Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100766/2022
Rechnerischer Hilfswert in FinanzOnline ist kein Einheitswertbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100766/2022vom 09.10.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 80 BewG 1955 lautet:
§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.
(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt Österreich hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.
(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte kann das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt Österreich, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Finanzamt Österreich nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
1. Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:
- Grundbuchsnummer und Einlagezahl,
- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
- Tagebuchzahl,
- Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,
- laufende Nummern,
- Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,
- Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und
- Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.
2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:
- Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
- Einlagezahl und Grundbuchsnummer,
- Tagebuchzahl,
- Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,
- rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,
- Ertragsmesszahl und
- Datum der katastertechnischen Durchführung.
Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.
Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten
- zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,
- über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,
- über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen,
- die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters und
- im Falle einer nach der Antragstellung und vor dem 1. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres erfolgten Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 35 zusätzlich Daten des übergebenden und übernehmenden Bewirtschafters gemäß dem ersten Teilstrich sowie die damit verknüpfte Anzahl und Höhe der jeweils übertragenen Ansprüche
zu übermitteln. Die Daten über die Direktzahlungen gemäß § 35 sind bis zum 15. März des dem Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung erfolgt, sind diese Betriebe zunächst bekannt zu geben. Sofern eine Abrechnung vorliegt oder eine Übertragung gemäß dem fünften Teilstrich bekannt wird, sind die Daten zum darauffolgenden 30. Juni bzw. 15. Oktober zu übermitteln.
2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.
Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Z 1 erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 125 BAO lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 163/2015:
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.
§ 185 BAO lautet:
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 186 BAO lautet:
§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.
(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.
Wiederaufnahmevoraussetzungen
Geht man vorerst davon aus, dass durch die nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids 2019 vom 16. Dezember 2020 am 18. Jänner 2021 vorgenommene Einheitswertabfrage zum Stichtag 1. Jänner 2019 neue Tatsachen i. S. v. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen sind, stellt sich die Frage, die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall.
LuF-PauschVO 2015
Nach § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 i. d. F. BGBl. II Nr. 164/2014, also in der hier anzuwendenden Fassung, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 LuF-PauschVO 2015, also mit der Vollpauschalierung, erfasst, wenn der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro beträgt (aktuelle Fassung, erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung 2020 - § 17 Abs. 4 LuF-PauschVO 2015 - gemäß BGBl. II Nr. 559/2020: 15.000 Euro).
Der maßgebende Einheitswert ist gemäß § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 "der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen."
Einheitswert
Gemäß § 186 BAO i. V. m. § 92 BAO sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten i. S. d. BewG 1955 mit Bescheid festzustellen.
Den Einheitswerten sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 2 BewG 1955), die Einheitswerte werden gemäß § 20 Abs. 3 BewG 1955 mit Beginn des Folgejahres wirksam, bis dahin gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß § 21 BewG 1955 und § 22 BewG 1955 gegeben sind, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerte.
Gemäß § 20c BewG 1955 fand die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor dem Jahr 2019 zum 1. Jänner 2014 statt.
Nach der unstrittigen Aktenlage fand eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 mit Einheitswertbescheid vom 24. Juni 2019 zum Stichtag 1. Jänner 2017 und eine weitere Wertfortschreibung mit Einheitswertbescheid vom 16. Februar 2022 zum Stichtag 1. Jänner 2021 statt. Zwischen diesen Stichtagen erfolgte keine weitere bescheidmäßige Wertfortschreibung.
Dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16. Dezember 2020 wurde der Einheitswert zum 1. Jänner 2017 (Eigenbesitz 47.900 €, Einheitswert forstwirtschaftlich genutzte Fläche 14.439,56 €, siehe Einkommensteuererklärung) zugrunde gelegt.
Es war zwar in FinanzOnline (am 18. Jänner 2021) ein rechnerischer Hilfswert zum Stichtag 1. Jänner 2019 abrufbar, doch ergab sich aus diesem nur, welche Grundlagen für eine Einheitswertfeststellung zu diesem Stichtag aktenkundig waren. Es kam jedoch auf Grund dieser Daten zum 1. Jänner 2019 zu keiner Erlassung eines neuen Einheitswertbescheids.
Sollte der Bf der Auffassung sein, dass zu Unrecht kein geänderter Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2019 erlassen worden ist, steht es ihm frei, die offenbare Nichterledigung seines Antrags auf Wertfortschreibung vom 5. Dezember 2018 mit Bescheid (Einheitswertbescheid oder Abweisungsbescheid) durch das Finanzamt beispielsweise im Wege einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu bekämpfen. Sollte der Antrag auf Wertfortschreibung vom 5. Dezember 2018 bescheidmäßig abgewiesen werden, kann er im Weg der Beschwerde nach § 243 BAO seine Ansicht, es wäre ein neuer Einheitswertbescheid zu erlassen, prüfen lassen.
Nach der LuF-PauschVO 2015 maßgebender Einheitswert
Der für die Pauschalierung maßgebende Einheitswert gemäß § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 ist nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln.
Kommt es im Zuge einer Wertfortschreibung zu einem Überschreiten des maßgeblichen Einheitswertes, tritt dieser grundsätzlich ab dem dafür maßgeblichen Fortschreibungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres; § 21 Abs. 4 BewG 1955) an die Stelle des bis dahin festgestellten Einheitswertes (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 59a; EStR 2000 Rz 4141b).
§ 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015 regelt, dass der maßgebende Einheitswert gemäß § 2 LuF-PauschVO 2015 bzw. der maßgebende Teileinheitswert nach § 2 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 "nach jenem Hektarsatz zu ermitteln ist, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde".
Bei Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheids treten daher Änderungen in Bezug auf den Hektarsatz erst mit dem der Zustellung des Wertfortschreibungsbescheides folgenden Kalenderjahr ein, wenn der Zeitpunkt, für den der fortgeschriebene Einheitswert wirksam wird, in einem Kalenderjahr liegt, das zum Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheiderlassung bereits vergangen ist (vgl. auch Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 59a; EStR 2000 Rz 4141b). § 125 Abs. 3 BAO a. F., auf den § 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015 verweist, stellte auf das Ergehen (also die Bekanntgabe) des Einheitswertbescheids vor einem bestimmten Stichtag ab (vgl. VwGH 19. 12. 2007, 2005/15/0004). Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt es beim Hektarsatz nur auf bereits zugestellte Einheitswertbescheide an und kommt es zu keiner Rückwirkung später erlassener Einheitswertbescheide (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierte Land- und Forstwirte, 6. A., 448). Anderenfalls müssten abhängig von späteren Änderungen des Einheitswertbescheids Einkommensteuerverfahren regelmäßig neu durchgeführt werden. Da die Pauschalierung nach der LuF-PauschVO 2015 eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens beabsichtigt, wäre eine Aufrollung von Einkommensteuerverfahren allein wegen einer späteren Einheitswertänderung dem Vereinfachungszweck widersprechend.
Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Steuerpflichtigen freisteht, jederzeit seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder des § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln. Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach der LuF-PauschVO 2015 ermittelt, dann hat er auch die Regelungen dieser Verordnung (hier: § 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015) anzuwenden (vgl. VwGH 19. 12. 2007, 2005/15/0004; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0019). Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende Pauschalierung andererseits als günstiger erweist (vgl. VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0333).
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens
Die am 18. Jänner 2021 vorgenommene Einheitswertabfrage zum Stichtag 1. Jänner 2019 ist daher nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeizuführen.
Dies einerseits, da nach dem Einheitswertbescheid vom 24. Juni 2019 zum Stichtag 1. Jänner 2017 ein neuer Einheitswertbescheid erst zum Stichtag 1. Jänner 2021 mit Datum 16. Jänner 2022 erlassen wurde, also dem Einkommensteuerbescheid 2019 nach wie vor der Einheitswert zum 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen ist.
Dies andererseits, da selbst dann, wenn nach dem mit Datum 16. Dezember 2020 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2019 ein neuer Einheitswertbescheid zum Stichtag 1. Jänner 2018 oder 1. Jänner 2019 erlassen worden wäre, da dem Einkommensteuerbescheid der letzte zugestellte Einheitswertbescheid zugrunde zu legen ist.
Ob außerdem mit der Abfrage in FinanzOnline eine neue Tatsache i. S. v. § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen ist, braucht daher in diesem Verfahren nicht beantwortet werden.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. Oktober 2023
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 20 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 3 Z 9 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
- § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
- § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100766/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100766.2022
- Stammnummer
- 142380
- Gültig
- 09.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF