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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101760/2017

Abrechnungsbescheid, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung und Aufhebung des Rückstandsausweises, Einstellung der Vollstreckung und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101760/2017vom 26.04.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 31.03.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 26.02.2015 und 03.03.2015, betreffend Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO, in der Sitzung am 26.04.2018 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 12.10.2014 stellte der Beschwerdeführer (Bf) die Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO und den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „I. Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1 weist per 23.06.2014 gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 nunmehr einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf. Beweis: Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 (./1) Bisher konnte das Finanzamt Wien durch das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren nicht befriedigt werden. Beweis: Abgabenakt, PV des Antragstellers, wie vor- und nachstehend Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen (Burn Out) seit 2010 freiwillig emeritierter Rechtsanwalt. Beweis: Gutachten DD (./2), Gutachten DS (./3), Gutachten MA (./4) Der Antragsteller bezieht seit dem 24.07.2012 Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum. Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr 43 Jahre alt ist und beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen. Beweis: Gläubigerübersicht (./5), Exekutionenübersicht vom 23.09.2014 (./6), Bestätigung AMS Wien vom 12.03.2014 (./7), Beschluss Unterhalt vom 04.04.2013 (./8), Verzichtsbestätigung vom 09.03.2010 (./9), Brief HAK Wien vom 11.04.2013 (./10), Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte vom 12.10.2014 (/11) Der neuerliche Vollzug im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Fahrnisexekution) des BG F, der von anderen Gläubigern betrieben wird, ist am 03.06.2014 erfolglos geblieben, wie sich aus dem dabei aufgenommenen Vermögensverzeichnis ergibt. Alle bisherigen gerichtlichen Vollzugsversuche der anderen, bisher zuständigen Bezirksgerichte haben ebenfalls zu keiner Pfändung von Fahrnissen des Antragstellers geführt. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen. Schließlich konnte im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beim BG K über die einzige Liegenschaft des Antragstellers aufgrund der Höhe des erzielten Meistbotes nur die im ersten Rang einverleibte Forderung der bestbetreibenden Partei, die B-AG, teilweise befriedigt werden. Beweis: Akt BG F, GZ: Z2, Verteilungsbeschluss vom 30.05.2014 (./12) Der Antragsteller hat vor dem BG F die Einstellung der Exekutionen der anderen Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Z 8 EO begehrt, weil die Fortsetzung der Exekution mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird. Dem Antrag wurde vom BG F zum Beispiel im Exekutionsverfahren der B-AG stattgegeben. Beweis: Einstellungsantrag vom 19.06.2014 (./13), Einstellung vom 15.09.2014 (./14), Einstellung vom 15.09.2014 (/15) Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Beweis: Wie vor- und nachstehend Aus oben genannten Gründen stellt der Antragsteller die Anregung, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge gemäß § 235 BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers von Amts wegen durch Abschreibung/Nachsicht löschen, den Abgabepflichtigen aus der Gesamtschuld entlassen und das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen. II. Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Beweis: Wie vor- und nachstehend Für den Fall, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 der oben zu Punkt 1. genannten Anregung nicht von Amts wegen nachkommen sollte, erhebt der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen zu seiner inhaltlichen Verantwortung auch im Sinne des § 236 BAO. Beweis: Wie vor- und nachstehend Aus oben genannten Gründen stellt der Antragsteller den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge gemäß § 236 BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers auf Antrag des Abgabepflichtigen durch Abschreibung/Nachsicht löschen, den Abgabepflichtigen aus der Gesamtschuld entlassen und das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen.“ Mit Eingabe vom 16.10.2014 stellte der Bf den Antrag auf Akteneinsicht, Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, Antrag auf Herausgabe einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO, Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO, Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs 2 AbgEO, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO und Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Vorwort Der Antragsteller hat am 13.10.2014 beim Finanzamt Wien 4/5/10 eine Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO sowie einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO eingebracht. Sowohl zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes und Unterstützung einer positiven Entscheidung durch das Finanzamt Wien 4/5/10 als auch für den Fall, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 seine Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO sowie seinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO zurück- bzw. abweisen sollte, bringt der Antragsteller vor wie nachstehend. Bei allen Anträgen des Antragstellers gibt es keine vorgegebene Reihenfolge, sondern sollen diese in jener Reihenfolge erledigt werden, die den Interessen des Abgabepflichtigen besser entspricht. Ziel des Antragstellers ist eine vollständige Tilgung der bestehenden Abgabenschulden und die Aufhebung der Vollstreckung, damit er die Chance bekommt, sich gesellschaftlich und beruflich zu reintegrieren, wieder einer seiner Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit nachzugehen und die somit erzielten Einnahmen wieder ordnungsgemäß zu besteuern. Der Antragsteller ist i Staatsbürger, lebt aber in Österreich seit 1993 und hatte bis zu seiner Erkrankung keinerlei Abgabenschulden. Beweis: Wie bisher und nachstehend Aus allen oben genannten Gründen stellt der Antragsteller die Anregung, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge über seine Anträge erst nach einem persönlichen Besprechungstermin entscheiden. I. Antrag auf Akteneinsicht Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 90a Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, dass die Partei auf Antrag der Partei berechtigt wird, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben. Der Abgabenakt des Antragstellers und die Ansprüche des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 stammen zumindest aus dem Jahre 2007. Da in der Zwischenzeit mehrere Finanzämter infolge Wohnsitzwechsels des Antragstellers mit dem Abgabenakt betraut waren, ist es für den Antragsteller unumgänglich, Einsicht in den aktuellen Abgabenakt zu nehmen, um seine Interesse wahren zu können. Beweis: PV des Antragstellers, weitere Beweise vorbehalten, wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge ihm gemäß §§ 90 und 90a BAO Akteneinsicht zu St.Nr. Z1, inklusive der Vorakte des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4, gewähren. II. Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, dass seine Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt VII. verwiesen. Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge ihm gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid herausgeben. III. Antrag auf Herausgabe einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO Gemäß § 229a Abs. 1 BAO hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes auszustellen (Rückstandsbescheinigung). Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge ihm gemäß § 229a BAO eine Rückstandsbescheinigung herausgeben. IV. Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt V. verwiesen. Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen. V. Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung verbunden werden. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuemummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1 weist per 23.06.2014 gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf. Es ist aber denkunmöglich, dass der Rückstand per 23.06.2014 geringer ausfällt als jener per 08.11.2010, da in der Zwischenzeit keine Steuerzahlungen geleistet werden konnten (Siehe unten Punkt VIIl.). Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Beweis: Vollstreckungsauftrag vom 08.11.2010 (./1), Buchungsabfrage vom 10.11.2010 bis 03.05.2012 (./2), korrigierter Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23.03.2012 (./3), wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 15 Abs 2 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per 08.11.2010 aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen (§ 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO). VI. Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt V. verwiesen. Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß §§ 12 und 13 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen. VII. Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 rechtswidrig ergangen sind (Siehe das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere Punkt V.) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als gegenstandslos zu betrachten. Somit ist die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten und sind die Abgabenschulden des Antragstellers bereits verjährt. Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen. VIII. Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Der Antragsteller bezieht seit dem 24.07.2012 Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum. Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen. Beweis: Gläubigerübersicht, Exekutionenübersicht vom 23.09.2014, Bestätigung AMS Wien vom 12.03.2014, Beschluss Unterhalt vom 04.04.2013, Verzichtsbestätigung vom 09.03.2010, Brief RAK Wien vom 11.04.2013, Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte vom 12.10.2014 (alles bereits vorgelegt), wie bisher, vor- und nachstehend Der neuerliche Vollzug im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Fahrnisexekution) des BG F, der von anderen Gläubigem betrieben wird, ist am 03.06.2014 erfolglos geblieben, wie sich aus dem dabei aufgenommenen Vermögensverzeichnis ergibt. Alle bisherigen gerichtlichen Vollzugsversuche der anderen, bisher zuständigen Bezirksgerichte haben ebenfalls zu keiner Pfändung von Fahrnissen des Antragstellers geführt. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen. Schließlich konnte im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beim BG K über die einzige Liegenschaft des Antragstellers aufgrund der Höhe des erzielten Meistbotes nur die im ersten Rang einverleibte Forderung der bestbetreibenden Partei, die B-AG, teilweise befriedigt werden. Beweis: Akt BG F, GZ: Z2, Verteilungsbeschluss vom 30.05.2014 (bereits vorgelegt). Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller hat vor dem BG F die Einstellung der Exekutionen der anderen Gläubiger gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO begehrt, weil die Fortsetzung der Exekution mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird. Dem Antrag wurde vom BG F zum Beispiel im Exekutionsverfahren der B-AG stattgegeben. Beweis: Einstellungsantrag vom 19.06.2014, Einstellung vom 15.09.2014, Einstellung vom 15.09.2014 (alles bereits vorgelegt). Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller begehrt daher die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO weil die Fortsetzung der Vollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird, die Kosten der Vollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ertrag übersteigen werden, die Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Vollstreckung auf Sachen geführt wird, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen und die Abgabenbehörde kein rechtliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Vollstreckung hat. Der dem Antragsteller dienende Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO entspricht der Vollstreckungsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse der vollstreckenden Abgabenbehörde vorliegen muss. Zwecklose Vollstreckungen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Vollstreckung jederzeit einzustellen. Vollstreckungen, bei denen keine Aussicht auf irgendeinen Erlös für die Befriedigung der Abgabenbehörde bestehe, sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO als zwecklos einzustellen. Es ist nicht zulässig, eine Vollstreckung wie die vorliegende lediglich als ein ständiges Druckmittel gegen den Antragsteller aufrechtzuhalten. Darüber hinaus wird der gegenständliche Antrag auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, da die Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 16 Abs. 1 AbgEO nicht erschöpfend ist, sondern die Vollstreckung immer dann einzustellen ist, wenn ein den Einstellungsgründen rechtsähnlicher Sachverhalt vorliegt. Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals StNr. Z4 möge gemäß § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO die finanzbehördliche Vollstreckung gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen.“ Mit Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 entschied die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO, dass die Verpflichtung zur Zahlung der nachstehend angeführten Abgaben im Betrag von 25.395,72 Euro nicht erloschen ist: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Höhe in Euro | Einkommensteuer | 2007 | 20.11.2009 | 18.968,66 | Anspruchszinsen | 2007 | 20.11.2009 | 1.024,35 | Stundungszinsen | 2010 | 16.03.2010 | 290,37 | Erster Säumniszuschlag | 2010 | 16.04.2010 | 685,47 | Umsatzsteuer | 12/2009 | 15.02.2010 | 1.493,71 | Stundungszinsen | 2010 | 17.01.2011 | 677,97 | Pfändungsgebühren | 2011 | 07.06.2011 | 270,70 | Barauslagenersatz | 2011 | 07.06.2011 | 6,06 | Verspätungszuschlag | 12/2009 | 06.07.2011 | 129,99 | Erster Säumniszuschlag | 2011 | 19.09.2011 | 100,44 | Umsatzsteuer | 2008 | 16.02.2009 | 115,78 | Zweiter Säumniszuschlag | 2011 | 16.12.2011 | 50,22 | Umsatzsteuer | 2011 | 15.02.2012 | 321,67 | Einkommensteuer | 2011 | 11.10.2012 | 488,00 | Umsatzsteuer | 2012 | 15.02.2013 | 233,33 | Einkommensteuer | 2012 | 15.04.2013 | 179,00 | Umsatzsteuer | 2013 | 17.02.2014 | 360,00 Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die älteste der im Spruch angeführten Abgaben, die Umsatzsteuer 2008, war gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) am 16.02.2009 fällig. Im Folgenden werden nun einige Unterbrechungshandlungen angeführt, welche durch die Abgabenbehörde seit dem 16.02.2009 gesetzt wurden: | Datum | Unterbrechungshandlung | 11.11.2010 | Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung, Abfrage im Zentralen Melderegister, Abfrage im Kfz-Zentralregister und Versicherungsdatenauszug. | 07.06.2011 | Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung | 25.09.2012 | Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung | 14.11.2013 | Versicherungsdatenauszug | bis dato | Mehrere Nichtannahmen von außergerichtlichen Ausgleichsvorschlägen Es war somit festzustellen, dass bezüglich der im Spruch genannten Abgaben, welche den derzeitigen Gesamtrückstand bilden, keine Einhebungsverjährung eingetreten und die Zahlungsverpflichtung nicht erloschen ist“. Mit Bescheid vom 26.02.2015 wies die Abgabenbehörde den Antrag vom 16. Oktober 2014 betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ab. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. § 229 BAO lautet: Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Der im vorliegenden Antrag beanstandete Rückstandsausweis vom 08.11.2010 betraf folgende Abgaben: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Zahlungsfrist | Betrag in € | Einkommensteuer | 2007 | 20.11.2009 | 01.10.2010 | 25.220,69 | Anspruchszinsen | 2007 | 20.11.2009 | 01.10.2010 | 1.024,35 | Summe | | | | 26.245,04 | | | | | | Warum eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2008 und 2009 Auswirkungen auf den gegenständlichen Rückstandsausweis haben sollte, kann vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden, da die von der Herabsetzung vom 23.03.2012 betroffenen Bescheide erst am 23.09.2011 ergingen. Wie aus dem Abrechnungsbescheid gleichen Datums dieses Bescheides hervorgeht, ist bis dato keine Einhebungsverjährung eingetreten. Die Abgabenbehörde konnte somit keine Gesetzwidrigkeit in der Ausstellung des Rückstandsausweises vom 08.11.2010 erkennen. Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen. Informativ ist noch hinzuzufügen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 229 BAO lediglich die Ausfertigung (im Sinne von Ausstellung) eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Somit kann auch keinesfalls ein Rückstandsausweis oder der Eintritt der Vollstreckbarkeit mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist. Im Übrigen ist der derzeit gültige Rückstandsausweis vom 10.06.2014 und umfasst einen Betrag von € 25.395,72. Die Kontenbewegungen, welche zu diesem Rückstand geführt haben, können den im Rahmen des Antrages um Akteneinsicht übermittelten Belegen entnommen werden“. Mit Bescheid vom 26.02.2015 wies die Abgabenbehörde die Eingabe vom 16.10.2014 betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO zurück. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: “Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Die Rechtswirkung der gegenständlichen Anträge besteht in einer Einstellung und Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden. Da es im gegenständlichen Fall allerdings bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen verblieb und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen wurde, konnte die Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden“. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wies die Abgabenbehörde den Antrag vom 17.10.2014 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 25.395,72 ab. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung. Hinsichtlich dieser Feststellung ist zu unterscheiden zwischen: Persönlicher Unbilligkeit: Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde. Im vorliegenden Fall wurde im Ansuchen ein Schuldenstand von insgesamt € 522.256,91 angegeben, darin enthalten ein Betrag an Abgabenschulden zum Zeitpunkt des Ansuchens in Höhe von € 25.035,72. Dies entspricht einem Anteil der Steuerrückstände von lediglich ca. 4,8 %. Somit ist eine angenommene wirtschaftliche Gefährdung nicht in der Einhebung des Abgabenrückstandes begründet. Wie den Erhebungen zur wirtschaftlichen Lage und vorgelegten Vermögensverzeichnissen, als auch den Darstellungen des Antragstellers zu entnehmen ist, verfügt der Nachsichtswerber weder über nennenswerte Fahrnisse noch über pfändbares Liegenschaftsvermögen. Das Einkommen liegt am bzw. unter dem Existenzminimum. Da unter diesen Umständen keine Exekutionsmöglichkeit für das Finanzamt besteht, droht auch keine Abgabeneinhebung, weshalb eine durch die Abgabeneinhebung verursachte Existenzgefährdung nicht gegeben ist. Somit liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen kommen kann. Unbestritten ist, dass sich der Abgabepflichtige derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet. Sollte dieser jedoch zukünftig wieder in der Lage sein, seinen Beruf als Rechtsanwalt oder eine andere Tätigkeit wieder auszuüben, wäre eine Abstattung des Rückstandes in Raten zu prüfen. Sachliche Unbilligkeit: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolgt. Eine sachliche Unbilligkeit wurde im vorliegenden Ansuchen nicht vorgebracht. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher der Abgabenbehörde kein Raum. Dem Nachsichtsansuchen konnte somit nicht stattgegeben werden“. Mit Eingabe vom 31.03.2015 erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 03.03.2015, Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015, Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Bescheid über die Zurückweisung vom 26.02.2015 betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z1 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Vorwort Bei allen Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers gibt es keine vorgegebene Reihenfolge, sondern sollen diese in jener Reihenfolge erledigt werden, die den Interessen des Abgabepflichtigen besser entspricht. Ziel des Antragstellers ist eine vollständige Tilgung der bestehenden Abgabenschulden und die Aufhebung der Vollstreckung, damit er die Chance bekommt, sich gesellschaftlich und beruflich zu reintegrieren, wieder einer seiner Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit nachzugehen und die somit erzielten Einnahmen wieder ordnungsgemäß zu besteuern. Der Antragsteller ist i Staatsbürger (S), lebt aber in Österreich seit 1993 und hatte bis zu seiner Erkrankung keinerlei Abgabenschulden. I. Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 03.03.2015 Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom 03.03.2015, GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am 05.03.2015, erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesfinanzgericht. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: „Sachverhalt Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt zu St.Nr. Z1 weist per 23.06.2014 gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 nunmehr einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf. Bisher konnte das Finanzamt Wien durch das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren nicht befriedigt werden. Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen (Burn Out) seit 2010 freiwillig emeritierter Rechtsanwalt. Der Antragsteller bezieht seit dem 24.07.2012 Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum. Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr 43 Jahre alt ist und beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Nachsicht sowie mehrmals in der Korrespondenz der letzten Jahre dem Finanzamt seine persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß dargelegt. Der Antragsteller wird nur als Rechtsanwalt wieder in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu lukrieren, um seine Steuer- und sonstige Schulden zu tilgen. Da jedoch die Rechtsanwaltskammer Wien ihm die Vertrauenswürdigkeit abspricht, solange Schulden vorhanden sind, ist der Antragsteller nur dann in der Lage, in die Liste der Rechtsanwälte wieder eingetragen zu werden, wenn seine Steuer- und sonstige Schulden bereits bereinigt sind. Die Einhebung des Abgabenrückstandes kommt daher beim Antragsteller einem Berufsverbot gleich. Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte daher den Sanierungseffekt, dass der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt arbeiten kann. Dies unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Schulden befriedigt wurden. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller durch den Verein CC, Verein zur Förderung und Unterstützung österreichischer kleiner und mittlerer Unternehmen, Adr1, unterstützt. Es konnten auf diese Weise bereits einige der sonstigen Schulden getilgt werden. Der vom Finanzamt angegebene Schuldenstand iHv EUR 522.256,91 ist daher unrichtig. Auch dem Finanzamt hat der Verein CC eine Abschlagszahlung angeboten, diese wurde jedoch ohne Angabe von konkreten Gründen abgelehnt. Erwähnenswert ist auch, dass bereits in der Vergangenheit das Finanzamt die Vergleichsvorschläge des Antragstellers abgelehnt hat, der sich immer bemüht hat, seine Steuerrückstände - zumindest teilweise - zu bezahlen. Eine anderweitige Beschäftigung scheidet aus, zumal der Antragsteller beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Selbst in dem Fall, dass der Antragsteller eine andere Tätigkeit ausüben würde, wäre er nie in der Lage, seine hohen Steuerrückstände durch Zahlungserleichterungen zu tilgen. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen des Finanzamtes unrichtig. Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte daher den Sanierungseffekt, dass der Antragsteller bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht der Einhebung des Abgabenrückstandes ausgesetzt wäre. Unrichtig ist daher, dass sich der Antragsteller nur derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Richtig ist vielmehr im Sinne der oben genannten Ausführungen, dass der Antragsteller ohne die Gewährung der beantragten Nachsicht nie wieder in der Lage sein wird, seinen Beruf als Rechtsanwalt oder einer anderen Tätigkeit auszuüben. Das Finanzamt hat keine ausreichenden Erhebungen zur Feststellung der persönlichen Unbilligkeit des Antragstellers durchgeführt. So hat das Finanzamt insbesondere keinen Kontakt zum Verein CC aufgenommen, obwohl ihm dies mehrmals angeboten wurde. Desweiteren hat das Finanzamt eine Abschlagszahlung durch den Verein CC nicht einmal in Betracht gezogen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten stattgegeben. Schließlich hat das Finanzamt über den Antrag entschieden, ohne vorher den Antragsteller anzuhören, obwohl er in seinem Antrag ausdrücklich um einen persönlichen Besprechungstermin ersucht hat. Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vollinhaltlich stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.“ II. Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom 26.02.2015, GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am 03.03.2015, erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG an das Bundesfinanzgerichtes. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: „Sachverhalt Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, dass seine Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 rechtswidrig ergangen sind (siehe unten) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten. Somit ist die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten und sind die Abgabenschulden des Antragstellers bereits verjährt. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per 08.11.2010 kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per 08.11.2010 fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78), ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04. Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers. Im Rückstandsausweis und im Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66. Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208, 295a BAO). Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass nach der herrschenden Judikatur die vom Finanzamt als Unterbrechungshandlungen angegebenen Tätigkeiten nicht als solche zu werten sind. Dies gilt vor allem für außergerichtliche Ausgleichsvorschläge. Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Feststellung, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden, stattgegeben und einen richtigen Abrechnungsbescheid ausgestellt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird und ein richtiger Abrechnungsbescheid ausgestellt wird samt der Feststellung, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen. III. Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gem. § 15 Abs. 2 AbgEO Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom 26.02.2015, GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am 03.03.2015, erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B VG an das Bundesfinanzgerichtes. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: „Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung verbunden werden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 rechtswidrig ergangen sind (siehe unten) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers St.Nr. Z3 einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245.04 per 08.11.2010 ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per 08.11.2010 kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per 08.11.2010 fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78), ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04. Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers. Im Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66. Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208. 295a BAO). Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per 08.11.2010 stattgegeben. Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, sowie die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag samt Vollstreckbarkeitsbestätigung über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen. IV. Bescheid über die Zurückweisung vom 26.02.2015 betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO. Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26.02.2015. GZ: St.Nr. Z1 zugestellt am 03.03.2015 erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z1 B VG an das Bundesfinanzgerichtes. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: „Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101760/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101760.2017
Stammnummer
119683
Gültig
26.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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