…2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179: Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 und 2 EStG 1988) und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, die nicht nach §…
…enthalten. 15.8.4.2.1 Buchführende Land- und Forstwirte 15.8.4.2.1.1 Nutzungsüberlassung Rz 5182: Die für die Überlassung von Grundflächen an den Nationalpark erhaltenen Zahlungen sind - mit Ausnahme des auf die Wertminderung des Grund und Bodens entfallenden Teiles - steuerpflichtige Betriebseinnahmen…
…sich gegen die von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene Nichtanerkennung der Pachtaufwendungen an die Ehegattin in Höhe von 35.000,-S. Das Berufungsbegehren begründet sich wie folgt: Laut beiliegender berichtigter Einkommensteuererklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte seien sowohl Pachtzinsen an die Ehegattin, Frau ISA …
…freiwillig Buchführende und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, haben buchführende Land- und Forstwirte gemäß § 125 Abs. 5 BAO in Verbindung mit der Verordnung vom 2.2.1962, BGBl. Nr. 51/1962, folgende Verzeichnisse zu führen: Grundstücks-, Anbau- und Ernteverzeichnis, Vieh- und Naturalienregister. Die im Folgenden (beispielhaft) angeführten…
…2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind ("rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende") buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben ("buchführende Land- und Forstwirte"). Zum abweichenden Wirtschaftsjahr bei einer werdenden Kapitalgesellschaft siehe Rz 144 bis 146. Wählen unter § 7 Abs. 3 KStG…
…Buchführende Land- und Forstwirte können das stehende Holz in den Betriebsvermögensvergleich einbeziehen (§ 125 Abs. 5 BAO), also den Holzzuwachs in Form einer Teilwertzuschreibung aktivieren (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988). Das stehende Holz, die stehende Ernte, das Feldinventar und ein vorhandenes Jagdrecht sind als…
…erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Weinbaubetrieb. Zur Ermittlung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft legte er dem Finanzamt eine Erklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte vor, mit der er die gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 1991 bis…
…5 EStG 1988 ist Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu…
…Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird." Veranlagungszeitraum ist - wie bereits dargelegt - stets das Kalenderjahr und bleibt es auch dann, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr…
…Entschädigungen erzielte der Bw. noch Holzerlöse in Höhe von S 176.276,46 (Ergänzung zur Einkommensteuererklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte = HA 4/1996). II.) Beweiswürdigung: 1.) zur Entschädigung wegen Verformung und Verkleinerung des Grundstückes 1022/1: Im Enteignungsbescheid vom 25.6.1996…
…für 2013): (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu…
…freiwillig buchführende Land- und Forstwirte dürfen gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Rz 5021: Zu den verkehrsfähigen, gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zählen, entgegen ihrer Beurteilung nach dem ABGB als Zubehör des Grund und Bodens, Bodenschätze, Feldinventar und…
…5 EStG 1988 ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens für jenes…
…des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung (vgl dazu OGH 28.5.1983, 6 Ob 802/81). Diese Obergrenze wird in aller Regel nicht erreicht. c) Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei buchführenden Land- und Forstwirten kann…
… 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 wurde der auf buchführende Land- und Forstwirte bzw. Gewerbetreibende beschränkte Verlustvortrag als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig aufgehoben, da die Angehörigen der freien Berufe nicht berücksichtigt wurden. Grundlage der Einkünfteerzielung ist bei allen betrieblichen Einkünften der Betrieb (vergleich Doralt…
…Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes…
…einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird. Gemäß § 19 Abs. 1 KStG 1988 ist…
…Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes…
…die Einkünfteermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr im vorliegenden Fall nicht vorgelegen sind. Denn die Bw. ist weder ein buchführender Land- und Forstwirt noch ein protokollierter Gewerbetreibender. Der steuerlich maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum der Bw. ist vielmehr das Kalenderjahr. Dennoch hat das Finanzamt mit Bescheid vom…
…der Umsatzsteuer ist, dass auch "der Gewinn" für einen Betrieb des Unternehmers nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, was nur für buchführende Land- und Forstwirte oder rechnungspflichtige Gewerbetreibende zulässig ist. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kommt somit nur für Teilbereiche der Einkünfteermittlung in Betracht. Das Finanzamt hat…