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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103855/2026

Antrag auf Nachsicht von zurückgeforderter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103855/2026vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vom 04.02.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2026, x, über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit dem Bescheid vom 30.01.2026 wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 12.08.2025 um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von 1.356,50 Euro ab. Es liege weder eine existenzielle Gefährdung des Abgabepflichtigen (persönliche Unbilligkeit) noch ein atypischer Vermögenseingriff (sachliche Unbilligkeit) vor, weshalb für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibe und das Ansuchen um Nachsicht abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. im Schriftsatz vom 04.02.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung ein: "Beschwerdebegründung: I.) Unrichtige rechtliche Beurteilung der Unbilligkeit Der angefochtene Bescheid verneint das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit mit der Begründung, es liege keine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung vor. Diese Beurteilung greift zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgabenschuld im konkreten Einzelfall zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung führt. Dies ist hier der Fall, da mir aufgrund meiner Bildungskarenz keine ausreichenden laufenden Mittel zur Verfügung stehen, um die Rückforderung ohne existenzielle Einschränkungen zu begleichen. II.) Verletzung des Vertrauensschutzes Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgte über einen längeren Zeitraum hinweg, obwohl sämtliche relevanten Informationen meiner Studiensituation der Behörde bekannt waren. Es liegt daher ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der behördlichen Vorgangsweise vor. Die nunmehrige Rückforderung stellt für mich eine atypische Belastung dar. III.) Ermessensfehler Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Insbesondere wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Rückforderung auf einem behördlichen Beurteilungsfehler beruht und mich persönlich in einer wirtschaftlich besonders angespannten Situation trifft. Damit liegt ein Ermessensmissbrauch bzw. zumindest eine Ermessensunterschreitung vor. IV.) Säumnisbeschwerde Die Bearbeitungsdauer des Finanzamtes Österreich steht in keinem Verhältnis mit der gesetzten Zahlungsfrist. Ich stelle daher den Antrag den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2026 aufzuheben und meinem Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO stattzugeben. …" Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Wer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, habe die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Der mit dem Bescheid vom 30.07.2025 festgesetzte Rückforderungsbetrag in der Höhe von 1.356,50 Euro sei vom Bf. in der Frist des § 211 Abs. 2 BAO entrichtet worden. Da es sich bei der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages 2025 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG lediglich um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe und es dadurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung noch zu einem atypischen Vermögenseingriff gekommen sei, könne in der Einhebung der bereits entrichteten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages 2025 keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO erblickt werden. Es liege daher weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor. Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehle, bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum; die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Der Bf. beantragte im Schriftsatz vom 26.07.2026 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG und führte aus: "Die Beschwerdevorentscheidung verneint sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO. Dieser Beurteilung kann ich nicht zustimmen. Die Behörde beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Rechtsprechung, ohne sich mit den konkreten Umständen meines Einzelfalles ausreichend auseinanderzusetzen. Gerade § 236 BAO verlangt jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung. Im Zeitpunkt der Rückforderung befand ich mich in einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung aufgrund einer Bildungskarenz. Die Rückzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 1.356,50 stellte für mich eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar. Die Zahlung musste aus meinem laufenden Einkommen und finanzieller Unterstützung meiner Eltern bestritten werden und führte zu einer erheblichen Einschränkung meiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass ich die Familienbeihilfe nicht vorsätzlich oder missbräuchlich bezogen habe. Ich habe sämtliche Angaben gegenüber den Behörden nach bestem Wissen gemacht und durfte auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Leistungen vertrauen. Die Rückforderung beruhte ausschließlich auf einer nachträglichen rechtlichen Beurteilung und nicht auf einem schuldhaften Verhalten meinerseits. Die Behörde führt aus, eine persönliche Unbilligkeit liege nur bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen vor. Sie hat jedoch meine konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend erhoben und sich mit den von mir vorgebrachten Umständen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Damit leidet die Entscheidung an einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und Begründung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 236 Abs. 2 BAO ausdrücklich auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten erfasst. Der Umstand, dass ich die Rückforderung fristgerecht bezahlt habe, darf mir daher nicht zum Nachteil gereichen. Ich beantrage daher den Beschwerdevorentscheid vom 24.07.2026 aufzuheben." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit dem Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 30.07.2025 forderte das Finanzamt Österreich den Bf. auf, für den Zeitraum Jänner bis Mai 2025 Familienbeihilfe in der Höhe von 1.002 Euro und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von 354,50 Euro (zusammen 1.356,50 Euro) zurückzuzahlen. Der Bf. habe sich in diesem Zeitraum nicht in Berufsausbildung befunden, weshalb ihm gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG keine Familienbeihilfe zugestanden sei. Am 12.08.2025 brachte der Bf. ein Ansuchen um Nachsicht der Rückforderungsbeträge mit der Begründung ein, die Auszahlung der Familienbeihilfe sei über mehrere Jahre hinweg erfolgt, obwohl der Behörde seine Studiensituation, insbesondere die Art der Universität, bekannt gewesen sei. Er habe in gutem Glauben gehandelt und sich darauf verlassen, dass die behördliche Beurteilung korrekt erfolgt sei. Eine Rückzahlung stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar, da er sich derzeit in Bildungskarenz befinde. Die Nachforderung in der Höhe von insgesamt 1.356,50 Euro wurde am 09.09.2025 entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto x). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2026, mit dem der Nachsichtsantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Rechtslage Gemäß § 2 lit a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. § 236 BAO lautet: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. Erwägungen Fällige sowie bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten können nach der Bestimmung des § 236 BAO nachgesehen werden. Voraussetzung ist, dass eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe vorliegt. Die Unbilligkeit der Einhebung kann eine persönliche oder sachliche sein. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 24.09.2002, 2002/14/0082; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.02.2003, 98/13/0091). Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht; die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hintergrund (VwGH 13.11.1989, 88/15/0121). Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit kann in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen. Verneint daher die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 10.05.2001, 2001/15/0033; VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Liegt keine Unbilligkeit vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und der darauf gerichtete Antrag ist zwingend abzuweisen (VwGH 11.08.1993, 93/13/0156; VwGH 02.07.2002, 96/14/0074). In der vorliegenden Beschwerde macht der Bf. sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung (bzw. des Behaltens) der Familienleistungen geltend. Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO (BGBl. II Nr. 435/2005) liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung 1) die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2) mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensverschleuderung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Nach der Rechtsprechung ist von einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabenentrichtung selbst dann nicht auszugehen, wenn durch die Bewilligung von Ratenzahlungen der Härte in der Abgabeneinhebung abgeholfen werden könnte (vgl. VwGH 14.01.1991 90/15/0060). Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit begründete der Bf. damit, dass er sich im Zeitpunkt der Rückforderung in Bildungskarenz befunden habe, weshalb die Rückzahlung der Familienbeihilfe für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dargestellt habe. Die Zahlung habe nur mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern bestritten werden können und habe zu einer erheblichen Einschränkung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit geführt. Zur Beurteilung des Missverhältnisses zwischen der Einhebung (bzw. dem Behalten) und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Nach der Rechtsprechung ist eine persönliche Unbilligkeit "im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilen" (VwGH 17.09.1979, 2109/79). Der Bf. hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz der ihm auferlegten erhöhten Mitwirkungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt. Aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2025 vom 07.05.2026 geht hervor, dass der Bf. im Jahr 2025 Einkünfte in der Höhe von insgesamt 25.342,19 Euro bezog. Da das Existenzminimum im Jahr 2025 für alleinstehende Personen 1.273,99 Euro monatlich betrug, war dem Bf. die Abgabenentrichtung zumutbar. Auch eine Existenzgefährdung des Bf. bzw. seiner Familie kann im Behalten der bereits entrichteten Beihilfennachforderung von 1.356,50 Euro nicht erkannt werden. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe VwGH 09.09.2025, Ra 2024/16/0038, mwN). Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschießungsgrund hinzukommt. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ist zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (zB VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 und 96/15/0001; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079). Die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, sind ebenso wie deren gutgläubiger Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 unmaßgeblich. Selbst wenn, wie der Bf. vorbringt, der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre, hätte eine Rückforderung zu erfolgen (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben, besteht für die Behörde hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kein Ermessensspielraum. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 28.04.2004, 2001/14/0022). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können hingegen nicht Unbilligkeiten der Einhebung des Einzelfalles sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten führen (VwGH 03.10.1990, 90/13/66). Härten, die sich direkt aus dem gesetzlichen Regelfall ergeben, rechtfertigen keinen Anspruch auf eine Abgabennachsicht. Da die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vom Gesetzgeber beabsichtigt ist und alle von einer solchen Rückforderung Betroffenen gleichermaßen berührt werden, liegt beim Bf. kein Einzelfall vor, der eine Nachsicht rechtfertigen könnte. Ein Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann nur dann vorliegen, wenn der Bf. aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde agiert hätte. Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. In der Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Familienleistungen kann eine sachliche Unbilligkeit somit nicht erblickt werden. Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit ist eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Graz, am 22. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103855/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103855.2026
Stammnummer
152817
Gültig
22.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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