…3). …. Absatz 4: Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. § 31 Abs. 3 GebG idF vor dem 1…
…01.12.1993 normiert, dass Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen haben, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 31 Abs. 3 GebG 1957 idF…
…sogenannten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich auf die Aufzeichnung sämtlicher barer und unbarer Geldbewegungen. Gesondert aufzuzeichnen sind jedoch auch private Entnahmen und der Werteverlust des betrieblich genutzten Anlagevermögens. Ferner sind besondere Aufzeichnungen zu führen, wenn Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt sind…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…Bemessungsgrundlage Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat die belangten Behörde Excel-Aufstellungen für die Monate Juli 2010, August 2010…
… 28 Abs. 4 GebG haben Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 30 GebG haften für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen…
… 28 Abs. 4 GebG haben Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 30 GebG haften für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen…
…Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise. (4) Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. (5) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden…
…entrichten (§ 31 Abs. 3). Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. § 31 Abs. 3 GebG: Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten…
… 28 Abs. 4 GebG haben Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 30 GebG haften für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen…
…GebG iVm § 33 TP 17 Abs. 3 GebG sind über die abgeschlossenen Wettverträge besondere Aufzeichnungen zu führen. Schon durch den Entfall des Urkundenerfordernisses bei Wettgebühren muss jedenfalls bei Offlinewetten der Name des Wettteilnehmers nicht aus den Aufzeichnungen hervorgehen wie vergleichsweise dies § 3 Abs. 4a GebG…
…Treuhanderlag) hat der Stpfl zu erbringen (E 5.10.1982, 82/14/0006, Originalentscheidung); eine gesonderte Verwahrung der Fremdgelder (zB auf „Anderkonten“) ist nicht Voraussetzung; besondere Aufzeichnungen, in denen die entsprechenden Beträge festgehalten werden, sind ausreichend (E 14.11.1990,90/13/0104, 1991, 369…
…gewährleisten (§ 31 Abs. 3 GebG). Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist ua. die Gebühr…
…führen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG beziehen. Ihm kommt für die Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu. Die Verletzung der Verpflichtung zur Führung des Wareneingangsbuches ist bedeutsam im Hinblick auf die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO (siehe dazu Ritz, BAO6…