Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101047/2023
Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101047/2023vom 25.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die unrichtige bzw. mangelhafte Rechtsauskunft, die den Rechtsirrtum ausgelöst hätte, sei laut Beschwerdebegründung aus folgenden Umständen erkennbar:
a.) Rechtsirrtum infolge unzureichender Rechtsauskunft
Die Prüferin gelte quasi als "Herrin" des Verfahrens, was schon aus dem Umstand hervorgehe, dass diese auf der Niederschrift zur Schlussbesprechung konkret als Leiterin der Schlussbesprechung angeführt sei. Dementsprechend hätte die Prüferin auch die Verpflichtung gehabt, auf den Steuerpflichtigen entsprechend aufklärend einzugehen, zumal es sich beim Verkürzungszuschlag um eine Bestimmung des Finanzstrafgesetzes, nicht bloß um eine gewöhnliche Abgabenfestsetzung handle.
Aus der Niederschrift sei ersichtlich, dass die Niederschrift nicht verlesen und auf die Verlesung der Niederschrift auch nicht verzichtet worden sei - beide Punkte seien in der Niederschrift nicht angekreuzt worden. Bei entsprechender Verlesung der Niederschrift hätte aber der Klient die erforderlichen Rückfragen in Bezug auf den Verkürzungszuschlag gestellt, sodass er für sich die entsprechenden Rückschlüsse hätte ziehen können.b.) Rechtsirrtum aufgrund unrichtiger Rechtsauskunft
Zudem sei die Rechtsauskunft insofern unrichtig und mangelhaft gewesen, als in der Niederschrift der Absatz "Der/die Abgabenpflichtige bzw. die steuerliche Vertretung wurde über eine mögliche Strafaufhebung gem. § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) informiert, verzichtet aber auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags" angeführt werde, aber nicht darauf hingewiesen werde, dass trotz des laut Niederschrift vermeintlichen Verzichtes binnen 14 Tagen ab Festsetzung sehr wohl noch ein Antrag auf Verkürzungszuschlag gestellt hätte werden können.
Replik zu a.) und b.):
Die "entsprechende" Aufklärungspflicht der Prüferin:
Nach Argumentation in der Beschwerde hätte die Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung (da Leiterin der Schlussbesprechung, quasi "Herrin" des Verfahrens) auf den "Steuerpflichtigen" "entsprechend aufklärend" einzugehen gehabt. Es sei sohin zu prüfen, welche gesetzliche Bestimmung eine Pflicht zur "entsprechenden Aufklärung" begründet bzw. was darunter überhaupt zu verstehen ist.
Nach § 30a Abs. 1 FinStrG sind die Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% [...], festzusetzen, sofern [...] sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt [...]Da § 30 Abs. 1 FinStrG als Voraussetzung normiert, dass der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige bei amtswegigem Vorgehen der Verhängung eines Verkürzungszuschlages zustimmt oder aber diese Maßnahme sogar selbst beantragt, muss er dazu folglich zur Berechnung des Verkürzungsbetrages und vor Festsetzung des Verkürzungszuschlags befragt werden (Parteiengehör). Ein nicht vertretener Abgabepflichtiger ist im Rahmen der Belehrungspflicht des § 113 BAO auch über den Verkürzungszuschlag zu informieren (Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG (2021) § 30a Rz 18).
Dass im Zuge der Schlussbesprechung u.a. auch die Thematik Verkürzungszuschlag "angesprochen und diskutiert" wurde, ergibt sich schon aus dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.8.2022 (siehe Seite 2 des Antrags: "Das Thema des Verkürzungszuschlages wurde angesprochen und diskutiert", dem Geschäftsführer sei der Begriff Verkürzungszuschlag "kurz erklärt" worden (Seite 3), dieser habe jedoch angenommen, dass der "Verkürzungszuschlag amtlicherseits festgesetzt" würde (Seite 4).
Bereits aus diesem Umstand geht aber die Argumentation der Beschwerde ins Leere, wonach "bei entsprechender Verlesung der Niederschrift" die "erforderlichen" Rückfragen in Bezug auf den Verkürzungszuschlag gestellt worden wären. Die Thematik wurde im Zuge der Schlussbesprechung jedenfalls "angesprochen und diskutiert".
Der Geschäftsführer der GmbH - auf dessen Wissensstand und dessen Rechtskenntnis im Antrag und auch der Beschwerde regelmäßig abgestellt wird - musste im Zuge der Schlussbesprechung vom 22.2.2022 über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages gem. § 30a FinStrG informiert worden sein. Der in der Schlussbesprechung ebenfalls anwesende steuerliche Vertreter der ***Bf1*** muss die Diskussion um den Verkürzungszuschlag ebenfalls zumindest mitverfolgt haben. Auch wird diesbezüglich wohl von der Prüferin auch dahingehend befragt worden sein, ob von der "Möglichkeit" eines Verkürzungszuschlags Gebrauch gemacht werden wolle - andernfalls eine Diskussion um diese Thematik nicht sinnhaft erscheint.
Wäre nun im Zuge der Schlussbesprechung eine Zustimmungserklärung zur Festsetzung eines Verkürzungszuschlags abgegeben worden, wäre der Absatz betr. Verzicht auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages nicht in dieser Form in der Niederschrift verblieben und/oder die Niederschrift zumindest nicht in dieser Form von den an der Schlussbesprechung beteiligten Personen unterzeichnet worden. Zumindest wäre ein Vermerk protokolliert bzw. der Passus überhaupt gestrichen worden. Eine entsprechende Protokollierung oder Ähnliches wäre schon aufgrund des Wortlautes des § 30a FinStrG statthaft gewesen, als dessen Anwendung das Einverständnis des Abgabepflichtigen voraussetzt, aus dem Protokoll sich aber nachweislich gerade eben das Gegenteil ergibt.
Zudem spricht gegen die Abgabe einer Zustimmungserklärung zum Verkürzungszuschlag der Umstand, dass die Beträge nicht binnen eines Monats nach deren Festsetzung entrichtet wurden (vgl. § 30a Abs 1 letzter Satz FinStrG).
Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde lässt sich wohl schließen, dass eine solche Zustimmungserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden sein dürfte. Der Wiederaufnahmegrund bzw. Rechtsirrtum würde demnach durch eine unzureichende/unrichtige Rechtsauskunft ausgelöst worden sein (keine "entsprechende" Aufklärung der Prüferin), nicht aber wird die Beschwerde mit der Nichtfestsetzung des Verkürzungszuschlags trotz Abgabe einer Zustimmungserklärung begründet.
Mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin, bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe, konnte gem. § 30a FinStrG keine amtswegige Festsetzung des Verkürzungszuschlages erfolgen.
Eine über die angeführte Information betreffend § 30a FinStrG hinausgehende, besondere bzw. "entsprechende" Belehrungs- oder Aufklärungspflicht der Prüferin ergibt sich weder aus § 30a FinStrG, noch aus einer Bestimmung der BAO:
Wohl war die Prüferin der ÖGK laut Niederschrift Leiterin der Schlussbesprechung, die Abhaltung der Schlussbesprechung gem. § 149 BAO dient aber insbesondere zur letztmaligen Gewährung des Parteiengehörs vor der endgültigen Abfassung und Ausfertigung des Prüfungsberichts. In ihrem Rahmen können strittige (strittig gebliebene) Sachfragen und damit untrennbar zusammenhängende rechtliche Gesichtspunkte (nochmals) erörtert werden (etwa Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO: Handbuch, § 149, Seite 439). Eine Erörterung auch der Thematik Verkürzungszuschlag hat, wie bereits gezeigt, stattgefunden, das Parteiengehör wurde gewahrt.
Hinsichtlich der Rechtsbelehrung normiert § 113 BAO: "Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."§ 113 BAO begründet gegebenenfalls nur dann eine Pflicht zur Rechtsbelehrung, wenn die Partei nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter (somit vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare) vertreten ist (Ritz in Ritz/Koran, BAO, § 113 Rz 4).
Gegenstand der Außenprüfung war die Prüfung von Lohn- und Sozialversicherungsabgaben der ***Bf1***.
Die ***Bf1***, namens derer auch der Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde, war und ist steuerlich vertreten. An der Schlussbesprechung vom 22.2.2022 war u.a. auch die (damalige) steuerliche Vertretung der GmbH anwesend. Teilnehmer der Schlussbesprechung waren neben der Prüferin und dem Geschäftsführer der GmbH: ***3*** (StB), ***4*** und ***5***.
Eine über die erfolgte Information des § 30a FinStrG hinausgehende "entsprechende" Pflicht zur Belehrung bzw. Aufklärung der "Steuerpflichtigen", etwa gem. § 113 BAO, bestand somit nicht.
Der Rechtsirrtum, dem der Geschäftsführer der GmbH unterlegen sei, wäre nach dem Antrag vom 12.8.22 durch eine "unrichtige" Rechtsauskunft der Prüferin entstanden (Seite 4 des Antrags). Die "entsprechende" Belehrung bzw. Anleitung der Prüferin wäre wohl im Ergebnis darin gelegen, dass die Prüferin auf den Geschäftsführer bzw. die an der Schlussbesprechung beteiligten Vertreter der GmbH einwirken hätte müssen, eine Zustimmungserklärung zum Verkürzungszuschlag abzugeben. Siehe diesbezüglich auch Seite 4 des Antrags vom 12.8.22: "im Lichte der Einleitung des Finanzstrafverfahrens" habe der in der Niederschrift aufgenommene Absatz zum Verkürzungszuschlag "quasi eine Aufforderung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens" dargestellt. Implizit wird mit dem Vorbringen der Prüferin ggf. eine bestimmte Kenntnis unterstellt, die diese aber nicht mit dem Geschäftsführer - bzw. auch nicht mit dem steuerlichen Vertreter - geteilt habe.
Die Zuständigkeit zur Einleitung und Durchführung eines Finanzstrafverfahrens liegt beim Amt für Betrugsbekämpfung. Ob ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder nicht, liegt alleine in der Entscheidung und dem Ermessen des zuständigen Bearbeiters im Amt für Betrugsbekämpfung.
Der in die Niederschrift aufgenommene Passus: "Der/die Abgabenpflichtige bzw. die steuerliche Vertretung wurde über eine mögliche Strafaufhebung gern. § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) informiert, verzichtet aber auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags protokolliert lediglich die Information über den Verkürzungszuschlag und den Verzicht auf Inanspruchnahme desselben. Die Aufnahme dieses Absatzes in eine Niederschrift wird im Amt für Betrugsbekämpfung jedoch keinesfalls als "quasi Aufforderung" (Anmerkung: gemeint wohl von der Prüferin (?)) "zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens" verstanden - im Amt für Betrugsbekämpfung werden sämtliche Feststellungen sämtlicher Außenprüfungen "neutral" auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gesichtet. Auch sei angemerkt, dass für die Arbeit im Amt für Betrugsbekämpfung allgemein wohl der Prüfbericht das wesentlich bedeutsamere Dokument ist, in diesem wurde und wird aber ein Hinweis betr. § 30a FinStrG gar nicht aufgenommen.
Da aber dieser vorgebrachte Umstand ("quasi Aufforderung zur Einleitung eines Strafverfahrens") schon nicht den Tatsachen entspricht, kann auch in einer fehlenden Kenntnis diesbezüglich weder ein Rechtsirrtum, noch allgemein ein Irrtum, erkannt werden.
Der Irrtum der an der Schlussbesprechung anwesenden Vertreter der GmbH war zusammengefasst wohl darin gelegen, dass diese mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechnet hatten.
Rechtsirrtum - Verschulden des steuerlichen Vertreters:
Abgestellt wird im Antrag auf Wiedereinsetzung und der Beschwerde regelmäßig auf den Wissensstand und die Rechtskenntnis des Geschäftsführers der ***Bf1***. Der Irrtum sei ihm nicht vorwerfbar, da er auf eine unrichtige Rechtsauskunft der Prüferin vertraute.
Wie jedoch bereits angeführt, war und ist die ***Bf1***, namens derer auch der Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde, steuerlich vertreten, ihr (damaliger) steuerlicher Vertreter war auch an der Schlussbesprechung vom 22.2.2022 anwesend.
Der steuerliche Vertreter muss folglich die Thematik/Diskussion um den Verkürzungszuschlag mitverfolgt haben, zudem unterzeichnete dieser die Niederschrift mitsamt dem darin abgedruckten Verzicht auf den Verkürzungszuschlag ohne etwaiger Anmerkungen, etc.
Einem steuerlichen Vertreter sollte grds. zumutbar sein, steuerliche und finanzstrafrechtliche Bestimmungen nicht bloß aufgrund und im Rahmen eines knappen Hinweises in einer Niederschrift zu kennen. In der Bestimmung des § 30a FinStrG wird explizit und unmissverständlich die Möglichkeit einer Antragstellung binnen 14 Tagen ab Festsetzung der Abgaben normiert, diese Antragsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob in einer Niederschrift darauf hingewiesen wird oder nicht. Zudem ließe sich argumentieren, dass der Abdruck der aus Sicht des Geschäftsführers scheinbar durchaus wesentlichen Bestimmung (siehe Antrag vom 12.8.2022, Seite 3) den steuerlichen Vertreter zumindest zur Lektüre des in der Niederschrift angeführten § 30a FinStrG verleitet hätte (etwa auch schon aufgrund der dort geregelten Voraussetzungen zur Strafaufhebung).
Die 14-tägige Antragsfrist auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags wäre somit wohl eher aufgrund einer unzureichenden Beratung bzw. Unterstützung des damaligen Steuerberaters - ggf. sogar entgegen des expliziten Willens des Geschäftsführers der GmbH - versäumt worden, nicht aber aufgrund eines fehlenden Hinweises in der Niederschrift. Abermals: Die Prüferin hatte keine Belehrungspflicht darüber, ob, auf welche Art und wann namens der ***Bf1*** ein Antrag auf Verkürzungszuschlag gern. § 30a FinStrG einzubringen ist (vgl. § 113 BAO).
Nach stRSpr des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen und unabwendbar gewesen ist und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (z.B. VwGH 27.3.1996, 93/15/0235). Hinsichtlich Rechtsirrtum bzw. Unkenntnis der Rechtslage ist an rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl zB VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0030, 0031; 23.10.2018, Ra 2018/06/0110-0114).
Dass der steuerlichen Vertretung kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum betr. § 30a FinStrG getroffen hätte, wird in den Schriftsätzen vom 12.8.2022 und vom 29.11.2022 weder vorgebracht, noch wäre ein solches Vorbringen wohl grds. glaubhaft.
Die ***Bf1*** bzw. deren Vertreter war somit durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, der Prüferin im Zuge der Schlussbesprechung ein Einverständnis bzw. alternativ binnen 14 Tagen ab Festsetzung der Abgabennachforderungen einen Antrag auf Festsetzung des Verkürzungszuschlags gem. § 30a FinStrG abzugeben/einzubringen.
c.) Ermessensspielraum der Behörde
Im Antrag vom 12.8.2022 sollte auf entbehrliche Schuldzuweisungen verzichtet und der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen. Die steuerliche Vertretung hätte gehofft, dass sich die Behörde als "Servicestelle" sehe und versuche, einer konstruktiven Lösung im Sinne aller Beteiligten beizutragen.
d.) Zweck des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung
Auch sei zu bedenken, dass hinter dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens die beabsichtigte Entrichtung des Verkürzungszuschlages sowie der damit verknüpften Entrichtung der festgesetzten Abgaben stehe, damit nicht aber die Entrichtung einer Abgabe verhindert werden solle. Zudem könne dadurch ein zeit- und kostenintensives Finanzstrafverfahren beiderseits vermieden werden, was dem Sinn des Gesetzgebers mit der Einführung des Verkürzungszuschlages entspreche.
Replik zu c. und d.
Die Verfügung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 308 Abs 1 BAO steht nicht im Ermessen der Behörde. Ein Antragsteller hat Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung und Stattgabe seines Wiedereinsetzungsantrages, dies allerdings unter der Bedingung, dass sämtliche Voraussetzungen, die gem. § 308 BAO an eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden, erfüllt sind.
Demzufolge ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung die Entrichtung einer Abgabe verhindert werden soll oder diese beabsichtigt wird oder ob der Antrag im Ergebnis etwa auf die Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Finanzstrafverfahrens gerichtet ist.
Da die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gegenständlich nicht erfüllt waren bzw. diese im Antrag nicht glaubhaft gemacht werden konnten (kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis), war die Beschwerde vom 29.11.2022 gegen den abweisenden Bescheid vom 1.9.2022 betr. den am 12.8.2022 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs 1 BAO in die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG folglich abzuweisen.
2. Zum Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG
Sind die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens erfüllt, hat die Behörde einem hierauf gerichteten Antrag stattzugeben. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme hat unabhängig der Erfolgswahrscheinlichkeiten, etc. der Partei im wiedereingesetzten Verfahren zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, waren gegenständlich die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 308 BAO für die Wiedereinsetzung jedoch nicht gegeben.
Die Ausführungen ab Seite 5 der Bescheidbegründung (abweisender Bescheid vom 1.9.2022) betreffend Verkürzungszuschlag gem. § 30a FinStrG sind dementsprechend auch nicht entscheidungswesentlich. Da die inhaltlichen Ausführungen zum Verspätungszuschlag gegenständlich nicht entscheidungswesentlich sind, sei diesbezüglich nur knapp repliziert:
a.) Die inhaltlichen Ausführungen zum Verkürzungszuschlag im abweisenden Bescheid seien mit Verwunderung vernommen worden, als dies wohl nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich bzw. der Dienststelle, vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung, falle.
Vgl. § 30a Abs 1 FinStrG: "Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen [...] festzusetzen, Siehe etwa auch § 30a Abs. 8 FinStrG: "Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO."
§ 30a FinStrG richtet sich an die Abgabenbehörden, bei der Abgabenerhöhung handelt es sich nach § 30a Abs. 8 FinStrG um einen Nebenanspruch iSd § 3 BAO (Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 30a Rz 20). Der Verkürzungszuschlag ist ein Nebenanspruch iSd § 3 BAO. Das bedeutet, dass die mit der Festsetzung und Einhebung der Abgabenerhöhung zusammenhängenden Verfahren von den Abgabenbehörden nach den Vorschriften der BAO durchzuführen sind. Die Erhebung des Verkürzungszuschlags obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der zugrundeliegenden Stammabgaben (Nachforderungen) zuständig ist. Der Grund, warum die Bestimmung in das FinStrG und nicht in die BAO aufgenommen wurde, wird wohl darin liegen, dass bei Erfüllung sämtlicher in § 30a FinStrG festgelegter Voraussetzungen ein Strafaufhebungsgrund vorliegt (Groschedl/Trubrig in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 30a Rz 69).
b.) Des Weiteren werde die Ansicht vertreten, dass ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren dem Verkürzungszuschlag nicht entgegenstehe, zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seiner eigentlichen Wortfolge selbstfolgend eben den vorigen Stand vor der Einleitung des Strafverfahrens ergeben würde. Mit der Beantragung des Verkürzungszuschlages wäre wohl die Aufhebung des eingeleiteten Strafverfahrens die konsequente Wirkung aus der Antragstellung.
Siehe § 30a Abs 6 FinStrG: "Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist.
Die Wiedereinsetzung würde "alleine" die Frist in den Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gem. § 30a FinStrG eröffnen. Da hinsichtlich der betroffenen Abgaben aber bereits ein Finanzstrafverfahren eröffnet wurde und anhängig ist, ist die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags durch die Ausschlussbestimmung des § 30a Abs 6 FinStrG ausgeschlossen.
Ein "Nachholen" der Festsetzung eines Verkürzungszuschlags wäre somit schon verfahrensrechtlich aufgrund des § 30a Abs. 6 FinStrG nicht möglich. Siehe diesbezüglich bereits die in der Bescheidbegründung angeführte Kommentierung zu § 30a FinStrG."
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Am 10.2.2023 wurde zunächst wiederum ein Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis 31.3.2023 gestellt und am 31.3.2023 ein Vorlageantrag eingebracht.
1. Bezeichnung der Bescheide:
die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die 14-tägige Frist zur Beantragung des Verkürzungszuschlages gem. § 30a FinStrG, vom 09.01.2023, bekanntgegeben am 12.01.2023.
2. Bescheidanfechtung:
Es wird der Bescheid in Bezug auf die Abweisung des Antrages betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten. Insbesondere in Bezug auf das behauptete Nichtvorliegen eines Rechtsirrtums.3. Bescheidänderungen:
Der Bescheid ist unserer Ansicht nach dahingehend zu ändern, dass dem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen wegen des Rechtsirrtums stattzugeben ist.
4. Begründung:
Hinsichtlich der Begründung wird grundsätzlich auf die Ausführungen der ursprünglichen Beschwerde vom 29.11.2022 verwiesen.
4.1. Ergänzung der Begründung:
Eingangs erlauben wir uns festzuhalten, dass, obwohl dem Finanzamt die Stellungnahme der Prüferin bereits seit sechs Monaten vorliegt, das Finanzamt uns erst mit Schreiben vom 14.03.2023, eingelangt am 21.03.2023, die Stellungnahme der Prüferin zum Ablauf der GPLB 2017 -2020 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt hat. Namens unserer Klientin haben wir sodann festzuhalten, dass die von der Prüferin in der Stellungnahme im Wesentlichen getätigten Aussagen nicht korrekt sind und diese sohin bestritten werden. Eine detaillierte Entgegnung bzw. Darstellung des Ablaufes hinsichtlich der Stellungnahme der Prüferin werden wir bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht namens unserer Klientin noch vorlegen.
Insbesondere sei aber hier bereits Namens unserer Klientin festgehalten, dass die Prüferin die Ihrer Stellungnahme beigefügte Anlage, unserer Klientin bzw. deren Vertretern, Herrn ***1*** sowie Herrn ***5***, glaubhaft lediglich als sogenannte "Anwesenheitsliste" ohne rechtliche Relevanz dargestellt hat bzw. als solche bezeichnet hat. Wobei es sich aber anderslautend unzweifelhaft um die Niederschrift zur Schlussbesprechung gehandelt hatte.
Ebenso haben wir namens unserer Klientin zu entgegnen, dass die auf Seite vier der Stellungnahme behauptete "deutliche und unmissverständliche Wahrnehmung", dass Herr ***1*** auf den Verkürzungszuschlag verzichtet hätte, nicht korrekt ist. Vielmehr hat Herr ***2*** zum Ausdruck gebracht, den Verkürzungszuschlag bezahlen zu wollen. Herr ***2*** hat sich deshalb darauf verlassen, dass die Prüferin die entsprechenden Maßnahmen einleitet, die zu einer Vorschreibung des Verkürzungszuschlages führen. Das ist dann jedoch nicht geschehen.Weiters geht aus den Ausführungen der Stellungnahme der Prüferin hervor, dass die Prüferin die Bestimmungen des § 30a Finanzstrafgesetz entweder nicht explizit kennt oder zumindest missversteht, da das Finanzstrafgesetz die Möglichkeit auf den Verkürzungszuschlag (vorab) zu verzichten nicht vorsieht und ein solcher Verzicht deshalb keine rechtsbegründende Wirkung entfalten kann. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Prüferin die Aufklärungspflicht mangelhaft erbracht hat und die Einleitung von entsprechenden Maßnahmen, die zur Vorschreibung des Verkürzungszuschlages geführt hätten, somit unterlassen hat. Insbesondere auch im Hinblick auf den entgegenstehenden, anders lautendenden Wunsch unserer Klientin, den Verkürzungszuschlag zu entrichten.
In diesem Lichte hätte zumindest das Finanzamt entsprechend handeln und im Sinne unserer Beschwerde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen. Anstatt einer Stattgabe der Beschwerde, verfasst das Finanzamt vielmehr Entgegnungen und Antizipationen, welche sich jedoch nicht auf den rechtsunwirksamen Vorabverzicht auf den Verkürzungsschlag beziehen und somit an den eigentlichen Einwänden unserer Beschwerde, vollkommen Vorbeigehen.
Daraus zeigt sich, dass auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens seitens der Finanzbehörden nicht erkannt wurde, dass es einen (vorab) Verzicht auf den Verkürzungszuschlag im eigentlichen Sinne des Finanzstrafgesetzes nicht gibt und dies somit verhindert, dass das Gesetz im Sinne der Gesetzgebung, zur tatsächlichen Rechtsanwendung gelangt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass unsere Klientin entgegen den anderslautenden Behauptungen, sehr wohl von der Prüferin sowohl mangelhaft aufgeklärt als auch falsch informiert wurde und somit einem von Seiten der Behörde ausgelösten und sohin verursachten Rechtsirrtum unterlegen ist. Der Rechtsirrtum der Behörde zeigt sich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem diese irrige Rechtsansicht fortgesetzt seitens der Finanzverwaltung, weiterhin vertreten wird.
Unserer Ansicht nach ist es aber ohnehin obsolet, wie nun der genaue Ablauf tatsächlich erfolgt ist. Als Faktum zeigt sich, dass auf der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Verzicht auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages seitens der Prüfung angeführt wird, aber dieser den vorliegenden Rechtsirrtum erst offenkundig macht. Das Finanzstrafgesetz kennt keinen derartigen Verzicht, noch sieht es einen derartigen Verzicht vor.
Somit ist wohl offenkundig, dass hier ein grundlegender Rechtsirrtum vorlag und diesem auch die Prüferin unterlegen ist.
An dieser Stelle wollen wir uns die Anmerkung erlauben, dass es uns gänzlich unverständlich ist, warum hier mit aller Anstrengung die Wiedereinsetzung des Verfahrens und folglich die Beantragung des Verkürzungszuschlags verhindert werden soll. Zumal dies zu keinerlei Vorteil für unsere Klientin führt, sondern lediglich ein rechtssicherer Zustand hinsichtlich einer vermeintlichen Finanzstrafe hergestellt wird. Dem Finanzamt entgehen dadurch keinerlei Steuern und Abgaben, sondern vielmehr würde der entsprechende Betrag des Verkürzungszuschlages dem Finanzamt in deren Kasse fließen. Außerdem sollte sowohl die Verfahrensökonomie als auch die Kostenökonomie in die Betrachtung miteinfließen. Zumal sehr unverhältnismäßiger Aufwand sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten unserer Klientin aufgebracht werden muss, um die gewünschte Rechtssicherheit zu erlangen.
5. Anträge:
Den vorherigen Ausführungen folgend, beantragen wir nun für unsere Klientin dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung des Verkürzungszuschlages die Stattgabe zu erteilen.
Des Weiteren wird gemäß § 272 Abs. 2 Z.1 lit. b BAO der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. b BAO der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
Namens unserer Klientin ersuchen wir um antragsgemäße Stattgabe hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde bzw. hinsichtlich des gegenständlichen Vorlageantrages und bedanken uns dafür im Vorhinein."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.
Abs. 2: Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.
Abs. 3: Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Abs. 1 Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.
Abs. 6: Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Abs. 8: Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO.
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
Abs. 2 lit. a: Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere die Abgabenerhöhungen.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
Abs. 3: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Abs. 4: Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde vom 1.9.2022 wurde lediglich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Eine Entscheidung zum Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages, der mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde, liegt dem BFG nicht vor, damit ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zum Verwaltungsgeschehen ergänzend:
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.2.2022 geht hervor, dass an ihr folgende Personen teilgenommen haben. Herr ***6***, Herr ***5***, Herr ***7***, Herr ***4*** und Frau ***8***, die Prüferin der ÖGK. Die Kommunalsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsprüfung betraf den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2020.
Der Berichtstext lautet:
"Im Zuge der Prüfung wurde auf die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) Bedacht genommen.
Der/die Abgabenpflichtige bzw. die steuerliche Vertretung wurde über eine mögliche Strafaufhebung gem. § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) informiert, verzichtet aber auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Schlussbesprechung gemäß § 149 Bundesabgabenordnung (BAO), in welcher der festgestellte Sachverhalt ausführlich dargelegt wird, das Parteiengehör gewahrt ist.
Eine Kopie der Niederschrift wurde an ***7*** ausgehändigt, ist angekreuzt.
Zudem erliegt im Akt eine Ablichtung zu zwei Unterschriften auf der Niederschrift. Eine Unterschrift ist mit dem Stempel ***13*** versehen."
Zudem erliegt im elektronischen Akt der Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung, in dem folgende Nachforderungsbeträge ausgewiesen werden:
"Ergebnisübersicht für das Jahr 2017
Dienstgeberbeitrag 1.557,56, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 151,96
Ergebnisübersicht für das Jahr 2018
Lohnsteuer 1,36, Dienstgeberbeitrag 3.782,57, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 387,96
Ergebnisübersicht für das Jahr 2019
Dienstgeberbeitrag 2.330,76, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 227,10
Ergebnisübersicht für das Jahr 2020
Lohnsteuer 143,04, Dienstgeberbeitrag 1.853,06, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 180,56"
Die Bescheide zu den Abgabenfestsetzungen stammen vom 28.2.2022 und wurden mit Beschwerde vom 31.5.2022 bekämpft. Dazu wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht.
Die Abgabennachforderungen wurden am 28.2.2022 verbucht.
Auf Befragung zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat die Prüferin am 22.9.2022 Folgendes bekannt gegeben:
"Nach Abklärung der bereits erwähnten Punkte und der nunmehr auch in betraglicher Höhe feststehenden Nachforderungen der Abgaben an DB und DZ wurde Herr ***6*** über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages gem. § 30a FinStrG informiert und gefragt, ob diese Möglichkeit wahrgenommen werden möchte. Nach einer kurzen Beratungszeit mit Herrn ***5*** wurde mir von Herrn ***6*** mitgeteilt, auf die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags gem. § 30a FinStrG zu verzichten."
Die Ausführungen der Prüferin wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Vorhalt der Behörde vom 14.3.2022 übermittelt.
Zum Sachverhalt:
Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 erbrachte eine Gesamtnachforderung von € 10.615,93.
Für 2017 ergab sich eine Nachforderung von € 1.709,52.
Für 2018 ergab sich eine Nachforderung von € 4.171,89
Für 2019 ergab sich eine Nachforderung von € 2.557,86
Für 2020 ergab sich eine Nachforderung von € 2.176,66
Die Festsetzungsbescheide stammen vom 28.2.2022
Die Abgabennachforderungen waren den Vorgaben des § 30a FinStrG folgend bis 28.3.2022 zu entrichten.
Die Rückstandsaufgliederung vom 28.3.2022 zeigt jedoch folgende Außenstände an: DB 2017 € 160,26, DZ 2017 € 151,96, DB 2018 € 3.782,57, DZ 2018 387,96, DB 2019 € 96,19, DZ 2019 € 227,10, DB 2020 € 1.853,06, DZ 2020 € 180,56.
Auf Grund des Aussetzungsantrages wurden folgende Beträge am 14.6.2022 ausgesetzt:
DB 2017 € 1.435,00, DB 2018 € 3.623,27, DB 2019 € 2.023,61, DB 2020 € 1.802,17, DZ 2017 € 140,00, DZ 2018 € 372,54, DZ 2019 € 197,17, DZ 2020 € 1.802,17
Der Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG wurde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12.8.2022 eingebracht.
Eine amtswegige Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 30a FinStrG liegt nicht vor.
Allgemeine Ausführungen zu § 30a FinStrG (siehe auch BFG 03.11.2015, RV/7104788/2015)
Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 (BGBl I 2010/104, gültig ab 1.1.2011) wurde mit dem § 30a FinStrG eine Bestimmung geschaffen, die es ermöglichen sollte, bei Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt dennoch einen breiteren Grad der Sanktionierung von bewirkten Abgabenverkürzungen zu erzielen (siehe die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen).
Wesentliches Ziel der Novelle war, das Finanzstrafsystem in seiner Effizienz zu straffen und Strafbarkeitslücken zu schließen.
Strafrechtlich relevantes Verhalten wird damit entkriminalisiert und zieht als Konsequenz nur die Verpflichtung einer Schadensgutmachung hinsichtlich des verkürzten Betrages binnen Monatsfrist ab Festsetzung der Nachforderung (jedoch ohne Verzicht auf ein Rechtsmittelverfahren zur Abgabenvorschreibung) und einen ebenfalls in dieser Frist ab Festsetzung zu entrichtenden 10 % igen Verkürzungszuschlag (als abgabenrechtlichen Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO) nach sich.
Um der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen, kann die Zahlungsfrist nicht verlängert werden und steht auch kein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung zu.
VwGH 18.3.2013, 2012/16/0059 zu UFS v. 23.1.2012, RV/3561-W/11:
RS 1: In den Erläuterungen zur Einführung des § 30a FinStrG (GP XXIV RV 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Abs. 4 eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.
Es liegt demnach mit § 30a FinStrG ein Strafaufhebungsgrund vor, dessen Rechtsgrundlagen im FinStrG erfasst sind, wobei zu diesem Nebenanspruch Verfahrensrecht der Bundesabgabenordnung Anwendung findet.
Fallbezogene Prüfung
Damit ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Gesamtnachforderung nach der Prüfung, als auch die Nachforderungsbeträge der einzelnen Veranlagungszeiträume unterhalb der zulässigen Höchstgrenze für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung liegen.
Demnach wäre nach § 30a Abs. 1 erster Satz FinStrG die Berechtigung bestanden, amtswegig mit Zustimmung der Abgabepflichtigen oder auf deren Antrag eine Abgabenerhöhung festzusetzen.
Dazu ist gesetzlich normiert, dass sich der Abgabepflichtige 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden zu erklärten hat oder diesen beantragen kann.
Folgt man den Angaben der Prüferin hat sich der Abgabepflichtige nicht einverstanden erklärt, folgt man den Angaben der Abgabepflichtigen hat sie sich einverstanden erklärt.
Im zweiten Satz des § 30a Abs. 1 FinStrG wird jedoch als Voraussetzung für die Erzielung der Straffreiheit auch eine eigenständige Regelung hinsichtlich einer Abgabenentrichtungsverpflichtung und einer Verpflichtung den Verkürzungszuschlag zu entrichten, normiert:
"Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden."
Die Abgabenfestsetzungen nach der Prüfung erfolgten am 28.2.2022, demnach hätten die Beträge, hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, binnen Monatsfrist beglichen werden müssen.
In dem Umfang, in dem die einzelnen Abgabenschuldigkeiten am 28.3.2022 am Abgabenkonto aushafteten, sind somit die Vorgaben des § 30a FinStrG nicht erfüllt worden und kann demnach keine strafaufhebende Wirkung eintreten. Ein Zahlungsaufschub, sei es in Form einer Stundung oder in Form von Ratenzahlungen, ist zur Erzielung der strafbefreienden Wirkung nicht zulässig, ebenso wenig eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Die Monatsfrist für die Entrichtung der Abgabennachforderung ergibt sich aus deren Festsetzung nach Abschluss der Prüfung.
Sollte beispielsweise erst nach Abhaltung eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Abweisung eines Antrages auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages das BFG in seinem Erkenntnis zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gegeben sind, könnte nach Erkenntniserlassung und Festsetzung des Verkürzungszuschlages dazu die Monatsfrist des § 30a Abs. 1 FinStrG hinsichtlich dieser Abgabenerhöhung auch erst nach Entscheidung durch das BFG starten.
Dies hat aber auf die Frist für die Entrichtung der Abgabennachforderung keinen Einfluss, diese ergibt sich stets aus der Festsetzung nach Abschluss der Abgabenprüfung.
Das Recht, Abgabenbescheide nach einer Prüfung in einem Beschwerdeverfahren bekämpfen zu können, bleibt davon unberührt. Zu einer automatischen Anpassung der Abgabenerhöhung bei Verringerung einer Abgabennachforderung bei erfolgreichem Beschwerdeverfahren siehe § 30a Abs. 4 FinStrG und die diesbezüglichen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis v. 18.3.2013, 2012/16/0059.
Bei der Frist zur amtswegigen Festsetzung eines Verkürzungszuschlages bzw. einer Antragstellung auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, zu deren Versäumnis grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig und deren Zulässigkeit nach § 308 BAO zu prüfen ist.
Es steht somit ein Zeitraum von drei Monaten ab Aufhören des Hindernisses zu.
Ein versäumter Antrag sowie ein Rechtsmittelverzicht zu einer Abgabenerhöhung wären demnach nachholbar, es steht aber keine Wiedereinsetzung in materielle Fristen des Finanzstrafgesetzes zu, daher kann so einem Antrag nur dann Berechtigung zukommen, wenn die Zahlungsverpflichtungen zur Abgabennachforderung eingehalten wurden, was verfahrensgegenständlich nicht gegeben ist.
Siehe dazu VwGH 11.9.2014, 2013/16/0215 zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG: Die während der in § 29 Abs. 2 FinStrG genannten Frist zu setzende Handlung (die Abgabenentrichtung) bewirkt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, dass die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt. Das Erlöschen der Strafbarkeit (Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes) ist aber ein materiell-rechtlicher Tatbestand, weshalb in der erwähnten Abgabenentrichtung keine Prozesshandlung gesehen werden kann, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich wäre. Der Beschuldigte spricht als versäumte Handlung nicht die Entrichtung der Abgaben, sondern das Stellen eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen an, deren Gewährung eine Verlängerung der in Rede stehenden Monatsfrist hätte bewirken können. Damit ändert sich aber nichts an der Beurteilung der versäumten Frist als materiell-rechtliche Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, 2000/11/0081).
Daraus ergibt sich, dass eben auch keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Zahlungsverpflichtung des § 30a FinStrG besteht.
Ein Wiedereinsetzungsantrag dient auch keinem Selbstzweck, sondern der Rückführung in ein Verfahren, in diesem Fall der Prüfung einer Möglichkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 30a FinStrG.
Wie die Behörde bereits rechtsrichtig ausgeführt hat, steht nach § 30a FinStrG eine vorgenommene Verfolgungshandlung, die ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht hat einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung entgegen.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Am 12.5.2022 wurden ein Verfahren gegen den belangten Verband, die Bf und gegen deren Entscheidungsträger ***1*** eingeleitet und demnach gegen die Bf. eine Verfolgungshandlung gesetzt und ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht, somit kann keine Abgabenerhöhung mehr festgesetzt werden.
Wegen Nichtentrichtung der Abgabennachforderung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens konnte einem Antrag auf Festsetzung einer Abgabenerhöhung kein Erfolg mehr beschieden sein, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde.
Aus den genannten Überlegungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf ein Vorliegen der für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allgemein geforderten Voraussetzungen.
Zum Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Ein Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn die Behörde/das BFG bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (siehe VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass der von der Bf. vorgebrachte Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde, er somit feststand und ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Erkenntnis gekommen wäre, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 25. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101047/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101047.2023
- Stammnummer
- 140897
- Gültig
- 25.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF