…gestalte sich die korrekte Abfuhr der Abgaben äußerst schwierig, da zentrale Fragen bisher unbeantwortet geblieben seien. Insbesondere die Berücksichtigung der "Teilnahme vom Inland aus" stelle im Online-Bereich eine besondere Herausforderung dar, da nicht festgestellt werden könne, wo sich jemand zum Zeitpunkt der Teilnahme befinde…
…3 GebG im Wesentlichen gleichlautend geregelt. Eine vergleichsweise dezidierte Vorschrift wie § 28 Abs.4 GebG zu besonderen Aufzeichnungen bei den Wettgebühren enthalten die Glücksspielabgaben nicht. - Bewertung: § 59 Abs. 6 GSpG verweist für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen für Zwecke der Glücksspielabgaben auf die…
… 13 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum, sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Glücksspielautomatenverordnung), BGBl. II 2012/69 stellt folgende Software-Anforderung: "Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogrammes…
…Prüfung ( §§ 147-150 BAO ) : Die Abgabenschuldner haben besondere Aufzeichnungen zu führen aus denen die Grundlagen der Glücksspielabgabenberechnung zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen/Unterlagen müssen entsprechend den allgemeinen Buchführungsvorschriften 7 Jahre aufbewahrt werden und zugänglich sein. Dabei steht auch die Aufbewahrung auf Datenträgern frei, wenn diese…
…11. Aufzeichnungspflichten 24.11.1. Allgemein Rz 3356: Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen…
…3). …. Absatz 4: Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. § 31 Abs. 3 GebG idF vor dem 1…
…für die betreffenden Waren vorgeschriebenen Verwendungsverpflichtungen und den Bestimmungen über die Beförderung der Waren übereinstimmen. Es müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den Zollbehörden die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuführung erlauben. Dabei können firmeninterne Aufzeichnungen anerkannt werden oder besondere Aufzeichnungen angeordnet werden. 1.1.3…
…dass durchlaufende Posten vorliegen, kann neben einem Anderkonto auch durch besondere Aufzeichnungen erfüllt werden (Doralt, EStG 11. Auflage, § 4 Tz 217). Der Bw. hat nun für die behaupteten Drittgelder weder ein Anderkonto angelegt noch besondere Aufzeichnungen geführt. Auch aus den vereinzelt vorgelegten Belegen geht nicht…
…01.12.1993 normiert, dass Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen haben, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 31 Abs. 3 GebG 1957 idF…
…sogenannten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich auf die Aufzeichnung sämtlicher barer und unbarer Geldbewegungen. Gesondert aufzuzeichnen sind jedoch auch private Entnahmen und der Werteverlust des betrieblich genutzten Anlagevermögens. Ferner sind besondere Aufzeichnungen zu führen, wenn Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt sind…
…entrichten (§ 31 Abs. 3 GebG). Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist ua. die Gebühr…
…entrichten (§ 31 Abs. 3 GebG). Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist ua. die Gebühr…
…hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach § 24 Abs. 11 iVm § 18 UStG 1994 sind besondere Aufzeichnungen (die Verkaufspreise, die…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…
…gekommen ist, diese Stornos in den Aufzeichnungen gern § 28 Abs 4 GebG festzuhalten sind. Im Formular Geb 6a "Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen" wird angeführt, dass der Gebührenschuldner besondere Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen…