…zu können. Der Bf. zeigt sich nämlich nicht einsichtig, indem er sein bisheriges Verhalten auch nach der Bescheiderlassung – wie oben beschrieben – fortgesetzt hat. Die Vorschreibung einer Mutwillensstrafe in der Höhe von bloß 50 € war offensichtlich ungeeignet. Für wesentlich geringeren, missbrauchten Verwaltungsaufwand erkannte der UFS…
…BFG 30.7.2024, RV/7101712/2024, BFG 21.8.2024, RV/1100194/2024). Bei der Ermessensübung ist unter anderem zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (z.B. UFS 7.5.2006, RV/1895-W/05; UFS 17.7…
…bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur). Bisheriges…
…bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen. - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur). Bisheriges…
…der Auskunftsdatenbank v. 26.11.2025 sowie dem Firmenbuch v.26.11.2025. Bisheriges Verhalten in puncto Einreichung von Abgabenerklärungen 2022 (im Rahmen der Beweiswürdigung - keine Vorlage dieses Jahres an das BFG): Am 15.08.2024 wurde für 2022 eine Zwangsstrafe idHv. € 1.000…
…ich weiß es nicht". Im Vordergrund steht sein gestörtes Selbstbild. Herr ***Bf1*** sieht sich als Opfer seiner Eltern und der Umstände in seiner Kindheit bis in sein Leben als Erwachsener ohne Kritikfähigkeit und Fähigkeit zum Perspektivenwechsel. In Bezug auf sein bisheriges Verhalten fehlen Einsicht, Empathiefähigkeit…
…die eigentlich nur als "Rufmord" bezeichnet werden könne, finde sich in der Aussage der BVE "...passt nahtlos In sein bisheriges Verhaltensmuster, nach dem ***Ges******GF*** Scheinfirmen zur Deckung vonSchwarzarbeitern organisiert". Eine Beschwerdevorentscheidung sei ein behördliches Schriftstück und dürfe daher nicht in die Diktion eines "sensationsheischenden…
…" Mit Schreiben vom 17.11.2020 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet: Ad 1. Bisheriges Verhalten des Steuerpflichtigen Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Aufforderung seinen Verpflichtungen zur Erklärungsabgabe nicht nachgekommen und hätte auch keinen Kontakt mit den Mitarbeitern der Steuerverwaltung aufgenommen. Bereits in den…
…von 3% wären das Ausmaß der Verspätung und die Höhe des festgesetzten Beitrages, die mit der Verzögerung der Erklärungseinreichung verbundenen finanziellen Vorteile des Abgabepflichtigen und dessen bisheriges Verhalten bei der Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen berücksichtigt worden. Da dem Steuerpflichtigen aus den genannten Gründen Verschulden vorzuwerfen sei…
…dieser Sachlage ist die Verspätung im Sinn des § 135 BAO entschuldbar. Das redliche Bemühen der Bf. um eine best compliance ist durch ihr bisheriges Verhalten erwiesen. Ein Verspätungszuschlag ist somit nach § 135 BAO nicht festzusetzen." 10. Mit Bescheid vom 29.2.2016 hat das Finanzamt…
…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077) im Rahmen der Ermessensentscheidung als bisheriges steuerliches Verhalten als ein gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Grund zu berücksichtigen, doch erscheint in Hinblick auf die zwar erst auf Überprüfungsschreiben aber dennoch verspätet erfolgte Bekanntgabe diese…
…eine gegeben sei. Auch seien sein bisheriges steuerliche Verhalten, der Verschuldensgrad und seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Pensionist) nicht Berücksichtigung worden. 13) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015 (zugestellt am 15.07.2015) wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29.06.2015 als unbegründet ab. Neben einer…
…es um den vorletzten Monat seiner Tätigkeit in der G-1-Gruppe, weshalb sich die Frage stelle, warum er ausgerechnet hier sein bisheriges - bewährtes - Verhalten ändern solle. Sei auch nur eine Haftungsvoraussetzung nicht erfüllt, so sei die Haftungsinanspruchnahme insgesamt unzulässig. Das sei hier der Fall…
…des Antragstellers gesetzwidrig wäre; dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht weitere, besondere Umstände des Einzelfalles (bisheriges steuerliches Verhalten, Abgabenhinterziehung und dergleichen) den Abgabepflichtigen einer Nachsicht "unwürdig" erscheinen lassen und einer Ermessensübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), …
…eingetragen worden. Nach Erhalt des Bescheides über die Zwangsstrafe sei die entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich vorgenommen worden. Zusammenfassend beruft sich die beschwerdeführende Partei auf ihr nur geringfügiges Verschulden und ihr bisheriges makelloses Verhalten in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten. Es wurde…
…werden (Ritz/Koran, BAO8, § 93 Tz 16). Bisheriges abgabenrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin: Soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, wurden durch die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ihre abgabenrechtlichen Pflichten weitestgehend erfüllt. Lediglich im September 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, weil die vierteljährlich fällige…
…dem der do. Beschwerde des Bf. im Hinblick auf sein bisheriges steuerliches Verhalten sowie den erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen der QuRV und die doch geringe Anzahl der entsprechenden Quotenerklärungen zum Teil Folge gegeben wurde). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist deshalb davon auszugehen, dass dem Bf…
…sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 13)…
…schadenersatzrechtlichen Grundsätzen entspreche und keine Strafsanktion darstelle, in deren Rahmen das bisherige steuerliche Wohlverhalten zu berücksichtigen wäre (VwGH 21.10.2003, 2001/14/0099). Insofern sei ein Hinweis der Abgabenbehörde hinsichtlich seines vermeintlich steuerunehrlichen Verhaltens ein ungeeigneter Versuch darzulegen, dass die Behörde bereits ihren Ermessensspielraum…
…Ich halte daher fest, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sehr wohl eine sachliche und persönliche Unbilligkeit vorliegt und somit eine Ermessensentscheidung getroffen werden kann, in der mein bisheriges steuerliches Verhalten, nämlich den eindeutig bekundeten Willen zur gänzlichen Tilgung des gesamten Abgabenrückstandes, seinen entsprechenden Niederschlag finden…