…in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei die Verständigung eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Ob im konkreten Fall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrejns ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde an Hand der…
…ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG idF vor dem BGBl. I 2013/14 bekämpfbaren Bescheides zu ergehen hatte. Ob im konkreten Fall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde an Hand der sich aus…
… 33 Abs. 1 FinStrG." Diese Vorgehensweise ist gesetzlich jedoch nicht gedeckt. Die bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung beruhte lange Zeit auf einem Erlass des Bundesminsteriums für Finanzen, der den Vorgaben der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Durchbrechung des Bankgeheimnisses folgte…
…die Bildung einer pauschalen GR nicht zulässig sei, die für die Anerkennung der vom Bf. dotierten GR erforderlichen Voraussetzungen seien nicht nachgewiesen worden, entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt. Diese Feststellungen haben u.a. zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am 21. April 2008 wegen Verdachtes der Begehung eines …
…Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes. …….. Der VwGH vertritt überdies in seinem Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/15/0081 die Rechtsansicht, dass mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt eine Unterbrechungshandlung iSd. § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wird…
…Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; 29.9.1997, 96/17/0453; 31.8.2000, 99/16/0110) oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH 26.4.1994…
…die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, aaO). Es ist auch nicht entscheidungsrelevant, ob ein Prüfungsauftrag auf § 99 Abs. 2 FinStrG Bezug genommen hat (VwGH 20.6.1990, 86/13/0168). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige…
…ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen…
…hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO (vgl. etwa VwGH 30.03.2022, Ra 2020/13/0096). Damit die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt, bedarf es weder der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, noch eines rechtskräftigen Schuldspruchs in einem Finanzstrafverfahren (vgl. VwGH…
…Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; 29.9.1997, 96/17/0453; 31.8.2000, 99/16/0110) oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH 26.4.1994…
…sei quasi eine Aufforderung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und dies sei keinesfalls beabsichtigt gewesen (insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgrund des geringen Betrages von rund EUR 1.000,00 und des ansonsten möglichen Verlustes allfälliger Fördermittel). Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch gleichzeitig (unter Punkt 2…
…Judikatur). Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die…
…Da die Prüferin eine Bestätigung verlegte, dass die UID-Nummer der ***AB*** seit 22. April 2011 nicht (mehr) gültig sei, hat die Berufungswerberin - um der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entgegenzutreten - Selbstanzeige erstattet und unter einem EUR 36.000,-- nachbezahlt. Beweis: dg Steuerakt ***BF1StNr1*** In der Begründung…
…Nicht strittig ist hingegen, dass mit dem Briketthandel ein Gewerbebetrieb vorlag. Für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben ist weder ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren, noch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich. Liegt eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nicht vor, hat die Abgabenbehörde über…
…untermauere und bei Bedarf ausgehändigt werden könne. Am 13.7.2020 wurde ***Bf1*** (in der Folge: Erstbeschuldigter) eine Verständigung vom 3.7.2020 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn als ehemaligem Geschäftsführer der ***A*** GmbH zugestellt. Mit Rechtfertigung vom 3.8.2020 wurde vorgebracht…
…Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, eventuell auch Einleitung eines Finanzstrafverfahrens). In der Folge erließ die belangte Behörde mit 24. März 2022 den - hier nicht gegenständlichen - Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 10-12/2021 und setzte die Umsatzsteuer iHv. 9.000,00 Euro fest…
…Verjährungsfrist auf sieben Jahre (§ 207 Abs 2 zweiter Satz BAO). Ob eine Abgabe gemäß § 33 FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Für die Annahme der sieben Jahre betragenden Verjährungsfrist ist daher ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht erforderlich (Ritz, BAO3, …
… 34 Abs. 1 FinStrG, geht jedoch in der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 8.2.2023 und bei der Anschuldigung in der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023 (Seite 2 oben) von § 33 Abs. 1 FinStrG und daher von bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten…
…ist, bedarf es keiner Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und auch keines rechtskräftigen Schuldspruches im Finanzstrafverfahren (vgl VwGH 28.1.1997, 96/14/0152). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl VwGH 11.11.2004, 2004…
…Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren (VwGH 23.4.1985, 84/14/0157; 29.9.1997, 96/17/0453; 31.8.2000, 99/16/0110) oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH 26.4.1994…