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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100004/2018

Globalschätzung eines großen landwirtschaftlichen Betriebs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100004/2018vom 02.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat. (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. (3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt. (4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben. (5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt. § 125 BAO lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 163/2015 § 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat. (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. (3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt. (4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben. (5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. (6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt. § 184 BAO lautet: § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Keine Abgabe von Steuererklärungen Der Bf hat für die Jahre 2014, 2015 und 2016 keine Steuererklärungen abgegeben. Seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft waren daher gemäß § 184 BAO zu schätzen. Gewinnermittlung Die grundsätzlich maßgebende Gewinnermittlungsmethode ist der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Eine andere Gewinnermittlungsmethode hat der Bf für den Beschwerdezeitraum nicht gewählt. Er hat - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit- auch nicht die Anwendung der Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, idF BGBl. II Nr. 4/2011 und BGBl. II Nr. 164/2014; Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013 idF BGBl. II Nr. 164/2014, BGBl. II Nr. 559/2020 und BGBl. II Nr. 574/2021) beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf im gesamten Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums gemäß § 125 BAO buchführungspflichtig war, da der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ohnehin die im Einkommensteuergesetz vorgesehene grundsätzlich maßgebende Gewinnermittlungsmethode ist (vgl. etwa VwGH 20. 7. 1999, 93/13/0178; VwGH 16. 2. 1962, 0005/59). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Globalschätzung auf einen Betriebsvermögensvergleich abgestellt wurde, wenngleich nur der Gesamtgewinn ohne weitere Detaillierung geschätzt wurde. Schätzung Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gleiches gilt gemäß § 2a BAO i. V. m. § 184 BAO für das Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Bf geweigert, die maßgebenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Es ist daher unmöglich, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen und ist daher mittels Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 28. 2. 1995, 94/14/0157; VwGH 19. 3. 2003, 2002/16/0255; VwGH 3. 8. 2004, 2001/13/0022; VwGH 1. 6. 2006, 2002/15/0174; VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027; u.a.). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2. 7. 2002, 2002/14/0003; VwGH 8. 9. 2009, 2009/17/0119; VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0265; VwGH 29. 4. 2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097; VwGH 27. 1. 2016, 2012/13/0068). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (vgl. VwGH 18. 7. 2001, 98/13/0061; VwGH 18. 11. 2003, 2000/14/0187; VwGH 24. 3. 2009, 2006/13/0150; VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0006; VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0201; VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097). Fehlen brauchbare Unterlagen für eine Gewinnermittlung zur Gänze, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde mit einer Vollschätzung vorgeht (vgl. VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0040). Eine pauschale ("griffweise") Schätzung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt (vgl. VwGH 9. 12. 1992, 91/13/0094; VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; VwGH 15. 11. 2021, Ra 2021/13/0088). Mangels brauchbarer Angaben des Bf hat sich das Finanzamt zu einer Globalschätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entschlossen und diese mit jeweils 30.000 € (2014, 2015, 2016) geschätzt. Diese Schätzung beruht auf den diesbezüglichen Erfahrungswerten des Finanzamts. Sie geht von Gesamteinheitswerten von 154.187,47 € (2014), 179.257,78 € (2015) und 118.203,68 € (2016) aus. Derart hohe Einheitswerte sind äußerst selten und weisen auf hohe Ertragsmöglichkeiten hin. Die Schätzung ist zwar pauschal erfolgt, doch weigert sich der Bf seit Beginn seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit seine diesbezüglichen Einkünfte offen zu legen. Die Schätzung liegt zwar über den durchschnittlichen Einkünften (nach der Definition des Grünen Berichts) buchführender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den Jahren 2014 bis 2016 vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (zwischen 24.545 € und 28.665 €). Es wurden aber je nach Betriebsform auch weit höhere Durchschnittseinkünfte erzielt. Diese Werte bilden Durchschnitte ab, naturgemäß können im Einzelfall auch weit niedrigere oder weit höhere Einkünfte anfallen. Konkreter als diese allgemeinen Werte sind die laut Grünem Bericht bei den gegenständlichen hohen Einheitswerten zu erwartenden jährlichen Durchschnittseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (nach der Definition des Grünen Berichts) von jährlich rund 50.000 € und mehr. Geht man von einem Verhältnis Bemessungsgrundlage zu Einheitswert von 0,43 aus (bei Einheitswerten über 100.000 €, siehe Grüner Bericht 2016, 110), ergäbe dies bei Einheitswerten von 154.187,47 € (2014), 179.257,78 € (2015) und 118.203,68 € (2016) Ausgangswerte (Einkommen vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer) von rund 66.000 € (2014), 77.000 € (2015) und 51.000 € (2015), durchschnittlich rund 65.000 € im Jahr. Unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (zwischen 16.497,02 € und 23.521,06 €, durchschnittlich rund 19.200 € im Jahr) ergibt sich statistisch ein nach dem EStG 1988 steuerpflichtiges Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von jedenfalls (deutlich) über 30.000 € (Schätzung) im Jahr im Durchschnitt. Da der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist, kommt es nicht auf das Jahr der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auf die wirtschaftliche Zurechnung an. Es kann daher nicht gesagt werden, dass diese Totalschätzung durch das Finanzamt insoweit unzutreffend wäre, als dass diese zu hoch erfolgt sei. Das Schätzungsergebnis steht mit der Lebenserfahrung (vgl. VwGH 19. 10. 2016, Ra 2016/15/0058) in Form der statistischen Daten insoweit im Einklang, als dass es nicht zu hoch gegriffen ist. Andere Einkunftsquellen sind im Beschwerdezeitraum nicht ersichtlich. Wenn sich das Finanzamt an derartigen Erfahrungswerten orientiert, ist diese Vorgangsweise mangels jedweder anderer Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht verfehlt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Schätzung zu hoch vorgenommen worden ist, wenn eine Orientierung an bloßen Durchschnittswerten erfolgt ist und unter diesen Werten liegt. Die in den Vorjahren erfolgten Schätzungen waren offenkundig deutlich zu niedrig gegriffen, da ihnen möglicherweise (Näheres steht nach der Aktenlage nicht fest) mangels Offenlegung nicht alle Zupachtungen zugrunde gelegt wurden und jedenfalls in den Jahren 2014 bis 2016 Zupachtungen in Höhe eines Vielfachen des Eigengrunds erfolgt sind. Diese Zupachtungen wurden offensichtlich erst im gegenständlichen Verfahren beim Sozialversicherungsträger ermittelt. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. VwGH 15. 5. 1997, 95/16/0144; VwGH 23. 4. 1998, 97/15/0076; VwGH 26. 11. 1998, 95/16/0222; VwGH 9. 12. 2004, 2000/14/0166; VwGH 23. 2. 2012, 2009/17/0127; VwGH 23. 4. 2014, Ro 2014/13/0022). Der Bf ist seit Jahren nicht gewillt, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine betrieblichen Einkünfte unter Bekanntgabe von Gewinnermittlungen offenzulegen. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt (beides ist hier der Fall), muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 30. 9. 1998, 97/13/0033; VwGH 19. 3. 2002, 98/14/0026; VwGH 27. 8. 2002, 96/14/0111; VwGH 8. 9. 2009, 2009/17/0119; VwGH 11. 6. 2021, Ro 2020/13/0005; VwGH 30. 9. 2021, Ra 2019/13/0118; VwGH 15. 11. 2021, Ra 2021/13/0088). Der Bf hat gegen die Schätzung nur vorgebracht, dass seine Einkünfte weniger als 6.000 € oder 7.000 € im Kalenderjahr betragen hätten (Beschwerde) oder dass die Ausgaben höher als die Einnahmen gewesen seien (Schreiben vom 14. Oktober 2017). Damit wird nicht dargetan, dass die Schätzung des Finanzamts unzutreffend sei. Der Bf hat es unterlassen, seine Behauptung, er habe niedrigere Einkünfte gehabt als vom Finanzamt geschätzt, in irgendeiner Form substantiiert (vgl. etwa VwGH 26. 7. 2017, Ra 2016/13/0043) auszuführen. Der Bf gibt nicht einmal an, wie hoch seine Einkünfte seiner Meinung nach gewesen sein sollen, geschweige denn, dass er ein entsprechendes Zahlenwerk vorlegt. Eine Gewinnermittlung, aus der sich seine Angaben ableiten ließen, hat der Bf nach wie vor nicht vorgelegt. Der Bf setzt vielmehr sein jahrelanges Verhalten, der Finanzverwaltung seine Einkünfte nicht offenzulegen, weiter fort. Mit den gänzlich allgemein gehaltenen Behauptungen des Bf wird eine Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 nicht aufgezeigt. Da der Vorauszahlungsbescheid 2017 gemäß § 45 EStG 1988 auf dem Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Kalenderjahres aufbaut und konkrete Angaben über eine zu erwartende abweichende Steuer nicht erfolgt sind, kann auch dessen Unrichtigkeit nicht festgestellt werden. Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Da der Bf mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigt und eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist, sind die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Verständigung der Finanzstrafbehörde Auf die das Finanzamt gemäß § 80 Abs. 1 FinStrG als Behörde der Bundesfinanzverwaltung (vgl. Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 84 Rz 21) treffende Verpflichtung, das Amt für Betrugsbekämpfung als gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde vom Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens zu verständigen, wird hingewiesen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Schätzung, substantiierte Einwendungen gegen die Schätzung sind nicht erfolgt. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 2. September 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100004/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100004.2018
Stammnummer
138343
Gültig
02.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF