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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101760/2017

Abrechnungsbescheid, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung und Aufhebung des Rückstandsausweises, Einstellung der Vollstreckung und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101760/2017vom 26.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fähig geworden ist. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Am 08.11.2010 hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstehers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Dem Antragsteher ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Selbst aus dem separat angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per 08.11.2010 kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per 08.11.2010 fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78) ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04. Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers. Im Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66. Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208, 295a BAO). Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 unrichtig. Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Aufhebung des rechtswidrig ausgestellten Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 stattgegeben. Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, sowie die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag samt Vollstreckbarkeitsbestätigung über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per 08.11.2010 aufheben und die finanzbehördliche Vollstreckung endgültig einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 31.03.2015 gegen den Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus: „Da die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen nicht vom ursprünglich eingereichten Antrag abweicht, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Folgendes ist hinzuzufügen: Der gegenständliche Abrechnungsbescheid sprach über den zum Zeitpunkt der Aussteilung und noch bis dato offenen Rückstand von € 25.395,72 ab. Der Vollstreckungshandlung vom 08.11.2010 lag ein Rückstandsausweis gleichen Datums in Höhe von 26.245,04 zu Grunde und beinhaltete folgende Abgaben: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag | Einkommensteuer | 2007 | 20.11.2009 | 25.220,69 | Anspruchszinsen | 2007 | 20.11.2009 | 1.024,35 | Vollstreckbarer Betrag | 26.245,04 Auf die Einkommensteuer 2007 wurden nachträglich folgende sonstige Gutschriften verrechnet: | Buchungstag | Abgabenart | Zeitraum | Betrag | 27.05.2011 | Umsatzsteuer | 11/2009 | 315,16 | 27.05.2011 | Umsatzsteuer | 01/2010 | 188,22 | 27.05.2011 | Umsatzsteuer | 02/2010 | 73,98 | 27.05.2011 | Umsatzsteuer | 03/2010 | 251,67 | 30.08.2011 | Einkommensteuer | 2010 | 3.360,00 | 09.02.2012 | Einkommensteuer | 2011 | 2.063,00 | Summe | 6.252,03 Die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 25.220,69 abzüglich der sonstigen Gutschriften von € 6.252,03 ergibt die Einkommensteuer 2007 laut dem Abrechnungsbescheid von € 18.968,66. Aus dem Dargestellten ergibt sich die Erklärung für die vom Beschwerdeführer vermeinte Diskrepanz. Die ändert jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides. Somit war die vorliegende Beschwerde abzuweisen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 31.03.2015 gegen den Bescheid vom 26.02.2015 über die Abweisung des Antrags betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus: „Es wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und der am 27.01.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend dem Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 verwiesen. Folgendes ist hinzuzufügen: Sonstige Gutschriften wirken mit dem jeweils sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Wirksamkeitstag oder, falls hier kein solcher festgelegt ist, mit dem Datum des zur Gutschrift führenden Bescheides. Nachträgliche sonstige Gutschriften haben daher keinen Einfiuss auf einen vorangegangenen Rückstandausweis und die auf diesen zurückzuführenden Vollstreckungshandiungen. Ausnahme: Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung einer vom Rückstandsausweis umfassten Abgabe wäre dies entsprechend zu berücksichtigen. Die vom beanstandeten Rückstandausweis betroffenen Abgaben, nämlich die Einkommensteuer 2007 und die dazugehörenden Anspruchszinsen wurden bis dato nicht herabgesetzt. Die Begründung der vorliegenden Beschwerde geht daher ins Leere. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 31.03.2015 gegen den Bescheid vom 26.02.2015 über die Zurückweisung der Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und der Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO als unbegründet ab und verwies zur Begründung a uf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdevorentscheidungen vom 27.01.2017 betreffend Abrechnungsbescheid und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 31.03.2015 gegen den Bescheid vom 03.03.2015 über die Abweisung des Nachsichtansuchens vom 13.10.2014 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus: „Grundsätzlich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Folgendes ist hinzuzufügen: Pkt. 4.2, auf Seite 3 von 8 der Beschwerde: Es ist unrichtig, dass das Finanzamt keinen Kontakt zum Verein CC aufgenommen hätte. Richtig ist vielmehr, dass am 16.02.2015 telefonisch mit dem Verein Kontakt aufgenommen und dieser ersucht wurde, statt einer "symbolischen Abschlagszahlung" ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Weiters wurde die Aufstellung aller Gläubiger und deren Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich abverlangt. Da weiterhin kein konkretes Angebot erfolgte, konnte das Ausgleichsangebot nur aus diesem Grund abgelehnt werden. Anhörung des Antragstellers: Auf Grund der in den gegenständlichen Anträgen vom Beschwerdeführer ohnehin sehr umfangreichen angeführten Argumente war vom Finanzamt keine weiterer neuer Sachverhalt aus einer mündlichen Anhörung anzunehmen, so dass dem Grundsatz der Schriftlichkeit der Vorrang eingeräumt wurde. Auf Grund der Neuerungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren kann hier kein gravierender, nichtbehebbarer Verfahrensmangel erkannt werden. Weiters: Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ohne Stattgabe seines Nachsichtansuchens in Zukunft die Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt unmöglich wäre. Hier wird jedoch übersehen, dass, sollte der Beschwerdeführer wieder als Rechtsanwalt tätig werden, wieder eine Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sein könnte. Aus einem Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 14.09.2011 ergibt sich, dass selbst nach einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Erfüllung eines angenommenen Zahlungsplans wieder ein Antrag auf die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer gestellt werden könnte. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit Vorlageantrag vom 19.02.2017 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Ausführungen in den Beschwerden. Im Übrigen brachte der Bf wie folgt vor: „Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 03.03.2015 Das Finanzamt hat bisher jegliche einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten ohne Begründung abgelehnt. Das Finanzamt hat zwar ein Telefonat mit dem Verein CC geführt, es handelte sich dabei jedoch keinesfalls um ein konstruktives Gespräch seitens des Finanzamtes. Das Finanzamt beanstandet insbesondere, dass vom Verein CC kein konkretes Angebot unterbreitet wurde. Tatsache ist aber, dass das Finanzamt das später vom Beschwerdeführer und Antragsteller persönlich unterbreitete konkrete Angebot einer Abschlagzahlung von EURO 1.000 ohne weitere Begründung und ohne weitere Verhandlungen abgelehnt hat. Beweis: Mitteilung vom 31.01.2017 (./2) Das Finanzamt hat die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zu einem außergerichtlichen Ausgleich verlangt. Dies ist nicht nur rechtlich unrichtig, da es sich beim Angebot vom Verein CC um ein Angebot durch Dritte gehandelt hat, sondern auch von vornherein ein Hindernis für jegliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers und Antragstellers mit dem Finanzamt. Dem Finanzamt ist bekannt, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in der Vergangenheit schon mal einen außergerichtlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern - einschließlich des Finanzamtes - versucht hat, die entsprechenden Anträge und Informationen wurden damals dem Finanzamt übergeben. Dem Finanzamt ist auch bekannt, dass kein außergerichtlicher Ausgleich stattgefunden hat, eben weil einige Gläubiger nicht zugestimmt haben. Beweis: Steuerakt Das Finanzamt verkennt, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller seinem Beruf als Rechtsanwalt in Zukunft erst dann nachgehen kann, wenn seine Schulden vor der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte getilgt sind. Das Vorhandensein von Schulden ist der Hauptgrund, warum die Wiedereintragungsversuche des Beschwerdeführers und Antragstellers von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen wurden und zwar wegen Mangel der Vertrauenswürdigkeit. Ein Rechtsanwalt kann nicht überschuldet sein (19 Os 3/14 a, AnwBI 2015, 488). Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist das gesamte berufliche und außerberufliche Verhalten des Eintragungswerbers zu würdigen). Das Finanzamt zitiert die Rechtsanwaltskammer Wien, wonach nach Erfüllung eines Zahlungsplanes wieder ein Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte gestellt werden kann. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers und Antragstellers gleichermaßen unzutreffend. Zum einen weiß das Finanzamt bereits, dass einige der Gläubiger keine Zustimmung erteilen würden - da sie ohnehin dem außergerichtlichen Ausgleich nicht zugestimmt haben - zum anderen würde ein Insolvenzverfahren und ein damit zusammenhängender Zahlungsplan Geldmittel voraussetzen, über die der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht verfügt und schließlich ist kein einziger Fall österreichweit bekannt, wonach ein ehemaliger Rechtsanwalt nach durchgeführter Insolvenz je wieder in die Liste der Rechtsanwälte wieder aufgenommen worden wäre. Selbst wenn das vom Finanzamt angenommene Szenario zutreffen würde, wäre der Beschwerdeführer und Antragsteller - ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer eines Privatkonkurses in Österreich - erst in 7 Jahren ab Insolvenzeröffnung wieder schuldenfrei, sohin frühestens erst im Alter von 53 Jahren. Da der Wiederaufbau einer selbstständigen Anwaltskanzlei mindestens 5 Jahre in Anspruch nehmen würde, wäre der Beschwerdeführer und Antragsteller erst ab einem Alter von 58 Jahren wieder als zahlungsfähig anzusehen. Darüber hinaus übersieht das Finanzamt, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens die Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers und Antragsteller ohnehin nicht einbringlich gemacht werden könnten - und zwar weder im Insolvenzverfahren noch danach. Ein Insolvenzverfahren müsste ohne jegliche nennenswerte Zahlung an die Gläubiger auskommen - da der Beschwerdeführer und Antragsteller bekanntlich seit Jahren Notstand bezieht - und nach dem Insolvenzverfahren wären die Abgabenschulden des Beschwerdeführers und Antragsteller ohnehin durch die - wenn auch minimale - Quote im Insolvenzverfahren getilgt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht. Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 Das Finanzamt hat die Diskrepanz nicht (rechtzeitig) beseitigt: Der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 waren und sind bis heute noch unrichtig. Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per 08.11.2010 kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Das Finanzamt hat den Rückstandsausweis und den Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 bis heute noch nie berichtigt bzw. angepasst, und zwar auch nicht nach Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009. Die Begründung des Finanzamtes im Rahmen einer Vorabentscheidung ist keine rechtzeitige und keine ausreichende Richtigstellung bzw. Anpassung. Das Finanzamt hat bis heute noch einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 verwendet - und zwar jedenfalls bis zum Rückstandausweis vom 10.06.2014 (siehe aber unten). Im Übrigen sind der angefochtene Abrechnungsbescheid und der Rückstandausweis vom 10.06.2014 ebenfalls unrichtig bzw. unvollständig, da sich daraus die Gutschriften von EURO 6.252,03 gar nicht eindeutig ergeben. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht. Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs 2 AbgEO Das Finanzamt verkennt die Auswirkungen des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per 08.11.2010: Der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 wurde bis heute noch - und zwar jedenfalls bis zum Rückstandausweis vom 10.06.2014 - rechtswidrig verwendet und alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen, die sich darauf stützen, sind als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten. Die Gutschriften von EURO 6.252,03 waren auch nach Eintritt deren Fälligkeit nicht für die Vollstreckungsorgane des Finanzamtes ersichtlich, da sie nicht im Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrages per 08.11.2010 enthalten waren. Egal ob aufgrund einer Gutschrift oder einer Herabsetzung war der im Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 enthaltene Betrag von EURO 26.245,04 als offene Abgabenschuldigkeiten spätestens nach Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 nicht mehr in dieser Form korrekt bzw. aktuell bzw. richtig. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht. Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Zurückweisung vom 26.02.2015 betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte, wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (VwGH 29.04.2015, 2012/13/0002). Ein Abrechnungsbescheid kommt beispielsweise in Betracht bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob ein Abgabenzahlungsanspruch verjährt ist (Ritz, BAO 4 , § 216, Tz 2). Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 25.395,72 die Einhebungsverjährung eingetreten ist. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095). Der im Antrag vertretenen Rechtsansicht, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt worden seien, wurden im angefochtenen Bescheid die Unterbrechungshandlungen vom 11.11.2010, 07.06.2011, 25.09.2012 und 14.11.2013 entgegen gehalten, sodass bezüglich der ab 16.02.2009 fälligen Abgaben keine Einhebungsverjährung eingetreten sei. Entgegen dem Einwand, dass die vom Finanzamt als Unterbrechungshandlungen angegebenen Tätigkeiten nach der herrschenden Judikatur nicht als solche zu werten seien, stellen sowohl die Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung vom 11.11.2010 und 25.09.2012 als auch die mit Bescheid vom 07.06.2011 durchgeführte Forderungspfändung, welche in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.11.2004, 2002/14/0151, 29.03.2007, 2005/16/0095) unzweifelhaft zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen und somit Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO dar. Der Meinung, dass die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten sei, weil die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten sei, da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 rechtswidrig ergangen seien und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützten, ist vorerst zu entgegnen, dass auch fehlerhafte Amtshandlungen der Abgabenbehörde taugliche Unterbrechungshandlungen darstellen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 19.4.1966, 1759/65). Selbst der Umstand, dass ein die Einhebungsverjährung unterbrechender Bescheid in der Folge im Instanzenzug behoben wird, vermag an seiner Eignung, die Einhebungsverjährung zu unterbrechen, nichts zu ändern, da die Rechtskraft des Behördenaktes nicht zu den in § 238 Abs. 2 BAO geforderten rechtserheblichen Merkmalen der eine Unterbrechung bewirkenden Amtshandlungen zählt (VwGH 31.01. 1969, 1353/67). Das Wesen einer Unterbrechungshandlung liegt ausschließlich darin, dass die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternimmt (VwGH 21.1.1971, 1040/69). Zudem ist hinsichtlich des Vorwurfes, dass die finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten sei, da der – ihm nicht zugegangene -Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 rechtswidrig ergangen seien, vorerst zu bemerken, dass der Rückstandsausweis kein dem Abgabenschuldner im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100), sondern eine öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden. Der Rückstandsausweis vom 08.11.2010 stellt eine aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten (VwGH 07.10.2005, 2005/17/0174) zum 08.11.2010 dar, sodass ein anderslautender Gesamtbetrag im Abrechnungsbescheid vom 26.02.2015 keinesfalls eine Rechtwidrigkeit des Rückstandsausweises darzulegen vermag, weil damit lediglich das Vorliegen weiterer danach erfolgter Verrechnungsvorgänge dargetan wird, nicht aber, dass die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist. Da aufgrund der bereits erwähnten Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung hinsichtlich der ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten nicht eingetreten ist, liegt eine Rechtwidrigkeit des beanstandeten Rückstandsausweises auch nicht vor. Zum Einwand, dass im Rückstandsausweis und im Vollstreckungsauftrag per 08.11.2010 als Einkommensteuer 2007 € 25.220,69 angegeben seien, im Abrechnungsbescheid jedoch € 18.968,66, wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 25.220,69 abzüglich der sonstigen Gutschriften von € 6.252,03 die Einkommensteuer 2007 laut dem Abrechnungsbescheid von € 18.968,66 ergibt. Dass sich die Gutschriften von € 6.252,03 nicht eindeutig aus dem Abrechnungsbescheid ergeben, macht diesen weder unrichtig noch unvollständig, da Gegenstand der Antragstellung nach § 216 BAO und Gegenstand des Abrechnungsbescheides die behauptete Verjährung der Einhebung hinsichtlich der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 25.395,72 war, sodass die Abgabenbehörde mit angefochtenem Abrechnungsbescheid lediglich zu entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der angeführten Abgaben im Betrag von € 25.395,72 nicht erloschen ist. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich konkreter Gebarungsakte wurden im Antrag vom 16.10.2014 nicht vorgebracht, daher erweist sich auch der Hinweis auf die Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 am 23.03.2012 als nicht zielführend. Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden. Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide (VwGH 29.09.1997, 96/17/0454). Gemäß § 229 BAO ist ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt ist. Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen. Durch § 13 leg.cit. wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (VwGH 09.03.1990, 85/17/0116). Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.2003, 2002/16/0048) behauptete Fehler des Rückstandsausweises sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner (Stoll, BAO Kommentar, 2380). Gegenstand der Anträge gemäß § 15 AbgEO sind Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 56). Der im vorliegenden Antrag beanstandete Rückstandsausweis vom 08.11.2010 betraf Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2007 im Gesamtbetrag von € 26.245,04. Laut Aktenlage ergingen an den Bf am 13.10.2009 auch die zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Leistungsgebote). Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge entsprechen zwar nur hinsichtlich der Anspruchszinsen 2007 dem bescheidmäßig festgesetzten Betrag von € 1.024,35, doch liegen auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 keine offenbare Unrichtigkeiten vor, da der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag von € 25.220,69 kleiner ist als der bescheidmäßig festgesetzte Betrag von € 31.767,91, was auf die Berücksichtigung geleisteter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften zurückzuführen ist. Dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich bereits entrichtet und die entsprechende Abgabenschuld damit getilgt worden wäre, wird vom Bf ebenso wenig wie ein anderer der Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises allfällig entgegenstehender Tatbestand (Stundungen oder Verzichtserklärungen) dargetan. Mangels im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten erweist sich somit die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, als rechtmäßig, zumal der eingewendete Rückstand des Bf zum 23.06.2014 von € 25.395,72 und die Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 am 23.03.2012 keine Umstände sind, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren, sodass sie schon aus diesem Grund keine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu bewirken vermögen. Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Einwendungen sind gemäß § 12 Abs. 2 AbgEO bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß § 12 Abs. 4 AbgEO die Vollstreckung einzustellen. Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen. Gemäß § 13 Abs. 2 AbgEO finden die Bestimmungen des § 12, Abs. 3 und 4, sinngemäß Anwendung. Gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen 1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde; 2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind; 3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde; 4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde; 5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist; 6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird; 7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde. Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweis) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen - so auch die Einbringungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO - können gemäß § 12 Abs 1 BAO eingewendet werden (vgl Liebeg, AbgEO § 12 Tz 10, VwGH 24.10.2002,2000/15/0141). Der Bf hat in seinem, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Schriftsatz vom 16.10.2014 den Einwand erhoben, dass das Recht, die Abgaben einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 Abs 1 BAO bereits teilweise verjährt sei. Bei diesem Vorbringen des Bf handelt es sich um Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO, doch wurde diesbezüglich bereits auf die getätigten Unterbrechungshandlungen hingewiesen. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2015 wurde dem Bf bereits vorgehalten, dass es im gegenständlichen Fall bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen verblieben ist und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen worden ist. Dagegen wurde vom Bf nichts vorgebracht, sondern lediglich der Vorwurf der Verwendung eines unrichtigen Rückstandsausweises und Vollstreckungsauftrages per 08.11.2010 wiederholt. Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden (vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar § 16 Rz 2). Da es im gegenständlichen Fall allerdings bei - erfolglosen - Vollstreckungsversuchen verblieb und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen wurde, konnte die Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden. Die ohne rechtliches Interesse gestellten Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO und Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO wurden somit mangels Durchführung einer Vollstreckung mit Bescheid vom 26.02.2015 zu Recht als nicht zulässig zurückgewiesen. Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO vom 03.03.2015 Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar. Für die Beurteilung der Unbilligkeit kommt es auf die Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen an (VwGH 25.06.1990, 89/15/0088). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auf die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde (VwGH 22.09.2000, 95/15/0090). Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte nach dem Vorbringen des Bf den Sanierungseffekt, dass er wieder als Rechtsanwalt arbeiten könne, denn nur als Rechtsanwalt werde er wieder in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu lukrieren, um seine Steuer- und sonstige Schulden zu tilgen. Dies unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Schulden befriedigt würden. Das Vorhandensein von Schulden sei der Hauptgrund, warum die Wiedereintragungsversuche des Bf von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen worden seien. Dem wurde bereits im angefochtenen Bescheid entgegen gehalten, dass der Bf einen Schuldenstand von insgesamt € 522.256,91 inklusive der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschulden von € 25.035,72 angegeben hat, was einem Anteil der Steuerrückstände von lediglich ca. 4,8% entspricht, sodass eine wirtschaftliche Gefährdung nicht in der Einhebung des Abgabenrückstandes begründet ist. Zudem wurde vom Bf auch vorgebracht, dass einige der Gläubiger bereits einem außergerichtlichen Ausgleich nicht zugestimmt hätten. Durch die beantragte Abgabennachsicht würde somit nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden nachgelassen werden, ohne dass eine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich respektive Wiedereintragung in der Liste der Rechtsanwälte besteht. Dies wird auch durch die Ausführungen des Bf selbst bestätigt, wonach eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Situation bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten sei. Auch die Behauptung, dass der vom Finanzamt angegebene Schuldenstand iHv € 522.256,91 unrichtig sei, weil bereits einige der sonstigen Schulden hätten getilgt werden können, vermag daran schon mangels ziffernmäßiger Konkretisierung nichts zu ändern. Die Abgabenbehörde war daher mangels einer realistische Hoffnung auf Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bf zur Gewährung einer Abgabennachsicht nicht verhalten (vgl. VwGH 22.02.2000, 94/14/0144). Zur Rüge, dass das Finanzamt bisher jegliche einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten, insbesondere das konkrete Angebot einer Abschlagzahlung von € 1.000,00 ohne Begründung abgelehnt habe, ist zu bemerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 03.03.2015 ist. Über eine einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten des Bf ist vom Verwaltungsgericht hingegen nicht zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 26. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101760/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101760.2017
Stammnummer
119683
Gültig
26.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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