Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100585/2011
Gebührenpflicht und Glücksspielabgabenpflicht eines Pokerkasinos
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100585/2011vom 18.12.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für den Zeitraum 07/2012 bis 10/2012 wurden offenbar irrtümlich die errechnete Steuer als Bemessungsgrundlage angemeldet.
Aus den im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen ergeben sich somit folgende Differenzen zu den angemeldeten Beträgen:
[...]
..."
1.3.3. Beschwerden vom 21.02.2014
Fristgerecht wurden mit Schreiben vom 21.12.2012 gegen die zwölf Bescheide vom 16.01.2014 im Wesentlichen mit demselben Vorbringen beschwert und die Entscheidung durch das BFG in mündlicher Verhandlung beantragt. Weiters wurde vom Bf. vorgebracht, dass er bis Ende Juli 2013 am Standort H, PLZ/BH. das Pokerkasino betrieben habe. In diesem würden sich interessierte Spieler treffen, um gegeneinander verschiedene Arten von Poker, insbesondere Pokerturniere und Poker "Cashgames", zu spielen. Die Organisation der jeweiligen Spiele erfolge dabei ausschließlich durch die teilnehmenden Spieler selbst. Der Bf. erhalte von den Spielern lediglich das jeweilige Turniergeld (Fee) bzw. die Tischgelder in unterschiedlicher Höhe.
1. Zur Berechnung der Glücksspielabgabe
Am 13.11.2012 habe im Pokerkasino eine finanzbehördliche Außenprüfung stattgefunden. Im Zuge der Schlussbesprechung sei dem Bf. vom Leiter der Amtshandlung mitgeteilt worden, wie er in Zukunft die Glücksspielabgabe berechnen müsse. Dies sei auch in die Niederschrift der finanzbehördlichen Außenprüfung aufgenommen worden:
"Ausspielungen in Turnierform: Die Bemessungsgrundlage bilden die in Aussicht gestellten Leistungen des Turniers. Diese entsprechen den übermittelten Aufstellungen der täglichen Gewinnsummen.
Cashgames:
Cashgames unterliegen gemäß § 57 (1) GSpG einer Glücksspielabgabe von 16% vom
Einsatz. Für die von Herrn P im Casino BH. veranstalteten Cashgames wird
nach einem bestimmten Schlüssel ein Tischgeld (Rake), das sich nach der Höhe der
Pots (Summe der Einsätze) richtet. Es wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die
Höhe des täglichen Tischgelds ersichtlich ist. Über die Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage kann daher nicht aus den Aufzeichnungen ermittelt werden. Es erfolgt somit die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO.
Mit Hilfe der Tabelle, die die Höhe des Tischgeldes je nach Höhe des Pots festlegt, kann
ermittelt werden, in welchem Verhältnis das Tischgeld zum Pot steht.
Da aufgrund der Aussage des Floormans im Zuge der am Standort BH.
durchgeführten Befragung am 11.06.2012 der durchschnittliche Pot bei cashgames
EUR 50,00 beträgt, wurde ausgehend davon das durchschnittliche Verhältnis des
Tischgelds zum Pot für eine Bandbreite von EUR 20,00 bis EUR 60,00 errechnet. Das
Tischgeld beträgt somit ca. 5% der Summer der Einsätze (Pot). Somit kann aufgrund der Tischaufzeichnungen auf die Höhe der Einsätze geschlossen werden."
Daraufhin seien dem Bf. am 21.11.2012 insgesamt 18 Bescheide zugestellt worden, mit denen die Behörde die Glücksspielabgabe für die Monate Jänner 2011 bis Juni 2012 festgesetzt habe. Gegen diese Bescheide habe der Bf. rechtzeitig Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO beantragt. Mit Bescheid vom 08.03.2013 sei die Aussetzung der Einhebung der Abgabe bewilligt worden.
ln den Berufungen habe der Bf. der Behörde mitgeteilt, dass er nicht Schuldner der (festgesetzten) Glücksspielabgabe sei. Zudem habe er vorgebracht, dass die Behörde hinsichtlich der „Cashgames“ und der Pokerturniere von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Obwohl der Bf. seiner Ansicht nach die Glücksspielabgabe gar nicht bzw. nicht in der festgesetzten Höhe schulde, habe er nach der finanzbehördlichen Nachschau die Berechnung so vorgenommen, wie der Leiter der Amtshandlung ihm dies mitgeteilt habe. Dies insbesondere deshalb, weil er sich nicht weiteren finanzbehördlichen Verfolgungshandlungen aussetzen habe wollen.
Dies sei auch aus den Prüfungsfeststellungen im Bericht vom 13.01.2014 ersichtlich; ab November 2012 habe der Bf. die Berechnung so vorgenommen, wie es der Leiter der Amtshandlung gesagt habe. Die - nach Ansicht der belangten Behörde - ab November 2012 vorgenommene „richtige“ Selbstberechnung der Glücksspielabgabe, ändere allerdings nichts daran, dass der Bf. - nach wie vor - die Rechtsansicht vertrete, dass er die geforderte Abgabe gar nicht bzw. nicht in der festgesetzten Höhe schulde.
Am 14.10.2013 habe der steuerliche Vertreter des Bf. einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gemäß § 201 BAO gestellt. Daraufhin seien dem Bf. insgesamt 12 Bescheide für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013 zugestellt worden, mit denen die Glücksspielabgabe in eben jener Höhe vorgeschrieben worden sei, die der Leiter der Amtshandlung im Zuge der behördlichen Außenprüfung dem Bf. mitgeteilt habe. Dabei sei die Behörde zum einen unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Bf. Schuldner der Abgabe sei, zum anderen habe die Behörde für die Berechnung der Glücksspielabgabe eine falsche Bemessungsgrundlage herangezogen.
2. Zur fehlenden Schuldnereigenschaft
Gemäß § 59 Abs. 2 GSpG ist Schuldner der Abgabe der Konzessionär oder der Bewilligungsinhaber oder bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (§ 57 Abs. 5 GSpG). Wer Vermittler ist, definiere das Gesetz selbst. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrags auf andere Art und Weise. Der Bf. erfülle keinen dieser Tatbestände: Weder nehme er Glücksspieleinsätze oder -gewinne an, noch bringe er den Glücksspielvertrag zustande; all das würden die Spieler selbst und untereinander tun. Der Bf. sei auch weder Vertragspartner der Spielteilnehmer noch Veranstalter: Als Vertragspartner könne nämlich nur derjenige gemeint sein, der mit dem Spieler den Glücksspielvertrag abschließe. Er sei aber nicht Vertragspartner des Glücksspielvertrags; dieser werde zwischen den Spielern selbst abgeschlossen.
Weiters sei der Bf. auch nicht Veranstalter des Glücksspiels: Das Mischen und Teilen der Karten, die Festlegung der Spielregeln und die Entscheidung in Zweifelsfällen - mithin alles, was mit dem Spiel zu tun habe - werde von den Spielern selbst organisiert. Bei Pokerturnieren werde die Verlosung und Festsetzung der Sitzplätze, die Einhebung des Startgeldes und die Auszahlung des Spielkapitals von den Spielern übernommen. Außerdem werde über die Auszahlung des Preisgeldes, das wie bei Pokerturnieren üblich, abhängig vom Rang der Spieler verteilt werde, von den Spielern entschieden. Bei den „Cashgames“, einer Variante des Pokerspiels bei der nach Verlust des Startkapitals die Möglichkeit eines Nachkaufs bestehe, verhalte es sich ebenso. Der Bf. erhalte von den Spielern lediglich ein Tischgeld in jeweils variierender Höhe. Er sei somit auch nicht Veranstalter der Ausspielung.
Als Abgabenschuldner der Einsätze bzw. der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen seien daher richtigerweise die jeweiligen Spieler der Pokerturniere bzw. der „Cashgames“ zu qualifizieren. Diese würden den gesetzlichen Tatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG verwirklichen. Der Bf. schulde somit die Glücksspielabgabe nicht.
3. zur falschen Bemessungsgrundlage
Selbst wenn die Behörde davon ausginge, dass der Bf. Schuldner der Glücksspielabgabe sei, so sei diese keinesfalls in der vom Finanzamt bemessenen Höhe angefallen.
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolge, einer Glücksspielabgabe in Höhe von 16% der Einsätze. Bei turnierförmigen Ausspielungen trete außerhalb des Anwendungsbereichs von § 57 Abs. 1 zweiter Satz GSpG an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerte Leistungen) des Turniers.
Pokerturniere
Regelmäßig würden im Pokerkasino von den Spielern sogenannte „Pokerturniere“ veranstaltet. Das Pokerkasino nehme an diesen Pokerturnieren nicht teil und sei auch in die Spielverträge zwischen den Spielern nicht eingebunden. Das Pokerkasino stelle lediglich die Infrastruktur zur Verfügung. Für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur bekomme der Bf. von den Spielern eine Turniergebühr in ständig variierender Höhe. Nur diese Turniergebühr könne Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe sein.
Poker „Cashgames“
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die „Cashgames“ bediene sich die Behörde der Schätzung gemäß § 184 BAO und begründe dies damit, dass aufgrund fehlender Aufzeichnungen über die Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele die Bemessungsgrundlage nicht anders ermittelt werden könne. Dabei ginge sie davon aus, dass bei den - angeblich - vom Bf. „veranstalteten“ „Cashgames“ nach einem bestimmten Schlüssel ein Tischgeld („Rake“) berechnet werde, das sich nach der Höhe des Pots (Summe der Einsätze) richte (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10.12.2013):
"Mit Hilfe der Tabelle, die die Höhe des Tischgelds je nach Höhe des Pots festlegt, kann
ermittelt werden, in welchem Verhältnis das Tischgeld zum Pot steht. Aufgrund von
Aussagen von Angestellten von Herrn P und aufgrund von Erfahrungswerten
vergleichbarer Betriebe beträgt der durchschnittliche Pot eines cashgames ca. € 50,00.
Ausgehend davon wurde das durchschnittliche Verhältnis des Tischgeldes zum Pot für eine Bandbreite von € 20,00 bis € 60,00 errechnet. Das Tischgeld beträgt somit ca. 5% der Einsätze (Pot). Dieses Verhältnis Tischgeld / Pot entspricht auch den Werten
vergleichbarer Betriebe."
Die Möglichkeit, eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorzunehmen, bestehe für die Behörde nur dann, wenn sie die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne. Grundsätzlich stehe der Behörde die Wahl der Schätzungsmethode frei; sie habe aber die im Einzelfall geeignetste Methode zu wählen (VwGH 19.03.1985, 84/14/0144). Zudem müsse das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlage bestehe, müsse mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band l, 9. Auflage, 2007, Rz 248). Werde eine Schätzung vorgenommen, werden zudem besonders hohe Anforderungen an die Begründung des Bescheids gestellt (Stoll, BAO Kommentar Band I, 1994, 697ff). Die Behörde habe die als Tischgelder bekanntgegebenen Beträge, in Zusammenschau mit der Aussage von Angestellten (vgl. Abschlussbericht vom 30.11.2012: einmalige Aussage eines „Floorman“ im Zuge der Befragung vom 11.06.2012), dass der durchschnittliche Pot bei „Cashgames“ EUR 50,00 betrage, als Grundlage für die Schätzung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies widerspreche jeder Lebenserfahrung und genüge auch keinesfalls dem Erfordernis schlüssiger und folgerichtiger Gedankengänge.
Die Behörde verkenne dabei auch, dass der Bf. für die „Cashgames“ - wie auch für die Pokerturniere - nur die Infrastruktur zur Verfügung stelle; er nehme weder an den „Cashgames“ teil, noch sei er in die Spielverträge der einzelnen Spiele eingebunden. Für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur erhalte er von den Spielern lediglich ein Tischgeld. Nur dieser Betrag könne Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe sein.
4. Zur Erdrosselungssteuer
Hinzuweisen sei darauf, dass Verwaltungsbehörden nach der ständigen Judikatur des
Verfassungsgerichtshofs verpflichtet seien, verfassungswidrig erscheinende Normen
verfassungskonform auszulegen. Den Bf. mit einer Steuerbelastung von 16% des Einsatzes eines Pokerspiels bzw. mit einer Steuerbelastung von 16% „der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen des Turniers“ zu belasten, obwohl er lediglich ein Tischgeld bzw. eine Turniergebühr einnehme, welches deutlich unter diesem Wert liegt, sei eklatant verfassungswidrig; es läge eine Erdrosselungssteuer vor. Die Abgabenbehörde sei daher verpflichtet, eine normkonforme Auslegung zu wählen, die diese Verfassungswidrigkeit vermeide - z.B. dadurch, lediglich das Tischgeld bzw. die Turniergebühr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
1.3.4. Beschwerdevorentscheidungen vom 23.04.2014
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 23.04.2014 begründete die belangte Behörde damit, dass
ad 1. veranstalten heiße, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben. Ein Spiel veranstalte daher, wer einem bestimmten oder unbestimmten Interessentenkreis eine (in Anspruch genommene) Spielgelegenheit verschaffe. Im Sinne dieser Bestimmung veranstalte derjenige Glücksspiele, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele durch Spieler durchführen lasse. Veranstalten bedeute, dass jemand als Verantwortlicher ein solches Glücksspiel unterstützend stattfinden lasse. Im Sinne dieser Bestimmung veranstaltet derjenige Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen (§ 2 GSpG) durch Spieler durchführen lasse.
Durch die Neufassung des Glücksspielgesetzes sei auch nochmals verdeutlicht worden, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten sei und eine Ausspielung vorliege, wenn der mitwirkende Veranstalter beispielsweise nicht selbst die Gewinne stelle, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen würden, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirke. Es sei daher ausreichend, wenn sich die Veranstaltung beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußere. Das Anbieten von Glücksspielen wie z.B. international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (z.B. Texas Hold’Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) sei gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten würden und überdies bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt würden. Ob ein Bankhalter mitwirke oder nicht, sei für den Ausnahmentatbestand nicht mehr (so wie in § 4 Abs. 1 GSpG aF) maßgeblich und auch nicht für die Abgabe. Wenn der Bf. vorbringe, dass er nicht Veranstalter und somit auch nicht Abgabenschuldner sei, da das Mischen und Teilen der Karten, die Festlegung der Spielregeln und die Entscheidung in Zweifelfällen - mit hin alles, was mit dem Spiel zu tun habe - die Spieler organisieren würden, so widerspreche dies nicht nur den Aussagen in den Niederschrift bei der Amtshandlung vom 11.06.2012, sondern entbehre auch jeglicher Logik, warum dann der Bf. 2 Floorman und 10 Dealer eingestellt habe und diese auch bezahle, wenn doch von den Spielern alles selbst organisiert werde.
So sei vom Floorman zur Niederschrift gegeben worden, dass seine Aufgabe u.a. die Leitung der Turniere sei und er den Ablauf regle. Wenn ein Spieler die Regeln eines Spieles nicht kenne, werde diesem eine kurze mündliche Einführung vom Dealer gegeben. Außerdem sei auch ausdrücklich bekannt geben worden, dass Veranstalter das Pokerkasino sei und der Machthaber dieses Casinos der Bf. sei. Auch die aufliegenden Hausregeln würden dem Vorbringen widersprechen, dass der Bf. nichts regle. Der Bf. sei daher eindeutig der Veranstalter und somit der Abgabenschuldner.
ad 2. die Ausführungen des Bf. bezüglich der Bemessungsgrundlage bei "Turnieren" in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Das Gesetz spreche bei Turnieren ausdrücklich aus, dasss Bemessungsgrundlage bei Turnieren die in Aussicht gestellter vermögenswerter Leistungen (Gewinn) seien. Unter „in Aussicht gestellter vermögenswerter Leistungen (Gewinn)“ sei alles zu verstehen, was den Spielern als Gewinnmöglichkeit bei einem Turnier in Aussicht gestellt werde. Bei Turnieren gebe es im Vorhinein festgelegte Regeln, es sei im Vorhinein genau festgelegt, welcher Gewinnrang welchen Gewinn in welcher Höhe erhalte. Bei garantierten Gewinnen sei es sogar so, dass die Gewinne auch ohne ausreichende Dotierungen - nicht genug von Spielern geleisteten buy-ins - fix in Aussicht gestellt würden.
Bei den Turnieren sei daher dieser Gewinn als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe heranzuziehen, die Berechnung der Glücksspielabgabe erfolgte daher richtig. Warum der Bf. daher entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut zur Ansicht komme, die entry fees (Turniergebühren) seien als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei nicht nachvollziehbar.
ad 3. die Schätzungsbefugnis sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach erstrecke.
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruhe allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio). Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 15.7.1998, 95/13/0286; 18.7.2001, 98/13/0061; 18.11.2003, 2000/14/0187). Es sei jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheine (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/13/0016; 25.6.1998, 97/15/0218, 18.7.2001, 98/13/0061; 24.9.2003, 99/13/0094). Das gewählte Verfahren habe stets auf das Ziel gerichtet zu sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich hätten (VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187).
Die Spieleinsätze würden bei den Cashgames von den Spielern an die Spielgemeinschaft geleistet und nicht an das Casino. Aufzeichnungen zu den Einsätzen würden nicht vorliegen. Dies könne vom Prüfer nicht nachgeholt werden. Der Abgabepflichtige führe lediglich Aufzeichnungen über das Tischgeld. Das bedeute für die Glücksspielabgabe, dass die Bemessungsgrundlage zu den Cashgames nur im Schätzungswege ermittelt werden könne, und als Grundlage für eine Schätzung lediglich diese Größe herangezogen werden könne.
Die Berechnung der belangten Behörde baue daher auf den Aufzeichnungen des Tischgeldes auf. Bei den Cashgames würden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten. Dabei sei das Tischgeld mit durchschnittlich 5% des Pots angenommen worden. Anhand der vorgelegten „Tischabrechnungen“ sei eine Rückrechnung auf die Einsätze vorgenommen worden.
Je nach Pothöhe, ergebe sich ein differierender Prozentsatz. Die gewählte Schätzungsmethode entspreche den Erfahrungswerten der belangten Behörde. Die Verhältnisrechnung sei branchenüblich und der angesetzte Prozentsatz liege über den von vergleichbaren Casinos und sei somit die Bemessungsgrundlage an der unteren Grenze angesetzt worden (je höher der Prozentsatz desto niedriger die Bemessungsgrundlage).
ad 4. wenn der Bf. vorbringe, dass die Glückspielabgabe eine Erdrosselungsteuer sei, so seien diesem die Beschlüsse des Verfassungsgerichthofes (VfGH) 21.9.2012, B 1357/11-16 und 02.02.2014, B 58-62/2014-4 entgegen zu halten: „In der Abgabeneinhebung ist auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabenpflichtige in der Hand hat, die Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen (vgl. VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039 mwN). "
Mit Vorlageantrag vom 19.05.2014 brachte der Bf. Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013 ein.
Am 23.07.2014 wurden die Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.1.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung X gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung XX neu zugeteilt.
1.4. mündliche Verhandlung vom 29.11.2018
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 wurde zugestellt:
am 29. Oktober 2018 Herrn Betriebsprüfer als Auskunftsperson,
am 31. Oktober 2018 der belangten Behörde und
am 31. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien und Auskunftsperson der Aktenlage und das bisherige Parteienvorbringen zur Kenntnis gebracht.
Zur mündlichen Verhandlung sind erschienen:
M P, Beschwerdeführer;
Mag. Christian Andre, Steuerberater in 1010 Wien, Annagasse 3 Top 12a, mit allgemeiner insbesonderer Zustellvollmacht des Beschwerdeführers;
Mag. S., belangte Behörde
Mag. H., belangte Behörde
Maga. C., belangte Behörde
Betriebsprüfer
Dazu erstatteten die Vertreter der belangten Behörde und des Beschwerdeführers kein weiteres Vorbringen.
Der Beschwerdeführer wurd vom Richter zu Folgendem befragt:
Vom Beschwerdeführer wurde der belangten Behörde am 02.12.2010 Excel Aufstellungen für die Monate Juli 2010 August 2010 und September 2010 übermittelt. Darin sind folgende Größen angeführt:
„Buy In": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
"Buy In" ist das was die Spieler ausgespielt haben.
Der Richter fasst zusammen, unter "Buy In" wird der Spieleinsatz pro Spieler bezeichnet.
"Gebühr": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
"Gebühr" ist die Einnahme des Veranstalters und wird dafür bezahlt, dass man am Spiel teilnehmen darf.
"Re Buy Add On": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
Unter "Re Buy Add On" versteht man jenen Betrag den ein Spieler zusätzlich zum "Buy In" in das Spiel einbringt.
"Turniergebühr": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
"Turniergebühr" ist Teilnehmer mal Gebühr.
"Gewinnsumme": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
"Gewinnsumme" ist Teilnehmer mal "Buy In" plus "Add On oder Re Buy" mal "Buy In"
"Gewinnränge": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Beschwerdeführer:
Wie viel Spieler pro Turnier Preisgelder erhalten haben.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben.
Die belangte Behörde verwendete zur Berechnung der Bemessungsgrundlage eine Formel. Diese enthält folgende dem Gericht zu erörternde Begriffe:
"Buy-in": Was umfasst dieser Begriff und welche Beträge wurden damit bezeichnet?
Herr BP (Betriebsprüfer):
Es wird festgestellt wie hoch der Einsatz des Gewinnes ist. Dazu wird herangezogen das "Buy In" und die Gebühr die der Veranstalter bekommt (Fee). Zu dieser Summe werden die getätigten Add Ons bzw. Re Buys dividiert durch die Anzahl der teilnehmenden Spieler hinzugerechnet. Dieser durchschnittlicher Einsatz je Spieler wird mit der Anzahl der Gewinnränge multipliziert. Dieser ermittelte Betrag wird vom Gesamtgewinn abgezogen. Die Differenz ist dann der Gewinnst und gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Gebühr.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Formel rein rechnerisch nachvollziehbar ist. Das Ergebnis der Berechnung sei jedoch höher, als jenes das er als Casinobetreiber eingenommen hätte.
Festsetzung der Glücksspielabgaben für die Monate Jänner 2011 bis Juni 2012 wurden im Zusammenhang mit den Pokerturnieren die jeweiligen vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen monatlichen Gewinnsummen als Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgaben herangezogen.
Stellungnahme der Auskunftsperson:
Die übermittelten Gewinnsummen aus den Aufzeichnungen stellen für die Glücksspielabgabe die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Turniere da.
Stellungnahme der belangten Behörde:
Keine Stellungnahme.
Stellungnahme des Beschwerdeführers:
Keine Stellungnahme.
Bei der Festsetzung der Glücksspiel Abgaben für die Monate Jänner 2011 bis Juni 2012 im Zusammenhang mit den Cashgames wurden die Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgaben anhand der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Tischgelder pro Tag hochgerechnet.
Der Richter ersucht dem Begriff „Cashgame“ zu erläutern:
Herr BP (Betriebsprüfer):
Beim "Cashgame" wird in jedem Spiel der Einsatz neu erbracht von den Spielern. Diese Summe dieser Einsätze ergibt den "Pot" und der "Pot" ist dann der Gewinn des jeweiligen Spielers, der die besten Karten hat.
Seitens der Partei erfolgt keine Stellungnahme.
Der Richter ersucht die Auskunftsperson die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Zusammenhang mit den Cashgames betreffend die Monate Jänner 2011 bis Juni 2012 ausführlich zu erläutern:
Herr BP (Betriebsprüfer):
Bei den Cashgames gibt es keine Aufzeichnungen wie hoch der jeweilige Pot pro Game ist. Man muss sich das so vorstellen, dass in der Regel in zwei Minuten ein Spiel vorbei ist. Im konkreten Fall wurden der belangten Behörde keine Aufzeichnungen bezüglich der durchgeführten Cashgames vorgelegt. Die Einnahmen des Casinos beim Cashgames bestehen aus sogenannten Tischgeld oder Rake. Das heißt, es gibt eine Tabelle die festlegt wie viel vom Pot, abhängig von der Pothöhe, dem Casino zukommt. Diese Tabelle wurde vom Beschwerdeführer dem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt. Um zu der Summe der Pots zu kommen, nimmt man das Tischgeld und versucht es hochzurechnen. Aus diesem Grund wurde bekanntgegeben, in welcher Staffelung das Tischgeld, abhängig von welcher Pothöhe, für das Casino eingenommen wird. Die Staffelung wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde bekanntgegeben. Der nächste Schritt ist zu überlegen, in welcher Höhe sind wahrscheinlich die Pots angesiedelt. Bei einer Nachschau sei hervorgekommen, dass die Pothöhe in den meisten Fällen zwischen 20,00 € und 60,00 € liegt.
Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass diese Bandbreite plausibel erscheint.
Es erfolgte eine Gegenüberstellung zwischen den Pots (20 € - 60 €) und dem Tischgeld laut der Informationen des Beschwerdeführers (Staffelung). Daraus ergibt sich dann je Pot ein gewisser Prozentsatz an Tischgeld. Für die Bandbreite zwischen 20 € und 60 € beträgt dieser Prozentsatz im Durchschnitt 5 %.
Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird vorgebracht:
Würde man den vom Vertreter des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Prozentsatz von 3 % heranziehen, würde sich die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe entsprechend erhöhen. Ziel der Schätzung sei es jedoch eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommende Betrachtung zu treffen.
Aus der Sicht des Vertreters des Beschwerdeführers gehen die 5 % in Ordnung.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgten seitens der Parteien keine weiteren Stellungnahmen.
Der Richter ersucht die Auskunftsperson die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Zusammenhang mit den Cashgames betreffend die Monate Juli 2012 bis Juli 2013 ausführlich zu erläutern:
Herr BP (Betriebsprüfer):
"Cashgame": Die Vorgehensweise war im Prinzip genauso. Der Unterschied sei, dass von Herr P auch Anmeldungen abgegeben wurden. Zur Erhöhung der Bemessungsgrundlagen sei man dadurch gekommen, weil am Anfang vermutlich irrtümlich die Steuer als Bemessungsgrundlage im Anmeldeformular angegeben wurde.
Zur Art der Berechnung erfolgten keine weiteren Stellungnahmen der Parteien.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu den gegenständlichen Beschwerdesachen gegeben:
Stellungnahme der belangten Behörde:
Zum Thema Erdrosselungssteuer wurde einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, E 293/2015 verwiesen. Darin ging um die Besteuerung von Cashgames und hat der VfGH hätte die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, weil die Ausgestaltung der Glückspielabgabe nicht im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet.
Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei, dem Veranstalter von Cashgames aufzuerlegen in den Pot der jeweiligen Spieler einzugreifen um eine Abfuhr der Glücksspielabgabe zu ermöglichen.
Der zweite verfassungsrechtliche Einwand bestehe darin, dass die Besteuerung gleichheitswidrig sei, zumal ein konzessionierter Cashgame-Betreiber anders besteuert werde, als ein nicht konzessionierter Betreiber. Die Spielbankenabgabe berechne sich aus den Jahresbruttoeinnahmen (reine Ertragsbesteuerung).
Weitere Ausführungen der belangten Behörde:
Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf folgende Beschlüsse und Erkenntnisse: VfGH 26.02.2018, E 3452/2017, E 3860/2017 und E 3862/17, BFG RV/7101181/2013, RV/7100907/2012 bzw. RV/7100907/2012, VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024.
Seitens des Vertreter des Beschwerdeführers erfolgten keine weiteren Ausführungen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers weist daraufhin, dass beim Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerden zu gleichen Rechtsfragen anhängig seien.
2. Rechtslage
2.1. betreffend Gebühren
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b des Gebührengesetzes 1957
für 20.07.2010 bis 31.10.2010
Die Absätze 1 und 2 des § 1 Glückspielgesetzes 1989 (GSpG) idF
des BGBl I 54/2010 lauten:
"1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten."
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) idF des BGBl I 135/2009 unterliegen Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten und organisiert werden, wenn die Gewinste in Geld bestehen, einer Gebühr in der Höhe von 25% des Gewinstes.
Gemäß § 16 Abs 5 GebG 1957 idF des BGBl 1996/797 ab 31.12.1996 entsteht die Gebührenschuld,
b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;
c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit.
Gemäß § 28 Abs. 3 GebG 1957 idF des BGBl I 2005/105 ab 01.10.2005 sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
§ 28 Abs. 4 GebG 1957 idF des
BGBl. 1993/965 ab 01.12.1993
normiert, dass Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen haben, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind.
Gemäß § 31 Abs. 3 GebG 1957 idF des
BGBl. I 1999/28 ab 13.01.1999
sind Gebühren, die unmittelbar zu entrichten sind, am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der nach § 28 Abs. 3 GebG zur Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Gewinste des Glücksspieles während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. 194/1961 lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
2.2. betreffend Glückspielabgaben für Jänner 2011 bis Juni 2012
§ 1 GSpG idF BGBl. I 73/2010 lautet:
"(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben."
§ 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 lautet:
"(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."
Die Absätze 1 und 6 des § 4 GSpG idF BGBl. I 73/2010 lauten:
"(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden." ...
..."(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln."
Die Absätze 1 und 5 des § 57 GSpG idF BGBl. I 111/2010 lauten:
"(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
...
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres."
Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 111/2010 (01.01.2011-01.08.2011) lauten:
"(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise."
Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 76/2011 (02.08.2011-31.08.2011) lauten:
"(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise."
Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 76/2011 (ab 01.09.2011) lauten:
"(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
– der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
– bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
§ 184 BAO idF BGBl. 194/1961 lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
2.3. betreffend
Glückspielabgaben für Juli 2012 bis Juli 2013
§ 1 GSpG idF BGBl. I 73/2010 (19.08.2010 bis 14.12.2012) lautet:
"(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben."
§ 1. GSPG idF BGBl I 112/2012 (15.12.2012 bis 03.08.2013) lautet:
"(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben."
Normen und Schlagworte
- § 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100585/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100585.2011
- Stammnummer
- 123994
- Gültig
- 18.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF