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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100766/2022

Rechnerischer Hilfswert in FinanzOnline ist kein Einheitswertbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100766/2022vom 09.10.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheids treten Änderungen in Bezug auf den Hektarsatz erst mit dem der Zustellung des Wertfortschreibungsbescheides folgenden Kalenderjahr ein, wenn der Zeitpunkt, für den der fortgeschriebene Einheitswert wirksam wird, in einem Kalenderjahr liegt, das zum Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheiderlassung bereits vergangen ist.
Ein in FinanzOnline zu einem Stichtag abrufbarer rechnerischer Hilfswert besagt nur, welche Grundlagen für eine Einheitswertfeststellung zu diesem Stichtag aktenkundig waren. Steuerlich maßgeblich ist jedoch nicht der Hilfswert, sondern der jeweilige Einheitswertbescheid.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch LBG Niederösterreich GmbH, 3830 Waidhofen an der Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, vom 11. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15. Dezember 2021, Steuernummer ***6***, mit welchem der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 20. Jänner 2021 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16. Dezember 2020 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2017 vom 24. 6. 2019 Das damalige Finanzamt Waldviertel erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Ing. ***1*** ***2*** mit Datum 24. 6. 2019 einen Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2017 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955). Auf Grund § 21 BewG 1955 i. V. m. §§ 186 und 193 BAO wurde der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 47.900 € festgestellt. Hierauf entfalle auf den Bf ein Anteil von 1/1 in Höhe von 43.531,22 € zuzüglich einem Zuschlag aus öffentlichen Geldern von 4.368,78 €, woraus sich der Einheitswert von 47.900 € ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt: [Grafik]   Landwirtschaftliches Vermögen Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4. März 2014 (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014). Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt: [Grafik]   Forstwirtschaftliches Vermögen über 10 ha bis einschließlich 100 ha Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gemäß Abschnitt 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 2014 (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom 30. Dezember 2014. Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt: [Grafik]   [Grafik]   Die Fortschreibung war erforderlich, da Änderungen bei den öffentlichen Geldern (§ 35 BewG 1955) zu berücksichtigen waren (Mitteilung der Agrarmarkt Austria AMA). Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten ist. Hinweis: Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben. Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag 01. Jänner 2017 übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz. Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2021 vom 16. 2. 2022 Das Finanzamt Österreich erließ gegenüber dem Bf mit Datum 16. 2. 2022 einen Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2021 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955). Auf Grund § 21 BewG 1955 i. V. m. §§ 186 und 193 BAO wurde der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 51.600 € festgestellt. Hierauf entfalle auf den Bf ein Anteil von 1/1 in Höhe von 44.595,73 € zuzüglich einem Zuschlag aus öffentlichen Geldern von 7.004,27 €, woraus sich der Einheitswert von 51.600 € ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt: [Grafik]   Landwirtschaftliches Vermögen Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4. März 2014 (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014). Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt: [Grafik]   Forstwirtschaftliches Vermögen über 10 ha bis einschließlich 100 ha Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gemäß Abschnitt 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 2014 (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom 30. Dezember 2014. Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Die Fortschreibung war erforderlich, da Änderungen bei den öffentlichen Geldern (§ 35 BewG 1955) zu berücksichtigen waren (Mitteilung der Agrarmarkt Austria AMA). Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten ist. Hinweis: Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben. Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag 01. Jänner 2021 übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz. Einkommensteuererklärung 2019 Der Bf erklärte für das Jahr 2019 folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (OZ 6 des Finanzamtsakts): [Grafik]   Einkommensteuerbescheid 2019 Das damalige Finanzamt Waldviertel erließ gegenüber dem Bf mit Datum 16. Dezember 2020 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, dem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 37.680,16 € zugrunde lagen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Der Einkommensteuerbescheid 2019 erwuchs in Rechtskraft. Wiederaufnahmeantrag vom 18. Jänner 2021 Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 18. Jänner 2021 beantragte der Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2019 mit dem Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheids dahingehend, "dass der Teileinheitswert der Forstwirtschaft € 11.000 nicht überschritten hat und demnach die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 zulässig ist." Zur Begründung wurde ausgeführt: 1. Sachverhalt Bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 wurde per 02. April 2020 der Einheitswert für das Aktenzeichen 32 010-1-***7***/9, lautend auf Herrn. Ing ***1*** ***2***, ***5***, ***3*** ***4*** zum Stichtag 01.01.2019 abgefragt. Die Abfrage ergab einen forstwirtschaftlichen Einheitswert i.d.H.v. € 14.439,56 (52,1830 ha á 276,71). Da die Grenze gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 überschritten wurde, wurde der Gewinn für die Forstwirtschaft gem. der Teilpauschalierung § 3 Abs. 2 mit 50 % Ausgabenpauschale berechnet. Herr Ing. ***2*** stellte bereits per 5.12.2018 einen Antrag zur Wertfortschreibung des EW-AZ 32 0 10-1-***7***/9. Aufgrund der klimabedingten Stresssituation mussten einige der vorhandenen Waldflächen geschlägert werden. Er beantragte die Herabsetzung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes auf € 10.796,25. Da der Antrag auf Wertfortschreibung bis zum 07.05.2020 zu keiner Änderung des Einheitswertes führte, wurde die Steuererklärung am 08.05.2020 elektronisch mittels finanzonline eingebracht. Am 16.12.2020 wurde der Einkommensteuerbescheid antragsgemäß erlassen. Im Zuge des Steuerbescheids 2019 informierte sich Herr Ing, ***2*** über den Antragsverlauf des Antrages auf Wertfortschreibung. Zu Beginn des Jahres 2021 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass es zu keiner maßgeblichen Änderung des Einheitswertes komme und deshalb kein Bescheid erlassen wurde. Per 18. Jänner 2021 wurde im Zuge eines Telefonates mit dem Klienten eine Einheitswertabfrage für die Jahre 2019 und 2020 durchgeführt. Diese ergab eine Minderung des Hektarsatzes auf € 200,61. Dadurch reduziert sich der forstwirtschaftliche Einheitswert auf € 10.953,60, wodurch eine Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 der PauschVO 2015 (Vollpauschalierung) möglich ist. 2. Rechtliche Würdigung Die Änderung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes und die dadurch mögliche Änderung der Gewinnermittlung sind gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO im bereits abgeschlossenen rechtskräftigen Verfahren neu hervorgekommen und bedürfen einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Begehren: Wir bitten deshalb um Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2019 dahingehend, dass die Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb laut beiliegender Steuererklärung geändert und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 festgesetzt wird. Einheitswert zum 1. 1. 2019 Beigefügt war ein Ausdruck aus FinanzOnline vom 18. Jänner 2021 betreffend Einheitswert zum Stichtag 1. 1. 2019. Die Seite ist mit "Informationen zum Einheitswert" übertitelt. Dass sich dabei nicht um einen mit Bescheid festgestellten Einheitswert handelt, lässt sich dem Ausdruck nicht entnehmen: ... [Grafik]   [Grafik]   Antrag auf Wertfortschreibung vom 5. Dezember 2018 Ferner ist ein Schreiben des Bf an das Finanzamt Waldviertel vom 5. Dezember 2018 betreffend "Antrag auf Wertfortschreibung des EW Hauptfeststeilungsbescheides" aktenkundig: Aufgrund der derzeitigen, klimabedingten Stresssituation für unsere Wälder im Waldviertel (Trockenheit und Borkenkäfer), war auch ich gezwungen, einige meiner Waldflächen zu schlägern. Viele weitere Waldflächen sind bereits von der Trockenheit massiv gezeichnet und werden - sofern sich der erhoffte Niederschlag nicht einstellt - nicht das ursprüngliche Wachstumspotential ausschöpfen können und schon gar nicht das angezielte Alter erreichen. Aus diesen Gesichtspunkten heraus habe ich meine Waldbestände neu bewertet-siehe Beilage. Neben den neu erworbenen Waldflächen der letzten Jahre, wurden natürlich auch die geschlägerten, neuaufgeforsteten Flächen aufgenommen, aber auch der bereits sichtbare Wertverlust der noch nicht geschlägerten Bestände berücksichtigt - gute Ertragslagen gibt es in meinen Waldbeständen eigentlich kaum mehr. Bei der Neuaufforstung wird Einiges mit Naturverjüngung, Etliches mit Laubholz und Douglasien und kaum etwas mit Fichten ersetzt werden. Ich stelle daher den Antrag auf Wertfortschreibung und bitte um Zusendung eines neuen Einheitswertbescheides mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen iHv € 10.796,25. Einkommensteuererklärung 2019 Weiters wurden die ausgefüllten Formulare E 1-PDF-2019 (Kennzahl 310: 4.004,26), E 1b-PDF-2019, E 1c-PDF-2019, L 1ab-EDV-2019 sowie mehrere L 1k-EDV-2019 vorgelegt. Aus dem Formular E 1c-PDF-2019 (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2019): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einheitswertakt Berechnung zur Wertfortschreibung zum 1. 1. 2019 Folgende Berechnung zur Wertfortschreibung zum 1. 1. 2019 ist aktenkundig (OZ 10): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   ... Hilfswertberechnung Forst zum 1. 1. 2019 Folgende Hilfswertberechnung Forst zum 1. 1. 2019 ist aktenkundig (OZ 12): [Grafik]   [Grafik]   Schadensereignisse [...] [Grafik]   [Grafik]   ... Übersicht zur Einheitsbewertung OZ 11 des Finanzamtsakts lassen sich verschiedene Übersichten über das Bewertungsverfahren entnehmen: [Grafik]   Hieraus ergibt sich unter anderem, dass zum Stichtag 1. 1. 2019 keine Wertfortschreibung erfolgt ist, ebenso etwa zu den Stichtagen 1. 1. 2018 und 1. 1. 2020. Abweisungsbescheid vom 15. Dezember 2021 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 wies das Finanzamt den Antrag vom 20. Jänner 2021 auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO des mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16. Dezember 2020 abgeschlossen Verfahrens ab und begründete dies folgendermaßen: Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens musste abgewiesen werden, da der letztgültige Einheitswert iHv.47.900,00 noch immer im Rechtsbestand ist. Sie haben zwar am 5.12.2018 einen Antrag auf Wertfortschreibung eingebracht, aber dieser Antrag hat zu keiner Wertfortschreibung geführt. (Wertgrenzen wurden nicht erreicht (§ 21 BewG). Beschwerde vom 11. Jänner 2021 Der Bf brachte durch seine steuerliche Vertretung im Wege von FinanzOnline am 11. Jänner 2021 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 15. Dezember 2021 ein. Beschwerdepunkte: Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuererklärung 2019 aus den nachfolgend angeführten Gründen: 1. Sachverhalt Herr Ing. ***1*** ***2*** erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Gewinnermittlung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015. Die Einheitswertabfrage mittels finanzonline ergab am 06. April 2020 mit Stichtag 31.12.2018 folgendes Ergebnis: [Grafik]   Gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO betrug die Grenze des Teileinheitswertes betreffend forstwirtschaftliche Fläche € 11.000. Diese wurde entsprechend der Daten aus finanzonline überschritten, weshalb die Gewinnermittlung betreffend Forstwirtschaft mittels Teilpauschalierung erfolgte. Die Steuererklärung wurde am 08. Mai 2020 elektronisch übermittelt, der Steuerbescheid wurde am 16.12.2020 erlassen. Bereits am 05.12.2018 wurde aufgrund der klimabedingten Stresssituation (Trockenheit und Borkenkäfer) und damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen ein Antrag auf Wertfortschreibung von Herrn Ing. ***2*** eingebracht. Laut Berechnungsblatt wurde ein Einheitswert von € 10.796,25 für die gesamte Fläche von 54,5251 ha beantragt. Da es zu keiner Reaktion auf den Antrag kam, wurde am 28.12.2020 seitens unseres Klienten eine Erinnerung betreffend Wertfortschreibungsantrag vom 05.12.2018 versendet. Daraufhin wurde unser Klient telefonisch verständigt, dass der Antrag bereits erledigt wäre und es aufgrund des § 21 BewG zur keiner Wertfortschreibung kommt, da die Wertgrenzen nicht erreicht wurden. Wir wurden im Rahmen der Jahresabschlusserstellung 2020 am 18.01.2021 über die beantragte Wertfortschreibung informiert. Eine Einheitswertabfrage (finanzonline) am 18.01.2021 mit Stichtag 01.01.2019 ergab eine Reduktion des forstwirtschaftlichen Einheitswertes um 3.485,96. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 20.01.2021 übermittelt, die Ablehnung wurde am 16.12.2021 zugestellt. 2. Rechtliche Würdigung Im angefochtenen Bescheid wurde der zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffend berücksichtigt, weil es aufgrund der vorliegenden Reduktion des (forstwirtschaftlichen) Einheitswertes zu einer Wertfortschreibung gem. § 21 BewG kommen hätte müssen. Entgegen der mündlich verkündeten Behauptung, dass es zu keiner Änderung des Einheitswertes mittels Bescheid gekommen ist, führen wir wie folgt aus: Die Daten laut Veranlagung und Einheitswertabfrage vom 06.04.2020 lauteten € 14.439,50 bei 52,1830 ha. Daraus ergab sich ein Hektarsatz von € 276,7100. Die beantragte Wertfortschreibung vom 05.12.2018 lautete auf € 10.796,2531 bei 54,5251 ha forstwirtschaftliche Fläche. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Hektarsatz von € 198,0052. Die Einheitswertabfrage vom 18.01.2021 mit Stichtag 01.01.2019 ergab einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha. Der Hektarsatz beträgt € 200,61. [Grafik]   Die errechnete Differenz von € 1.112,30 begründet somit eine neue Feststellung des Einheitswertes. Gem. § 193 Abs. 2 BAO muss der Antrag auf Wertfortschreibung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, eingereicht werden. Da der Antrag auf Wertfortschreibung bereits am 5.12.2018 gestellt wurde, sind die oben angeführten Änderungen der forstwirtschaftlichen Fläche jedenfalls mit 31.12.2018 gültig und deshalb für die Veranlagung 2019 maßgebend. Da gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung für die forstwirtschaftliche Fläche nur für forstwirtschaftliche Teileinheitswerte ab € 11.000 möglich ist und diese Grenze aufgrund der durchgeführten Abfragen nicht mehr überschritten wird, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme Folge zu leisten. Eine freiwillig getrennte Gewinnermittlung gem. § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO für die landwirtschaftliche Fläche und gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO für die forstwirtschaftliche Fläche ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Dem Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 299 BAO aufgrund der unzulässigen Kombination der Gewinnermittlung stattzugeben, als auch gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO aufgrund der Änderung des Einheitswertes. Begehren: Aus den vorstehend angeführten Gründen begehren wir, dass der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 (bisher 42.596,37) festgesetzt wird. Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2022 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus: Mit Eingabe vom 18.1.2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2019. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich nachträglich der fortwirtschaftliche Einheitswert geändert habe. Diese Tatsache sei auf Grund einer FinanzOnline-Abfrage am 18.1.2021 neu hervorgekommen. Auf Grund es forstwirtschaftlichen Einheitswertes iHv € 10.953,60 sei daher für den Forstbetrieb nunmehr die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs.l LuF-PauschVO 2015 möglich. Mit Bescheid vom 15.12.2021 wurde der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen, da sich der Einheitswert des Bf. seit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 am 16.12.2020 nicht geändert habe und somit für den Bf. auch keine Tatsache neu hervorgekommen sei, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeigeführt hätte. Die gegenständliche Beschwerde vom 11.1.2022 stützt sich darauf, dass sich der Einheitswert sehr wohl vermindert habe. Dies sei auf einen Antrag auf Wertfortschreibung des Bf. vom 5.12.2018 zurückzuführen, mit dem beantragt worden sei, die klimabedingte Stresssituation und die damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen beim forstwirtschaftlichen Einheitswert zu berücksichtigen. Die Einheitswertabfrage vom 18.01.2021 mit Stichtag 01.01.2019 in FinanzOnline habe einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha ergeben. Der Hektarsatz betrage € 200,61. [Grafik]   Aus der Gegenüberstellung der FinanzOnline-Abfragen sei ersichtlich, dass sich der forstwirtschaftliche Einheitswert nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 am 16.12.2020 geändert habe und nunmehr unter der relevanten € 11.000 Grenze für die Vollpauschalierung liege. Da der Antrag auf Wertfortschreibung bereits am 5.12.2018 gestellt worden sei, seien die oben angeführten Änderungen der forstwirtschaftlichen Fläche jedenfalls mit 31.12.2018 gültig und deshalb für die Veranlagung 2019 maßgebend. Aus den vorstehend angeführten Gründen werde daher begehrt, dass der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird und das Einkommen für 2019 mit 5.265,42 (bisher 42.596,37) festgesetzt wird. Dazu ist festzuhalten: Gem. § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Bf. stützt seinen Wiederaufnahmsantrag auf eine neu hervorgekommene Tatsache. Ob eine Tatsache neu hervorgekommen ist, ist bei einer beantragten Wiederaufnahme aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Wenn sich der Bf. daher auf die klimabedingte Reduktion des forstwirtschaftlichen Einheitswertes als neu hervorgekommene Tatsache stützt, so ist dieser Umstand für ihn nicht nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2019 neuhervorgekommen. Denn er selbst hat bereits am 5.12.2018 diese Umstände als Begründung für eine Wertfortschreibung seines land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes angeführt. Dessen ungeachtet liegt jedenfalls keine Tatsache vor, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeiführen würde. Gem. § 1 LuF-PauschVO 2015 gilt als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Anwendbarkeit dieser VO der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gem. § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst. Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11 000 Euro, sind gem. § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Voll- bzw. Teilpauschalierung für den forstwirtschaftlichen (Teil)Betrieb ist also der maßgebende forstwirtschaftliche Einheitswert. Maßgebend kann nur ein wirksamer, also ein bescheidmäßig festgestellter Einheitswert sein. Der letzte wirksam an den Bf. ergangene Einheitswertbescheid datiert vom 24.6.2019 und hatte eine Wertfortschreibung zum 1.1.2017 zum Inhalt. Der darin ausgewiesene forstwirtschaftliche Einheitswert beträgt € 14.439,35. Somit ist dieser bescheidmäßig festgestellte Einheitswert maßgebend für die Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015, der forstwirtschaftliche Gewinn ist daher entgegen der Auffassung des Bf. 2019 auf Grund einer Teilpauschalierung zu ermitteln. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in FinanzOnline bereits wertemäßig die aktuellen Daten als Hilfswert aufscheinen. Diese sind nämlich mangels bescheidmäßiger Feststellung (noch) nicht wirksam geworden und daher nicht maßgebend iSd § 1 LuF-PauschVO 2015. Somit liegt aber entgegen den Beschwerdeausführungen kein Umstand vor, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2019 herbeigeführt hätte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag vom 28. Februar 2022 Im Wege von FinanzOnline stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung am 28. Februar 2022 Vorlageantrag: Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen und im Auftrag unseres Klienten Ing. ***1*** ***2*** stellen wir hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 28. 1. 2022 bezüglich des nachstehend angeführten Bescheides innerhalb offener Frist den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 11.1. 2022 durch das Bundesfinanzgericht • Bescheid über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 15. 12. 2021 betreffend die Einkommensteuer 2019 Begründung Wir beziehen uns auf die bereits in der Beschwerde vom 11.1. 2022 angeführte Begründung. Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung setzt sich der Vorlageantrag nicht auseinander. Vorlage vom 7. März 2022 Mit Bericht vom 7. März 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu unter anderem aus: [...] Bezughabende Normen § 303 BAO Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Mit Eingabe vom 18.1.2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2019. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich nachträglich der fortwirtschaftliche Einheitswert geändert habe. Diese Tatsache sei auf Grund einer FinanzOnline-Abfrage am 18.1.2021 neu hervorgekommen. Auf Grund es forstwirtschaftlichen Einheitswertes iHv € 10.953,60 sei daher für den Forstbetrieb nunmehr die Gewinnermittlung gem. § 3 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 möglich. Mit Bescheid vom 15.12.2021 wurde der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 11.1.2022 stützt sich darauf, dass sich der Einheitswert (EWAZ 32 010-1-***7***/9) sehr wohl vermindert habe. Dies sei auf einen Antrag auf Wertfortschreibung des Bf. vom 5.12.2018 zurückzuführen, mit dem beantragt worden sei, die klimabedingte Stresssituation und die damit zusammenhängenden verpflichtenden Schlägerungen beim forstwirtschaftlichen Einheitswert zu berücksichtigen. Die Einheitswertabfrage vom 18.01.2021 mit Stichtag 01.01.2019 in FinanzOnline habe einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von € 10.953,60 bei 54,601 ha ergeben. Der Hektarsatz betrage € 200,61. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2022 richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 28.2.2022. Sowohl die EW-Bescheide EWAZ 32 010-1-***7***/9 zum 1.1.2017 als auch zum 1.1.2021 weisen einen forstwirtschaftlichen Einheitswert von über € 11.000,- aus. Eine Wertfortschreibung zum 1.1.2019 wurde mangels Überschreiten der in § 21 Abs. 1 lit. a BewG normierten Grenzen nicht durchgeführt. Beweismittel: vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Da im Vorlageantrag keine neuen Sachverhaltselemente bzw. rechtlichen Argumente vorgebracht wurden, beantragt das Finanzamt unter Verweis auf die Begründung der BVE die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf Ing. ***1*** ***2*** ist Land- und Forstwirt im Waldviertel. Wie auch bei anderen Land- und Forstwirten im Waldviertel der Fall, kam es infolge der klimabedingten Stresssituation durch Trockenheit und Borkenkäferbefall zu einem Wertverlust der vom Bf bewirtschafteten Wälder. Das Finanzamt hat gegenüber dem Bf mit Datum 24. Juni 2010 einen Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2017 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) erlassen, mit welchem der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 47.900 € festgestellt wurde. Der Teileinheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde mit 14.439,35 € ermittelt. Das Finanzamt hat gegenüber dem Bf mit Datum 16. Februar 2022 einen Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2021 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) erlassen, mit welchem der Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke mit 51.600 € festgestellt wurde. Der Teileinheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde mit 11.122,67 € ermittelt. Zu den Stichtagen 1. 1. 2018, 1. 1. 2019, 1. 1. 2020 wurden keine Einheitswertbescheide erlassen. Der Bf beantragte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 auf Grund des Wertverlustes seiner Wälder eine Wertfortschreibung und Erlassung eines neuen Einheitswertbescheids mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 10.796,25 €. Das Finanzamt kam diesem Antrag nicht nach, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 nicht vorgelegen waren. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 wurde am 8. Mai 2020 auf Grundlage des Einheitswertbescheids vom 24. Juni 2010 im Weg von FinanzOnline elektronisch eingereicht. Da die Grenze gemäß § 3 Abs. 1 LuF PauschVO 2015 überschritten wurde, wurde der Gewinn für die Forstwirtschaft im Rahmen der Teilpauschalierung nach § 3 Abs. 2 LuF PauschVO 2015 mit 50 % Ausgabenpauschale berechnet. Mit Datum 16. Dezember 2020 wurde erklärungsgemäß der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen. In FinanzOnline war am 18. Jänner 2021 bei einer Einheitswertabfrage zum Stichtag 1. 1. 2019 eine Minderung des Hektarsatzes von 276,71 € auf 200,61 € sowie ein Forsteinheitswert von 10.953,60 € ersichtlich. Bei Anwendung dieses Einheitswerts wäre eine Gewinnermittlung nach § 3 Abs. 1 LuF PauschVO 2015 (Vollpauschalierung) zulässig. Die Seite war mit "Informationen zum Einheitswert" übertitelt. Dass sich dabei nicht um einen mit Bescheid festgestellten Einheitswert handelt, lässt sich dem Ausdruck nicht entnehmen. Tatsächlich handelte es sich dabei um einen Hilfswert an Hand aktueller Daten, der nicht auf einem Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2019 beruht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2021 beantragte die Bf die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2019, da er an diesem Tag davon erfahren habe, dass der maßgebende Einheitswert unter 11.000 € gelegen sei und er daher hinsichtlich der Forstwirtschaft die Vollpauschalierung in Anspruch nehmen könne, was er hiermit tue. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind unstrittig. Insbesondere wurden die in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht getroffenen Feststellungen, dass für die Einkommensteuerveranlagung 2019 nach wie vor der Einheitswertbescheid zum 1. 1. 2017 maßgebend sei und ein neuer Einheitswertbescheid erstmals zum 1. 1. 2021 ergangen sei, nicht bestritten. Rechtsgrundlagen § 303 BAO lautet: § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. § 17 EStG 1988 lautet: § 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. (2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß 1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen, 2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen, 3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. (3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. (3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden. 1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand. 2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil - die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde, - auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder - auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde. 3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt: a) Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben. b) Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. 4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 8 400 Euro. 5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen. 6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden. 7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes: a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden. b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen. 8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3). 9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. (4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. (5) In der Verordnung werden bestimmt: 1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind. 2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht: a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert. b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen. 3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind. 5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden. (5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze: 1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelter Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt. 2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt. 3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 6 lit. c, BGBl. I Nr. 96/2020) (6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. § 21 EStG 1988 lautet: § 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht. 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. 5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015) BGBl. II Nr. 125/2013 i. d. g. F. lautet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn 1. dessen Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt und 2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und 3. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig. (1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 600 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen. (2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 maßgebend. (3) Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes: 1. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden. 2. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden. 3. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020) 5. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden. 6. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 7. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020) 9. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde. (Anm.: Z 10 aufgehoben BGBl. II Nr. 559/2020) (4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen. (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird. 2. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung) Grundbetrag § 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht. (2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. Forstwirtschaft § 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst. (2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 15 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen: 1. Bei Selbstschlägerung: a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3, b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2, c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1. 2. Bei Holzverkäufen am Stock: a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3, b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1. Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln. (3) Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte. (4) Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden. Weinbau

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100766/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100766.2022
Stammnummer
142380
Gültig
09.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF