Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0546-L/03
Abzug von bezahlten Pachtzinsen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0546-L/03vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helmut Mittermayr, Dipl.Ing. Klemens Weiß und Josef
Pointinger über die Berufung des H A, Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes R vom
10. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer 2000 nach der am 30. September
2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren
betreffend Einkommensteuer 1999, in dem es um die gleiche Frage der Anerkennung
des gegenständlichen Pachtvertrages ging, von der zur Entscheidung damals
zuständigen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in der
Berufungsentscheidung GZ. Geschäftszahl vom 26. September 2001 im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Berufungswerber
erzielte im Berufungszeitraum neben seinen Einkünften aus nicht
selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von 88.850 S (It. Erklärung vom 16. August 2000). Mittels
einer berichtigten Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999 vom
5. Dezember 2000 wurden im Berufungsverfahren u.a. erstmalig Pachtzinse an
Frau ISA
, Adresse1,
in Höhe von 35.000,- S geltend gemacht, die von der
Abgabenbehörde unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur nicht als
Ausgabe anerkannt wurden. Strittig ist demnach die Anerkennung des Pachtzinses
in erklärter Höhe dem Grunde nach.
Auf Grund der
durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt
fest:
Mit Übergabevertrag vom
10. August 1990 wurde von Herrn HA und dessen Gattin Frau
STA
als gemeinsame Übergeber an ihren Sohn, Herrn
HA
jun. und dessen Ehegattin, Frau ISA je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 2
Grundbuch Zahl1BS,
SGBS Nr. 3 bestehend aus den
Grundstücken 4 und 6 je Garten, 7,8, 10,1,14,18,19 und 26/5 je
landwirtschaftlich genutzt, 32/1, 32/2, und 35/1 je Wald,
82,83/1,84,93,94,101,102 und 103 je landwirtschaftlich genutzt, 146 Wald, 147,
163, 164,167,177/1,177/2,177/4,180 und 183 je landwirtschaftlich genutzt, 186
Garten, 190/1 landwirtschaftlich genutzt, 190/2 Garten, 191 landwirtschaftlich
genutzt, 5,6, 7 und 8 Baufläche, im Gesamtausmaß von 25 ha 25 a 44
m² samt allem, was mit dieser Liegenschaft erd-, mauer-, niet- und
nagelfest verbunden ist, übergeben.
Unter Punkt 3 des
Übergabevertrages wurde vereinbart, dass die Übergeber
ausdrücklich auf Wohnrechte, Betreuung und Pflege verzichten.
Auf Grund der
erfolgten Übergabe erging am 1. Jänner 1991 von der zuständigen
Abgabenbehörde l. Instanz ein Feststellungsbescheid (gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG), in dem Herrn AH jun. 1/2-Anteil an der o.a. Liegenschaft
zu einem Anteil von S 160.500,- und seiner Frau
ISA
ebenfalls ein 1/2-Anteil mit S 160.500,- zugerechnet wurde.
Seit der erfolgten
Übergabe wurden in keiner Einkommensteuererklärung bis
einschließlich 1998 bezahlte Pachtzinse noch Ausgedingeleistungen
beantragt, sodass am 16. Oktober 2000 die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft entsprechend der am 16. August 2000 ursprünglich
eingereichten Erklärung (d.h. ohne Pachtzinsen und Ausgedingsleistungen)
veranlagt wurden.
Am 17. November
wurde vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers gegen o.a.
Einkommensteuerbescheid - mit der Begründung, es möge das
Sonderausgabenviertel mit 25.000,-S festgesetzt werden und dem Hinweis, dass
eine berichtigte Einkünfteermittlung nachgereicht werden - Berufung
erhoben.
Auf Grund des
Mängelbehebungsauftrages der Abgabenbehörde l. Instanz vom 23.
November 2000 wurde vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers am 7.
Dezember 2000 eine berichtigte Beilage zur Einkommensteuererklärung nicht
buchführender Land- und Forstwirte für 1999 eingereicht. Im
Unterschied zu der ursprünglichen Erklärung fanden dabei erstmalig
Pachtzinsen an Frau ISA
, Zahl2BS 3 in Höhe von 35.000,- sowie
Ausgedingelasten für 2 Personen in Höhe von S 18.000,-
Berücksichtigung, sodass sich die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft auf S 39.464,- anstatt wie in der am 16. August 2000
eingereichten Erklärung auf S 93.908,- beliefen.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom 12. Dezember 2000 wurde der Berufungswerber
eingeladen, folgende Fragen zu beantworten bzw. in Wahrung des
Parteiengehörs zu nachstehenden Feststellungen bis zum 20. Jänner 2001
Stellung zu nehmen:
1. Der Gewinn aus
der Forstwirtschaft betrage ab dem Jahr 1999 30 % vom forstwirtschaftlichen
Einheitswert (somit S 5.421,-)
2. Laut
Übergabevertrag vom 18. September 1990 hätten die Eltern
ausdrücklich auf weitere Gegenleistungen verzichtet. Ausgedingslasten
würden daher nicht gewährt werden können.
3. Bitte um
Übersendung des Pachtvertrages mit Fr.
ISA
sowie des Nachweises über die Bezahlung des Pachtes (nachträgliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden nicht anerkannt
werden können - in der Steuererklärung 1999 wurde angegeben, dass die
Gattin im Berufungszeitraum keine Einkünfte bezogen hat).
Dieser Vorhalt
blieb unbeantwortet, sodass die Abgabenbehörde I. Instanz am 5. Februar
2001 im Rahmen einer 1. Berufungsvorentscheidung die im Erstbescheid
festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
bestätigte.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom 8. März 2001 wurde der Berufungswerber
wiederholt aufgefordert bis zum 2. Mai 2001, den Pachtvertrag mit der Ehegattin,
sowie den Nachweis über die Bezahlung des Pachtes und der Meldung an die
Sozialversicherung der Bauern beizubringen. Außerdem wurde der
Berufungswerber darauf hingewiesen, dass nachträgliche Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen nicht anerkannt werden
könnten.
Die
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, (dass mit
Pachtvertrag vom
15.7.
1992
die Gattin des Berufungswerbers ihren Hälfteanteil an dieser Liegenschaft
an den Berufungswerber verpachtet hat und das Pachtverhältnis laut der
vorliegenden Aktenlage unverändert aufrecht ist) sowie die vom
Berufungswerber am 8. Mai 2001 übermittelte Gesprächsnotiz (bzw.
Aktenvermerk) betreffend des Pachtvertrages vom 15. Juli 1992, die nachstehenden
Inhalt aufweist, wurden am 8. Mai 2001 beigebracht:
Aktenvermerk:
In Anlehnung an den
Pachtvertrag vom 15. Juli 1992 werde zwischen den Ehegatten
H und
ISA
, BS 3,
Zahl2(Ort). folgende Änderung
festgehalten:
Ab dem
Wirtschaftsjahr 1999 (1.1.1999) werde ein neuer jährlicher Pachtzins
festgesetzt, der sich auf S 35.000,- belaufe. Der Pachtzins sei immer im
Vorhinein, längstens März d.J. zu entrichten. Es werde
ausdrücklich die Wertbeständigkeit des vorstehend vereinbarten
Pachtzinses fixiert. (Als Grundlage hiefür gelte der VPI 1986 oder ein an
seine Stelle tretender Index, wobei Schwankungen nach oben oder unten bis
einschließlich 5 Prozent unberücksichtigt bleiben).
Diese Vereinbarung
sei ab sofort gültig und werde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Ort1, am 9. Jänner 1999
Eine
Empfangsbestätigung von Frau ISA
über den Erhalt von 35.000 S
bar vom 25.1.1999 (sämtliche Unterlagen persönlich eingereicht am 8.
Mai 2001) ist ebenfalls aktenkundig.
Die
Pachtvereinbarung zwischen den Ehegatten A
wurde der Abgabenbehörde l. Instanz unbestrittenermaßen nicht vor dem
Mai 2001 bekannt gegeben.
Die fristgerecht
erhobene Berufung richtet sich gegen die von der Abgabenbehörde I. Instanz
vorgenommene Nichtanerkennung der Pachtaufwendungen an die Ehegattin in
Höhe von 35.000,-S.
Das
Berufungsbegehren begründet sich wie folgt:
Laut beiliegender
berichtigter Einkommensteuererklärung für nicht buchführende
Land- und Forstwirte seien sowohl Pachtzinsen an die Ehegattin, Frau
ISA
, in Höhe von 35.000,-S als auch
Ausgedingelasten an 2 Personen in Höhe von S 18.000,- zu
berücksichtigen. Weiters werde um Erhöhung des Sonderausgabenviertels
auf S 25.000,- ersucht.
Die
Abgabenbehörde l. Instanz erließ daraufhin am 5. Februar 2001 im
gegenständlichen Verfahren eine 1. Berufungsvorentscheidung, bei der das
Sonderausgabenviertel gemäß dem Berufungsschreiben auf S 24.895,-
erhöht wurde. Bezüglich des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft
wurde ausgeführt, dass die beantragten Ausgedingelasten nicht
berücksichtigt werden konnten, da die Übergeber laut Vertrag
ausdrücklich auf eine solche Leistung verzichtet haben. Da
nachträgliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten, könne auch der geltend
gemachte Pachtaufwand von S 35.000,- keine Berücksichtigung finden, weshalb
die Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als
unbegründet abzuweisen sei.
Gegen o.a.
Berufungsvorentscheidung erhob der Berufungswerber am 5. März 2001
fristgerecht Berufung und beantragte die Vorlage des gegenständlichen
Verfahrens an die Abgabenbehörde II. Instanz. In dieser Berufungsschrift
führt der Berufungswerber aus, dass er im Jänner 1999 in
Zusammenarbeit mit der Bauernkammer einen Pachtvertrag errichtet habe und den
Pachtzins im Jänner 1999 an die Gattin bezahlt habe.
Der Senat hat
über die Berufung erwogen:
Gemäß
der Pauschalierungsverordnung der Land- und Forstwirtschaft können
grundsätzlich von den mittels Durchschnittsätzen ermittelten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. bezahlte Pachtzinse
gewinnmindernd in Abzug gebracht werden.
Da es sich bei der
Pachtempfängerin um die Ehegattin des Berufungswerbers handelt, ist darauf
hinzuweisen, dass die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen nur dann gegeben ist, wenn
sie nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Da es in der Regel
bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen an dem zwischen Fremden
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der
Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, fehlt, müssen
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -Verwendung zulassen. Wenn im
Einzelfall berechtigterweise Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit
einer Vereinbarung auftreten und diese nicht die entsprechenden Kriterien
erfüllt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen (Vgl. VwGH vom
7.12.1988, Zl. 88/13/0099).
Zum ersten o.a.
Kriterium der abgabenrechtlichen Anerkennung derartiger Verträge,
nämlich dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
müssen, ist anzumerken, dass Schriftlichkeit zwar nicht unbedingt
erforderlich ist, aber die Meldung an die Abgabenbehörde allein jedoch
keinesfalls ausreichend ist, die geforderte Publizitätswirkunq zu
erfüllen (Vgl. VwGH vom 181.1.1983, ZI. 82/14/0092). Daher ist im
gegenständlichen Fall das Vorhandensein des nach Außen-Erscheinens in
einer anderen Weise zu überprüfen.
Auch die vom
Berufungswerber beigebrachte Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt
vermag die Voraussetzung nicht zu erfüllen, da darin am 23. April 2001
angegeben wurde, dass der Pachtvertrag vom 15. Juli 1992, mit dem die Ehegattin
ihren Hälfteanteil an den Berufungswerber verpachtet habe, unverändert
aufrecht sei, d.h. die eingewendete Änderung per 1. Jänner 1999 wurde
auch der Sozialversicherung nicht bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang ist
weiters festzustellen, dass auch die erfolgte Barzahlungsbestätigung
mangels Außenwirkung nicht geeignet ist, die Ansicht des Berufungssenates
zu ändern. Da bereits die mangelnde Publizität alleine genügt, um
der vertraglichen Vereinbarung steuerliche Anerkennung für das
Berufungsjahr zu versagen (Vgl. VwGH vom 27.5.1987, ZI. 84/13/0221), ist
nur mehr der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zwischen
Fremden eine Pachtvereinbarung zahlbar von S 35.000,- jährlich im Vorhinein
wahrscheinlich nicht getroffen worden wäre.
Weiters ist
festzustellen, dass auf Grund der Tatsache, dass die Änderung der
Pachtvereinbarung zwischen den Ehegatten der Abgabenbehörde l. Instanz erst
im Zuge der berichtigten Beilage zur Einkommensteuererklärung vom 7.
Dezember 2000 angezeigt wurde. bzw. in der ursprünglich eingereichten
Einkommensteuererklärung vom 16. August 2000 keine Pachtzinsaufwendungen
geltend gemacht wurden, der Berufungssenat schließt, dass die
mündliche Änderung des Pachtvertrages nachträglich erfolgt ist,
denn die eingewendete Änderung (1. Jänner 1999) und die daraus
resultierende Bezahlung würden auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung
steuerrechtlich bereits bei Erstellung der Abgabenerklärung als
Abzugsposten beantragt werden. Diese Ansicht wird auch dadurch bestätigt,
dass die Abgabenbehörde den Berufungswerber wiederholt auffordern musste,
den geänderten Pachtvertrag beizubringen, wobei die Gesprächsnotiz
weder vom Pächter noch vom Verpächter unterfertigt wurde und dieser
erst im Mai 2001 beigebracht wurde. Ebenso wird vom Berufungssenat die
Empfangsbestätigung der Ehegattin über den Erhalt des Pachtzinses in
Höhe von S 35.000,-- vom 25. Jänner 1999 aus o.a. Gründen als
nachträglich ausgefertigt gewertet. Diesbezüglich ist zusätzlich
zu den bereits dargelegten Ausführungen darauf hinzuweisen, dass
unübliche Zahlungsmodalitäten - gegenständliche S 35.000,-
Barzahlung
- als Indiz gegen eine Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass der von der Abgabenbehörde l. Instanz aufgedeckte
Widerspruch zu der eingereichten Erklärung, in der angegeben wurde, dass
die Ehegattin des Berufungswerbers im Berufungszeitraum keine Einkünfte
bezogen hat, vom Berufungswerber nicht aufgeklärt wurde (blieb
unkommentiert).
Der
Vollständigkeit halber wird weiters darauf hingewiesen, dass zwischen
Fremden eine Zahlungsvereinbarung von S 35.000,-
im Vorhinein
nach Ansicht des Berufungssenates nicht
vereinbart worden wäre.
Da sich die von der
Abgabenbehörde l. Instanz in der 1. Berufungsvorentscheidung vorgenommene
Erhöhung des Sonderausgabenviertels mit der rechtlichen Überzeugung
des Berufungssenates deckt, ist der Erstbescheid in diesem Punkt
abzuändern.
In der
Einkommensteuererklärung für das nun
gegenständliche Berufungsjahr 2000 machte der Abgabepflichtige bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erneut den
Betrag von 35.000,-S als Betriebsausgabe unter Kennzahl 527 (bezahlte Pachtzinse
an A IS , Zahl2 , BS 3) geltend.
Diese beantragten Betriebsausgaben wurden vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 23.
Jänner 2002 nicht anerkannt und die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft statt - wie beantragt mit 61.783,-S - mit 96.783,-S angesetzt.
Begründend wurde dazu angeführt:
Die
Pachtvereinbarung
zwischen den Ehegatten A wurde
unbestrittenermaßen
nicht vor dem Mai 2001
außenwirksam bekannt gegeben
. Siehe
dazu die Feststellungen im Rahmen der Berufungsentscheidung für 1999. Eine
Anerkennung von Pachtzinszahlungen an die Gattin kann daher für das Jahr
2000 nicht erfolgen.
Der Einkommensteuerbescheid vom 23. Jänner 2002 wurde
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO aufgrund von
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes f.d.6.,7. u. 15.
Bezirk in Wien zu Steuernummer Zahl3 vom 30. Mai 2003 geändert,
wobei die Frage der beantragten Anerkennung der Pachtzahlung an die Ehegattin im
neuen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Juni
2003 nicht geändert wurde.
Mit Schriftsatz vom 14.
Juli 2003 erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung der Pachtaufwendungen in Höhe von 35.000,-S bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Zur Begründung führte er an, dass lt. BVE
(gemeint wohl Berufungsentscheidung BE) Seite 6 letzter Absatz dem Finanzamt am
7. Dezember 2000 angezeigt worden wäre, dass Pachtaufwendungen bezahlt
worden seien. Daher seien diese Ausgaben schon für das Jahr 2000
anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. August
2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil die
Vereinbarung über die Pachtzahlungen erst nachträglich erfolgt sei,
eine Zahlung bis längstens März 2000 (lt. Vereinbarung) nicht erfolgt
sein könnte. Im Übrigen wurde hinsichtlich der
mangelnden Fremdüblichkeit der
Einmalzahlung im Vorhinein und der
Barzahlung des Betrages auf die Begründung der Berufungsentscheidung vom
26. September 2001 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2003 wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die
Abgabebehörde Zweiter Instanz und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Durchführung einer mündlicher Verhandlung
beantragt.
Begründend führte der steuerliche Vertreter aus,
dass lt. Mitteilung seines Klienten im Jänner 1999 in Zusammenarbeit mit
der Bauernkammer (nach außen in Erscheinung getreten) ein Pachtvertrag
errichtet und der Pachtzins an die Gattin bezahlt worden sei. Lt.
Rücksprache mit der Bauernkammer sei es üblich, dass der Pachtzins im
Voraus bezahlt werde.
In der Ladung zur
mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber aufgefordert,
Nachweise über die Bezahlung des Pachtes vorzulegen.
Der Steuerberater des Berufungswerbers teilte kurz vor der
mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass das FA Vöcklabruck bei
einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem ebenfalls ein Pachtvertrag zwischen
Ehegatten nicht vorgelegt wurde und auch kein Nachweis über die Zahlung des
Pachtes vorliege, der Pachtzins beim Empfänger bei der Einkommensteuer
angesetzt wurde.
Zu der am 30. September
2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erschien nur die
Vertreterin des Finanzamtes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 der
Pauschalierungsverordnung für die Ermittlung des Gewinnes der Land- und
Forstwirtschaft (BGBL II 1997/430 idF BGBl II 1999/448) können bei den
mittels Durchschnittsätzen ermittelten Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft u.a. bezahlte Pachtzinse
gewinnmindernd in Abzug gebracht werden.
Da es sich bei der Empfängerin des Pachtzinses um die
Ehegattin des Berufungswerbers handelt, sind für die steuerliche
Anerkennung die von der Rechtsprechung dazu aufgestellten Voraussetzungen zu
erfüllen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind nur
dann steuerlich anzuerkennen, wenn
sie
nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Da es in der Regel bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden
Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners resultiert, fehlt, müssen eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen
Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Wenn im Einzelfall
berechtigterweise Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer
Vereinbarung auftreten und diese nicht die entsprechenden Kriterien
erfüllt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen (VwGH 07.12.1988,
88/13/0099).
Die oben angeführten Voraussetzungen müssen alle
erfüllt sein und zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die im
Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten tatsächlich umgesetzt wurden. Im
konkreten Fall heißt dies, dass die vereinbarten Pachtzahlungen
tatsächlich bezahlt wurden.
Für das Berufungsjahr
2000 wurde vom Berufungswerber kein Nachweis über die Zahlung des
Pachtentgelts vorgelegt.
Schon allein aus diesem Grund kann der Abzug von
bezahlten Pachtzinsen bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht gewährt werden.
Im Übrigen treffen für das Berufungsjahr 2000 im
Wesentlichen die gleichen Gründe zu, die schon in der oben angeführten
Berufungsentscheidung für das Jahr 1999 dargestellt sind.
Insbesondere auch aus folgenden weiteren Gründen sind
die Voraussetzungen für die Anerkennung des Pachtvertrages zwischen nahen
Angehörigen nicht gegeben:
Wie schon in der Berufungsentscheidung zum Jahr 1999
dargestellt wurde, ist die behauptete Änderung der Pachtvereinbarung
zwischen den Ehegatten dem Finanzamt erstmals im Zuge der berichtigten Beilage
zur Einkommensteuererklärung 1999 vom 7. Dezember 2000 bekannt gegeben
worden. In der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung
1999 vom 16. August 2000 wurden keine Pachtzinsaufwendungen geltend
gemacht. Der Senat schließt daraus - wie in der Berufungsentscheidung
für 1999 -, dass die mündliche Änderung des Pachtvertrages
nachträglich erfolgt ist, weil die eingewendete Änderung des
Pachtvertrages zum 1. Jänner 1999 nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu
geführt hätte, dass bereits bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung des Jahres 1999 und erst recht des Folgejahres
2000 die Bezahlung des Pachtes als Betriebsausgabe beantragt worden
wäre.
Diese Ansicht wird auch dadurch erhärtet, dass die
Abgabenbehörde den Berufungswerber wiederholt auffordern musste, den
geänderten Pachtvertrag beizubringen. Außerdem wurde die
Gesprächsnotiz weder vom Pächter noch von der Verpächterin
unterfertigt und diese erst im Mai 2001 beigebracht. Ebenso wurde bereits vom
Berufungssenat in der Berufungsentscheidung betreffend 1999 die
Empfangsbestätigung der Ehegattin über den Erhalt des Pachtzinses in
Höhe von S 35.000,-- vom 25. Jänner 1999 aus o. a. Gründen als
nachträglich ausgefertigt bewertet. Für das Jahr 2000 wurde nicht
einmal eine solche Empfangsbestätigung vorgelegt. Diesbezüglich ist
zusätzlich zu den bereits dargelegten Ausführungen darauf hinzuweisen,
dass unübliche Zahlungsmodalitäten - gegenständliche 35.000,-S
Barzahlung - als Indiz gegen eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen gelten. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der von
der Abgabenbehörde l. Instanz aufgezeigte Widerspruch zur
eingereichten Erklärung, in der angegeben wurde, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers im Berufungszeitraum 1999 keine Einkünfte bezogen hat, vom
Berufungswerber in beiden Berufungsverfahren nicht aufgeklärt wurde (blieb
unkommentiert).
Die Änderung des Pachtvertrages, die nach Ansicht des
Senates nachträglich, frühestens im Dezember 2000 erfolgt sein kann,
ist daher allenfalls ab diesem Zeitpunkt
steuerlich anzuerkennen. Dass bereits eine Zahlung auf Grund dieser Vereinbarung
bis längstens März 2000 (lt. Vereinbarung) erfolgt sein soll,
obwohl damals die nachträglich erstellte Vereinbarung noch gar nicht
existiert hat, ist logisch daher auszuschließen.
Aus all diesen Gründen kann der Abzug des Pachtzinses
als Betriebsausgabe nicht anerkannt werden.
Linz, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0546-L/03
- Stammnummer
- 37427
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF