Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100776/2025
Verspätungszuschlag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100776/2025vom 12.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Innsbrucker Straße 75a Tür B3, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 14. Februar 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob ein automationsunterstützt erlassener Verspätungszuschlagbescheid Bescheidcharakter aufweist. Darüber hinaus war zu klären, ob die Verspätung entschuldbar war und ob die Ermessensübung bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags korrekt erfolgte.
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 3.2.2025 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz: bfP) vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass sie - trotz der nach den dem Finanzamt vorliegenden Informationen und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtung - die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2024 nicht fristgerecht eingereicht habe.
Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass eine verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen abgabenrechtliche Konsequenzen, insbesondere die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, nach sich ziehen könne.
Schließlich brachte die bfP am 14.2.2025 die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2024 elektronisch beim Finanzamt ein, welche eine Zahllast von € 6.856,84 auswies.
In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde am selben Tag den nunmehr angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Dieser wurde iHv 5% der Zahllast, sohin mit € 342,84 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung zu erfolgen hatte, weil die bfP, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung bestand, die Voranmeldung nicht bzw verspätet eingereicht habe.
Mit rechtzeitig am 10.3.2025 eingebrachter Beschwerde brachte die steuerliche Vertreterin der bfP zusammengefasst vor, die Umsatzsteuervoranmeldung 11/2024 sei zwar um einen Monat verspätet eingereicht worden. Die Abgabenbehörde habe jedoch einen Verspätungszuschlag von 5 % festgesetzt, ohne zu begründen, warum gerade dieser Prozentsatz als angemessen erachtet werde. Aufgrund der mangelnden Begründung liege ein Nichtbescheid vor. Es werde daher die Aufhebung des Verspätungszuschlags beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.5.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Darstellung des Verfahrensablaufs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2024 nicht fristgerecht erfolgt sei und zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliege. Die Fristüberschreitung habe 30 Tage betragen. Nach einer "Vereinbarung im Bundesministerium für Finanzen im Zuge der Einführung von FinanzOnline und der Einführung der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen" sei bei einer Fristüberschreitung von 16 bis 25 Tagen 5% und bei einer Verspätung von mehr als 25 Tagen 8% zu verhängen. Diese Prozentsätze würden aufgrund der automatisierten Festsetzung für alle Abgabepflichtigen mit vergleichbaren Versäumnissen gleichermaßen gelten. Ein Verspätungszuschlag von 5 % sei daher angemessen und diene zudem dem Zweck, zur fristgerechten Abgabe anzuhalten.
Im rechtzeitig am 5.6.2025 eingebrachten Vorlageantrag führte die steuerliche Vertreterin ergänzend aus, dass sich die Abgabenbehörde bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen offensichtlich einem automatisierten Schema bediene, das sich ausschließlich an der Dauer der Verspätung orientiere. Dies widerspreche jedoch der gesetzlichen Bestimmung und der Kommentarmeinung, wonach eine solche Vorgangsweise rechtswidrig sei. Die in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Prozentstufen seien unverhältnismäßig. Auch der im konkreten Fall verhängte Zuschlag von 5 % sei bei einer Verspätung von 30 Tagen nicht angemessen. Daher werde beantragt, den Verspätungszuschlag auf 1 % zu reduzieren.
Die Beschwerde wurde am 26.11.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht ergänzte die Abgabenbehörde, dass die bfP bereits in der Vergangenheit mit der Einreichung von Umsatzsteuererklärungen säumig gewesen sei und die Festsetzung des Verspätungszuschlages in der beanstandeten Höhe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** mit Sitz in (D) ***Ort*** unterhält seit dem März 2021 eine Zweigniederlassung in Österreich an der Adresse ***1***. Seit diesem Zeitpunkt wird die bfP auch steuerlich vertreten.
[...]
Die steuerbaren Umsätze beliefen sich in den Jahren 2023 und 2024 jeweils auf über
€ 100.000,- pro Jahr.
Seit Februar 2024 übermittelt die bfP ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich, beginnend mit der Voranmeldung für Dezember 2023.
Die UVA für den Zeitraum 07/2024 wurde trotz eines Antrags auf Fristverlängerung nicht fristgerecht am 09.10.2024 eingereicht.
Die hier streitgegenständliche UVA 11/2024 wurde am 14.2.2025 und somit mit einer Verspätung von 30 Tage eingereicht. Die Meldung wies eine Zahllast von € 6.856,84 aus.
In Folge wurde auch die UVA 02/2025 nicht fristgerecht gemeldet. Diese wurde erst am 11.5.2025 eingereicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sitz der bfP sowie zum Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Abgabenakt und stehen in Einklang mit den Firmenbuchdaten zu FN ***23456i***.
Die Feststellung, dass die bfP seit März 2021 steuerlich vertreten ist, ergibt sich eindeutig aus der im Akt befindlichen Finanzamtsmeldung (Verf 15) vom 11.3.2021 sowie aus der vorliegenden Vollmacht.
Die Feststellungen zur monatlichen Übermittlung der UVA sowie zu den verspäteten Meldungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Abgabenakt. Dass die UVA 11/2024 um 30 Tage verspätet eingereicht wurde, wurde zudem nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein vorangemeldeter Überschuss wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurück.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; so lange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die UVA 11/2024 am 14.2.2025 mit einer Verspätung von 30 Tage eingereicht, somit wurde die Frist zur Einreichung der UVA nicht gewahrt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die die Verspätung überdies nicht entschuldbar.
Die bfP ist seit mehreren Jahren unternehmerisch tätig und musste damit mit den abgabenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, hinreichend vertraut sein. Dies zeigt sich auch darin, dass bereits in der Vergangenheit ein Fristverlängerungsansuchen betreffend die Einreichung einer UVA gestellt wurde, woraus ersichtlich ist, dass ihr die Bedeutung der Einreichungsfristen und die Konsequenzen einer Fristversäumnis bekannt waren.
Zudem ist die bfP seit März 2021 steuerlich vertreten und konnte sich damit zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten eines fachkundigen Vertreters bedienen. Ein sorgfältig handelnder Unternehmer hätte unter diesen Umständen entweder selbst für die fristgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung Sorge getragen oder sich vergewissert, dass der steuerliche Vertreter die Meldung rechtzeitig übermittelt bzw die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen wie Fristenkontrollen und interne Abläufe eingerichtet hat, um eine Fristversäumung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft ein Verschulden des Vertreters den Vertretenen (VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035). Die verspätete Einreichung der UVA dokumentiert somit eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt.
Hinzu kommt, dass die bfP keinerlei Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, die Verspätung zu entschuldigen oder nachvollziehbar darzulegen, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen eine fristgerechte Einreichung nicht möglich gewesen sein sollte. Weder außergewöhnliche, unvorhersehbare Ereignisse noch eine Unmöglichkeit der fristgerechten Erfüllung der Meldepflicht wurden behauptet oder sind sonst aus der Aktenlage ersichtlich.
Insgesamt ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, die die verspätete Einreichung der UVA 11/2024 entschuldigen würden. Die Verspätung ist daher nicht entschuldbar und das Verhalten der bfP zumindest leicht fahrlässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verspätung nicht entschuldbar, wenn den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.06.2007, 2006/14/0054).
Grundsätzlich liegen daher die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegt zudem dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.
Zweck des Verspätungszuschlags ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Ritz/Koran, BAO8, § 135 BAO Rz 1).
Bei der Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 13).
Im gegenständlichen Fall ist zunächst auf das Ausmaß der Fristüberschreitung abzustellen. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde um 30 Tage verspätet eingereicht, wobei eine derart lange Verspätung bereits als erheblich zu qualifizieren ist. Zudem ist die ausgewiesene Zahllast von
€ 6.856,84 gerade nicht als geringfügig anzusehen, sodass auch aus diesem Grund das Gewicht der Fristversäumnis erhöht ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass es wiederholt zu verspäteten Einreichungen gekommen ist. Dieses wiederholte pflichtwidrige Verhalten ist im Rahmen der Ermessensübung als negatives bisheriges steuerliches Verhalten zu berücksichtigen.
Mildernd wirkt hingegen, dass der Grad des Verschuldens nicht als grob, sondern "nur" als zumindest leicht fahrlässig einzustufen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5% (bei einem gesetzlichen Höchstausmaß von 10%) als sachgerecht und angemessen. Bei der Festsetzung ist auch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt aus spezialpräventiven Überlegungen bereits einen Zuschlag von 5% ins Auge gefasst hat, um die bfP zu künftig fristgerechtem Verhalten anzuhalten. Zwar zeigt die erneut verspätete Einreichung, dass ein Zuschlag von 5 % die gewünschte Lenkungswirkung bislang nur unzureichend entfaltet hat. Im Hinblick auf den festgestellten Verschuldensgrad erscheint es jedoch vertretbar, am Zuschlag von 5 % festzuhalten und den gesetzlichen Höchstrahmen nicht auszuschöpfen.
Hinsichtlich des Vorbringens, es liege ein Nichtbescheid vor, weil der Bescheid keine Begründung enthalte, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein rein automationsunterstützt erstellter Verspätungszuschlagsbescheid Bescheidqualität aufweist (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0015). Die Frage, ob ein Bescheid wirksam ist, ist von der Frage seiner Rechtmäßigkeit zu trennen. Bereits seit 1985 werden Verspätungszuschläge bei nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen im automatisierten Verfahren festgesetzt. Dabei wird allerdings nur eines der für die Ermessensübung relevanten Kriterien geprüft, nämlich die Dauer der Fristüberschreitung. Eine derart eingeschränkte Ermessensausübung ist zwar mangelhaft und führt zu einem rechtswidrigen, aber dennoch anfechtbaren Bescheid. Ein solcher Begründungsmangel kann - wie jeder andere Begründungsmangel - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und saniert werden (VwGH 17.8.2020, Ra 2020/13/0056).
Ferner kommt dem Bundesfinanzgericht in Ermessensfragen volle Kognitionsbefugnis zu. Es liegt daher am Bundesfinanzgericht das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (VwGH 26.08.2024, Ra 2021/13/0098; VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0063).
Schließlich kann auch dem Vorbringen, das automatisierte Schema und die in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Prozentstufen seien unverhältnismäßig, nicht gefolgt werden. Die Abgabenbehörde ist im konkreten Fall ersichtlich von diesen Prozentsätzen abgewichen und hat einen niedrigeren Verspätungszuschlag festgesetzt. Nach dem dargestellten Schema wären bei einer Fristüberschreitung von 30 Tagen ein Verspätungszuschlag von 8 % festzusetzen gewesen, sodass die tatsächliche Festsetzung unterhalb dieser Stufe liegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich im Beschwerdefall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung, beantwortet sind.
Innsbruck, am 12. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100776/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100776.2025
- Stammnummer
- 150133
- Gültig
- 12.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF