Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101269/2018
Steuerschuld auf Grund der Rechnung - hier: Gutschriften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101269/2018vom 27.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 184, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist
ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides (bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 207, Tz 15 und die dort zitierte Judikatur).
Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist ein Tatbestandselement der Tathandlung der Abgabenhinterziehung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 119, Tz 6).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
1. Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2014 und Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2014
Die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. hat im Zuge des Beginns der Außenprüfung am 13. November 2017 folgende Umstände - schriftlich festgehalten im Schreiben vom 17. November 2017 - zur Kenntnis gebracht:
"1. Abrechnung mit Fa. X (Umsatzsteuer):
Bis einschließlich 2014 hat Herr Bf. sämtliche Dolmetschleistungen an die Fa. X erbracht. Auf Basis der an uns übermittelten Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen sind wir davon ausgegangen, dass unser Mandant als Kleinunternehmer anzusehen ist. Diese Beurteilung gründete sich auf die von Fa. X erstellten Übersichten über die an Bf. monatlich bezahlten Beträge. Wir haben bei Bf. nachgefragt, ob er seinerseits keine Honorarnoten mit USt ausgestellt hat, was nicht der Fall war. Der Umstand, dass die Fa. X per e-mail Gutschriften an Bf. versandt hat, die sehr wohl UST enthielten, war uns nicht bekannt. Dass auch eine Abrechnung mittels Gutschrift die USt-Pflicht beim Empfänger der Gutschrift auslösen, war Bf. nicht bewusst. Er maß diesen Gutschriften schon allein deshalb keine Bedeutung bei, als ihm die Höhe der darin angeführten Beträge nie nachvollziehbar erklärt wurde. Er war somit auch nicht in der Lage, die Höhe des Honorars rechnerisch auf Richtigkeit überprüfen zu können. Wenn Bf. bei Fa. X nachgefragt hat und um nachvollziehbare Aufschlüsselung des Honorars ersucht hat, wurde ihm mitgeteilt, dass Bf. einfach auf die Richtigkeit vertrauen sollte, weil "eh alles seine Richtigkeit hätte." Für Bf. waren daher letztlich nur die Barauszahlungen bzw. die Überweisungsbeträge, die er monatlich von Fa. X erhielt ausschlaggebend. Aus diesen Barauszahlungen bzw. Überweisungen heraus gab es keinen Hinweis auf eine abzuführende Umsatzsteuer."
Mit diesen Ausführungen wird von Seiten des Bf. unzweifelhaft und unmissverständlich eingestanden, dass er von seiner einzigen Leistungsempfängerin per E-Mail Gutschriften, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, erhalten hat. Es wird jedoch nicht mit einem einzigen Wort erwähnt, dass er beim Erhalt der Gutschriften dem Umsatzsteuerausweis widersprochen hätte. Vielmehr habe "er diesen Gutschriften schon allein deshalb keine Bedeutung beigemessen, als ihm die Höhe der darin angeführten Beträge, nie nachvollziehbar erklärt worden sei." Doch daraus kann nichts für ihn gewonnen werden. Denn die Gutschrift verliert nicht deshalb ihren Charakter als Rechnung, weil der Gutschriftsempfänger die Ermittlung des Entgeltes nicht nachvollziehen kann. Diesfalls wäre es nämlich an ihm gelegen, vom Aussteller der Gutschrift die nötigen Information bezüglich der Ermittlung des Entgeltes einzufordern.
Abgesehen davon, dass der Bf. auf Grund der §§ 11 Abs. 7 UStG 1994 in Verbindung mit 11 Abs. 12 UStG 1994 selbst als Kleinunternehmer auf Grund des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer in den Gutschriften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulden würde, hat der Bf. im vorliegenden Fall auf Grund der aktenkundigen, am 5. Februar 2002 beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangten "Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994" (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Kalenderjahr 2001 seine Umsätze jedenfalls zu versteuern.
Die im Vorlageantrag vertretene Rechtsansicht, dass die Verzichtserklärung ohnedies bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden könne, steht im Widerspruch der oben zitierten herrschenden Rechtsmeinung.
Wenn im Beschwerdeverfahren vom Bf. die Zuleitung der in Rede stehenden Gutschriften in Zweifel gezogen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Erstaussagen vor Beginn der Außenprüfung wohl ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als den diesbezüglichen Ausführungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens; diese sind als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Auch die Behauptung, dem Bf. wäre seine rechtliche Verpflichtung, die Umsatzsteuer auf Grund des offenen Ausweises in den Gutschriften an das Finanzamt abführen zu müssen, nicht bewusst gewesen, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu überzeugen. Gerade die Tatsache, dass der Bf. von einem Steuerberater vertreten war, berechtigt die Annahme, dass er im Rahmen der Beratung jedenfalls auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass sein Vertreter ihn ausdrücklich befragt habe, ob er selbst Rechnungen mit dem Ausweis der Umsatzsteuer an die Fa. X gelegt habe. Denn in diesem Zusammenhang ist es wohl naheliegend, dass auch die Problematik von Gutschriften zur Sprache gekommen ist.
Im Übrigen steht wohl auch unzweifelhaft fest, dass der Bf. im Rahmen der Abgabe der Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer von der steuerlichen Vertretung über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen belehrt worden ist.
Auch den im Vorlageantrag vorgebrachten Umständen, die ein steuerliches Dienstverhältnis zur Folge hätten, kommt keine entscheidende rechtliche Relevanz zu. Denn die Vorgabe von Ort und Zeit durch die Fa. X bezüglich der vom Bf. zu erbringenden Dolmetschleistungen, stellt kein entscheidendes Kriterium für das zwingende Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar, sondern liegt wohl in der Natur von Dolmetschleistungen, dass dem Bf. als leistenden Unternehmer sein Einsatzort vom Auftraggeber bekannt gegeben wird.
Auch die in diesem Zusammenhang relevierte mangelnde Nachprüfbarkeit des ausbezahlten Entgeltes erscheint angesichts der Tatsache, dass das Übersetzungs- und Dolmetschbüro X in den Jahren 2007 bis 2014 der einzige Auftraggeber des Bf. gewesen ist, unglaubwürdig. Denn es kann doch nicht ernsthaft behauptet werden, dass während einer achtjährigen Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner die Entgeltskalkulation von keiner Seite jemals thematisiert worden ist. Im Übrigen wären allfällige Zweifel bezüglich des Entgeltsanspruches auf dem Zivilrechtsweg zu klären, während im Umsatzsteuerrecht im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 (der Bf. übt als Dolmetscher und Übersetzer eine Tätigkeit nach § 22 Z 1 EStG 1988 aus und ist damit umsatzsteuerrechtlich zwingender Ist-Besteuerer) für die Berechnung der Steuer die vereinnahmten Entgelte maßgeblich sind.
Allein aus der Tatsache, dass der Bf. bis zum Jahr 2014 von seinem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen ist, kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es sich deshalb um ein Dienstverhältnis gehandelt haben müsse. Mangels näherer, diesbezüglicher Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses maßgeblichen Merkmalen.
Bezüglich des Erfordernisses einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG für die Annahme der zehnjährigen Verjährungsfrist ist Folgendes auszuführen:
Gerade die Tatsache, dass der Bf. sich eines steuerlichen Vertreters bedient hat, spricht wohl dafür, dass er im Rahmen der Beratung über seine steuerlichen Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde bzw. entsprechende Fragen in verständlicher Form beantwortet worden sind. Dafür bedarf eines keines gesonderten Beweises, da dies der Beratung durch berufsmäßige Parteienvertreter immanent ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. bewusst war, dass er durch die Nichtaufnahme der in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuer in die Umsatzsteuererklärung bzw. durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen und die dadurch bedingte Nichtabfuhr der kraft Rechnungslegung geschuldeten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und somit einen dolus eventualis im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat.
Bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlagen ist zu bemerken, dass diese nicht bekämpft werden, sondern sich die Beschwerden lediglich gegen die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht richten.
Bezüglich der Wiederaufnahme der Verfahren, deren Rechtmäßigkeit vom Bf. in den Beschwerdebegründungen nicht einmal ansatzweise bestritten wird, ist festzustellen, dass das Finanzamt im Bericht vom 7. Februar 2018 unter "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO" ausdrücklich auf die Seiten 3 ff. verwiesen und unter Tz. 7 eine ausführliche, verbale Begründung angeschlossen hat. Beachtliche Gründe, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig erscheinen lassen, sind auch für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
2. Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009
Da für diese Streitjahre keine Aufzeichnungen und Belege bezüglich der Betriebsausgaben (Fahrtkosten, Telefon, EDV und Arbeitszimmer) vorgelegt worden sind, war das Finanzamt gezwungen, diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die dabei angewandte Methode, die in Rede stehenden Kosten in Anlehnung an die Nachjahre in Höhe von 40% der Betriebseinnahmen zu schätzen, erscheint dem Bundesfinanzgericht durchaus sachgerecht, da der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse der Nachjahre zugrunde liegen.
Der dagegen erhobene Einwand, dass in den Streitjahren wesentlich höhere Betriebsausgaben zum Ansatz kommen müssten, da ein Großteil der Betriebsausgaben (Bürokosten, EDV, Telefon ...) unabhängig von der Einnahmenhöhe sei und in den späteren Jahren wesentlich höhere Einnahmen erzielt worden seien, vermag aus nachstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
Abgesehen davon, dass der Bf. nicht einmal den Versuch unternimmt die beantragten "wesentlich höheren" Betriebsausgaben in nachvollziehbarer Weise zu beziffern, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weshalb wesentlich höhere Einnahmen in den Nachjahren eine verständliche und schlüssige Begründung für "wesentlich höhere" Betriebsausgaben in den Streitjahren liefern sollten. Im Übrigen bleibt der Bf. auch eine schlüssige Begründung dafür, dass ein Großteil der Betriebsausgaben unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen sei, schuldig. Vielmehr erscheint wohl schlüssig und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass Fahrtkosten, Telefon- und EDV-Kosten sowie der Büroaufwand in einer direkten Abhängigkeit von der Betriebseinnahmenhöhe anfallen; diese Relation wurde auch in den Nachjahren entsprechend festgestellt.
Da die für die Jahre 2008 und 2009 aufgestellte Behauptung, "dass aus dieser Tätigkeit insgesamt ein steuerlicher Verlust entstanden ist", vom Bf. weder verbal noch ziffernmäßig näher begründet wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
Bezüglich des in der Beschwerde vom 11. Mai 2018 hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 erhobenen "Einwandes der Verjährung, da es sich hier um nicht hinterzogene Abgaben handelt", wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den gegenständlichen Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Bei der Lösung der Streitfragen handelt es sich um Sachverhaltsfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen waren; die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 27. März 2019
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101269/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101269.2018
- Stammnummer
- 123517
- Gültig
- 27.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF