Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0117-K/02
Enteignungsentschädigungen - einkommensteuerliche Behandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-K/02vom 29.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Entschädigung für Bodenwertminderung unterliegt bei einem pauschalierten Landwirt auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn diese Bodenwertminderung mit höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen begründet wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Mai 1999 betreffend Einkommensteuer
1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen
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Einkommen
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13.647,96 €
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Einkommensteuer
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1.152,41
€
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Lohnsteuer
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- 2.213,51
€
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Vorauszahlungen
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-
1.838,62 €
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Gutschrift
|
-
2.899,72 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
|
HA
|
Hauptakt = Einkommensteuerakt des Bw. beim
Finanzamt Klagenfurt, Steuernummer X
|
R
|
Rückseite
Mit Bescheid vom 7.8.1997 wurde die Einkommensteuer
für 1996 festgesetzt.
Im Jahre 1999 erfuhr das Finanzamt, dass der Bw. auf Grund
der Enteignung einiger Grundflächen Entschädigungen erhalten hat. Der
Bw. erhielt neben anderen Entschädigungen pauschale Entschädigungen in
Höhe von S 461.734,80.
Die pauschalen Entschädigungen stützten sich auf
den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.6.1996, 8 B -
STA - 10/2/1996, mit welchem dem Bw. insbesondere folgende
Entschädigungen zugesprochen wurden (HA 21 R /96):
|
S 403.866.--
|
einmalige Entschädigung für die
Verkleinerung und Verformung des Grundstückes 1022/1 der EZ 35 KG B.
|
S 57.868,80
|
Ablöse der Hiebsunreife des Holzbestandes
auf den Grundstücken 1022/1, 1024 und 1028/1 der EZ 35 KG B
|
S 461.734,80
|
Summe (Quittung vom 25.11.1996; Schreiben der
ÖSAG vom 14.11.1996 = HA 17, 18/1996)
Ferner erhielt der Bw. im Jahre 1996 Holzerlöse in
Höhe von S 176.276,46 (HA 4, 20/96).
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer
1996 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer 1996 vom 21. Mai 1999. Die Begründung des
Einkommensteuerbescheides 1996 des Finanzamtes vom 21.5.1999 lautet (HA 32/96):
1996 habe der Bw. pauschale Entschädigungen von S 461.734,80 erhalten. Gem.
§ 37 Abs 2 seien diese auf 3 Jahre verteilt worden: Ein Teilbetrag von S
153.911,60 entfalle somit auf 1996. Dieser Betrag wurde der Einkommensteuer
unterworfen. Das Finanzamt besteuerte ferner in diesem Bescheid auch die
Holzerlöse in Höhe von S 176.276,46 (HA 20/96).
In seiner Berufung vom 7.6.1999 betreffend den
Wiederaufnahme- und Sachbescheid bezüglich Einkommensteuer 1996 brachte der
Bw. vor:
Er habe 1997 folgende Beträge erhalten:
|
S 403.866.-
|
einmalige Entschädigung für die
Verkleinerung und Verformung des Grundstückes
|
S 31.520.-
|
einmalige Entschädigung für die
Ablöse der Hiebsunreife auf dem Grundstück 1022/1
|
S 12.720.-
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wie oben, Grundstück 1024
|
S 28.056.- (richtig:
"28.096")
|
wie oben, Grundstück 1028/1
Die Entschädigung von S 403.866.- für die
Verkleinerung und Verformung des Grundstückes 1022/1 sei eine
Entschädigung für Wertminderung des Grundstückes (Schreiben des
Amtes der Kärntner Landesregierung vom 23.2.1999).
Die Entschädigung wegen der Hiebsunreife des Bestandes
auf den Grundstücken 1022, 1024 und 1028/1 sei eine
Ernteentschädigung: Diese Entschädigung sei eine Entschädigung
für Bodenwertminderung, sofern auf der jeweiligen Trasse der Baulichkeiten
kein Bewuchs mehr gepflanzt werden könne.
Der steuerliche Ansatz von Holzerlösen sei nicht
gerechtfertigt, da der forstwirschaftliche Einheitswert nur S 31.000.- betrage
(§ 3 Abs 1 i V m § 4 der V BGBl II 430/1997). Der Gewinn daraus
dürfe daher mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Daher seien 10%
von 31.000.- steuerlich erklärt worden. Der Holzerlös werde mit
diesem Pauschalsatz abgegolten.
Der Bw. gestand in seiner Berufung folgende land- und
forstwirtschaftliche Erlöse zu:
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0
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Pauschalentschädigungen
|
0
|
Holzerlöse
|
19.648.-
|
Forstwirtschaft V
Der Bw. nahm mit Schreiben vom 13.7.1999 seine Berufung
gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1996 zurück.
Mit Bescheid vom 14.7.1999 erklärte das Finanzamt die Berufung betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 1996 für
gegenstandslos.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 23.5.2000 wurden
folgende Erlöse vom Finanzamt als steuerpflichtig angesehen:
|
S 403.866.-
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Abgeltung der Verformung und Verkleinerung des
Grundstückes
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S 72.336 x 80% = S 57.868,8
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Ablöse für Hiebsunreife
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S 461.734,8
|
Summe
Die Holzerlöse in Höhe von S 176.276,46 wurden
vom Finanzamt im Vorlagebericht ausdrücklich nicht mehr als
steuerpflichtig angesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.)
Feststellungen:
Der Bw. ist pauschalierter Land- und Forstwirt. Im Jahre
1996 waren Teile seiner landwirtschaftlichen Grundstücke von Enteignungen
betroffen. U.a. wurde auch ein Teil des Grundstückes 1022/1 der EZ 35 KG B
enteignet. Dies hatte eine Verkleinerung und Verformung des Grundstückes
zur Folge. Daraus resultierten höhere Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen im Zusammenhang mit der Nutzung des nicht enteigneten
Teiles des Grundstückes 1022/1. Daraus resultierte wiederum eine
Wertminderung des Grund und Bodens des nicht enteigneten Teiles des
Grundstückes. Diese Wertminderung betrug S 403.866.-. Zudem erwuchs dem Bw.
im Zusammenhang mit den Enteignungen durch vorzeitige Schlägerungen (=
Schlägerungen trotz Hiebsunreife) auf den Grundstücken 1022/1, 1024
und 1028/1, alle KG B, ein Schaden von S 72.336.- (= Schaden wegen Hiebsunreife)
durch Ertragseinbußen.
[Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996, 8 B-STA-10/2/1996 = HA 21/1996; Schreiben des Amtes der Kärntner
Landesregierung vom 10. 4.2000 = HA 71/1997].
Am 25. 11. 1996 erhielt der Bw. auf Grund des Bescheides
des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.6.1996, 8 B - STA -
10/2/1996 (HA 21/1996), eine Entschädigungszahlung in Höhe von S
1,567.923,60 (HA 17, 18/96: Quittung vom 25.11.1996, Schreiben der ÖSAG vom
14.11.1996). Diese Zahlung setzte sich wie folgt zusammen:
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Entschädigung für Enteignung von Grund
und Boden
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S 1,106.188,80
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Entschädigung für Wertminderung des
unbebauten Grund und Bodens auf dem Grundstück 1022/1
|
S 403.866.-
|
Entschädigung für Hiebsunreife (diese
Entschädigung stellt eine Entschädigung für Ertragseinbußen
dar): 80% des von der enteignenden Behörde festgestellten Schadens von S
72.336.-
|
S 57.868,20.-
Abgesehen von diesen Entschädigungen erzielte der Bw.
noch Holzerlöse in Höhe von S 176.276,46 (Ergänzung zur
Einkommensteuererklärung für nicht buchführende Land- und
Forstwirte = HA 4/1996).
II.)
Beweiswürdigung:
1.) zur Entschädigung
wegen Verformung und Verkleinerung des Grundstückes 1022/1:
Im Enteignungsbescheid vom 25.6.1996, welcher vom Amt der
Kärntner Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten
verfasst worden ist, wurde eine Entschädigung wegen Verkleinerung und
Verformung des Grundstückes 1022/1 in Höhe von S 403.866.-
festgesetzt. Der Wortlaut dieses Enteignungsbescheides enthält keinen
Hinweis darauf, ob diese Entschädigung für
Bewirtschaftungserschwernisse oder eine Wertminderung des Bodens gewährt
werde.
Dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung
vom 10.4.2000 = HA 71/1997 (insbesondere Seite 4) ist jedoch zu entnehmen, dass
diese Entschädigung deshalb festgesetzt wurde, weil das Amt der
Kärntner Landesregierung eine Minderung des Verkehrswertes der dem Bw.
verbleibenden Restflächen des Grundstückes 1022/1 in Höhe von S
403.866.- festgestellt hat. Das Amt der Kärntner Landesregierung weist in
diesem Schreiben darauf hin, dass in solchen Fällen der Verkleinerung eines
Grundstückes durch Enteignung die Wertminderung des nicht enteigneten
restlichen Grundstückes auf Grund der für den restlichen Grund und
Boden anfallenden höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen
ermittelt werde.
Da eine derartige Ermittlung einer Wertminderung vom Amt
der Kärntner Landesregierung in der Regel vorgenommen wird, ist davon
auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Wertminderung
des Grundstückes 1022/1, die durch die Verkleinerung wegen der Enteignung
eingetreten ist, wurde somit vom Amt der Kärntner Landesregierung auf Grund
der ermittelten höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen
ermittelt.
Dass man mit dieser Methode in einer den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Weise die Wertminderung eines
Grundstückes ermitteln kann, erscheint nachvollziehbar: Ergeben sich wegen
der Verkleinerung und Durchschneidung eines Grundstückes durch Enteignung
höhere Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen auf dem nicht
enteigneten Teil des Grundstückes, so erscheint es naheliegend, dass ein
Erwerber des nicht enteigneten Teiles dieses Grundstückes in der Regel
bereit sein wird, einen Preis dafür zu bezahlen, der dem Verkehrswert des
Grundstückes vor der Enteignung abzüglich des Verkehrswertes der
enteigneten Grundfläche und abzüglich der Höhe des Wertes der
wegen der Verkleinerung der Restfläche höheren Bewirtschaftungskosten
und Ertragseinbußen entspricht. Dies umsomehr, als es sich bei der
Durchschneidung und Verkleinerung des Grundstückes um eine endgültige
Maßnahme handelt, sodass die höheren Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen als langfristige (vgl. Quantschnigg- Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, § 21 Tz 4, 4.5; Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 21 TZ 145) Kosten anzusehen sind. Die Stellungnahme des Amtes der
Kärntner Landesregierung vom 10.4.2000 erscheint somit nachvollziehbar. Sie
widerspricht auch dem Text des Enteignungsbescheides vom 25.6.1996 nicht, da im
Text des Enteigungsbescheides lediglich von einer Entschädigung für
die Verformung und Verkleinerung des Grundstückes die Rede ist, nicht aber
davon, ob der Schaden in einer Bodenwertminderung oder in
Bewirtschaftungserschwernissen besteht. Die Darstellung des Amtes der
Kärntner Landesregierung vom 10.4.2000 erscheint somit als
überzeugend. Auch das Finanzamt hat nicht zu erkennen gegeben, dass und aus
welchen Gründen diese Darstellung nicht überzeugend sein könnte.
Solche Gründe sind auch den vorliegenden Beweisergebnissen nicht zu
entnehmen.
2.) Zum Betrag von S
57.868,80 (Entschädigung für Hiebsunreife):
a.) Der Bw. ist der Ansicht, bei dieser Entschädigung
handle es sich um eine Entschädigung für Bodenwertminderung. Diese
Ansicht widerspricht insoweit dem klaren Wortlaut des Bescheides des
Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.6.1996, der von einer
Entschädigung für "Hiebsunreife" spricht. Der Bw. schreibt selbst in
seiner Berufung vom 19.5.1999 "Die Entschädigung für den Nachteil
durch vorzeitige Schlägerung (Hiebsunreife) ist als Ernteentschädung
zu werten". Insoweit wird den Ausführungen des Bw. zugestimmt.
Schlägert man stehendes Holz, bevor es durch biologisches Wachstum sein
größtmögliches Volumen erreicht hat, erleidet man
Ertragseinbußen, die man als Schäden durch Hiebsunreife
bezeichnet.
Der Bw. bringt weiter vor: "Sofern auf der jeweiligen
Trasse der betreffenden Baulichkeit kein Bewuchs mehr gepflanzt werden darf,
entfällt eine künftige Ernte." Mit diesem Satz behauptet der Bw. weder
ausdrücklich noch sinngemäß, dass auf dem Gelände, auf dem
das hiebsunreife Holz geschlägert wurde (Grundstücke 1022/1, 1024 und
1028/1) kein Wald oder kein sonstiger Bewuchs mehr gepflanzt werden dürfe.
Er erörtert lediglich den hypothetischen Fall, welche Konsequenzen sich
ergeben würden, wenn auf diesem Gelände, auf dem das hiebsunreife Holz
stand, kein Wald oder keine sonstigen Pflanzen mehr gepflanzt werden
dürften. Dass sich dieser hypothetische Fall tatsächlich ereignet hat,
hat der Bw. nicht behauptet. Die Verwirklichung dieses hypothetischen Falles
ist auch dem Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996, 8 B - STA - 10/2/1996 nicht zu entnehmen. Andernfalls wäre
in diesem Bescheid nicht von einer Entschädigung für Hiebsunreife,
sondern von einer Entschädigung für die eingeschränkte
Nutzbarkeit der Grundstücke 1022/1, 1024 und 1028/1 die Rede gewesen. Daher
ist dieser hypothetische Fall dieser Berufungsentscheidung nicht zu Grunde zu
legen.
b.) Zur Höhe der Entschädigung:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996 gewährte eine Entschädigung wegen Hiebsunreife in Höhe
von S 72.336.-, verfügte jedoch, dass nur 80% der Höhe dieser
Entschädigung binnen drei Monaten auszuzahlen seien. Tatsächlich
wurden 80% dieses Betrages am 25.11.1996 zusammen mit anderen
Entschädigungen ausbezahlt. Dabei wurde wie folgt abgerechnet:
Der am 25.11. 1996 an den Bw. bezahlte
Entschädigungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Grunderlöse: 80% von S 1,382.736 laut Seiten
2 und 5 des Bescheides des Kärntner Landeshauptmannes vom
25.6.1996
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S 1,106.188,80
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pauschale Entschädigung: laut S 6 des
Bescheides vom 25.6.1996
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S 403.866,--
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Höhe der Entschädigung wegen
Hiebsunreife: 80% von S 72.336.- laut S. 2 und 6 des Bescheides vom
25.6.1996
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S 57.868,80
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Summe
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S 1,567.923,60
Die Behauptung des Bw., er habe die Entschädigung
für Hiebsunreife im Jahre 1997 in voller Höhe erhalten (S. 1 und 2 der
Berufung), ist somit nicht richtig, weil sie durch die o.e. Quittung vom
25.11.1996, die vom Bw. selbst unterfertigt worden ist, widerlegt ist.
Allerdings hat der Bw. 1997 die restlichen 20% der Entschädigung für
Hiebsunreife erhalten (HA 17/96).
III.) rechtliche
Beurteilung:
1.) Entschädigung in
Höhe von S 403.866.-
Der Bw. ist pauschalierter Landwirt. Er hat
Entschädigungen für Bodenwertminderung erhalten (S 403.866.-) , die
nicht der Einkommensteuer unterliegen [§ 4 Abs 1 EStG 1988; VwGH 30.1.1990,
89/14/0143 obiter; VwGH 28.9.1962, 0588/63 (richtig: "0588/62"); 18.3.1970,
501/69]. Dass die die Entschädigungen festsetzende Behörde die
Bodenwertminderung mit höheren Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen begründet hat, kann diese Beurteilung nicht
ändern. Es gibt kein Gesetz, welches die Entschädigung einer
Bodenwertminderung an einen pauschalierten Landwirt der Einkommensteuer
unterwirft, wenn diese Wertminderung mit höheren Bewirtschaftungskosten
oder Ertragseinbußen begründet wird.
2.) Entschädigung
für Schlägerung trotz Hiebsunreife
Die Entschädigung für Schlägerung bei
Hiebsunreife ist eine Entschädigung für Ertragseinbußen. Der
Anfall einer derartigen Entschädigung ist ein Vorgang, der im Betrieb eines
Land- und Forstwirtes nicht regelmäßig anfällt und daher nicht
unter die Durchschnittsatzbesteuerung fällt [vgl. VwGH 30.1.1990,
89/14/0143; VwGH vom 28.9.1962, 0588/63 (richtig: 0588/62)]. Im Jahr 1996
erhielt der Bw. als Entschädigung für Hiebsunreife S 57.868,80.-. Das
Finanzamt hat hievon ein Drittel 1996 der Einkommensteuer unterworfen (Vgl.
§ 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988). Durch diesen teilweisen Ansatz der
Entschädigung im Jahre 1996 konnte der Bw. nicht in seinen Rechten verletzt
werden. Der Bw. hat sich zwar gegen die Steuerpflicht dieses Erlöses dem
Grunde nach, nicht aber gegen die Verteilung dieses Erlöses auf drei Jahre
ausgesprochen. Daher wird keine Veranlassung gesehen, an der Besteuerung von
einem Drittel von S 57.868,80 für 1996 etwas zu ändern.
S 57.868,80 : 3 = S 19.289,60
Der Betrag von S 19.289,60 unterliegt daher 1996 der
Einkommensteuer.
3.) Holzerlöse in
Höhe von S 176.276,46.-
Dieser Betrag unterliegt der Pauschalierung. Diese
Auffassung ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig.
4.) Höhe der
pauschalierten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Das Finanzamt setzte diese Einkünfte in Höhe von
S 9.192.-(Berechnungsentwurf des Finanzamtes für nicht
buchführungspflichtige Land- und Forstwirte vom 5.8.1997 HA 1/96) an.
Insoweit kann dem Finanzamt nicht gefolgt werden.
Die Höhe der pauschalierten Einkünfte errechnet
sich wie folgt:
|
Einheitswert des eigenen Betriebes
samt
|
S 363.000.--
|
Einheitswert der gepachteten
Flächen
|
S 20.000.--
|
abzüglich Einheitswert der verpachteten
Flächen
|
-S 270.620.--
-S 81.026.--
|
abzüglich Einheitswert der
forstwirtschaftlich genutzten Flächen (EWAZ 012-1-0106/9R82 KG B; EWAZ
036-1-0113/7R83 M; vgl. AV des Mag. R vom 16.5.2000 = HA 91/1997)
|
-S 31.000.--
|
maßgeblicher Einheitswert
|
S
354.--
|
Grundbetrag vom maßgeblichen Einheitswert
31% von S 354
|
S
109,74
|
10% vom Einheitswert der forstwirtschaftlich
genutzten Flächen
|
S
3.100.-
|
vereinnahmte Pachtzinse laut HA 1/1996; HA 4/96 =
Ergänzung zur Steuererklärung für nicht buchführende Land-
und Forstwirte
|
S
70.000.-
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
-S
11.846.--
-S
64.741,--
|
pauschalierte Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft gem. V BGBl II 1997/107
|
0.--
5.) Höhe der
gesamten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut Finanzamt
mit Änderungen durch den UFS
|
Pauschalierung laut Finanzamt (HA
1/96)
|
S 9.162.--
|
Abzug durch UFS
|
-9.162.--
|
Pauschalierung laut UFS (s.o. Punkt
4)
|
0.--
|
Holzerlöse laut erstinstanzlichem Bescheid
|
|
des Finanzamtes (HA 4,20/96
|
S 176.276,46
|
Abzug durch UFS
|
-S 176.276,46
|
Holzerlöse laut UFS
|
0.--
|
Entschädigungen laut Finanzamt
|
S 153.911,60 = (S 403.866 + S 57.868,80)
:3
|
Abzug durch UFS
|
-S 134.622.-
|
Entschädigungen laut UFS
|
S 19.289,60 = (S 57.868,80 : 3)
|
Land- und Forstwirtschaft V
|
S 19.648.-
|
Entschädigungen für
Hiebsunreife
|
S 19.289,60
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft V
|
S 19.648.--
|
gesamte Einkünfte aus Land-und
Forstwirtschaft
|
S 38.937,60
IV.)
Bemessungsgrundlagen, daraus resultierende Rechtsfolgen
|
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
|
S 38.937,60
|
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
S 202.260.--
|
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
-S 50.724.--
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
S 190.473,60
|
|
Sonderausgaben
|
-S 1.638.--
|
|
|
-S 1.000.--
|
|
Einkommen
|
S 187.835,60
|
|
Einkommen
gerundet
|
S
187.800.--
|
13.647,96
€
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
S 39.096.--
|
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-S 8.840.--
|
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-S 10.500.--
|
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-S 5.500.--
|
|
Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
S 14.256.--
|
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14.
Bezug (220) nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6 %
|
S 1.601,46.--
|
|
Einkommensteuer
|
S
15.857,46
|
1.152,41
€
|
Lohnsteuer
|
-S 30.458,60
|
-2.213,51 €
|
Einkommensteuervorauszahlungen
|
-S 25.300.--
|
-1.838,62 €
|
Gutschrift
|
-S
39.901.- =
|
-2.899,72
€
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
22. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Entschädigung für BodenwertminderungEntschädigung für höhere Bewirtschaftungskosten und ErtragseinbußenEntschädigung für Hiebsunreife
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-K/02
- Stammnummer
- 9422
- Gültig
- 29.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF