…Unbilligkeit nur dann gegeben sei, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis erzielt werde und sich eine atypische Belastungswirkung ergeben würde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 08.04.2024 aus, dass er neben seiner Pension…
…einer Rechtsansicht, sondern die Umsetzung geltenden Rechts vor. Gegen die Sachbescheide sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Es ergebe sich keine atypische Belastungswirkung, weil sich die Auswirkungen betreffend Anspruchszinsen bei Differenzbeträgen weiterer Abgabenbescheide völlig ident verhielten. Zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei vom Bf. bis dato…
…Die durch den Beschwerdeführer nicht voll ausnutzbare Verlustverrechnungsmöglichkeit sei daher ein Ausfluss der allgemeinen Rechtslage und könne demnach entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH nicht als atypische Belastungswirkung - und somit auch nicht als "gravierende Belastung" - gesehen werden. Zur Frage einer allfälligen schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit Dritter für…
…des VwGH nicht als atypische Belastungswirkung - und somit auch nicht als "gravierende Belastung" - gesehen werden, setzt es sich in Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 17.11.2022, der unter den gegenständlich zu erörternden Voraussetzungen das Vorliegen einer anormalen Belastungwirkung gerade bejaht …
…dass die vorgeschriebene Nachforderung der Umsatzsteuer samt der Nebenansprüche selbst bei Einräumung von Zahlungserleichterungen eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Zur Frage des Vorliegens einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung wurde die anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff mit den selben Argumenten begründet…
…Bf. über die Komplexität umsatzsteuerlicher Reihengeschäfte nicht aufgeklärt wurde, führt nicht zum Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Umsatzsteuer, weil damit eine atypische Belastungswirkung, verglichen mit anderen Fällen, nicht eintritt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage zu folgen, wonach…
…wonach eine Nachsicht aufgrund sachlicher Unbilligkeit geboten sein könne, wenn sich aus dem Zu- und Abflussprinzip (insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Verlustvortrag) anormale Belastungswirkungen und atypische Vermögenseingriffe ergeben, die der Steuerpflichtige praktisch nicht beeinflussen habe können. Steuerliche Würdigung des Sachverhaltes Nach eingehender Prüfung des…
…Beschwerdefall vorgetragenen Umstände überstiegen nicht das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage; sie ließen angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff iS eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses nicht erkennen. Es liege somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor…
…wäre, also wenn die Einhebung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist (persönliche Unbilligkeit) oder bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, das zu einer anormalen Belastungswirkung verbunden mit einem atypischen Vermögenseingriff führt (sachliche Unbilligkeit). Dies sei hier nicht der Fall…
…Veräußerungsgeschäfte oft lediglich buchhalterische und nicht faktische Gewinne auslösten und diese steuerpflichtig seien, sei die allgemeine Auswirkung der Gesetzeslage bzw. des Einkommensteuergesetzes und keine atypische vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Belastungswirkung. 3. In der Beschwerde vom 9. März 2020 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor…
…Der einzig atypische Geschehensablauf liege im Ableben des Zulassungsbesitzers. Die Belastung sei von der Antragstellerin vermeidbar gewesen, wenn eine zeitgerechte Absprache mit dem Notar stattgefunden hätte, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen. Eine anormale Belastungswirkung liege hier nicht vor. Beschwerde Mit Eingabe vom…
…1 Z. 1, 7 UStG 1994) betreffend die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. Dass hier - verglichen mit ähnlichen Fällen - eine anormale Belastungswirkung bzw. ein atypische Vermögenseingriff eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Es liegt demnach kein Sachverhalt vor, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach…
…1 FLAG lediglich um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe und es dadurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung noch zu einem atypischen Vermögenseingriff gekommen sei, könne in der Einhebung der bereits entrichteten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages 2025 keine…
…anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173)…
…gegenüber. Auch der Umstand, dass diese Steuer (zum Großteil) seitens der ***2*** in deren eigenen Namen entrichtet worden sein soll, zeigt weder eine anormale Belastungswirkung noch einen atypischen Vermögenseingriff auf. Die Festsetzung des Säumniszuschlags ist schlichte Folge der verspäteten Abgabenentrichtung. Im Übrigen kann auf die…
…aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Im konkreten Fall kam es in den Jahren…
…Verfahrenstitels entgegensteht. Die Rechtsprechung sieht eine sachliche Unbilligkeit auch darin, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und es verglichen mit anderen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung kommt. Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt aber nicht vor…
…genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind. Persönliche Unbilligkeit hat also atypische und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen oder beeinträchtigt die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise, sodass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist. Dies ist etwa der Fall…
…beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine…
…beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine…