Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102565/2011
Liebhaberei bei einer Tierbedarfshandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102565/2011vom 17.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Höhe des Sicherheitszuschlages ist eine Ermessenssache der Behörde, und die 10 % scheinen im vorliegenden Fall angemessen zu sein.
4. ROHAUFSCHLAGSKALKULATION 2007 bis 2009:
Die Rohaufschlagskalkulation erfolgte von der BP aufgrund der vorgelegten Zahlen der Buchhaltung.
Lt. Stb. wurden bei den 20 %igen Erlösen ein RA von 40 bis 60 % und bei den 10 %igen Erlösen ein RA von 20 bis 30 % angegeben.
Wie in der Niederschrift lt. Tz. 4 wurden zwei Rechnungen angeführt und ein weiterer Vergleich dargestellt, dass die Rohaufschläge von Herrn A zu niedrig sind.
Genauere Darstellungen einzelner Waren konnte der steuerliche Vertreter im Zuge der Prüfung nicht vorlegen.
Die Darstellung erfolgte allgemein. Um detailliertere Aufschlagsermittlung durchzuführen, wären die Preislisten der einzelnen Warengruppen vorzulegen und gezielt die Einkaufsrechnungen.
5. LIEBHABEREIPRÜFUNG § 1 Abs.1 LVO:
Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde zu diesen Punkt Stellung bezogen und seitens der Behörde die Tierhandlung ab 2008 als eine Tätigkeit gem. eingestuft.
Es ergeben sich auch im Berufungsverfahren keine neuerlichen Ansichten des Sachverhaltes welcher nicht schon im Zuge der Prüfung ermittelt wurde.
(siehe die Darstellung lt. Tz. 6 des Berichtes)
Gegenäußerung
Mit Schreiben vom 23.5.2011 gab der Bf. folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin ab:
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung gibt im Prinzip noch einmal Ihre ursprünglichen Feststellungen wieder; mit der Ausnahme daß bei der Berechnung der Treibstoffkosten irrtümlich sämtliche Kfz-Kosten angesetzt wurden und trotzdem kommt die Betriebsprüfung zum selben Ergebnis einer 50 % -igen Kürzung der gesamten Kfz-Kosten. Das Kfz war zu 100 % betrieblich genutzt - somit sind die gesamten Versicherungs- und Instandhaltungskosten anzuerkennen. Die von der Betriebsprüfung neuerstellte Treibstofverbrauchsrechnung ist wieder willkürlich, denn der angenommene Verbrauch ist falsch und daß man mit einem Firmen-Kfz nur die Strecke Wohnung Betriebsstätte und retour fährt ist auch realitätsfern. Es wurden unter anderem viele Wareneinkäufe mit dem Kfz getätigt.
Bezüglich des Telefonaufwandes kann auch nicht einfach angenommen werden, daß bei einem Einzelunternehmer automatisch alle Telefonrechnungen privat sind, deren Rechnungsadresse mit der Wohnungsadresse übereinstimmen.
Der angesetzte Sicherheitszuschlag von 10 % ist ebenfalls unverständlich. Es wurde ja bei der Berufung für ein Monat eine Handaufzeichnung nachgeliefert, die mit der in der Buchhaltung aufliegenden Liste übereinstimmt.
Zum angeblich zu niedrig angesetzten Rohaufschlag möchte ich noch einmal folgendes mitteilen. Bis zur Geschäftsauflösung hat sich ein Warenlager mit einem Einkaufswert von ca. Euro 20.000,-- angesammelt, daß im letzten Monat teilweise um Erinnerungscents veräußert wurde. Zudem hat es in allen Jahren immer wieder Aktionen gegeben.
Zu der Einstufung Liebhaberei habe ich der Begründung bereits eingehend Stellung bezogen und bin überzeugt, dass die Einstufung ab 2008 als Liebhaberei falsch ist.
Vorlage
Mit Bericht vom 5.9.2011 legte das Finanzamt die Berufungen dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufungen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Der Bf A B war bei einem großen Unternehmen in der Datenverarbeitung tätig.
Vor seiner Pensionierung im Juni 2006 eröffnete er im Juli 2005 einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf am Standort 1170 Wien, Straße_1 in einem rund 128 m2 großen Geschäftslokal. Die Gesamtmiete betrug zunächst € 346,75 brutto monatlich. Der Geschäftseröffnung ging eine Beratung durch eine Bank voraus, auch hinsichtlich des Standorts. Die Bank beurteilte das Geschäftskonzept positiv, der Bf erhielt zwei Kredite zur Unternehmensgründung.
In der Umgebung des Standorts 1170 Wien, Straße_1 befand sich kein Tierbedarfsgeschäft, sodass der Bf mit einem entsprechenden Erfolg rechnete.
Der Bf beschäftigte vorerst drei Angestellte, seine Gattin und seine Tochter und eine Teilzeitkraft.
Im November 2006 eröffnete rund 300 m neben dem Geschäft des Bf eine Filiale der Tierbedarfskette F, die damals in Wien nur wenige Filialen hatte. Dies wirkte sich negativ auf dem Geschäftsgang beim Bf aus.
Der Bf plante Ende 2007, Anfang 2008 eine Erweiterung um einen Hundefriseursalon und nahm entsprechende Umbauten und Anschaffungen vor. Er finanzierte seiner Tochter eine Ausbildung zur Hundefriseurin. Diese ging auf eine Beratung durch den Verein der Wiener Kaufleute zurück.
Der Geschäftsgang in der Straße_1 war allgemein rückläufig, viele Geschäfte mussten schließen. Die Wirtschaftskammer versuchte mit verschiedenen Initiativen eine Sanierung dieser Geschäftsstraße.
Im Jahr 2008 eröffnete die Diskonterkette I eine Filiale in der Nähe des Geschäfts des Bf. Auch bei I sind Tiernahrung und Tierbedarf (zu Diskonterpreisen) erhältlich. Hierdurch kam es zu einer weiteren Verschlechterung des Geschäftsganges beim Bf.
Die Teilzeitkraft wurde gekündigt, als sich herausstellte, dass der Geschäftsgang schlecht ist, um die Personalkonsten zu senken. Der Bf versuchte, preislich mit der Konkurrenz mitzuhalten, was aber auch keinen Erfolg zeigte.
Anlässlich der Änderung der Eigentümer des Hauses, in dem das Lokal untergebracht war, kam es zu einem Angebot einer Mietrechtsablöse, das allerdings nur von einem der beiden Eigentümer gestellt wurde und mangels Zustimmung des zweiten Eigentümers nicht realisiert wurde. Der Bf war an einem Standortwechsel interessiert, der mit einer Mietrechtsablöse mitfinanziert werden sollte. Im Lauf des Jahres 2009 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Vermieterin, die die günstige Miete erhöhen wollte.
Im August oder September 2009 wurde das Geschäft in der Straße_1 aufgelöst.
Der Bf verlegte sein Unternehmen an seine Wohnadresse in einer Wohnung, an der allerdings kein Geschäftsbetrieb erfolgte. Er überlegte eine Neueröffnung an einem anderen Standort, gab diese Überlegung aber im Juni 2010 endgültig auf.
Die Aufzeichnungen über die Losungen erfolgten mittels Excel-Tabelle, händische Grundaufzeichnungen wurden während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt. Fest steht nicht, dass zeitnah händische Grundaufzeichnungen geführt wurden. Die Aufteilung in Umsätze zu 10% und zu 20% Umsatzsteuer erfolgte nachträglich monatlich an Hand des Wareneinkaufs. Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungsverordnung oder auf Trennung nach Entgelten gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994 wurde beim Finanzamt nicht gestellt.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bewegte sich der Rohaufschlag bei den Waren zu 20% zwischen 27% und 52% in den Jahren 2007 bis 2009, bei den Waren zu 20% zwischen 61% und 75%. Die jeweils empfohlenen Verkaufspreise bei Waren zu 20% ergeben einen Rohaufschlag zwischen 101% und 206%. Die höchsten Rohaufschläge sind im Jahr 2009 zu verzeichnen, in jenem Jahr, in dem die Geschäftsauflösung erfolgte und Abverkäufe vorgenommen wurden. Dienstleistungserlöse aus dem Hundefriseursalon wurden vom Bf keine erklärt.
Die Betriebsprüfung verhängte einen Sicherheitszuschlag von 10% zu den Erlösen.
Im Betriebsvermögen befand sich eine viertürige Limousine Chevrolet Alero 2,4 Liter, Baujahr 2003. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser PKW in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde.
Zusätzlich zu den den Aufwendungen für den Festnetzanschluss samt Internet im Geschäftslokal wurden vom Bf auch Aufwendungen für mehrere Mobiltelefone sowie den Festnetzanschluss in der Wohnung, jeweils zu 100%, steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der betrieblich veranlasste Teil der Telefonkosten € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) überstiegen hat.
Der Bf erwirtschaftete mit seinem Geschäft (bis zur Aufgabe des Standorts in Wien 17) Verluste von insgesamt € 148.858,57:
2005 Verlust € 28.275,83
2006 Verlust € 34.695,49
2007 Verlust € 35.299,84
2008 Verlust € 27.601,30
2009 Verlust € 22.986,11 (bis August 2009).
Die Ursachen, warum diese im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben erzielt wurde, sind in der grundsätzlich wirtschaftlichen angespannten Lage des Einzelhandels mit Tiernahrung und Tierbedarf im allgemeinen und der unmittelbaren Konkurrenz durch zwei Filialen von Großunternehmen nach der Geschäftseröffnung zu sehen.
Der Bf hat sich marktgerecht im Hinblick auf angebotene Leistungen und auf die Preisgestaltung verhalten, er hat sich um die Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen wie Erweiterung des Angebots um Dienstleistungen in engen Zusammenhang mit den vom Bf vertriebenen Waren bemüht.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Zu den einzelnen strittigen Punkten siehe unten bei den Beschwerdepunkten.
Rechtsgrundlagen
§ 131 BAO lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009:
§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 184 BAO lautet:
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2009:
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
- aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
- und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
- Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 lautet:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
§ 12 Abs. 1 Z 1 Satz 1 UStG 1994 lautet:
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 1 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der E drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der E fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des E Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten
Sicherheitszuschlag
Die Führung von Aufzeichnungen allein mit Hilfe einer jederzeit und nicht nachvollziehbar Veränderungen zulassenden Excel-Tabelle entspricht nicht dem Gebot des § 131 Abs. 1 Z 6 BAO.
Es steht nicht fest, dass der Bf zeitnah Grundaufzeichnungen geführt hat.
Der mit den Berufungen vorgelegte Bericht für eine Versicherung aus 2007 verweist zwar auf Grundaufzeichnungen, die entsprechende Anlage wurde aber nicht vorgelegt.
Nur aus den für Mai 2009 beispielhaft vorgelegten Grundaufzeichnungen kann noch nicht geschlossen werden, dass solche Aufzeichnungen zeitnah in allen Monaten des Prüfungszeitraums geführt wurden. Wenn solche Aufzeichnungen erst nach Prüfungsabschluss vorgelegt werden, obwohl die Frage der Grundaufzeichnungen Gegenstand der Prüfung war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese erst "nachgeschrieben" wurden. Selbst wenn zeitnah Grundaufzeichnungen geführt worden sein sollten, hat die Betriebsprüfung recht, dass aus dem vom Bf vorgelegten Muster für Mai 2009 hervorgeht, dass Zahlungen in einer Summe ohne Trennung nach Steuersätzen aufgezeichnet wurden (zB Katzenfutter (10%), Spielzeug (20%): 6,90).
Auch bei der Erfassung der Losungen in der Excel-Tabelle erfolgte keine Trennung nach Steuersätzen. Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungsverordnung oder Trennung nach Entgelten gem § 18 Abs. 7 UStG 1994 wurde beim Finanzamt nicht gestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Rechnungswesen des Bf formell richtig war.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Rohaufschläge des Bf im Vergleich zu empfohlenen Verkaufspreisen zu niedrig gewesen sind.
Die Abweichung von den empfohlenen Verkaufspreisen wäre grundsätzlich erklärbar, wenn der Bf in den Prüfungsjahren mit der unmittelbaren Konkurrenz durch F und durch I zu kämpfen hatte und hierauf mit Preissenkungen reagiert hat. Allerdings ist gerade im letzten Jahr, in dem nach Angaben des Bf Waren mit massivem Rabatt verkauft worden seien, der Rohaufschlag laut BP am höchsten.
Der Umstand, dass der Bf als Verbesserungsmaßnahme Dienstleistungen als Hundefriseur angeboten hat, allerdings Erlöse aus Hundefrisuren fehlen, spricht ebenfalls gegen die Richtigkeit der Aufzeichnungen. Auf Grund der Mängel des Rechnungswesens besteht grundsätzliche Schätzungsberechtigung und -verpflichtung gemäß § 184 BAO.
Zu den Elementen der Schätzung gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlags.
Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß der einzelnen nichtverbuchten Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im Einzelnen nicht mehr feststellbaren vermutlich weiteren nichtverbuchten Vorgänge zu erfassen (VwGH 8.6.1971, 1924/70).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (VwGH 13.3.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall ein Sicherheitszuschlag von 10%, wie von der Betriebsprüfung verhängt, unangemessen ist.
Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Sicherheitszuschlag richten, unbegründet.
Autokosten
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bei Kraftfahrzeugen ist der typischerweise geeignete Nachweis der betrieblichen Nutzung die Führung eines Fahrtenbuches. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die bloße Behauptung einer 100% betrieblichen Nutzung reicht nicht aus, um diese auch nachzuweisen. Der Bf hatte im Betriebsvermögen nicht zum Beispiel, wie bei einem kleinen Einzelhandelsunternehmen, das möglicherweise Wareneinkäufe selbst vornimmt, einen Lieferwagen oder Kombi, sondern fuhr eine viertürige Limousine, die eine vorwiegend private Nutzung nahelegt.
Der Bf rügt in seinen Berufungen den von der BP angenommenen Durchschnittsverbrauch von 9,2 Litern je 100 Kilometer, gibt aber selbst nicht an, wie hoch tatsächlich der Verbrauch gewesen sein soll. Der Bf zeigt damit keine Unschlüssigkeit auf.
Der Bf ist im Recht, dass in dem von der BP für ihre Berechnung ursprünglich herangezogenen Aufwand laut Konto von € 6.720,72 im Jahr 2007 tatsächlich nur € 2.716,34 an Treibstoffkosten enthalten sind und der Rest auf Versicherung und Wartung entfällt. In ihrer Stellungnahme räumt die Prüferin ein, dass ihre Berechnung unrichtig war und die Differenz zwischen Kilometern laut Rechnungen (bei angenommenen 9,2 l/100 km) in den Jahren 2007 und 2008 wesentlich geringer ausfällt.
Die Prüferin weist auch darauf hin, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insgesamt weniger als 6.000 km jährlich ausmachen. Es wurde (selbst bei höherem tatsächlichen Verbrauch als 9,2 l) ein Vielfaches an Kilometern im Jahr gefahren. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten Wohnung - Betrieb - Wohnung ist der Prüferin in ihrer Stellungnahme zwar ein Fehler unterlaufen, da der Betrieb an sechs Tagen in der Woche geöffnet hatte, was aber nichts ändert, dass die hohe Kilometerleistung nicht allein mit betrieblichen Fahrten erklärt werden kann:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Geschäft betrug (hin und retour) rund 24 km. Das Geschäft hatte sechs Tage in der Woche geöffnet. Das entspricht bei angenommenen rund 300 Öffnungstagen einer Jahreskilometerleistung für Fahrten Wohnung - Betrieb - Wohnung von rund 7.200 km im Jahr. Die von der Bf ermittelten Kilometerleistungen laut Treibstoffrechnungsaufwand betragen mehr als das Doppelte (2009, hier wurde allerdings das Geschäft geschlossen) bis rund als das Dreifache (2008) und mehr als das Vierfache (2007) der Fahren Wohnung - Betrieb - Wohnung.
Die allgemeine Behauptung in der Gegenäußerung vom 23.5.2011, der angenommene Verbrauch sei realitätsfern und es seien "viele Wareneinkäufe mit dem Kfz" (einer viertürigen Limousine) getätigt worden, reicht nicht aus, um einen höheren Grad betrieblicher Nutzung als die von der BP angenommenen 50% als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.
Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Ansatz der Autokosten mit 50% der geltend gemachten Aufwendungen richten, unbegründet.
Telefonkosten
Neben den Aufwendungen für den Festnetzanschluss samt Internet im Geschäftslokal wurden vom Bf auch Aufwendungen für mehrere Mobiltelefone sowie für den Festnetzanschluss in der Wohnung steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Eine Kürzung um Privatanteile erfolgte nicht.
Insgesamt wurden folgende Beträge geltend gemacht:
2007: € 3.274,09, 2008: € 2.861,67 und 2009: € 2.084,53
Der Bf ist im Recht, dass der Umstand allein, dass bei Mobiltelefonen Rechnungen an die Privatadresse des Einzelunternehmers und nicht an seine Betriebsadresse adressiert sind, die Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Telefonkosten nicht verhindert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass abgesehen von einer Teilzeitkraft nur der Bf, seine Gattin und seine Tochter im Betrieb tätig waren, auch dass bei einem Kleinhandelsbetrieb umfangreiche betrieblich veranlasste Telefonkosten nicht zu erwarten sind und die Verwendung mehrerer Mobiltelefone bei einem derartigen Betrieb ebenfalls nicht ausschließlich betrieblich veranlasst ist, kann die Schätzungsmethode der BP, nicht generell einen Privatanteil auszuscheiden, sondern die Mobiltelefonkosten zur Gänze auszuscheiden und die anderen Telefonkosten zu 100% anzuerkennen, als vertretbar angesehen werden.
Es ist äußerst unwahrscheinlich,dass der betrieblich veranlasste Teil der Telefonkosten insgesamt die anerkannten Beträge von € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) überstiegen hat. Konkrete Nachweise für einen höheren Aufwand hat der Bf nicht vorgelegt.
Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Ansatz der Telefonkosten mit € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) richten, unbegründet.
Liebhaberei
Die Betriebsprüfung hat zwar die nach § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung maßgebenden Kriterien dargestellt, ist jedoch auf die ausführliche Argumentation des Bf nur kurz eingegangen.
Fest steht, dass von Beginn an Verluste erwirtschaftet wurden. Diese sind zuletzt gesunken. Mit dem von einer Bank geprüften Unternehmensplan hat sich die BP nicht weiter befasst. Insoweit der zu niedrige Rohaufschlag nicht auf nicht verbuchte Einnahmen zurückzuführen ist (siehe "Sicherheitszuschlag"), ist die Erklärung des Bf, er habe auf billigere Konkurrenzangebote reagieren und daher unter den empfohlenen Verkaufspreisen verkaufen müssen, nicht unplausibel. Es liegt ein marktgerechtes Verhalten vor, wenn die Preisgestaltung an die Konkurrenz angepasst wird.
Die BP hat nicht festgestellt, dass das Leistungsangebot dem einer Kleinhandlung mit Tierfutter und Tierbedarf nicht entsprochen hätte. Der Bf hat darüberhinaus auch versucht, mit dem Zusatzangebot des Hundesfrisierens sowie der Verringerung des Personals eine Verbesserung der Ertragslage zu erreichen.
Der Bf hat zeitgerecht erkannt, dass am Standort in der Straße_1 ein Fortbetrieb nicht erfolgversprechend ist und den Betrieb dort 2009 geschlossen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Einkunftsquelle bis zur Geschäftsauflösung im August oder September 2009 und somit nicht von Liebhaberei auszugehen.
Der Bf hat jedoch anstatt sein Geschäft an einem neuen Standort zu eröffnen, seinen Betriebssitz in seine Wohnung verlegt. Die Überlegung einer Neueröffnung wurde erst im Juni 2010 beendet. Welche konkreten und ernsthaften Bemühungen der in Pension befindliche Bf für eine Neueröffnung an den Tag gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Für den Zeitraum nach der Geschäftsauflösung in der Straße_1 liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine unternehmerische Tätigkeit mehr vor. Diese wurde objektiv mit der Schließung des Geschäftes beendet.
Dem Antrag des Bf in Bezug auf Liebhaberei ist daher für das Jahr 2008 zur Gänze und für das Jahr 2009 bis zur Schließung des Geschäfts stattzugeben.
Betriebsaufgabe
Es folgt daraus, dass mit August oder September 2009 (die diesbezüglichen Angaben im Verfahren sind unterschiedlich) eine Betriebsaufgabe vorliegt. Es ist daher ein Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust zu ermitteln, dann sind Aufwendungen, die Zeiträume nach der Betriebsaufgabe betreffen, nicht abzugsfähig bzw. vermitteln keinen Vorsteuerabzug. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, es läge bereits ab 2008 Liebhaberei vor, hat die BP entsprechende Daten nicht ermittelt.
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2009
Da die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2009 zweckmäßigerweise im Wege einer Nachschau zu ermitteln sind, wird die Sache gemäß § 278 Abs. 1 BAO an das Finanzamt zurückverwiesen.
Einkommensteuer 2008
Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2008 können aus den Feststellungen der BP wie folgt abgeleitet werden:
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung
| -27.601,30 €
| Sicherheitszuschlag (aus Tz 2 BP-Bericht)
| 2.949,90 €
| Kürzung PKW-Kosten (aus Tz 3 BP-Bericht)
| 3.155,21 €
| Kürzung Telefonaufwand (aus Tz 4 BP-Bericht)
| 1.099,49 €
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BFG
| -20.396,70 €
Die Einkommensteuer 2008 wird wie folgt festgesetzt:
[Grafik]
[Grafik]
Die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung beträgt € -3.611.86. Gegenüber der Einkommensteuervorschreibung des angefochtenen Bescheids von € 5.711,38 ergibt sich eine Gutschrift von € -9.323,24.
Revisionsnichtzulassung
Dien (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Wien, am 17. Juli 2017
Dieses Dokument enthält 30 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102565/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102565.2011
- Stammnummer
- 115451
- Gültig
- 17.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF