…ein nichtiger Verwaltungsakt ohne jede Wirksamkeit vorliegt. Begründet ist diese Ansicht damit, dass die Sache des vorläufigen mit der Sache des endgültigen Bescheides (12-Monatszeitraum) identisch ist und die Vorläufigkeit des Bescheides vom 29. Jänner 2019 einen Spruchbestandteil des gemäß § 253 BAO angefochtenen Bescheides darstellt…
…von Oktober bis Dezember 2016 zu, also während die Bf. in Vollbeschäftigung stand. Dieser im Zeitraum 10-12/2016 geflossene steuerpflichtige Bezugsanteil war daher als (nur) "für das restliche Kalenderjahr bezogen" im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusehen. Im Zeitraum 1-9/2016…
…Rz 33 zu § 33 TP 17 GebG 1957). Der Wert der mit Leibrentenvertrag überlassenen beweglichen Sachen ist gemäß § 26 GebG in Verbindung mit § 12 BewG 1955 mit dem Teilwert anzusetzen, wobei nicht vorgesehen ist, dass die Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Betriebes Berücksichtigung finden. Die Bf…
… 3a Abs 10 lit 12 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 24/2007 diese sonstige Leistung (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände) am Unternehmerort im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird und daher nicht in Österreich steuerbar ist. Es wurden in der Folge sämtliche Rechnungen ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96…
… 19 Abs. 1 UStG 1994 geht bei einem slowakischen Vermieter beweglicher Gegenstände an einen inländischen Mieter (die Bf) die Steuerschuld auf die Bf über. Diese sogenannte RCS Steuer kann aber gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Ergänzend wird…
…Gewerbe stimme mit der ausgeübten Tätigkeit nicht überein. (Laut GISA-Abfrage: Zusammenbau beweglicher Sachen). Der letzte Jahresabschluss der im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am 8.12.2015 gelöschten Firma wäre mit 30.09.2014 vom steuerlichen Vertreter erstellt worden, danach wären keine Unterlagen mehr vorgelegt worden…
…23.01.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 17.12.2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, 2) vom 07.01.2020 gegen den (an die Stelle…
…in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; Z 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; Z 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; Z 12. die Telekommunikationsdienste; Z 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; Z 14. die auf elektronischem Weg erbrachten…
…der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 12. die Telekommunikationsdienste; 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;…
…der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 12. die Telekommunikationsdienste; 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;…
…Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der…
…Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO, doch wurde diesbezüglich bereits auf die getätigten Unterbrechungshandlungen hingewiesen. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2015 wurde dem Bf bereits vorgehalten, dass es im gegenständlichen Fall bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen verblieben ist und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §…
…des § 3a Abs. 13 UStG ua. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 11), die Telekommunikationsdienste (Z 12) und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Z 14). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich…
…des § 3a Abs. 13 UStG ua. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 11), die Telekommunikationsdienste (Z 12) und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Z 14). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich…
…beweglichen Gegenständen die Verfügungsmacht auch oftmals durch körperliche Übergabe verschafft wird, gibt es auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen…
…ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen; 12. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 13. die Telekommunikationsdienste; 14. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 15…
…Diese Länder sind weiterhin an das Melbourne-Abkommen gebunden.9 4. Die Steuerklausel des Melbourne-Abkommens und ihre Bedeutung für die Umsatzsteuer (12) In Art. 6.1.3 des Melbourne Abkommens findet sich folgende Formulierung: "Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Land eine Besteuerung der…
…€ 455,00 mit einer weiteren Lohnpfändung zu belasten, unterschreite ihr Existenzminimum und erlaube ihr nicht mehr, die Fixkosten zu begleichen. ---//--- Im Vorlagebericht vom 21.12.2022 wandte der Magistrat der Stadt Wien ein, dass die Bf. für Rückstände der G-2 rechtskräftig haftbar gemacht…
…der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 12. die Telekommunikationsdienste; 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;…
…der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 12. die Telekommunikationsdienste; 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;…