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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102565/2011

Liebhaberei bei einer Tierbedarfshandlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102565/2011vom 17.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerden weitergeltenden Berufungen des A B, Adresse_1220, vom 24.3.2011 und 20.5.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 25.2.2011 und 28.4.2011 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009, Steuernummer 12 X, A. zu Recht erkannt: I. Die als Beschwerden weitergeltenden Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 25.2.2011 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28.4.2011 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch dieser Bescheide bleibt unverändert. II. Der als Beschwerde weitergeltenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25.2.2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Höhe der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses; B. beschlossen: Der Umsatzsteuerbescheid 2009 und der Einkommensteuerbescheid 2009 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. C. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Fragebogen zur Unternehmenseröffnung Mit Formular Verf 24 gab der Berufungswerber (Bw) und nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) A B, wohnhaft 1220 Wien, Straße_2, dem Finanzamt am 12.6.2005 bekannt, dass er ab Juni 2005 einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf am Standort 1170 Wien, Straße_1, betreibe. Er rechne mit einem Jahresumsatz im Eröffnungsjahr von € 20.000,00 und im Folgejahr von € 50.000,00, im Folgejahr mit einem Gewinn von € 5.000,00. Er verzichte gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Aktenkundig ist ein Mietvertrag über das Geschäftslokal in der Straße_1, bestehend aus Verkaufslokal, Passage, Nebenräumen im Gesamtausmaß von etwa 128 m2 und einer aus vier Räumlichkeiten bestehenden Wohnung im Gesamtausmaß von etwa 48 m. Die Miete beginne mit 1 6.2005, die Gesamtmiete betrage brutto € 346,75 monatlich. Der Mietgegenstand dürfe nur zum Betrieb eines Tierbedarfshandels verwendet werden. Laut Gewerberegisterauszug verfügt der Bf seit 1.6.2005 über eine Gewerbeberechtigung für den Standort 1170 Wien, Straße_1 und zwar Handelsgewerbe und Handelsagent. Umsatzsteuerbescheid 2005 Mit Bescheid vom 13.6.2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit € -3.785,17 fest. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 36.473,77 € | davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug | -4.640,18 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 31.833,59 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 8.967,73 € | 1.793,55 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 22.865,86 € | 2.286,59 € | Summe Umsatzsteuer | 4.080,14 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -7.865,31 € | Gutschrift | -3.785,17 € Einkommensteuerbescheid 2005 Mit Bescheid vom 13.6.2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € -12.426,02 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt, der Alleinverdienerabsetzbetrag (€ -364,00) wurde abgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -28.275,80 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | G AG | 64.108,62 € | | vom Arbeitgeber nicht berücksichtige Werbungskosten | -3.636,36 € | 60.472,26 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 32.196,46 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung | -11.586,96 € | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -782,36 € | Einkommen | 19.827,14 € Umsatzsteuerbescheid 2006 Mit Bescheid vom 10.5.2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit € -1.808,65 fest. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 55.328,89 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 55.328,89 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 19.787,59 € | 3.957,52 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 35.541,30 € | 3.554,13 € | Summe Umsatzsteuer | 7.511,65 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.290,65 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 2.290,65 € | 458,13 € | Summe Erwerbsteuer | 458,13 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -9.320,30 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -458,13 € | Gutschrift | -1.808,65 € Einkommensteuerbescheid 2006 Mit Bescheid vom 10.5.2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € -9.359,94 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -34.695,49 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 13.574,33 € | | G AG | 43.647,19 € | 57.221,52 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.526,03 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 € | Einkommen | 21.796,03 € Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 11.3.2008 Mit Bescheid vom 11.3.2008 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 zunächst mit € -1.794,11 fest. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 36.551,98 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 36.551,98 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 12.723,74 € | 2.544,75 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 23.828,24 € | 2.382,82 € | Summe Umsatzsteuer | 4.927,57 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.584,04 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 2.584,04 € | 516,81 € | Summe Erwerbsteuer | 516,81 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -6.721,68 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -516,81 € | Gutschrift | -1.794,11 € Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 25.2.2011 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid vom 25.2.2011 die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit € -1.045,15 fest. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 40.207,17 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 40.207,17 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 13.996,11 € | 2.799,22 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 26.211,06 € | 2.621,11 € | Summe Umsatzsteuer | 5.420,33 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.584,04 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 2.584,04 € | 516,81 € | Summe Erwerbsteuer | 516,81 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -6.465,48 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -516,81 € | Gutschrift | -1.045,15 € Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11.3.2008 Mit Bescheid vom 11.3.2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 zunächst mit € -9.598,88 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -35.299,84 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 22.956,00€ | | G AG | 28.351,23 € | 51.307,23 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 16.007,39 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00€ | Einkommen | 15.277,39€ Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 25.2.2011 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid vom 25.2.2011 die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € -6.418,54 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -27.003,29 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 22.956,00€ | | G AG | 28.351,23 € | 51.307,23 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 24.303,94 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 € | Einkommen | 23.573,94 € Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28.4.2011 Mit Bescheid vom 28.4.2011 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO erneut wieder auf und setzte mit Bescheid vom 28.4.2011 die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € -6.418,74 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -27.003,29 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 22.956,48€ | | G AG | 28.351,23 € | 51.310,71 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 24.307,42 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 € | Einkommen | 23.577,42 € Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 26.3.2009 Mit Bescheid vom 26.3.2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -1.700,00 fest: Die Begründung hierfür lautet, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 29.499,10 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 29.499,10 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 12.087,73 € | 2.417,55 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 17.411,37 € | 1.741,14 € | Summe Umsatzsteuer | 4.158,69 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 1.998,17 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 1.998,17 € | 399,63 € | Summe Erwerbsteuer | 399,63 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -5.858,69 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -399,63 € | Gutschrift | -1.700,00 € Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 26.3.2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € -1.064,24 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom 24.2.2011. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 32.449,00 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 32.449,00 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 13.296,50 € | 2.659,30 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 19.152,50 € | 1.915,25 € | Summe Umsatzsteuer | 4.574,55 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 1.998,17 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 1.998,17 € | 399,63 € | Summe Erwerbsteuer | 399,63 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -5.638,79 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -399,63 € | Gutschrift | -1.064,24 € Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.3.2009 Mit Bescheid vom 26.3.2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -6.722,85 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -27.601,30 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 23.536,02 € | | G AG | 29.225,91 € | 52.761,93 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 25.160,63 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 € | Einkommen | 24.430,63 € Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 25.2.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 5.711,38 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom 24.2.2011. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | --- | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 23.536,02 € | | G AG | 29.225,91 € | 52.761,93 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 52.761,93 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | --- (Gesamtbetrag der Einkünfte über 50.900 €) | Einkommen | 52.761,93 € Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 16.7.2010 Mit Bescheid vom 16.7.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -1.492,47 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 15.182,10 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 15.182,10 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 4.350,57 € | 870,11 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 10.831,53 € | 1.083,15 € | Summe Umsatzsteuer | 1.953,26 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 23,66 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 23,66 € | 4,73 € | Summe Erwerbsteuer | 4,73 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -3.445,73 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -4,73 € | Gutschrift | -1.492,47 € Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 26.3.2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € -1.032,41 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom 24.2.2011. | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 16.700,31 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 16.700,31 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 4.785,63 € | 957,13 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 11.9145,68 € | 1.191,47 € | Summe Umsatzsteuer | 2.148,60 € | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 23,66 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 23,66 € | 4,73 € | Summe Erwerbsteuer | 4,73 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -3.181,01 € | Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -4,73 € | Gutschrift | -1.032,41 € Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16.7.2010 Mit Bescheid vom 16.7.2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -4.116,25 fest und begründete dies damit, dass seit 2005 nur Verluste erwirtschaftet worden seien und auch das Jahr 2009 einen Verlust von 22.986,11 laut elektronisch abgegebener Erklärung aufweise. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -22.986,11 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 24.233,28 € | | G AG | 30.168,32 € | 54.401,60 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 31.415,49 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 € | Einkommen | 30.685,49 € Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.2.2011 Mit Bescheid vom 25.2.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 6.037,89 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom 24.2.2011. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ---- | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | Bezugsauszahlende Stelle | stpf. Bezüge (245) | | PVA | 24.233,28 € | | G AG | 30.168,32 € | 54.401,60 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 54.401,60 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | 1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -218,94 € | Einkommen | 54.182,66 € Betriebsprüfungsbericht Aus dem Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 24.2.2011 geht hervor: Tz. 1 Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung des Tätigkeitsbereiches von Beginn Mai 2005 bis August 2009 von Herrn B A: Herr A hat am 30.5.2005 das Geschäftslokal in 1170 Wien, Straße_1 angemietet und einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf als Einzelunternehmer betrieben. Es gab drei Angestellte im Geschäft, eine davon war die Gattin und eine weitere Angestellte war die Tochter von Herrn . Von Beginn an gab es Schwierigkeiten den Umsatz zu steigern. Das Geschäft in Wien 17 wurde Ende August 2009 auf Grund des nicht eintretenden Erfolges geschlossen und vorerst der Sitz nach Wien 22., Straße_2/15/25 verlegt. Es wurde nach einem neuen Standort für ein Tierbedarfsgeschäft gesucht, jedoch fand bis dato keine Neueröffnung statt. Bis zur Aufgabe des Geschäftes wurde insgesamt ein Verlust von € 148.858,57 erwirtschaftet. Herr B A hat noch nichtselbständige Einkünfte. Steuerliche Feststellungen Tz. 2 Grundaufzeichnungen 2007 bis 2009 Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist folgender Sachverhalt festzuhalten: Es werden Tageslosungen getrennt in 10 % für Essen und 20 % andere Tierartikel geführt. Welche auch lt. Kassakonto so verbucht wurden. In den Aufzeichnungen gibt es pro Monat täglich eine Summe. Von dieser Monatssumme wird handschriftlich auf dem Ausdruck notiert und in 10 % und 20 %ige Erlöse aufgeteilt. Wie sich diese Summen aufteilen konnte nicht erkannt werden. Ob in dieser Summe auch alle Tageslosungen enthalten ist konnte nicht nachvollzogen werden, es konnte auch nicht nachvollzogen werden unter den täglich angeführten Summen wie sich diese zusammensetzen ( von 10 % und 20 %) um welche Uhrzeit welche Einnahmen eingingen. Es konnten zwar die Bankomat- bzw. Kreditkartenzahlungen samt Streifen gefunden werden, und diese scheinen in den täglichen Summen dieser Excelaufstellung Deckung zu finden. Es ist wohl üblich, dass es auch Handaufzeichnungen von den täglichen Losungen geben muss, diese konnten in den Unterlagen nicht entdeckt werden. Lt. steuerlicher Vertreter werden die Erlöse prozentuell nach dem Wareneinkauf aufgeteilt. Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO oder Trennung nach Entgelten gem § 18 Abs. 7 UStG wurde beim Finanzamt nicht gestellt. Aufgrund dieser o.a. Indizien ist es der Behörde ermöglicht einen Sicherheitszuschlag festzusetzen. Die Betriebsprüfung setzt damit einen Zuschlag von 10 % von den jeweiligen 10 und 20 %igen Erlösen fest. [Grafik] [Grafik] Tz. 3 PKW-AUFWAND CHEVROLET ALERO KONTO 7260 TREIBSTOFFAUFWAND 2007 bis 2009 CHEVROLET ALERO BAUJAHR 2003, 2,4 Liter Das Konto 7260 PKW-Aufwand weist hohe Treibstoffkosten auf. Fahrtenbuch wurde keines geführt, da Herr A noch weitere PKWs im Privatvermögen besitzt, und dieser PKW zu 100 % betrieblich genutzt wurde. 2007 € 6.720,72 2008 € 6.310,42 2009 € 4.151,35 bis 1.10.2009 Aufwand verbucht Der PKW wird zu 100 % betrieblich genutzt. Beim Überprüfen der Treibstoffaufwendungen und gefahrenen Kilometern mit einem Durchschnittsverbrauch lt. KFZ-Abfrage von 9,2 l wären die Treibstoffaufwendungen um die Hälfte zu reduzieren. siehe folgende Berechung: [Grafik] [Grafik] Tz. 4 TELEFONAUFWAND 2007 bis 2009 Konto 7380 Auf diesem Konto werden von der Fa. T-MOBILE auch zwei Rechnungen verbucht welche auf die Wohnanschrift in 1220, lauten. Folgender Telefonaufwand ist entsprechend zu kürzen: [Grafik] Tz. 5 ROHAUFSCHLÄGE-ABWEICHUNGEN 2007 bis 2009 lt. Steuerberater RA 40 bis 60 % [Grafik] [Grafik] Aufgrund einer Rechnung Fa. C 20.12.2007 werden VK-Preise empfohlen diese bewegen sich RA 196 bis 206 % (Kratzbaum und Naturhaarbürste) Weiters eine Rechnung Fa. D v. 4.12.2007 z.B. Kratzbaum ist mit 20 % VK empfohlen diese bewegen sich RA auf 101 %. Die durchgeführten Rohaufschläge von Herrn A sind zu niedrig. Tz. 6 LIEBHABEREIPRÜFUNG § 1 Abs. 1 LVO: GESAMTVERLUSTENTWICKLUNG ab 2005 Seit Juni 2005 Beginn der Tätigkeit bis 2007 beträgt der Verlust€ 98.271, 13 Aufgliederung der Verluste pro Jahr: 2005 Verlust € 28.275,83 2006 Verlust € 34.695,49 2007 Verlust € 35.299,84 2008 Verlust € 27.601,30 2009 Verlust € 22.986,11 bis August 2009 Der gesamte erwirtschaftete Verlust 2005 bis 2009 beträgt€ 148.858,57. Lt. LVO § 1 Abs. 1 Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. § 2 Abs. 1 Fallen bei Betätigungen im Sinn des§ 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1.) Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2.) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3.) Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4.) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5.) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6.) Art und Ausmaß der Bemühungen zu Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen. Zu Beginn der Prüfung gab Herr B A seine Darstellung zu den Verlustentwicklungen bekannt. Eröffnung, Investitionen, Konkurrenz in der Nähe, Personalabbau der Teilzeitkraft, Vermieterstreit, Ablöse und Einstellung des Geschäftes. Aufgrund der vorgelegten G. u.V-Rechnungen ab dem Jahr 2005 basiert die hohe Verlustentwicklung durch sehr hohen Wareneinkauf und Zukäufen in den Folgejahren, und keine steigenden Umsätze. Die Preisgestaltung ist durch einen zu niedrigen Rohaufschlag (siehe dazu die ausführliche Darstellung der Tz. 4) kein marktgerechtes Verhalten. Dieser ist von Beginn 2005 bis zur Schliessung 2009 zu niedrig. Wenn man noch die Mietaufwendungen, Personalkosten, PKW-Aufwendungen (Fixkosten) einkalkuliert kann kein positives Ergebnis erwartet werden. Selbst wenn auch die Tochter die Ausbildung zu einem Hundefriseur absolvierte, konnten in den gesamten Erlösen daraus keine Erlöse aus Dienstleistungen gefunden werden. Die Betriebsprüfung ist zur Ansicht gelangt, dass die Verluste bei der ESt ab 2008 nicht anzuerkennen sind und die Tätigkeit als eine Liebhaberei gem. einzustufen ist. [Grafik] [Grafik] Tz. 7 endgültige Bescheide ab 2008 ESt und USt Da die Ungewissheit der Abgabenpflicht gem. § 200 Abs. 1 BAO im Zuge der Liebhabereiprüfung beseitigt ist, werden die USt- und ESt-Bescheide ab 2008 gem. endgültig veranlagt. Tz. 8 STELLUNGNAHME des steuerlichen Vertreter Lt. Vorschlag des steuerlichen Vertreters möchte Herr A B die Verluste für folgende Zeiträume anerkannt bekommen: Tätigkeitsbeginn erst ab Juli 2005 und folgend bis Mitte 2008. € 7.400,- Vorschlag zur Bezahlung. Weiters ist die Kürzung des PKW-Aufwandes nicht einzusehen, da sogar noch weitere Treibstoffrechungen vorhanden sind, welche im Aufwand nicht aufscheinen. Auch die Kürzung des Telefonaufwandes ist nicht anzuerkennen, da auch von zu Hause aus Firmengespräche geführt wurden. Auch die Festsetzung des Sicherheitszuschlages ist nicht anzuerkennen. Aus diesen Gründen wurde die Unterschrift der Niederschrift verweigert. Änderungen der Besteuerungsgrundlagen [Grafik] [Grafik] Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen,die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2007 - 2009 Tz. 2, 4 Einkommensteuer 2007 - 2009 Tz. 2, 3, 4, 6 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 23.02.2011 stattgefunden. Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geht hervor: Aktenvermerk vom 20.12.2010 Über den Prüfungsbeginn wurde von der Prüferin folgender Aktenvermerk vom 20.12.2010 angelegt: Zu Beginn der Prüfung gibt Herr B A folgende Darstellung bekannt: Aufgrund der Aktenlage wurden in den letzten JAHREN Verluste aus der Tätigkeit erzielt. Die Behörde beabsichtigt eine Liebhaberei nach § 1 Abs. 1 LVO festzustellen. Herr B A gibt nun die Gegendarstellung an. Herr B betrieb ein Tierfutter mit Tierbedarf Geschäft in der Straße_1 1170 Wien. Als er das Geschäft geplant hatte dauerte dies ein Jahr. Mit Hilfe von der E BANK wurde er beraten und auch die Standort. Hat darauf hin zwei Kred ite bekommen, einer davon wurde gefördert solcher für Jungunternehmer und einer von der E BANK aufgrund des positiven Konzeptes. Denn sonst wurde ein 60 jähriger keinen Kredit mehr von der Bank erhalten.Eröffnung im Juli 2005 des Geschäftes. Er hatte die Gattin, die Tochter und eine Teilzeitkraft arbeiteten im Geschäft. Nachdem das Geschäft schlechter ging wurde die Teilzeitkraft entlassen, um die Personalkosten so niederig wie möglich zu halten. Das Geschäft ist riesig mit Arkaden und Vitrinen hat viel investiert, ist ein besonders Geschäft, auch die Waren waren ein ausgewogenes Sortiment, sah sehr erfolgsversprechend aus. In der ganzen umliegenden Gegend gab es keine Tierhandlungsbedarfgeschäft. Kaum war die Investitionsphase abgeschlossen , dann wurde eine Filiale vom F ca. 300 m weiter eröffnet. Zu dem Zeitpunkt hatte F nur 3 Filialen in Wien. Dann eben in der Straße_1 und gleichzeitig im 19. Bezirk. Ein Jahr später noch im 8. und im 9. Bezirk ein Geschäft eröffnet. Dann hat er versucht die Investition zu schützen, hat Herr A mit dem Verein der Wiener Kaufleute besprochen und beraten, dann sollte er nebenbei eine Dienstleistung anbieten. Hat darauf hin ein Friseurgeschäft nebenbei eröffnet, hat dabei seine Tochter zur Ausbildung geschickt für einen Hundefriseursalon. Hat wieder investiert. Hat den Umbau durchgeführt, Badewanne Wasserleitung etc. Ausbildung seiner Tochter, hat wieder viel Geld gekostet. Das war Ende 2007 Anfang 2008. Es wurde ein eigener Verein gegründet G Straße_1. Weitere Entwicklung dass die Straße_1 viele Geschäfte geschlossen wurden. Die Wirtschaftskammer wollte daraufhin eine Sarnierung der Hernalser Hauptstrasse durchführen. Ca. € 400.000,-- wurden dafür budgetiert. Hat Mut gemacht, dass er weitermacht und der Sanierungsplan kommt durch die Wirtschaftskammer. Werbung mit Plakate in Geschäften, Fussballplätze aufgebaut. Parallel gelaufen, das Haus wo er sich befindet (Geschäft), wurde der Anteil an eine Wohnbaufirma verkauft. Den Mietvertrag hatte er mit einer Frau abgeschlossen. Die Wohnbaufirma wollte das Haus abreissen und eine Wohnhaus neu zu errichten. Die Baufirma H setzte sich mit Herrn A in Verbindung und wollte das Mietrecht durch einen Betrag von € 40.000,-- ablösen. wenn er vorzeitig, also sofort unterschreibt. Der zweite Teilhaber vom Haus hat sich geweigert das Haus abzureissen, dies wurde vor Gericht ausgetragen. Daher musste Herr A fast ein Jahr warten, dann wurde entschieden, dass es nicht abgerissen wird, daher kam es nicht zur Ablöse des Mietrechtes. Innerhalb des Jahres wurde ein I eröffnet in der Nähe von seinem Geschäft. Ausserdem wude ein Hotel errichtet.Dies passierte parallel alles 2008 und 2009. Ab 1.1.2009 hat Herr B vom neuen Eigentümer das war die Firma J hat das gekauft, war dann Alleineigentümer. Frau K und Frau J waren die Erben von dem Haus. Herr A hatte MV mit Fr. K. Diese hat ihren Anteil ein die Wohnbaufirma verkauft. Der Mietvertrag hat sich nicht geändert er war unbefristet abgeschlossen sehr niedrig mit Friedenskronen ca. € 360,-- Miete. Herr A hat alles selber renoviert. Fr. J hat eine Erhöhung der Miete gefordert und hat rückwirkend eingefordert. Sie wollte haben dass Herr A aus dem Mietvertrag draussen haben. Das ging dann über dem Rechtsanwalt von 02/2009 bis 09/2009 dann wollte er es auflösen. Das Geschäft wurde dann im September 2009 aufgelöst. Es gab einen Verleich um € 5.000,--. Darüber gibt es Unterlagen, da es über das Gericht lief. Es wurde dann eine neue Adresse umgemeldet in Adresse_1220, das ist auch die Wohnadresse. Die Verwendung von Tiergeschäft wurde überlegt, neuer Start, andere Ort, neuer Hundesalon aber es war nicht möglich, daher ab 1.6.2010 wurde die Tätigkeit und das Geschäft endgültig aufgegeben. Hr. A ist in Pension seit 1.6.2006, er wurde in Frühpension geschickt. Bekam eine Firmenpension, er war ein leitender Angestellter im EDV-Bereich. Kennt sich mit Projekten von Firmengründung und Firmenschliessung aus. Er fühlte sich jung und wollte so ein Geschäft nochmals eröffnen. Er hat immer versucht Massnahmen zu setzen um seine Investitionen zu retten. Lt. steuerlicher Vertreter gibt dieser an, dass es versucht wurde, aber es hat nicht geklappt. Daher keine Liebhaberei gem. § 1 Abs. 1 LVO. Auto Im Mai 2003 wurde vom Bf ein neuer Chevrolet Alero 2,4 Liter, Automatik, Dark Pewter Leather, zum Preis von € 23.219,99 privat erworben. Hierbei handelt es sich um eine viertürige Limousine (https://de.wikipedia.org/wiki/Oldsmobile_Alero). Laut Anlageverzeichnis wird das Auto zu 100% betrieblich genutzt, die Anschaffungskosten werden mit einem AfA-Satz von 12,5% (€ 2.902,37) abgeschrieben. Umsatzlisten Muster [Grafik] Aus dem Veranlagungsakt des Finanzamtes geht hervor: Vorhaltsbeantwortung vom 24.4.2007 In Beantwortung eines Vorhalts des Finanzamts vom 11.4.2007 übermittelte der Buchhalter des Bf Belege zu den Wareneinkäufen und teilte mit: Ursprünglich erhofften wir mit dem Weihnachtsgeschäft 2006 endlich Überschüsse erwirtschaften zu können, jedoch eröffnete Ende [...?] 11/06) eine Filiale von F, der mit Eröffnungsangeboten begonnen hat. Wir hoffen, mit unseren Qualitätsartikeln uns zu unterscheiden. Es dauert sicher noch das ganze Jahr 2007, diesen Konkurrenten zu überleben. Sollte dies gelingen, wovon wir überzeugt sind, hoffen wir, ab 2008 ein positives Ergebnis schreiben zu können. Ergänzungsersuchen vom 25.3.2009 Mit Ergänzungsersuchen vom 25.3.2009 schrieb das Finanzamt: Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, daß seit Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit im Juni 2005 ein Gesamtverlust in Höhe von € 98.271,13 erwirtschaftet wurde. Auch das erklärte Jahresergebnis 2008 ist negativ (lt. Ihrem Schreiben vom 22. April 2007 wird für 2008 mit einem positivem Ergebnis gerechnet). Sie werden ersucht, eine Prognoserechnung der zukünftigen Ergebnisentwicklung vorzulegen, bzw. darzulegen, ob hinkünftig Maßnahmen zur (Gesamt)Gewinnerzielung getroffen werden. Sollte in absehbarer Zeit die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes nicht erreicht werden, beabsichtigt die Behörde, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Liebhaberei gem. § 1 (1) Liebhabereiverordnung einzustufen. Um Stellungnahme wird ersucht. Mitteilung vom 25.3.2009 Der Bf gab am selben Tag mit Telefax bekannt: Wie im Jahr 2007 bereits berichtet, erhielt ich einen neuen Konkurrent - nämlich Firma F ein paar Häuser entfernt. Leider ist im Jahr 2008 noch ein Konkurrent in unmittelbarer Nähe dazugekommen - nämlich der Lebensmitteldiskonter I, der zu Schleuderpreisen Tiernahrung verkauft. Deswegen bin ich bei entsprechender Abstandszahlung seitens des Vermieters gewillt, den Standort zu wechseln, um in nächster Zukunft in die Gewinnzone zu kommen. Mit der Abstandszahlung könnte ich die Anlaufkosten des neuen Standorts finanzieren, sodass sofort positive Deckungsbeiträge aus den Verkäufen erzielt werden können, die in einem positiven Gesamtergebnis enden können. Mitteilung vom 18.12.2009 Der Bf gab am 18.12.2009 über Finanz-Online bekannt: Das Geschäft in Wien 17, Straße_1 wurde Ende August 2009 auf Grund des nicht eintretenden Erfolges geschlossen und vorerst der Sitz nach Wien 22, /15/25 verlegt. Es wird nach einem neuen Standort für ein Tiebedarfsgeschäft gesucht, jedoch wird im Jahr 2009 noch keine Neueröffnung stattfinden. Ergänzungsersuchen vom 8.4.2010 Mit Ergänzungsersuchen vom 8.4.2010 schrieb das Finanzamt: Unter Bezugnahme auf das Vorhalteverfahren zu den Abgabenerklärungen 2008 (Liebhaberei) werden Sie gebeten mitzuteilen , inwieweit eine Änderung in der Bewirtschaftung vorgenommen wurde . Laut Ihren Angaben wurde Geschäft Ende 8/09 geschlossen (Konkurenz von und ) und der Sitz nach 1220, Straße_2 /15/25 verlegt. 2009 wurde jedoch wiederum ein massiver Verlust erwirtschaftet. Die Abgabenbehörde beabsichtigt daher, Ihre Tätigkeit als Liebhaberei gem § 1 . 1. LVO einzustufen und den Verlust unberücksichtigt zu lassen. Um ausführliche Stellungnahme (neuer Standort ect) wird gebeten . Vorhaltsbeantwortung vom 9.5.2010 Darauf gab der Bf. am 9. 5. 2010 über Finanz-Online bekannt: Aus der Vorkorrespondenz vom April 2007 und März 2009 wurden bereits über die Schwierigkeiten des Unternehmens berichtet. Zusätzlich ist noch zu ergänzen, dass ein eigener Verein der Kaufleute mit zusätzlicher Unterstützung der Wirtschaftskammer für die Straße_1, dem wir auch angehörten, Marketingmaßnahmen zur Belebung der Straße über Jahre versucht hat zu setzen - leider auch ohne Erfolg. Außerdem haben wir immer wieder selbst versucht, Schritte zu setzen, um die Attraktivität des Geschäftes zu steiegern. Währenddessen siedelten sich zwei internationale Konzerne (I und F) an und verschleuderten die Waren unseres Sortiments. Es halfen also alle Maßnahmen - eigene Investitionen und persönliches Engagement, Mithilfe der Wirtschaftskammer, gemeinsame Schritte der Unternehmer der Umgebung - im Endeffekt nichts. Deswegen der Schritt im August 2009 den Standort in Wien 17 zu schließen. Seitdem sind wir auf der Suche nach einem Alternativstandort, jedoch durch die enormen Investitionen der vergangenen Jahre sind die Eigenmittel jetzt begrenzt; eine Bank für die Vorfinanzierung eines neuen Standortes, der schon mehrmals in Aussicht stand, ist bis jetzt leider gescheitert. Es wird daher uns nichts anders übrig bleiben, so sich bis Ende Juni 2010 nichts entscheidendes ändert, die Betriebsschließung in Betracht zu ziehen, um weitere Verluste zu vermeiden. Wir wehren uns aber, die bisherige Tätikeit als Liebhaberei einzustufen. Es war immer das Bestreben und Bemühen und ein enormer finanzieller Einsatz eingesetzt worden, um zukünftige Gewinne zu erzielen. Wir beantragen daher, die Einkommensteuer 2009 antragsgemäß zu erledigen. Berufung Umsatzsteuer 2007 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.794,11 statt mit € -1.045,15. Als Begründung wurde ausgeführt: Der gesamte Telefonaufwand 2007 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung. An Aufzeichnungen für Mai 2009 wurden vorgelegt: Eine EDV-Tabelle mit Wochentag, Datum und Umsatz, zB Samstag, 02.05.2009, 18,00 Sonntag, 03.05.2009 Montag, 04.05.2009, 85,69 Dienstag, 05.05.2009, 53,88 ... Hierzu handschriftliche Aufzeichnungen, zB 2.5.2009: Katzenfutter: 5,40 Halsband: 12,60 Summe: 18,00 4.5.2009 Hundefutter, Leine: 23,57 Regenmantel: 17,99 Shampo, Bürste: 12,76 Nagerfutter, Heu: 9,84 Royalkanin und Alma...(?): 21,53 Summe: 85,69 5.5.2009 Hundefutter Meradog: 42,98 Schweineohr: 4,00 Katzenfutter, Spielzeug: 6,90 Summe: 53,88 Vorgelegt wurde auch eine gutachtliche Stellungnahme einer Consulting GmbH an eine Versicherung vom 16.12.2007 offenbar im Zusammenhang mit der Schadensleistung nach einem Einbruch. Der Bearbeiter gibt darin an, dass er handschriftliche Umsatzaufzeichnungen eingesehen habe. Allerdings wurde der diesbezügliche Anhang nicht vorgelegt. Berufung Einkommensteuer 2007 vom 24.3.2011 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -9.598,88 statt mit € -6.418,54 und begründet dies so: Der gesamte Telefonaufwand 2007 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Kfz- Kosten 2007 in der Gesamthöhe von 6.720,72 bestehen aus Versicherung, Wartung von 4.004,38 und 2.716,34 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln. Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft. Berufung Einkommensteuer 2007 vom 20.5.2011 Die Berufung vom 20.5.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28.4.2011 beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -9.598,88 statt mit € -6.418,74 und begründet wie folgt: Auf Grund einer Korrekturmeldung wurde ein neuer ESt-Bescheid 2007 erlassen. Es wurde bereits gegen den ESt-Bescheid 2007 vom 25. Feber 2011 berufen. Die Begründung für die heutige Berufung ist gleichlautend mit der Begründung vom 25. Feber 2011. Berufung Umsatzsteuer 2008 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.700,00 statt mit € -1.064,24 und begründet dies so: Der gesamte Telefonaufwand 2008 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung. Berufung Einkommensteuer 2008 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -6.722,85 statt mit € 5.711,38 und begründet dies so: Der gesamte Telefonaufwand 2008 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Kfz- Kosten 2008 in der Gesamthöhe von 6.310,42 bestehen aus Versicherung, Wartung von 3.384,76 und 2.925,66 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln. Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Die von der Betriebsprüfung ab 2008 eingestufte Liebhaberei des Betriebes trifft nicht zu. Es wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit ab 2005 versucht, den Betrieb gewinnorientiert zu führen. Wie aus den Ergänzungsschreiben der einzelnen Jahre und der Stellungnahme bei Betriebsprüfungsbeginn ersichtlich, wurde immer versucht, sich auf die immer ändernden Situationen zu reagieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Außerdem wurde für diese Maßnahmen über die Jahre beträchtlich Eigenkapital eingesetzt, das jetzt verloren ist. Weil immer mehr Großkonzerne einerseits in Nischenmärkte eindringen oder direkt eigene Ketten gründen und die Kleinbetriebe dadurch vernichten, kann man nicht einfach zum Schluß kommen, daß die Geschäftstätigkeit Liebhaberei war. Es sind daher sämtliche Aufwände für das Jahr 2008 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft. Berufung Umsatzsteuer 2009 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.492,47 statt mit € -1.032,41 und begründet dies so: Der gesamte Telefonaufwand 2009 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung. Berufung Einkommensteuer 2009 Die Berufung vom 24.3.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.2.2011 beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -4.116,25 statt mit € 6.037,89 und begründet dies so: Der gesamte Telefonaufwand 2009 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Kfz- Kosten 2009 in der Gesamthöhe von 4.151,35 bestehen aus Versicherung, Wartung von 2.645,70 und 1.505,65 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln. Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren. Die von der Betriebsprüfung ab 2008 eingestufte Liebhaberei des Betriebes trifft nicht zu. Es wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit ab 2005 versucht, den Betrieb gewinnorientiert zu führen. Wie aus den Ergänzungsschreiben der einzelnen Jahre und der Stellungnahme bei Betriebsprüfungsbeginn ersichtlich, wurde immer versucht, sich auf die immer ändernden Situationen zu reagieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Außerdem wurde für diese Maßnahmen über die Jahre beträchtlich Eigenkapital eingesetzt, das jetzt verloren ist. Weil immer mehr Großkonzerne einerseits in Nischenmärkte eindringen oder direkt eigene Ketten gründen und die Kleinbetriebe dadurch vernichten, kann man nicht einfach zum Schluß kommen, daß die Geschäftstätigkeit Liebhaberei war. Es sind daher sämtliche Aufwände für das Jahr 2009 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft. Stellungnahme der Betriebsprüferin Die Betriebsprüferin erstattete am 5.5.2011 nachfolgend angeführte Stellungnahme: 1. TELELFONAUFWAND Konto 7380 2007 bis 2009: Lt. vorgelegten Unterlagen wurden auf dem Konto 7380 Aufwendungen von verschiedenen Telefonanbietern verbucht. Festnetz vom Geschäft, Handy-Rechnungen und auch die Festnetznummer von der Wohnanschrift. Nach dem kein Privatanteil ausgeschieden wurde ist der Aufwand um die Rechnungen von der Wohnandresse von der Betriebsprüfung gekürzt worden. Lt. Erfahrung des täglichen Lebens werden auch private Telefonate geführt und diese sind von den betrieblichen Telefonate abzuziehen. Ansonsten wäre der Telefonaufwand um einen %-Satz zu kürzen. 2. TREIBSTOFFAUFWAND KONTO 7260 und KFZ-Kosten 2007 bis 2009: Es ist richtig, dass auf dem Konto nicht nur die Treibstoffkosten sondern auch Versicherung und Reparturkosten verbucht wurde. Dies wurde irrtümlich von der BP für die Berechung angenommen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt, da das Auto 100 % betrieblich genutzt wurde. Der PKW wurde am 3.11 .2009 verkauft. [Grafik] Es ergibt sich trotzdem eine Differenz, da die Fahrtstrecke von 1220 Wien, ... und zum Geschäft in 1170 Wien, ... täglich rund 24 KM (hin und retour) ausmachen. Das würde eine JahresKM Anzahl bei der Annahme von 240 reinen Arbeitstagen 5.760 KM ausmachen. Sind die gefahrenen KM alle betrieblich gewesen? Die Überprüfung konnte nicht durchgeführt werden, daher wurde der Aufwand vom Konto um 50 % gekürzt. 3. SICHERHEITSZUSCHLAG 2007 bis 2009: Grundaufzeichungen: Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde folgender Sachverhalt ermittelt: Die vorgelegten Tageslosungen werden in 10% für Essen und 20 % für andere Tierartikel getrennt lt. Konto verbucht. Die Ausdrucke der *TAGESLOSUNGEN* ist eine Excelaufstellung, wo die Summe der Einnahmen pro Tag aufscheint. Aus dieser Summe pro Tag geht nicht hervor, um welche Erlöse es sich handelt. Am Monatsende wird die Erlössumme in 10 % und 20 % nach dem Wareneinkauf des jeweiligen Monats prozentuell aufgeteilt. Weiters ist nicht ersichtlich wie sich in diesen Tagessummen die BAR und Kreditkartenzahlungen aufteilen. Die gefundenen Bankomat- bzw. Kreditkartenzahlungen samt Streifen scheinen in den täglichen Summen dieser Excelaufstellung Deckung zu finden. Jetzt wurde im Zuge der Berufung eine einzelne Aufstellung pro Tag vorgelegt. Dazu wird bemerkt, dass im Zuge der BP diese Aufstellungen nicht vorgelegt wurden, obwohl diese verlangt wurden. Aus diesen Aufzeichnungen geht weiters nicht hervor, wie sie aufgeteilt sind ind 10 % oder 20 % und wie die Zahlung erfolgte BAR oder mit Kreditkarte. Gem. § 131 BAO muss die Ordnungsmäßigkeit durch entsprechende Einrichtungen gewährleistet sein, die die vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsfälle, den Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsfälle und die Wiedergabe der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsfälle erlaubt. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung legen an die Ordnungsmäßigkeit von EDV-Buchführungen und vorgelagerten Systemen einen strengen Maßstab an. Die Erfassungs- und Buchungsgrundlagen der Erlöse müssen daher hinsichtlich ihrer inhaltlichen Originalität außer Zweifel stehen. In dem Prüfungszeitraum verwendeten elektronischen Aufzeichungssystem (EXCEL-Programm) für die Tageslosungsermittlung sind jedenfalls durch Datenveränderungen auf einfache Weise Manipulationen möglich, die nachträglich nicht mehr hinsichtlich ihrer wahren Ausmaße aufgedeckt werden können. Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten müssen daher technisch ausgeschlossen sein, oder es müssen derartige Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand in der Datei zwangsläufig dokumentiert und offen gelegt werden. Andernfalls sind diese Aufzeichungen formell nicht ordnungsgemäß und die Vermutung des kommt nicht zum Tragen. Die vorgelegten Tageslosungslisten wurden ohne Unterschrift oder ähnlichen Nachweis des Ausdruckes (Uhrzeit) vorgelegt. Weiters konnten die einzelnen Geschäftsfälle nicht nachvollzogen werden. Die nachträglich im Zuge der Berufung vorgelegten einzelnen (Hilfsaufzeichnungen) Einnahmen waren im abgeschlossenen Verfahren nicht vorgelegt worden, und weiters sind diese ebenfalls mangelhaft, da nicht ersichtlich ist, wann und wie der einzelne Geschäftsvorgang passierte.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102565/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102565.2011
Stammnummer
115451
Gültig
17.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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