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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101047/2023

Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101047/2023vom 25.05.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch hinsichtlich der Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG bei Versäumnis der dort genannten Frist von 14 Tagen zulässig. Jedoch ist in § 30a FinStrG normiert, dass die Abgabennachforderung binnen Monatsfrist ab Festsetzung entrichtet werden muss. Geschieht dies nicht, kann keine strafaufhebende Wirkung erzielt werden. Die Monatsfrist zur Entrichtung ist eine materiellrechtliche Frist, zu der es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***9***, die Richterin ***10*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28 Tür 5, 3107 St.Pölten, über die Beschwerde vom 29. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. September 2022 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG, Steuernummer ***BF1StNr1*** in nichtöffentlicher Sitzung vom 25.5.2023 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 12.8.2022 wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs. 1 BAO und ein Antrag auf Verkürzungszuschlag zu den Lohnabgaben aus der GPLB 2017 - 2020 gem. § 30a Abs. 1 FinStrG eingebracht und dazu ausgeführt: "1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.1. Betroffene Bescheide Hiermit stellen wir für unsere Klientin, die ***Bf1***, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs. 1 BAO hinsichtlich folgender Verfahren bzw. Bescheide. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2017 in der Höhe von € 1.557,56 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2017 in der Höhe von € 151,96 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2018 in der Höhe von € 3.782,57 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2018 in der Höhe von € 387,96 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2019 in der Höhe von € 2.330,76 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2019 in der Höhe von € 227,10 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2020 in der Höhe von € 1.853,06 vom 28.02.2022 Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2020 in der Höhe von € 180,56 vom 28.02.2022 1.2. Sachverhalt Einleitend erlauben wir uns festzuhalten, dass unser Steuerberatungsbüro zum Zeitpunkt der abgehaltenen Prüfung und zum Zeitpunkt des Ergehens der gegenständlichen Bescheide noch nicht mit der Vertretung beauftragt war. Mit den vorgenannten Bescheiden wurden die im Rahmen der vorangegangenen Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für die Jahre 2017 - 2020 getroffenen Feststellungen festgesetzt. Dieser Festsetzung ging das Prüfungsverfahren voran, das mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie mit der tatsächlichen Schlussbesprechung am 22.02.2022 formal beendet wurde. Herr ***1*** nahm als Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Bf1*** an der Schlussbesprechung teil. Aus Gründen terminlicher Überschneidungen kam Herr ***2*** jedoch deutlich verspätet zu den Gesprächen bzw. zur eigentlichen Schlussbesprechung hinzu. Das Thema des Verkürzungszuschlages wurde angesprochen und diskutiert. Gegen Ende der Besprechung wurde eine Niederschrift zur Schlussbesprechung von Teilnehmer zu Teilnehmer weitergereicht. Herrn ***2*** ist nicht erinnerlich, dass während der Sitzung eine tatsächliche Niederschrift durchgeführt wurde. Die an die Teilnehmer herumgereichte "Niederschrift" machte den Anschein einer Art StandardVordruck, die sodann auch Herrn ***2*** zur Unterzeichnung gereicht wurde. Auf Nachfrage von Herrn ***2*** worum es sich hier handelt, wurde ihm erklärt, dass es sich um eine Art "Anwesenheitsliste" handelt und die Unterzeichnung nur die Anwesenheit zur Schlussbesprechung protokolliert. Herr ***2*** hat der guten Ordnung halber darauf hingewiesen und ausgeführt, dass ihm vor dem Hintergrund, dass ihm die Ergebnisse zur Prüfung vorab nicht bekannt waren und ob der Kürze seiner Teilnahme an der Schlussbesprechung weder etwas gegen das Ergebnis, noch die Zustimmung zum Ergebnis bekunden könne und er sich dies im Nachgang zur Besprechung genau ansehen müsse. Herr ***2*** hat weiters ausgeführt, dass, wenn es jedoch nur darum geht, mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit zu bestätigen bzw. zu protokollieren, er dieses Protokoll dann unterzeichnen würde. Das Thema des Verkürzungszuschlages war zu diesem Zeitpunkt bereits kein Gesprächsgegenstand mehr. Zusammenfassend dürfen wir festhalten. Es wurde Herrn ***2*** daraufhin zugesichert, dass eine Unterschrift auf dem Protokoll lediglich die Teilnahme bzw. die Anwesenheit an der Schlussbesprechung bestätigen würde. Diese Aussage wurde von Herrn ***2*** erinnerlich von sämtlichen anderen Teilnehmern an der Schlussbesprechung, somit auch von der Prüferin der ÖGK, getätigt. Vor dem Hintergrund des offensichtlichen StandardVordrucks dieses Protokolls erschien dies Herrn ***2*** glaubhaft. Herr ***2*** wurde nicht darauf hingewiesen, dass er mit seiner Unterschrift unter dieses Protokoll eine Verzichtserklärung auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages tätigt (zumal er im Diskussionsteil zu dieser Thematik bereits bekundet hatte, dass er ob des geringen Betrages von rund EUR 1.000 - ganz unabhängig von der Rechtsmeinung von Herrn ***2***, dass die Nachforderung von DB/DZ und Kommunalsteuer zu Unrecht erfolgt und deshalb qualifiziert Beschwerde eingebracht wurde (Beilage A - dem Amt bereits vorliegend) - der Verkürzungszuschlag vorab geleistet werden wird, um damit weitere Schwierigkeiten aus diesem Titel heraus zu vermeiden. Insoweit ist auch die Unterschriftsleistung von Herrn ***2*** auf der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verstehen. Wie ausgeführt betonte Herr ***2*** vor seiner Unterschriftsleistung sogar noch einmal ausdrücklich, dass er nur bestätigen könne, dass er bei der Besprechung (auch wenn nur teilweise) anwesend war; weitere Bemerkungen kann und will er nicht machen, da er eben erst deutlich verspätet zu den Gesprächen hinzukam und vorab keinerlei Kenntnis von den Ergebnissen, noch von den vorherigen Gesprächsinhalten hatte. Auch den Terminus "Verkürzungszuschlag" hörte Herr ***2*** an diesem Tag zum ersten Mal. Ihm wurde der Begriff kurz erklärt und teilte Herr ***2*** sogar noch mit, dass er diesen auf jeden Fall in Anspruch nehmen werde, da der finanzielle Aufwand hierfür im Vergleich zu möglichen Konsequenzen (dies insbesondere vor dem Hintergrund des möglichen Verlustes allfälliger Fördermittel) gering sei. Auf der Niederschrift zur Schlussbesprechung ist zwar auf der Seite 3 unterhalb der getroffenen Feststellungen ein Hinweis hinsichtlich eines allfälligen Verkürzungszuschlages angebracht. Hierzu erfolgte jedoch, wie oberhalb dargestellt, der Hinweis, dass die Unterschriftsleistung keinerlei Auswirkung auf die allfällige Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags hätte. Die Ansicht unseres Klienten wird insbesondere dadurch bekräftigt, dass es sich bei der Niederschrift um ein kopiertes Muster in standardisierter Form handelte, welches aufgrund der Schattierungen schon vermeintlich viele Male kopiert und verwendet wurde (Beilage B).Herr ***2*** war sodann in der Annahme, dass eben entsprechend der im Zuge der Schlussbesprechung getroffenen Aussagen der Verkürzungszuschlag amtlicherseits festgesetzt wird und er diesen in seinem Sinne natürlich entrichten würde, zumal dies in wirtschaftlicher Hinsicht geboten erscheint, da jede Form eines Finanzstrafverfahrens - auch bei quasi einer Einstellung - zu mehr Kosten als der 10%ige Verkürzungszuschlag führen würde. Erst mit Zugehen des Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12.05.2022 am 18.05.2022 (Beilage C) musste Herr ***2*** mit großer Verwunderung feststellen, dass wider Erwarten und wider aller Aussagen nun doch ein Finanzstrafverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Lohnabgaben eingeleitet wurde. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erging sowohl an die ***Bf1***, als auch an Herrn ***2*** als verbandsverantwortlichen Geschäftsführer persönlich. 1.3. Unvorhergesehenes Ereignis Erst mit Zugehen der Einleitungsverständigungen des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie der darauffolgenden diesbezüglichen Diskussion mit unserem Steuerberatungsbüro, unter Einbindung des Amtes für Betrugsbekämpfung, wurde Herrn ***2*** bewusst, dass hier wohl eine falsche Auskunft hinsichtlich des festzusetzenden Verkürzungszuschlages vorliegen müsse.Der Grund für die Wiedereinsetzung des Verfahrens liegt nun in dem unvorhergesehenen Ereignis des Rechtsirrtums, der aus der unrichtigen Rechtsauskunft der Prüferin der ÖGK im Rahmen der Schlussbesprechung zum Verkürzungszuschlag getroffen wurde. Der Rechtsirrtum ist insbesondere aus der Sicht von Herrn ***2*** damit begründet, dass der in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltene Absatz zum Verkürzungszuschlag "Der/die Abgabenpflichtige bzw. die steuerliche Vertretung wurde über eine mögliche Strafaufhebung gem. § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) informiert, verzichtet aber auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages in dem Lichte der nunmehrigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens, quasi eine Aufforderung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darstellt und er dies keinesfalls beabsichtigt hatte. Wie bereits unter Punkt 1.2. dargestellt, muss sowohl in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als auch in präventionstechnischer Hinsicht die Entrichtung des Verkürzungszuschlages jedenfalls in Anspruch genommen werden, da damit aufwendige Verfahrenskosten gespart werden können und zudem jegliches Finanzstrafverfahren vermieden werden kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erlauben wir uns festzuhalten, dass entsprechend den obigen Ausführungen die dreimonatige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens am 18.08.2022 endet und somit der gegenständliche Antrag als rechtzeitig zu werten ist. Ebenso stellt der vorhin beschriebene Rechtsirrtum das für den Antrag geforderte unvorhergesehene Ereignis dar. 2. Antrag auf Verkürzungszuschlag Zu den unter Punkt 1. genannten Lohnabgaben stellen wir gem. § 30a Abs. 1 FinStrG den Antrag auf Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag). Die Entrichtung des Verkürzungszuschlages erfolgt zeitgleich mit der gegenständlichen Antragstellung. Bei entsprechender Stattgabe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit die vierzehntägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlags nunmehr gewahrt. Wir erlauben uns des Weiteren zu beantragen, dass die Abgabenbehörde bei entsprechender Stattgabe unserer Anträge, das Amt für Betrugsbekämpfung davon in Kenntnis setzt, sodass die Einleitung der beiden Finanzstrafverfahren sodann von Amtswegen aufgehoben werden sollen. Namens unserer Klientin ersuchen wir um antragsgemäße Stattgabe hinsichtlich der gegenständlichen Anträge und bedanken uns dafür im Vorhinein." **** Mit Bescheid vom 1.9.2022 wurde der Antrag mit dieser Begründung abgewiesen: "Inhalt des Antrages Im Antrag vom 12.08.2022 wurde vorweggeschickt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung und des Ergehens der gegenständlichen Bescheide eine andere steuerliche Vertretung bestanden hat. Weiters wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Geschäftsführer der ***Bf1***, ***6***, deutlich verspätet zur Schlussbesprechung hinzukam. Der Verkürzungszuschlag sei angesprochen und diskutiert worden. Gegen Ende der Schlussbesprechung sei die Niederschrift zur Schlussbesprechung von Teilnehmer zu Teilnehmer weitergereicht worden, wobei auf Nachfrage (von sämtlichen an der Besprechung teilnehmenden Personen) erklärt wurde, dass es sich dabei nur um eine Art "Anwesenheitsliste" handle. Das standardisierte Formular habe dabei den Eindruck erweckt, dass es schon mehrmals kopiert und verwendet wurde. Der Geschäftsführer habe daraufhin erklärt, dass er das Protokoll unterfertigen würde, wenn es nur darum ginge seine Anwesenheit zu bestätigen. Der Verkürzungszuschlag sei zu diesem Zeitpunkt kein Gesprächsthema mehr gewesen. Der Geschäftsführer sei somit nicht darauf hingewiesen worden, dass er mit seiner Unterschrift auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages verzichte [Anmerkung: ein entsprechender Passus ist auf dem Formular der Niederschrift zwei Absätze oberhalb der Unterschriftszeilen abgedruckt]. Dies, obwohl im Diskussionsteil vom Geschäftsführer erklärt worden sei, dass der Verkürzungszuschlag vorab geleistet werde. Der Geschäftsführer habe somit angenommen, dass der Verkürzungszuschlag amtlicherseits festgesetzt werde. Erst mit Zugang des Schreibens am 18.05.2022 wurde festgestellt, dass ein Finanzstrafverfahren gegen die ***Bf1*** und auch gegen den Geschäftsführer eingeleitet wurde. Die (dreimonatige) Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag ende somit am 18.08.2022. Der Grund für die Wiedereinsetzung liege in dem unvorhergesehenen Ereignis des Rechtsirrtums, der aus der unrichtigen Rechtsauskunft der Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung zum Verkürzungszuschlag getroffen worden sei. Der Verzicht auf den Verkürzungszuschlag, aufgrund des Passus in der Niederschrift, sei quasi eine Aufforderung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und dies sei keinesfalls beabsichtigt gewesen (insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgrund des geringen Betrages von rund EUR 1.000,00 und des ansonsten möglichen Verlustes allfälliger Fördermittel). Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch gleichzeitig (unter Punkt 2) ein Antrag auf Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG angeführt. Angeführt wurde außerdem, dass die Entrichtung des Verkürzungszuschlages zeitgleich mit der gegenständlichen Antragstellung erfolge. Bei Stattgabe der Wiedereinsetzung sei somit die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages gewahrt. Beantragt wurde auch, bei Stattgabe der Wiedereinsetzung, die Einleitung der beiden Finanzstrafverfahren von Amtswegen aufzuheben. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO § 308 BAO lautet (auszugsweise): (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht,wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (...) (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. [...]. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw. (zB VwGH 22.01.1992, 91/13/0241; 03.08.1994, 94/16/0164; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 308, Rz 8 mwN). Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096). Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (zB Fasching, Lehrbuch 2, Tz 579; VwGH 17.02.1994, 93/16/0020; 25.01.1995, 94/13/0236; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 308, Rz 9 mwN). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 308, Rz 10 mwN; VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051). Nach jüngerer Rechtsprechung (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/13/0001 und 0008) kann ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 308, Rz 12 mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0049; 24.02.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016). Nach Ansicht des OGH kann ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (OGH 23.05.1996, 8 Ob A 2045/96, RdW 1997, 33; vgl. auch VwGH 03.09.1996, 96/04/0134, ZfVB 1997/5/1775; 24.06.2010, 2010/15/0001). Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.06.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.03.2005, 2004/16/0204; 02.09.2009, 2009/15/0096; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (OGH 29.08.1990, 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; OGH 22.05.1997, 10 ObS 116/97z; vgl. auch VwGH 08.08.1996, 96/14/0072 und 0078 zum strengeren Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen). Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 11.03.2010, 2008/16/0034; 27.01.2011, 2010/15/0149; 26.02.2014, 2012/13/0051). Ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen und unabwendbar gewesen ist und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (z.B. VwGH 27.03.1996, 93/15/0235). Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw. seines Vertreters) zu beurteilen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 308, Rz 16 mwN). Die Antragstellerin begründet die Wiedereinsetzung damit, dass aufgrund der unrichtigen Rechtsauskunft der Prüferin ein unvorhergesehenes Ereignis in Form eines Rechtsirrtumes vorliegt. Der Rechtsirrtum sei insbesondere damit begründet, dass der in der Niederschrift enthaltene Absatz zum Verkürzungszuschlag quasi eine Aufforderung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darstelle und dies keinesfalls beabsichtigt war. Insgesamt ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zum Rechtsirrtum nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar: Es wird behauptet, dass der Geschäftsführer im Zuge der Schlussbesprechung zum ersten Mal den Begriff "Verkürzungszuschlag" gehört habe, er (kurz) darüber aufgeklärt wurde (Seite 4) und darüber diskutiert worden sei (Seite 2). Zum Ende der Schlussbesprechung, bei der Unterzeichnung, sei dies allerdings kein Thema mehr gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er mit seiner Unterschrift auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages verzichte (Seite 2 und 3), obwohl er bekundet hätte, diesen vorab zu leisten (ebenfalls Seite 3). Er sei somit davon ausgegangen, dass der Verkürzungszuschlag amtlicherseits festgesetzt und er diesen entrichten würde (Seite 4). Wo hier die konkrete unrichtige Rechtsauskunft der Prüferin erfolgt sein soll und welcher Rechtsirrtum dadurch entstanden sein soll ist nicht ersichtlich: Die Prüferin hat offenkundig das Thema des Verkürzungszuschlages thematisiert und erörtert, seitens der steuerlichen Vertretung wurde im Zuge der Niederschrift ein Verzicht darauf unterschrieben. Hierzu ist auszuführen, dass die Antragstellerin (auch während der gesamten Schlussbesprechung) steuerlich vertreten war. Eine besondere Aufklärungspflicht iSd § 113 BAO hatte die Prüferin daher nicht. Dass der Verkürzungszuschlag gegen Ende der Schlussbesprechung kein Thema mehr war und letztendlich ein diesbezüglicher Verzicht unterschrieben wurde, deutet somit eher darauf hin, dass die Entscheidung gegen einen Verkürzungszuschlag getroffen wurde. Eine spezielle Hinweispflicht der Prüferin, dass mit der Unterschriftsleistung auf den Verkürzungszuschlag verzichtet wird, kann - auch aufgrund der vorhandenen steuerlichen Vertretung - nicht vorausgesetzt werden. Es ist sowohl der steuerlichen Vertretung, als auch dem Geschäftsführer zumutbar, vor Unterfertigung eines Dokuments dessen Inhalt durchzulesen; insbesondere, da damit ein behördliches Verfahren abgeschlossen wurde und die Niederschrift insgesamt nur 5 Seiten umfasst, die aus 2 Seiten Text und 2 Seiten Tabellen besteht. Diesbezüglich ist auch noch anzumerken, dass vorgebracht wird, dass der Geschäftsführer nicht an der gesamten Schlussbesprechung teilgenommen hat, sondern erst später hinzugekommen ist, sodass in diesem Fall erst recht eine Überprüfung des Dokumenteninhaltes vor Unterschriftsleistung geboten wäre. (Siehe dazu vergleichbare Judikatur des VwGH: VwGH 04.04.1991, 91/05/0015, wonach das Unterlassen des Lesens des Textes in der Hinterlegungsanzeige und der anschließende Irrtum über die Zustellwirkung der Hinterlegung keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Oder VwGH 04.11.1994, 92/16/0167, wo es als auffallende Sorglosigkeit angesehen wurde, eine Abgabenerklärung "blind" zu unterfertigen). Allerdings findet sich auf der, im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Niederschrift, gar nicht die Unterschrift des Geschäftsführers, sondern lediglich die des steuerlichen Vertreters und jene der Prüferin. Insofern können die Argumente, der Geschäftsführer habe die Unterschrift nur in dem Glauben geleistet, es würde sich um eine "Anwesenheitsliste" handeln (was nach eigenen Angaben von sämtlichen Teilnehmern der Schlussbesprechung behauptet wurde, somit auch von der eigenen steuerlichen Vertretung) und er sei nicht über die Verzichtswirkung seiner Unterschrift aufgeklärt worden, nicht nachvollzogen werden. Die steuerliche Vertretung der Antragstellerin war die gesamte Schlussbesprechung über anwesend, hat die Diskussion über § 30a FinStrG mitverfolgt und dennoch, im Namen ihrer Klientin, die Niederschrift, in der sich zwei Absätze über den Unterschriftsfeldern die Verzichtserklärung für den Verkürzungszuschlag findet, unterschrieben. Sollte die antragstellende Gesellschaft bzw. ihr Geschäftsführer den Verkürzungszuschlag gewollt haben, so hätte die steuerliche Vertretung nicht die Verzichtserklärung unterfertigen dürfen, sondern hätte auf das Gegenteil hinwirken müssen. Dies wäre (in einem ersten Schritt) etwa durch Durchstreichen des Verzichts möglich gewesen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer davon ausging, dass der Vertretung weitere diesbezügliche Maßnahmen gesetzt hat - der Verkürzungszuschlag wurde damals weder, wie angekündigt, entrichtet, noch wurde, da es zu keiner amtswegigen Festsetzung des Zuschlages kam, diesbezüglich Rücksprache gehalten oder die sonstigen Voraussetzungen des § 30a FinStrG (Nachforderungsentrichtung, Rechtsmittelverzicht; siehe dazu weiter unten) erfüllt. Auch wurde nicht dargelegt, weshalb die Prüferin davon ausgehen hätte sollen, trotz unterzeichneter Verzichtserklärung, eine amtswegige Festsetzung vorzunehmen; insbesondere, da sich der Abgabepflichtige mit solch einem Vorgehen einverstanden erklären hätte müssen oder den Zuschlag selbst beantragen - beides lag im gegenständlichen Fall nicht vor und wurde auch nicht protokolliert, sondern genau das Gegenteil. Aus welchem Grund die Prüferin eine Verzichtsklausel in die Niederschrift aufnehmen soll, wenn es nach vorangehender Diskussion Wunsch der Abgabepflichtigen gewesen wäre den Verkürzungszuschlag zu entrichten, wurde weder dargelegt, noch wäre solch ein Vorgehen erklärlich. Letztlich sei auch angemerkt, dass die Wiedereinsetzung nicht dazu dient, eine allfällige Unfähigkeit eines gewillkürten Vertreters wettzumachen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308, E5 mit Verweis auf VwGH 12.08.1994, 91/14/0018 und 0042, ÖStZB 1995, 245). Dies gilt ebenso für mangelnde Rechtskenntnis bzw. Rechtsirrtümer des steuerlichen Vertreters (und folglich für diesbezüglich falsche Beratung; siehe UFS 22.04.2004, RV/0092-G/04-RS1). Welcher konkrete Rechtsirrtum hier als maßgebliches Ereignis, das als entsprechender Ausnahmefall angesehen werden kann, noch dazu nur im Rahmen eines minderen Grades des Versehens, vorliegen soll, das zum Versäumen der 14-tägigen Frist für den Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG geführt hat, konnte somit nicht dargelegt werden, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO nicht stattgeben werden kann. Zum Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG: Selbst wenn man die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als erfüllt ansehen würde, so kann dennoch dem Antrag auf Festsetzung des Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG nicht gefolgt werden: § 30a FinStrG lautet (auszugsweise): (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden. (...) (6) Die Festsetzung einerAbgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens: § 30a FinStrG legt in Abs. 6 fest, dass eine Strafaufhebung unter Festsetzung einer Abgabenerhöhung unter anderem dann ausgeschlossen ist, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, 5. Aufl., § 30a Rz 15). Das Finanzstrafverfahren gegen die Antragstellerin und gegen den Geschäftsführer wurde am 12.05.2022 eingeleitet und am 18.05.2022 zugestellt. Selbst wenn nun dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen werden würde und die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages wiederaufleben würde, so bestünde dennoch weiterhin die bereits ergangene Einleitung des Finanzstrafverfahren. Die derzeitige Gesetzeslage räumt der Finanzstrafbehörde jederzeit - auch unabhängig von Zusagen oder Ankündigungen im Rahmen einer Betriebsprüfung über Verkürzungszuschläge - und ohne Rücksicht auf unerledigte Anträge im Sinne des § 30a oder diesbezüglich anhängige Rechtsmittel die Möglichkeit ein, die Festsetzung von Verkürzungszuschlägen durch Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern (Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG (2021) § 30a Rz 77; Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz - Kommentar (2017) Rz 17; so auch BFG 06.06.2017, RV/5100449/2015). Dies gilt auch, wenn etwa im Zuge der Schlussbesprechung ein Verkürzungszuschlag zugesagt wurde, dieser jedoch - sei es auch "nur" aufgrund von Vergessen der Abgabenbehörde - nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde. In diesem Fall hat der Abgabepflichtige keine weitere verfahrensrechtliche Handhabe. Selbst der hier anzudenkende Grundsatz von Treu und Glauben kann, sobald ein Finanzstrafverfahren wegen dieser Verkürzungsbeträge einmal anhängig wurde, unter Hinweis auf die Ausschlussbestimmung des Abs. 6 zu keiner strafbefreienden Wirkung durch Festsetzung eines Verkürzungszuschlags führen (Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG (2021) § 30a Rz 75 und 76). Die im gegenständlichen Fall vorliegende Einleitung wird durch eine (allfällige) Wiedereinsetzung in eine Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages somit nicht aufgehoben. Ist hinsichtlich der betroffenen Abgaben einmal bzw. bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig, ist die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages ausgeschlossen (Harbich in Tannert, Finanzstrafrecht § 30a FinStrG Rz 25). Daher besteht auch weiterhin der Ausschlussgrund für einen Verkürzungszuschlag nach § 30a Abs. 6 FinStrG. • Zum Rechtsmittelverzicht: Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG ist, dass "auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet' wird. Im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO hätte der Rechtsmittelverzieht hinsichtlich des Verkürzungszuschlages gleichzeitig mit dem Antrag auf Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG eingebracht und somit im Zuge des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden müssen. Weder in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch in dem damit verbundenen und gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verkürzungszuschlag vom 12.08.2022 wird allerdings ein Rechtsmittelverzicht erwähnt oder gar auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Ergänzend sei - in Hinblick auf eine allfällige Beschwerde gegen diese Abweisung - kurz auf die Frage eingegangen, bis zu welchem Zeitpunkt der Rechtsmittelverzicht im Sinne des § 30a Abs. FinStrG abgegeben werden muss. Nach Ansicht von Brandl/Leitner/Schrottmeyer/Toifl (SWK Spezial, Die Finanzstrafgsetz-Novelle 2010, Punkt 2.2.6) zu § 30a FinStrG, muss für die Erlangung der strafaufhebenden Wirkung ein wirksamer Rechtsmittelverzicht in Form eines "Vorwegverzichtes" im Hinblick auf die Vorschreibung der Abgabenerhöhung vorliegen. Das Erfordernis eines Vorwegverzichtes ergibt sich auch aus dem insofern klaren Wortlaut des § 30a Abs. 1 FinStrG, der als Voraussetzung für die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages unter anderem einen wirksamen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung verlangt. Nur und erst dann, wenn dieser Verzicht vorliegt, darf ein Verkürzungszuschlag von der Abgabenbehörde festgesetzt werden. Dieser Verzicht muss innerhalb der 14-tägigen Frist des § 30a FinStrG entweder in der Einverständniserklärung oder im Antrag auf Festsetzung des Verkürzungszuschlages erklärt werden. In einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag im Sinne des § 30a FinStrG abgewiesen wurde, kann er mehr nicht nachgeholt werden. Diese Ansicht wurde auch durch das BFG in dem Erkenntnis vom 06.06.2017, RV/5100449/2015, bestätigt. Das BFG führte darin aus, dass für diese Rechtsansicht auch die zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sprechen, wenn diese darauf hinweisen, dass der Rechtsmittelverzicht der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage dient. Diesem Erfordernis würde in keiner Weise Rechnung getragen, wenn der Rechtsmittelverzieht auch noch im Rechtsmittelverfahren betreffend Abweisung eines Antrages im Sinne des § 30a FinStrG nachgeholt werden könnte. Sohin mangelt es an einer ganz wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung des Verkürzungszuschlages, sodass schon alleine aus diesem Grund dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Zur Entrichtung: Weitere Voraussetzung für einen Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG ist die tatsächliche Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) binnen eines Monats nach deren Festsetzung (vgl. Harbich in Tannert, Finanzstrafrecht § 30a FinStrG Rz 15). Es muss eine tatsächliche Entrichtung vorliegen, somit eine effektive Vermögensverschiebung vom Abgabepflichtigen zum Fiskus (zB Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG (2021) § 30a Rz 25). Diese liegt beispielsweise im Falle einer Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) oder der Entlassung aus der Gesamtschuld nicht vor. Die Formulierung des Abs. 1 letzter Satz bedeutet nicht, dass für die Abgabennachforderungen Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO nicht gewährt werden dürften. Werden allerdings Zahlungserleichterungen für die Abgabennachforderung gewährt, ist die Festsetzung des Verkürzungszuschlags unzulässig bzw. fällt die Voraussetzung für das Wirksamwerden des Verkürzungszuschlags als Strafaufhebungsgrund weg, da die Monatsfrist für die Entrichtung nicht eingehalten wird (siehe Harbich in Tannert, Finanzstrafrecht § 30a FinStrG Rz 16). Ein Zahlungsaufschub der Abgabennachforderung entsprechend den Vorschriften der BAO ist im Zusammenhang mit einem Verkürzungszuschlag unzulässig (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, 5. Aufl., § 30a Rz 11). Dies gilt ebenso für eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO hinsichtlich der in der Prüfung festgestellten Abgabennachforderung, da auch bei einer Aussetzung der Einhebung - analog zu etwa Zahlungserleichterungen oder Nachsichten - keine tatsächliche Entrichtung der Abgabennachforderung (binnen eines Monats) erfolgt (so auch Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG (2021) § 30a Rz 26). Die sofortige Entrichtung der Abgabennachforderung wurde auch explicit in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erläuterungen zu GP XXIV RV 874, S. 8, zu Z 14 (§ 30a)) festgeschrieben: "Für Nachforderungen, die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung festgestellt werden, soll innerhalb einer betraglichen Grenze die Möglichkeit geschaffen werden, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung und einer Abgabenerhöhung die finanzstrafrechtliche Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwenden. Um weiters der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen, soll die Zahlungsfrist nicht verlängert werden können. Dies erscheint in Anbetracht der Beträge in begrenzter Höhe zumutbar und sachgerecht. Im Übrigen sollen für die Entrichtung wie bei der Entrichtung der verkürzten Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vorgegangen werden, wodurch sichergestellt werden soll, dass die strafbefreiende Wirkung nur bei tatsächlicher Entrichtung der relevanten Beträge eintritt." Das BFG führte dazu im Erkenntnis vom 03.11.2015, RV/7104788/2015 aus: "Das Wort "und" im zweiten Satz des § 30a Abs. 1 FinStrG bedeutet ausschließlich, dass sowohl der unter Verdacht eines Finanzvergehens bewirkte Nachforderungsbetrag als auch der Verkürzungszuschlag ohne Zahlungsaufschub zu entrichten sind, der Beginn der Monatsfrist hinsichtlich der jeweiligen Zahlungsverpflichtung ergibt sich einerseits aus den Abgabenfestsetzungen nach der Prüfung und andererseits aus der Festsetzung der Abgabenerhöhung. Das Recht, Abgabenbescheide nach einer Prüfung in einem Beschwerdeverfahren bekämpfen zu können, bleibt davon unberührt. Zu einer automatischen Anpassung der Abgabenerhöhung bei Verringerung einer Abgabennachforderung bei erfolgreichem Beschwerdeverfahren siehe § 30a Abs. 4 FinStrG und die diesbezüglichen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis v. 18.3.2013, 2012/16/0059, im zweiten Rechtssatz." Da für die Nachforderungsbeträge jedoch im Zuge der Beschwerde vom 31.05.2022 gegen die Abgabennachforderung die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO beantragt und in weiterer Folge bewilligt wurde, wurden die Abgabennachforderung bis heute nicht tatsächlich und nicht vollständig entrichtet. Dies wurde auch nicht im Zuge des Antrages auf Wiedereinsetzung und Verkürzungszuschlag nachgeholt, die Abgabennachforderung wurde bisher nicht entrichtet (und auch der Verkürzungszuschlag ist - entgegen der Ankündigung der zeitgleichen Entrichtung mit dem Antrag - auf dem Abgabenkonto ebenfalls nicht ersichtlich), sodass auch dies einen Grund darstellt, weshalb dem Antrag auf Verkürzungszuschlag nicht nachgekommen werden kann. Der Antrag auf den Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG wäre (im Falle einer Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) daher abzuweisen, da mehrere Voraussetzungen für die Gewährung des Verkürzungszuschlages nicht erfüllt sind." **** Der Bescheid wurde am 6.9.2022 zugestellt. Am 4.10.2022 wurde um Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde ersucht. Am 7.11.2022 wurde neuerlich um Fristerstreckung bis 30.11.2022 ersucht und am 29.11.2022 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben. Die Beschwerde enthält folgende Ausführungen: "1. Bezeichnung der Bescheide: den abweisenden Bescheid betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages gem. § 30a FinStrG, vom 01.09.2022, bekanntgegeben am 06.09.2022, 2. Bescheidanfechtung: Es wird der Bescheid in Bezug auf die Abweisung des Antrages betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten. Insbesondere in Bezug auf das behauptete Nichtvorliegen eines Rechtsirrtums. 3. Bescheidänderungen: Der Bescheid ist unserer Ansicht nach dahingehend zu ändern, dass dem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen stattzugeben ist. 4. Begründung: 4.1. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO In der abweisenden Begründung des Bescheides wird versucht, sehr ausführlich darzulegen, dass kein konkreter Rechtsirrtum vorliegen würde und dass insbesondere keine unrichtige Rechtsauskunft der Prüferin erfolgt sei. Hierzu ist unsererseits auszuführen, dass das ausführliche Darlegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Prüferin in unserer vornehmen Zurückhaltung gegenüber der uns nicht bekannten Prüferin gelegen ist, da wir keine unserer Ansicht nach unnötigen Schuldzuweisungen aussprechen wollten. Wir wollten der Behörde die Möglichkeit bieten, von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen und hier ohne entbehrlichen Fehlerbenennungen dem Antrag stattzugeben. Wir hätten eben gehofft, dass sich die Behörde hier als "Servicestelle" sieht und versucht, einer konstruktiven Lösung der Sache, welche auch im Sinne der Abgabenbehörden gelegen sein muss, beizutragen. Somit haben wir nun doch die unrichtige bzw. mangelhafte Rechtsauskunft des behördlichen Organs entsprechend darzustellen. Im abweisenden Bescheid wird auf die Sorglosigkeit des Geschäftsführers abgestellt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Prüferin, die quasi "Herrin" des Verfahrens darstellt, die größere Sorgfalt beizumessen ist. Dies kommt wohl schon allein aus dem Umstand hervor, dass auf der Niederschrift zur Schlussbesprechung als Leiterin der Schlussbesprechung die Prüferin auch ganz konkret angeführt ist. So hätte die Prüferin die Verpflichtung, hier auf den Steuerpflichtigen entsprechend aufklärend einzugehen, zumal es sich beim Verkürzungszuschlag um eine Bestimmung des Finanzstrafgesetzes handelt und nicht bloß um eine "gewöhnliche Abgabenfestsetzung". In der abweisenden Begründung wird bemängelt, dass unser Klient die Niederschrift nicht vollständig gelesen hatte, jedoch wiegt es viel schwerer, dass die Niederschrift nicht verlesen wurde und auch der Punkt, dass auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet würde, gar nicht behandelt wurde. In der Niederschrift ist ersichtlich, dass beide Punkte nicht angekreuzt wurden und somit eine entsprechende Behandlung unterblieb. Bei entsprechender Verlesung der Niederschrift hätte unser Klient die erforderlichen Rückfragen in Bezug auf den Verkürzungszuschlag gestellt, sodass er die entsprechenden Rückschlüsse für sich hätte ziehen können. Des Weiteren ist die Rechtsauskunft insofern unrichtig und mangelhaft, als in der Niederschrift eben der Absatz "Der/die Abgabenpflichtiqe bzw. die steuerliche Vertretung wurde über eine mögliche Strafaufhebung gem. § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) informiert, verzichtet aber auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags" angeführt wurde, jedoch nicht darauf hingewiesen wurde, dass sehr wohl ein Antrag auf Verkürzungszuschlag trotz des in der Niederschrift vermeintlichen Verzichtes beantragt werden könnte. Somit hätte hier in der Niederschrift der entsprechende Passus zur möglichen Antragstellung binnen 14 Tagen ab Festsetzung mitaufgenommen werden müssen. Somit ist ersichtlich, dass definitiv keine erforderliche Aufklärung durch die Leiterin der Prüfung erfolgt ist. Abschließend wollen wir zu bedenken geben, dass hinter dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens eben die beabsichtigte Entrichtung des Verkürzungszuschlages sowie der damit verknüpften Entrichtung der festgesetzten Abgaben steht und hier entsprechende Mittel an die Abgabenbehörden entrichtet werden und nicht eine Entrichtung verhindert werden soll. Zudem könnte dadurch ein zeit- und kostenintensives Finanzstrafverfahren beiderseits vermieden werden, was eben dem Sinn des Gesetzgebers mit der Einführung des Verkürzungszuschlages entspricht. 4.2. zum Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG Die Ausführungen zum Verkürzungszuschlag im abweisenden Bescheid haben wir mit einiger Verwunderung vernommen, zumal dies wohl nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich fällt bzw. der zuständigen Dienststelle, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung. Nichtsdestotrotz wollen wir insofern darauf eingehen, dass wir der Meinung sind, dass der Verkürzungszuschlag ja ohnehin erst beantragt werden kann, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Stattgabe erteilt wird. Erst mit der Stattgabe beginnt sodann die 14-tägige Frist zur Antragstellung, welche wir natürlich wahren würden, weil dies ja den Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt. Die sodann zu erfolgende Entrichtung des Verkürzungszuschlags sowie die Entrichtung der Abgaben würde natürlich getätigt werden. Ebenso würde selbstverständlich der damit verbundene erforderliche Rechtsmittelverzicht abgegeben werden. Ansonsten würde sich unser gesamtes Bemühen ad absurdum führen. Dass in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgaben der Antrag auf Aussetzung eingebracht wurde, liegt in dem Umstand, dass die Beschwerde vor Bearbeitung des Finanzstrafverfahrens bzw. der gegenständlichen Wiedereinsetzung des Verfahrens erfolgte und hier noch nicht klar war, wie in der Sache weiter vorgegangen wird. Bei entsprechender Stattgabe zur gegenständlichen Wiedereinsetzung des Verfahrens und dem anschließenden Antrag auf den Verkürzungszuschlag würde natürlich der Antrag auf Aussetzung in der Beschwerde entsprechend zurückgezogen werden. Die gegenständliche bescheidmäßige Abweisung zu unserem Antrag auf Wiedereinsetzung ist umgekehrt die Bestätigung, dass die bemängelte Nichtentrichtung der Abgaben eben mit dieser Abweisung sehr wohl begründet ist. Die Antragsstellung auf den Verkürzungszuschlag, welche in unserem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens verbunden wurde, ist dahingehend zu sehen, dass insbesondere bei entsprechender Stattgabe keinesfalls die 14-tägige Frist zur Antragstellung versäumt würde. Des Weiteren sind wir der Ansicht, dass ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren dem Verkürzungszuschlag nicht entgegensteht, zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ja der eigentlichen Wortfolge selbstfolgend eben den vorigen Stand vor der Einleitung des Strafverfahrens ergeben würde. Mit der Beantragung des Verkürzungszuschlages wäre wohl die Aufhebung des eingeleiteten Strafverfahrens die konsequente Wirkung aus der Antragstellung. 5. Anträge: Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde durch die Abgabenbehörde werden wir gem. § 264 Abs. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht einbringen. Gegebenenfalls wird hiermit des Weiteren gem. § 272, Abs. 2 Zi. 1 lit. a BAO, der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie gem. § 274 Abs. 1 Zi. 1 lit a BAO der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Namens unserer Klientin ersuchen wir um antragsgemäße Stattgabe hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde und bedanken uns dafür im Vorhinein." **** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. "Begründung: Mit Schreiben vom 12.8.2022 wurde namens der beschwerdeführenden ***Bf1*** ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs 1 BAO in die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG eingebracht. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem unvorhergesehenen Ereignis des Rechtsirrtums, dieser sei ausgelöst worden durch eine unrichtige Rechtsauskunft der Prüferin der ÖGK im Rahmen der Schlussbesprechung vom 22.2.2022. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1.9.2022, zugestellt am 6.9.2022, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 wurde fristgerecht (Anträge auf Fristverlängerung eingebracht am 4.10.22 und am 7.11.22) Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid eingebracht. Beantragt wird die Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung, angefochten wird der abweisende Bescheid insbesondere in Bezug auf das in seiner Begründung behauptete Nichtvorliegen eines Rechtsirrtums. Die Gründe, aus denen eine unrichtige bzw. unzureichende Rechtsauskunft zu erkennen sei, werden in der Beschwerde ausführlicher dargelegt. Zusammengefasst sei ersichtlich, dass eine erforderliche Aufklärung durch die Leiterin der Prüfung nicht erfolgt sei. Eingangs sei uneingeschränkt auf den Inhalt der Begründung des abweisenden Bescheides vom 1.9.2022 verwiesen. Ergänzend bzw. teils auch wiederholend sei Folgendes vorgebracht: 1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO Nach § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, usw. (Ritz in Ritz/Koran, BAO § 308, Rz 8). Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sie den Eintritt des Ereignisses unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht auch nicht erwarten konnte (VwGH 10. 5. 2001, 98/15/0028; 15. 3.2001, 98/16/0051; 22. 11. 1999, 96/17/0415). Im Gegensatz dazu wird bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit von der Judikatur ein objektiver Maßstab angelegt. Abgestellt wird darauf, ob der Eintritt des Ereignisses durch einen Durchschnittsmenschen objektiv verhindert werden hätte können (VwGH 19. 3. 2003, 2000/16/0055; 25. 1. 1995, 94/13/0236) (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO § 308 BAO, S 826; Ritz in Ritz/Koran, BAO § 308, Rz 9 und 10). Nach RSpr des VwGH (VwGH 5. 3. 2021, Ra 2021/13/0001, 0008) kann ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gelten, der eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl auch BMF, AÖF 2006/123, Abschnitt 2; VwGH 3. 9. 1996, 96/04/0134; 24. 6. 2010, 2010/15/0001; OGH 23. 5. 1996, 8 Ob A 2045/96). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0049; 24. 2. 2016, Ra 2015/09/0145, Ra 2016/09/0016). An rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl zB VwGH 26. 4. 2018, Ra 2018/21/0030, 0031; 23. 10. 2018, Ra 2018/06/0110-0114) (Ritz in Ritz/Koran, BAO § 308, Rz 12). Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. zB. VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 11.03.2010, 2008/16/0034; 27.01.2011, 2010/15/0149; 26.02.2014, 2012/13/0051). Ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen und unabwendbar gewesen ist und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (z.B. VwGH 27.03.1996, 93/15/0235).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101047/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101047.2023
Stammnummer
140897
Gültig
25.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF