Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2123-W/02
Betriebsausgaben eines Buschenschankbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2123-W/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Margarete Melhardt, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21.
und 22. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 beträgt:
|
für das Jahr
1991:
|
13.019,05
€
|
(=
179.146,00 S)
|
für das Jahr
1992:
|
20.236,62
€
|
(=
278.462,00 S)
|
für das Jahr
1993:
|
36.095,00
€
|
(=
496.678,00 S)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Weinbaubetrieb. Zur Ermittlung
seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft legte er dem Finanzamt eine
Erklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte vor, mit
der er die gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 1991 bis 1993
erwirtschafteten Einkünfte unter Zugrundelegung der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989, BGBl. Nr. 100/1990 (in
der Folge VO-BMF), nach Durchschnittssätzen ermittelte. Für den
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 gesondert zu ermittelnden Gewinn aus
Weinbau machten er neben den durch die Verordnung bestimmten pauschalen
Erzeugungskosten auch die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen verbundenen
Ausgaben, Wareneinkaufskosten für Mineralwasser und Fruchtlimonaden sowie
sonstige Buffetausgaben laut gesonderter Aufstellung als Betriebsausgaben
geltend. Diese gesondert geltend gemachten Buffetausgaben setzten sich aus
folgenden Positionen zusammen:
50%
der Aufwendungen für landwirtschaftliche Bündel- und
Hagelversicherung
Absetzung
für Abnutzung der baulichen Substanz und des Inventars des Lokals
Gas-,
Strom- und
Wasserkosten
Im
Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. folgende im
Berufungsverfahren relevierte Feststellungen getroffen:
Flaschenfüllkosten:Die
in den Betriebsausgaben enthaltenen Flaschenfüllkosten seien unter
Anwendung der pauschalen Sätze auf die im Kalenderjahr verkauften Liter
- gegliedert nach Flascheninhalten zu 0,7 l, 0,75 l und 2 l - ermittelt
worden. Anlässlich der Betriebs- und Kellerbesichtigung sei seitens des Bw.
erklärt worden, dass die im Kellerbuch mit "B" gekennzeichneten Mengen
bestimmter Weinsorten sowie bestimmte alkoholfreie Getränke über die
Computerschankanlage und nicht aus Flaschen verabreicht worden seien.Da
diese gekennzeichneten Weinsorten direkt aus den Stahltanks bzw. Fässern
aus dem Weinkeller in die Container, die sich hinter der Schankanlage befinden,
geleitet worden seien, seien für die auf diese Weise verkauften Weinmengen
keine Flaschenfüllkosten zu berücksichtigen. Die
Flaschenfüllkosten seien daher von der Bp. neu ermittelt worden.
Sonstige
Buffetausgaben:Die als sonstige Buffetausgaben geltend gemachten
Beträge seien bereits in den pauschal geltend gemachten Gestehungskosten
des im Buschenschank verkauften Weines enthalten und könnten daher nicht
zusätzlich Berücksichtigung
finden.
In
der gegen die in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren unter Zugrundelegung
der Feststellungen der Bp- erlassenen Sachbescheide fristgerecht eingebrachten
Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen Folgendes vor:
ad
Flaschenfüllkosten:
Soweit
Flaschenfüllkosten mangels Abfüllung der ausgeschenkten Mengen Weines
aus Flaschen im Hinblick auf die Verfügung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht anerkannt werden
könnten, sei zu berücksichtigen, dass durch den Gebrauch moderner
Schankanlagen die gleichen Qualitätsstandards wie bei
Flaschenabfüllung erzielt werden könnten. Betreffend die Kosten sei
dabei zu berücksichtigen, dass zwar teilweise Arbeitskosten eingespart
würden, die Anschaffung und der Betrieb einer Schankanlage diese jedoch
- wie aus folgender Aufstellung ersichtlich sei - bei Weitem
überträfen.
|
Gegenstand
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Anschaffungskosten
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Nutzungsdauer
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AfA
|
Schankanlage
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150.000,00
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10
Jahre
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15.000,00
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Tanks
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75.000,00
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20
Jahre
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3.750,00
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Kühlraum
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80.000,00
|
20
Jahre
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4.000,00
|
Kühlmaschine
|
40.000,00
|
10
Jahre
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4.000,00
|
Reparaturen
z. Bsp. 1995
|
14.846,00
|
Schichten
für Filter
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2.250,00
|
Stickstoff
|
1.500,00
|
Strom
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3.000,00
|
Reinigungsmittel
|
500,00
|
ergibt:
|
48.846,00
|
zuzüglich
20% USt
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9.769,20
|
Summe
|
58.615,20
Der Bw.
ersuche daher nicht dem formalen Wortlaut der von der technischen Entwicklung
überholten Formulierung des § 4 lit. c der Verfügung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu
folgen, sondern unter Berücksichtigung der Intentionen dieser
Verfügung - nämlich die Honorierung des zusätzlichen
Aufwandes im Sinne der Qualitätssicherung - die geltend gemachten
Aufwendungen als absolut zeitgemäß anzuerkennen.
ad
sonstige
Buffetausgaben:
§
4 Abs. 2 der VO-BMF sehe vor, dass neben den angeführten
Pauschbeträgen auch die mit dem Flaschenverkauf und mit dem Buschenschank
verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen seien. Die pauschalierten
Erzeugungskosten bezögen sich dagegen in der Hauptsache auf den Weingarten
und seien sinngemäß auf Basis der bebauten Fläche zu
errechnen.
Vollkommen
konform sei das vom Bw. ausgefüllte Formular gegliedert, welches neben
Flaschenfüll- und Buschenschankkosten ausdrücklich sonstige
Buffetkosten vorsehe, wobei an dem als Beispiel angeführten
"Abschreibungen" zu erkennen sei, dass diese Ausgaben sehr weit reichend
auszulegen seien. Laufende Betriebsausgaben im Buffetbetrieb wie z. Bsp. Gas,
Wasser und Strom seien demgegenüber jedenfalls vorrangig.
In ihrer
Stellungnahme wandte die Bp. ein:
Als
in Auslegung der VO-BMF anzuerkennende Betriebsausgaben gemäß
§
4 Abs. 2, 2. Satz seien in der Beilage für nicht buchführende
Weinbauern unter anderem Flaschenfüllkosten angeführt. Ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 seien erstmals auch
Containerfüllkosten zugelassen.Ein analoger Aufwand für Verkauf
des Weines mittels Schankanlage sei darin nicht vorgesehen.
Zusätzliche
zu den in der Beilage für nicht buchführende Weinbauern anzuerkennende
Betriebsausgaben seien in den §§ 5 und 6 der VO-BMF taxativ
aufgezählt. Nicht darin aufgezählte Aufwendungen seien daher nicht
gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits mit den in § 4 Abs. 2 der
zitierten VO angeführten Pauschalbeträgen abgegolten
seien.
Die
in der Folge erlassene abweisliche Berufungsvorentscheidung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass nur jene Kosten berücksichtigt werden
könnten, die mit dem Verkauf von Flaschenwein in Zusammenhang stünden.
Die diesbezüglichen Berufungsausführungen seien insofern nicht
stichhaltig, als Qualitätswein generell nur in Flaschen abgefüllt
verkauft werde. Aus Schankanlagen werden in der Regel nur Wein angeboten, der
dem Ambiente eines Heurigenlokales qualitätsmäßig entspreche. Da
die VO-BMF nur vom Flaschenweinverkauf spreche, könne dem Berufungsbegehren
in diesem Punkt nicht stattgegeben werden. Im Hinblick darauf, dass
sämtliche nicht alkoholischen Getränke in dem von der Gattin des Bw.
geführten Buffetbetrieb vermarktet würden, wo auch die
diesbezüglich anfallenden Kosten geltend gemacht würden, sei ein
doppelter Ansatz von Betriebsausgaben nicht zulässig.
Im
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag begehrte der Bw. einerseits die
Berücksichtigung der von ihm angeführten Kosten der Schankanlage,
wobei er jedoch einräumte, keine Unterlagen über die im Jahr 1985 mit
deren Anschaffung verbundenen Kosten aufbewahrt zu haben. Andererseits wandte er
ein, dass aus den entsprechenden Abgabenerklärungen hervorgehe, dass die
Vermarktung der nicht alkoholischen Getränke durch ihn und nicht durch
seine Gattin erfolgt sei, und die sonstigen Betriebsausgaben aliquotiert worden
seien. Demgemäß seien auch die sonstigen Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
In einem
ergänzenden Schreiben stellte der Bw. die Erlöse aus dem Verkauf von
Wein und antialkoholischen Getränken gegenüber und errechnete auf
diese Weise einen Anteil an antialkoholischen Getränken im Ausmaß von
20,88% im Jahr 1991, von 21,69% im Jahr 1992 und von 19,22% im Jahr 1993. In
diesem Ausmaß begehrte er auch die Anerkennung der von ihm aufgelisteten
sonstigen Buffetkosten.
Die
Zuständigkeit zur Erledigung der ursprünglich der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vorgelegten Berufung ging mit 1. Jänner 2003 auf den unabhängigen
Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Mit Schreiben
vom 16. April 2004, welches unbeantwortet blieb, wurde der Bw. einerseits darauf
aufmerksam gemacht, dass die von der Bp. ermittelten Buschenschankkosten eine
schätzungsweise Ermittlung der mit dem Verkauf von Wein im Buschenschank
anfallenden Kosten (inklusive der Kosten einer Schankanlage) darstelle. Es wurde
ihm jedoch für den Fall, dass ihm diese Schätzung als zu niedrig
erscheine, Gelegenheit gegeben, die ihm tatsächlich erwachsenen Kosten
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Des Weiteren
wurde er auch aufgefordert, die auf den Verkauf von antialkoholischen
Getränken entfallenden Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen 3,5668
ha großen Weinbaubetrieb, dessen Erträgnisse im gemeinsam
geführten Buschenschankbetrieb vermarktet werden, wobei die mit dem Verkauf
des Weines in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge im
Verhältnis 50:50 geteilt werden. Während das Buffet zur Gänze von
der Gattin des Bw. ausgerichtet wird, erfolgt die Vermarktung der
antialkoholischen Getränke ausschließlich durch den Bw. Die
Gewinnermittlung erfolgt unter Zugrundelegung der VO-BMF nach
Durchschnittssätzen, wobei für den nach der VO gemäß
§
4 Abs. 3 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinn neben den durch die VO bestimmten
pauschalen Erzeugungskosten noch weitere mit dem Verkauf des Weines und der
antialkoholischen Getränke verbundene Ausgaben geltend gemacht
werden.
Wein wurde im Buschenschank in den von der Bp.
festgestellten Mengen sowohl über die im Jahr 1985 angeschafften
Schankanlage ausgeschenkt als auch in Flaschen verkauft. Desgleichen wurden auch
Soda und Almdudler über die Schankanlage ausgeschenkt, während
Kracherl und Mineralwasser in Flaschen verkauft wurde.
Unterlagen über die mit dem Betrieb der Schankanlage
verbundenen Aufwendungen wurden nicht aufbewahrt, weitere Unterlagen, aus denen
die Kosten der Führung des Heurigenlokals abgeleitet werden können,
wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Diese Feststellungen ergeben sich
aus den im Finanzamtsakt erliegenden Unterlagen und Erklärungen des Bw.
sowie aus dessen Verhalten.
Der festgestellte Sachverhalt war
in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Die auf Grund des § 17 Abs.
1 bis 3 EStG 1988 erlassene VO-BMF, die für den streitgegenständlichen
Zeitraum anzuwenden war, sieht für die Ermittlung des Gewinnes aus dem
gemäß
§ 1 der zitierten VO nicht buchführungspflichtigen
Weinbaubetrieb in den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Absätzen
1 bis 3 des § 4 Folgendes vor:
Abs.
1: Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost
und Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn
die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt,
unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
Abs.
2: Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in
den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:
im
Gebiet 1 ................................ 60 000 S,
im
Gebiet 2 ................................ 55 000 S,
im
Gebiet 3 ................................ 50 000 S.
Neben
diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende
Umsatzsteuer, die Alkoholabgabe und die Getränkesteuer sowie die mit dem
Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu
berücksichtigen.
Abs.
3: Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur
bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die
gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben
in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmungen
hat der Landwirt daher das Wahlrecht, sämtliche Betriebsausgaben
nachzuweisen, oder die in der VO-BMF festgelegte Pauschalierung in Anspruch zu
nehmen. Der Bw. hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.
Dementsprechend können neben den in den in § 4 Abs. 2 VO-BMF genannten
Steuern und den in den §§ 5 und 6 der genannten VO taxativ
aufgezählten Betriebsausgaben nur noch jene Aufwendungen gesondert
berücksichtigt werden, die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und dem
Betrieb des Buschenschanks in Zusammenhang stehen.
Diesbezüglich wurden von der
Bp. entsprechend den von der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vorgegebenen Schätzungsrichtlinien sowohl der aus der Lagerung
und dem Verkauf von Flaschenwein entstandene Mehraufwand als auch die mit dem
Verkauf des Weines im Buschenschank verbundenen Betriebsausgaben
schätzungsweise ermittelt. Da der Bw. trotz Aufforderung in keiner Weise
darlegt, welche Bedenken er gegen das Schätzungsergebnis hegt, bzw. warum
die von der Bp. ermittelten Betriebsausgaben nicht mit dem ihm tatsächlich
entstandenen Aufwand übereinstimmen, die von der Bp. herangezogenen
Schätzungsrichtlinien jedoch auf Erfahrungswerten beruhen, die von der
ehemaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer ermittelt wurden, ist
nicht ersichtlich, warum das ermittelte Schätzungsergebnis nicht ein der
Wirklichkeit durchaus entsprechendes Bild wiedergeben soll. Soweit der Bw.
darüber hinaus die Berücksichtigung von Kosten einer Schankanlage
begehrt, bleibt er jede Erklärung schuldig, warum diese Kosten nicht in den
schätzungsweise ermittelten Aufwendungen des Buschenschankbetriebes
enthalten sein sollten. Da davon auszugehen ist, dass jeder derartige Betrieb
über Einrichtungen verfügt, die eine optimale Lagerung des Weines und
eine möglichst problemlose Ausschank gewährleisten, ist es wohl auch
einsichtig, dass die damit verbundenen Aufwendungen bei der Erstellung der
Schätzungsrichtlinien einkalkuliert wurden. Dass aber der Bw. über
eine Schankanlage verfügt, deren Kosten jene der technischen Einrichtungen
des durchschnittlichen Wiener Heurigenbetriebes wesentlich übersteigen,
wurde weder vom Bw. behauptet, noch kann aus den schätzungsweise
angegebenen Kosten dieser Anlage ein solcher Schluss gezogen
werden.
Soweit der Bw. die anteilige
Anerkennung so genannter sonstiger Buffetkosten begehrt, bleibt er auch
hiefür jede Erklärung schuldig, welcher Mehraufwand ihm durch die
Abgabe von antialkoholischen Getränken (mit Ausnahme der ohnehin
berücksichtigten Wareneinkaufskosten) entstanden ist, der nicht bereits
durch die geschätzten Buschenschankaufwendungen abgedeckt ist. Auch in
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Angebot des Bw. im Bereich
der antialkoholischen Getränke jenem eines durchschnittlichen
Buschenschankbetriebes entspricht, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mit dem
Verkauf von antialkoholischen Getränken verbundenen Mehraufwendungen in den
schätzungsweise ermittelten Betriebsausgaben nicht berücksichtigt sein
sollten, zumal der Bw. trotz Aufforderung auch diesbezüglich jede
Erklärung schuldig blieb und auch nicht bereit war, die ihm
tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu dokumentieren.
Im übrigen ist aber auch
festzuhalten, dass die vom Bw. in seinen Schreiben generell geltend gemachten
Kosten (geschätzte Kosten der Schankanlage zuzüglich der
Betriebskosten des Lokales) in keinem der Streitjahre über den durch die
Bp. schätzungsweise ermittelten Betriebsausgaben liegen, weshalb auch
daraus ein Hinzuschätzungsbedarf von weiteren Betriebsausgaben nicht
abgeleitet werden kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 100/1990
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2123-W/02
- Stammnummer
- 11186
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF