.
Rechtsprechung des EuGH zur Inanspruchnahme der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung durch drei wirtschaftlich eng zusammenarbeitende Personengesellschaften, die im Falle einer Zusammenlegung dieser Gesellschaften die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen könnten, ist nicht ersichtlich.
Zu Frage 5
Falls die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für die drei Personenvereinigungen ausgeschlossen sein sollte, stellt sich analog zu Frage 3 die Frage, ob dieser Ausschluss a) rückwirkend, b) erst für die Zukunft oder c) infolge bisheriger Anerkennung als Pauschallandwirte überhaupt nicht wirksam ist? Gerade ein rückwirkender Ausschluss könnte bedeuten, dass insbesondere für das Recht auf Vorsteuerabzug wesentliche Belege nicht oder nicht mehr vorhanden sind bzw. in der Pauschalbesteuerung enthaltene Vorsteuern für Investitionen aus Vorperioden - die in der früheren Pauschalierung aufgegangen sind und nicht gesondert vergütet wurden - wirtschaftlich verloren gehen.
Information für die Parteien
Beschluss der Einholung einer Vorabentscheidung
Der Entwurf des gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchens wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 12. 5. 2015 in Wahrung des Parteiengehörs insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur allfälligen Äußerung bis 12. 6. 2015 gesetzt.
Nach Fristablauf, mit E-Mail vom 19. 6. 2015, und in der mündlichen Verhandlung vom 23. 6. 2015 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer eine Änderung der Formulierung der Frage 1 in Bezug auf die Verwendung eigener Betriebsmittel angeregt.
Dieser Anregung kommt das Bundesfinanzgericht inhaltlich in verkürzter Form - wie im Spruch ersichtlich - nach.
Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer in dieser E-Mail und in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. 6. 2015 eine Unzulässigkeit des gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchens aus Punkt I. 7. der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (6. 11. 2012, 2012/C 338/01, von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde eine bereits mehrfach geänderte Vorfassung zitiert) abzuleiten vermeint, ist diese darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in diesem Verfahren weder zur Entscheidung über Tatsachenfragen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden, noch über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts angerufen wird. Dies hat die Vertreterin der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich auch eingeräumt. Die Anwendung der Rechtsansicht des Gerichtshofes auf die beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren ist in weiterer Folge - von niemandem bestritten - Sache des vorlegenden Gerichts.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht der Auffassung, dass die Auslegung des Unionsrechts im gegenständlichen Fall keinen Zweifel im Sinne von EuGH 6. 10. 1982, C-283/81, CILFIT, ECLI:EU:C:1982:335 übrig lässt. Die Vertreterin der Beschwerdeführer stellt die mit keinem einzigen Urteil des EuGH belegte bloße Behauptung in den Raum, die Auslegung des Unionsrechtes lasse keinen Zweifel offen. In der mündlichen Verhandlung konnte die Vertreterin der Beschwerdeführer kein einziges einschlägiges Urteil nennen. Dass der EuGH bislang vergleichbare Rechtsfragen zur Unternehmereigenschaft von Erwerbsgesellschaften und zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung entschieden hat, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu den einzelnen Fragen zu verweisen.
Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer vermeint, unabhängig von der Entscheidung des EuGH sei ihren Beschwerden in Anwendung für sie günstigeren nationalen Rechts bzw. bisheriger Judikatur des nationalen Höchstgerichts Folge zu geben, ist darauf zu verweisen, dass das nationale Recht ausdrückliche und eindeutige Regelungen für den gegenständlichen Fall nicht enthält und die dort enthaltenen Bestimmungen über den Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung (§ 22 UStG 1994) daher unionsrechtskonform auszulegen sind. Diese Auslegung des nationalen Rechts hat richtlinienkonform zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0123, ECLI nicht verfügbar). Die Rechtsansicht des EuGH wird daher im weiteren Verfahren der Auslegung des nationalen Rechts zugrunde zu legen sein.
Ob in anderen Fallkonstellationen nationale Gerichte von einem Vorabentscheidungsersuchen Abstand genommen haben, präjudiziert das gegenständliche Verfahren nicht.
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. 6. 2015 erklärt, weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, sodass auch keineswegs Einvernehmen in der rechtlichen Beurteilung durch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht.
Es ist daher gemäß Art. 267 AEUV der EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung zu befassen.
Unzulässigkeit von Rechtsmitteln
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Verfahren vor dem EuGH
In Vorabentscheidungsverfahren trägt der EuGH hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die vor dem Bundesfinanzgericht befugt ist, eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gerichtshof vertreten. Da die Bundesabgabenordnung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Vertretung vorschreibt, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Ausführungen machen.
Hält eine Partei es für erforderlich, dass ihre Identität oder bestimmte sie betreffende Angaben im Rahmen einer beim EuGH anhängigen Rechtssache vertraulich behandelt werden, kann sie sich an den EuGH wenden, damit dieser die betreffende Rechtssache gegebenenfalls vollständig oder teilweise anonymisiert. Ein solches Ersuchen muss allerdings, um wirksam zu sein, so rasch wie möglich gestellt werden.
Zu Details des Verfahrens vor dem EuGH siehe die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. 1. 2014, L 31/1, verlautbarten Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (abrufbar unter http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7031/).
Wien, am 29. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 290 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Vorabentscheidung (EuGH) - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RE/7100001/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RE.7100001.2015
- Stammnummer
- 105540
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF