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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103756/2024

Keine Unbilligkeit nach § 236 BAO wegen des Vorwurfs 1. der überlangen Verfahrensdauer 2. des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung 3. von Verfahrensfehlern im Festsetzungsverfahren 4. des Missverhältnisses zwischen Abgabenschulden und Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103756/2024vom 29.09.2025Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang kann auf das nach dem Urteil des EGMR vom 28. Oktober 2014, 27.785/10, Melo Tadeu, ergangene Urteil des EGMR vom 11. Juni 2024, 32.483/10 und 35049/19, Nealon and Hallam, verwiesen werden. In dessen Rz 169 führte der EGMR aus, der durch Art. 6 Abs. 2 in seinem zweiten Aspekt gewährte Schutz sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er nationale Gerichte in nachfolgenden Verfahren - in denen sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine andere Funktion als die des Strafrichters ausüben - daran hindert, sich mit demselben Sachverhalt zu befassen, über den im früheren Strafverfahren entschieden wurde, sofern sie der betreffenden Person dabei keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zuschreiben. Eine Person, die freigesprochen wurde oder gegen die ein Strafverfahren eingestellt wurde, unterliegt außerhalb von Strafprozessen weiterhin den normalen nationalen Vorschriften über Beweismittel und Beweismaß (Anmerkung: Es gibt keine offizielle deutsche Übersetzung. Die Übersetzung wurde unter Inanspruchnahme von Google Translate erstellt.) Auch in der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird (teilweise unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des EGMR vom 11. Juni 2024 ) ausgeführt, "wenn die Revision unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/16/0076, vorbringt, dass bei der Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, im Abgabenverfahren die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz gelten, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach im Abgabenverfahren für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt (vgl. 11. Februar 2025, Ra 2023/15/0103 sowie auch 3. September 2024, Ra 2023/13/0118). Weiters ist der Vorwurf der unrichtigen Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO im jeweiligen Abgabenfestsetzungsverfahren (etwa in einem Beschwerdeverfahren) geltend zu machen. Wie bereits ausgeführt ist das Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht dazu angedacht, allfällige Mängel des Abgabenfestsetzungsverfahrens wieder auszugleichen (vgl. dazu auch die obigen Ausführungen zur Verjährungsfrist). Zusammengefasst ist daher im Beschwerdefall, das in Bezug auf den erfolgten Freispruch im Strafverfahren erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung der vom Nachsichtsantrag erfassten Abgaben aufzuzeigen. Finanzielle Situation der Beschwerdeführerin Der Nachsichtsantrag wurde auch auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gestützt. Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung (der später die zwangsweise Einbringung folgt) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Der Wortlaut des § 236 Abs 1 BAO macht diese sachliche Verknüpfung der Einhebung der einzelnen Abgabe mit der Unbilligkeit deutlich (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 236 Rn 33 mwN). Überschuldung oder Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe" bzw wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen (Unbilligkeits-) Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann aber diesfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen) führen kann (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 236 Rn 34 mwN). Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben zu beurteilen (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 236 Rn 35 mwN). Persönliche Unbilligkeit bedeutet nicht die Existenzgefährdung oder die Gefährdung des Nahrungsstandes bzw. besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind. Persönliche Unbilligkeit hat also atypische und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen oder beeinträchtigt die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise, sodass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Abgabenschulden nur durch Veräußerung von Vermögenswerten entrichtet werden könnten und diese Entrichtung einer Verschleuderung von Vermögen gleichkommen würde (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 236 Rn 36 mwN). Sofern die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugutekäme, ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung nach der Rsp des VwGH zu verneinen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Abgabengläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern durch die Nachsicht nicht schlechtergestellt wird und der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch zugunsten des Abgabengläubigers gewahrt wird (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 236 Rn 39 mwN). Im Nachsichtsantrag wird ausgeführt, selbst wenn man die Beschwerdeführerin bis zum letzten Cent pfände, sei die Abdeckung des Rückstandes am Finanzamt nicht möglich. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 96/13/0086, verwiesen. Dieses betraf einen Beschwerdeführer, der über keine vermögenswerten Wirtschaftsgüter verfügte und dem zur Bestreitung seines Unterhaltes der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension verblieb. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, eine derartige bestehende wirtschaftliche Notlage indiziere aber eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. Im Hinblick auf die Höhe des Abgabenrückstandes sei dabei eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit gegeben, die eine Unbilligkeit indiziere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 1998, 96/13/0086, ausgeführt hat, unter den gegebenen Umständen, wäre eine Unbilligkeit indiziert, dass eine solche auch tatsächlich vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeführt. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 21. Mai 1985, 84/14/0192, und einer Kommentarmeinung (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO-Kommentar, Band 4, S 277f) wird in der Beschwerde weiters ausgeführt, es sei sogar eine absolute Uneinbringlichkeit gegeben, die eine Nachsicht gebiete, wenn nicht sogar von Amts wegen eine Löschung zu verfügen sei. Diese Entscheidung erging allerdings zu § 187 FinStrG. Die Beschwerdeführerin verfügt unter anderen über ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen (Pension). Dieses wird vom Finanzamt zur Abdeckung des Rückstandes gepfändet. Der Rückstand wird dadurch derzeit monatlich um etwa € 200,00 reduziert. Darüber hinaus bekommt sie monatlich eine geringe Schweizer Pension ausgezahlt und hat eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen. Trotz ihrer unbestritten angespannten finanziellen Situation auch im Vergleich zu ihren Verbindlichkeiten, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, von dem ihr nach der Pfändung verbleibenden Einkommen noch monatlich 200 € an ihre steuerliche Vertretung zur Begleichung ihrer Schulden zu zahlen. Weitere zu berücksichtigende ihre finanzielle Lage betreffende Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht (zur Behauptungs- und Beweislast im Nachsichtsverfahren, vgl. die obigen Ausführungen). Die Forderung ist daher derzeit nicht absolut uneinbringlich in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin ohne Pfändung nur der pfändungsfreie Teil ihrer Pension verbleibt. Vielmehr wird der Abgabenrückstand durch die Pfändung monatlich reduziert. Auch wenn in Anbetracht der Höhe des Rückstandes (laut der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. Juli 2025 beträgt der aktuelle (nicht ausgesetzte) Rückstand € 534.307,76) und der Höhe ihrer Pension und in Anbetracht ihres Alters (Jahrgang 1958) bei gleichbleibenden finanziellen Verhältnissen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Rückstand komplett zu begleichen, kann dies eine Unbilligkeit nur indizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes reicht allerdings das Missverhältnis zwischen Abgabenschuld und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne weitere zu berücksichtigende Umstände nicht aus, um zu einer Unbilligkeit zu führen (vgl. dazu die obigen Ausführungen zur persönlichen Unbilligkeit). Es würde zu einer Bevorzugung von hohen Abgabenrückständen führen, würde bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Abgabenrückstand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit allein schon wegen dieses Missverhältnisses eine Unbilligkeit bejaht werden. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch die Einhebung der Abgabe in ihrer Existenz gefährdet ist bzw. die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. abnormalen Belastungswirkungen verbunden ist. Dass aufgrund der Pfändung der Beschwerdeführerin lediglich das Existenzminimum verbleibt, stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine solche außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung bzw. abnormale Belastungswirkung dar (vgl. die zuvor angeführte Literatur mwN, wonach Überschuldung oder Liquiditätskrisen "finanzielle Engpässe" bzw. wirtschaftliche Bedrängnisse allein den strengen (Unbilligkeits-) Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht werden). Weiters ist zu berücksichtigen, dass eine Abgabennachsicht derzeit vor allem dem weiteren Gläubiger (der steuerlichen Vertretung) zu Gute käme. Auch dies spricht gegen das Vorliegen von persönlicher Unbilligkeit (vgl. VwGH 21. September 2016, 2013/13/0097) Der Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht darlegen. Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin erneut auf ihre finanzielle Lage Bezug, in dem sie (sinngemäß) ausführt, es sei hinsichtlich der Pfändungen vom 17. Juli 2024 und vom 23. Juli 2024 der Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO gegeben (Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben wird). Zu den genannten Pfändungen sind Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. Ob diese Pfändungen rechtmäßig erfolgt sind oder nicht, ist in diesen Beschwerdeverfahren zu klären und kann dies nicht im Nachsichtsverfahren erfolgen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 2001/15/0033, das Vorliegen einer Unbilligkeit, die auch auf diverse Beschwerlichkeiten von Einbringungsmaßnahmen gestützt wurde, mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO verneint. Daraus kann nach Ansicht des Bundesfinanzgericht abgeleitet werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung führt. Dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die angespannte finanzielle Situation und das Missverhältnis zwischen Abgabenschuld und Einkommen allein nicht ausreichen, um eine (persönliche) Unbilligkeit zu begründen, wurde bereits dargelegt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem zur finanziellen Situation erstatteten Vorbringen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht aufgezeigt werden kann. Ausgesetzte Abgaben Zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen ist hinsichtlich der ausgesetzten Abgaben auszuführen, dass eine Nachsicht bei Abgaben deren Einhebung ausgesetzt ist, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht in Betracht kommt, da schon die Einhebung der ausgesetzten Abgaben gar nicht möglich ist. Darüber hinaus führt die Gewährung der Nachsicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches (§ 236 Abs 3 BAO iVm § 235 Abs 2 BAO). Bei ausgesetzten Abgaben steht die endgültige Höhe der Abgaben, solange das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nicht fest. Das Erlöschen des Anspruchs durch eine bewilligte Nachsicht, könnte somit zu einem - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vom Gesetzgeber nicht intendierten - Eingriff in das Beschwerdeverfahren führen. Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Stundungszinsen Hinsichtlich der Aussetzungs-, Anspruchs- und Stundungszinsen ist, zusätzlich zu den bereits erfolgten Ausführungen, wie schon von der belangten Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei diesen keine sachliche Unbilligkeit vorliegt (vgl. etwa VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0126 und 24. September 2008, 2007/15/0175). Ausführungen in Stellungnahmen Im Beschwerdefall wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge der ergänzenden Stellungnahmen Ausführungen gemacht, die im Nachsichtsantrag nicht enthalten waren (etwa zur Unbedenklichkeitsbescheinigung, Überraschungsverbot im Strafverfahren, Unschuldsvermutung). Da auch mit diesen nachträglich vorgebrachten Gründen keine Unbilligkeit der Einhebung aufgezeigt werden konnte, kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, inwieweit, diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht überhaupt zu behandeln waren und ob ein Nachschieben von Gründen im Beschwerdeverfahren über einen Nachsichtsantrag zulässig ist oder ob dadurch die Sache des Verfahrens geändert wird (insbesondere da die Ermittlungspflicht nur im Rahmen der geltend gemachten Gründe besteht). Diese Ausführungen konnten nämlich nicht im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, unter Abwägung der vorliegenden Gesamtumstände, dass im Beschwerdefall bereits die für die Anwendung des § 236 BAO geforderte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht vorliegt. Für eine Ermessenentscheidung bleibt daher kein Raum (vgl. VwGH 27. Juni 2013, 2013/15/0173). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der in der rechtlichen Beurteilung angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.   Wien, am 29. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103756/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103756.2024
Stammnummer
149471
Gültig
29.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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