Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103756/2024
Keine Unbilligkeit nach § 236 BAO wegen des Vorwurfs 1. der überlangen Verfahrensdauer 2. des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung 3. von Verfahrensfehlern im Festsetzungsverfahren 4. des Missverhältnisses zwischen Abgabenschulden und Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103756/2024vom 29.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Dollinger und Mag. Harald Zeller in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom 13. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. Juli 2024 betreffend Nachsicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 11. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von € 551.695,28 (Rückstand) sowie die Nachsicht eines ausgesetzten Betrages von € 218.822,80. In der Begründung wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) vom 28. Februar 201 7, 907/13, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, verwiesen. Der EGMR habe ausgesprochen, dass eine Verfahrensdauer von über neun Jahren jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe, aufbauend auf dieser Entscheidung, eine Abgabennachsicht wegen überlanger Verfahrensdauer zugesprochen. Im vorliegenden Fall liege eine Verfahrensdauer von über 20 Jahren vor. Weiters wurde auf die lange Dauer des Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2001 und die darin vorgekommenen massiven Verfahrensverletzungen verwiesen. Persönliche Unbilligkeit liege vor, da eine Abdeckung des Rückstandes auch nicht möglich sei, wenn man die Beschwerdeführerin bis zum letzten Cent pfänden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die vorgelegten Ergänzungsausführungen sowie das Vermögensverzeichnis könnten keine persönliche Unbilligkeit der Einhebung begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine über dem Existenzminimum liegende Pension und - wenn auch nur geringe - Vermögenswerte. Art. 6 EMRK sei im Abgabenverfahren nicht anzuwenden. Der vom VwGH zu Ra 2017/13/0064 entschiedene Fall sei gänzlich anders gelagert und habe nur deshalb zur Stattgabe des Nachsichtsantrages geführt, da aufgrund eines lang andauernden Strafverfahrens die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet gewesen sei. Anders als im Strafverfahren habe die Partei im Abgabenverfahren bzw. im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren unmittelbar die Möglichkeit, mittels Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO bzw. Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine lange Verfahrensdauer vor der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht abzuwenden. Diese Instrumentarien seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genutzt worden. Die Unbilligkeit könne nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Im Nachsichtsverfahren könnten daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.
Soweit die Nachsicht betreffend Anspruchs- und Aussetzungszinsen geltend gemacht wurde, wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. VwGH 24. September 2008, 2007/15/0175, 20. September 2007, 2002/14/0138, 24. Februar 1998, 97/13/0237).
Hinsichtlich des Begehrens der Nachsicht von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten wurde ausgeführt, auch diesbezüglich liege weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit vor. Auch aus Billigkeitsgründen käme eine Nachsicht schon deshalb nicht in Frage, da diese zum Erlöschen des Abgabenanspruchs führe.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Begründend führte sie unter anderem aus, bei ihrem Verfahren habe es sich jeden falls um ein Strafverfahren gehandelt. Hinsichtlich des Vorwurfs, keine verfahrensbeschleunigen den Maßnahmen ergriffen zu haben, wurde ausgeführt, durch die mit der Entscheidu ng vom 19. März 2013, 2010/15/0188, erfolgte Aufhebung sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert gewesen. Eine Notwendigkeit einer Säumnisbeschwerde sei somit nicht gegeben gewesen. Wenn dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension verbleibe, so indiziere eine derartige, bestehende wirtschaftliche Notlage zweifelslos eine Unbilligkeit. Unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO wurde ausgeführt, es liege eine Unbilligkeit vor und wären auch die Pfändungen vom 23. Juli 2024 und vom 17. Juli 2024 rechtswidrig und verstoße diese Pfändung gegen das Bereicherungsverbot. Allein die Pfändungsgebühren in der Höhe von € 11.287,75 wären erst in 4,32 Jahren zurückzuführen. Weiters wurde ausgeführt, die Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden 2005 bis 2011 sei falsch. Veruntreute Fremdgelder würden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, der - da die Hinterziehung mehr als € 100.000, -- betrage - jedenfalls zuständig sei, keine Einkünfte im Sinne des EStG darstellen. Es liege keine Verjährungsfrist von zehn, sondern von fünf Jahren vor. Die Verjährung sei von Amts wegen zu beachten. Die Verjährung führe zu einer sachlichen Unzuständigkeit der Behörde.
In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, bei den Einkommensteuerverfahren 1997-2003 sowie 2006 -2011 und dem Umsatzsteuerverfahren 2002 samt Anspruchszinsen und Nebengebühren handle es sich nicht um Strafverfahren, sondern um Abgabenverfahren. Die Länge des gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung geführten Strafverfahrens (Anklage Dezember 2011, Verurteilung März 2012) könne nicht als überlang bezeichnet werden. Die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes RV/1223-W/04, RV/3206-W/08, RV/3207-W/08, RV/3209-W/08, RV/3210-W/08 betreffend der Einkommensteuer 1997 bis 2004 und Umsatzsteuer 2002 seien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben worden. Die Partei sei durchaus noch durch ein ausstehendes Erkenntnis potenziell "beschwert" und auch der Rückstand am Abgabenkonto weiterhin ausständig gewesen. Auch sei am 1. August 2013 seitens des Bundesfinanzgerichtes ein Ergänzungsersuchen ergangen, was nicht darauf schließen lasse, das Verfahren sei vollends aufgehoben worden. Des Weiteren bestehe nach Ansicht der Abgabenbehörde im Nachsichtsverfahren eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten, wenn sich die Partei auf Unbilligkeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer berufe, unabhängig davon, wie das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausgehen könnte.
Die finanzielle Notlage stelle einen Unbilligkeitsgrund dar, wenn dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension verbleibe. Allerdings werde das sogenannte Existenzminimum im gegenständlichen Fall nicht unterschritten. Aus dem übermittelten Vermögensverzeichnis sei ersichtlich, dass die Pension der Partei über dem pfändungsfreien Teil ihrer Alterspension liege und Vermögen vorhanden sei.
Es sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin Pfändungsgebühren in der Höhe von € 11.287,75 berechne. Diese würden € 5.547,14 (§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO) betragen. Darüber hinaus wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2000, 96/15/0044, und die Möglichkeit, ein bereits anhängiges Vollstreckungsverfahren einzuschränken, verwiesen.
Die Bekämpfung der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2005 könne grundsätzlich nicht im Wege der Nachsicht nachgeholt werden. Außerdem seien mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2024, Ra 2023/13/0176 (betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008), die veruntreuten Beträge bereits als Einkünfte beurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28. Oktober 2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden Stellungnahmen eingeholt und am 23. September 2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin hafteten im Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrags fällige nicht ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 551.695,28 (Einkommensteuer 1997 bis 2003, 2006 bis 2008, Umsatzsteuer 2002 und 2020 samt Anspruchs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen) aus.
Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin hafteten im Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrags fällige ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 218.822,80 (Einkommensteuer 2009 bis 2011 samt Anspruchszinsen) aus.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Nachsicht dieser Abgabenschulden.
Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und bezieht eine Pension in der Höhe von € 1.550,85 (14 x jährlich). Aufgrund einer zur Abdeckung dieses Abgabenrückstandes durchgeführten Forderungspfändung durch die belangte Behörde verbleibt der Beschwerdeführerin von diesem Betrag der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum") in der Höhe von monatlich € 1.353,10. Zusätzlich bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von CHF 181,-- (12 x jährlich). Sie hat keine Unterhaltspflichten.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin - wie auch bereits vor ihrer Pensionierung, allerdings im geringeren Ausmaß - selbstständig erwerbstätig, wobei sie mit dieser Tätigkeit Verluste erwirtschaftet. Sie erhält keine Zuwendungen von dritter Seite.
Sie hat zwei Konten bzw. Sparguthaben mit geringen Guthaben und verfügt über geringe Bargeldbestände. An Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stehen ihr € 1.051,36 zu
An beweglichen Sachen besitzt sie einen Mercedes Vito, welcher betrieblich und privat genutzt wird, und diverse Bürogegenstände (zB PCs bzw. Notebooks und Zubehör). Diese Gegenstände haben laut Anlagenverzeichnis keinen Buchwert mehr (Angabe im Anlagenverzeichnis mit € 0,01). Weiters besitzt sie diverse Haushaltsgeräte und eine Jagdflinte.
Sie hat monatlich Kreditkartenverbindlichkeiten von in etwa € 450,--. Gegenüber ihrer steuerlichen Vertretung bestehen Schulden in Höhe von € 4.585,90, welche mit einer monatlichen Rate von € 200,00 beglichen werden.
Ihre monatlichen Lebenserhaltungskosten (Miete, Strom, Festnetz, Internet, Mobiltelefon, Versicherungen, Aufwand Auto) betragen € 2.080, --, wobei hiervon 60 % beruflich und 40 % privat veranlasst sind.
Im Jahr 2008 verdiente die Beschwerdeführerin als selbstständige Erwerbstätige etwa € 800,-- bis € 900,-- monatlich. Im Jahr 2011 verdiente sie in etwa 1.000, -- monatlich.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2007 wegen §§ 156 Abs. 1 und 2 (betrügerischer Krida), 159 Abs. 1 (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen), 162 Abs. 1und 2 (Vollstreckungsvereitelung) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im März 2012 wurde die Beschwerdeführern gemäß § 153 (Untreue) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Im April 2025 wurde die Beschwerdeführerin von einer gegen sie im Jahr 2008 erhobenen Anklage wegen § 33 Abs. 1 und 3 lit. a (Abgabenhinterziehung) FinStrG und §§ 13, 33 Abs 1 und 3 lit. a (versuchte Abgabenhinterziehung) FinStrG gemäß § 259 Z 2 (Rücktritt von der Anklage) StPO und § 214 Abs. 2 (Unzuständigkeit aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags) FinStrG freigsprochen. In diesem Verfahren hatte im Jahr 2008 eine Verhandlung stattgefunden, welche dann auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, ehe es im Jahr 2025 nach einer neuerlichen Verhandlung zu dem Freispruch kam.
2. Beweiswürdigung
Die gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrags aushaftenden von dem Nachsichtsantrag erfassten Abgabenschuldigkeiten und deren Höhe ergeben sich aus dem Nachsichtsantrag (Antrag, den Rückstand in der Höhe von € 551.695,28 und den ausgesetzten Betrag in der Höhe von € 218.822,80 nachzusehen), dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme der Behörde vom 25. Juli 2025. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde geht auch hervor, dass nicht nur die Umsatzsteuer 2002, sondern auch die Umsatzsteuer 2020 von dem Rückstand erfasst war (Anm.: im angefochtenen Bescheid wird nur die Umsatzsteuer 2002 erwähnt). Die in der Tabelle "Aufgliederung der aushaftenden Abgaben" enthaltenen Stundungszinsen 2023 in der Höhe von € 731,04 waren nicht in dem von Nachsichtsersuchen erfassten Rückstand enthalten (die in der Tabelle enthaltene Gesamtsumme von € 552.426,32 abzüglich der € 731,04 ergibt den im Nachsichtsantrag gennannten Rückstand in der Höhe von € 551.695,28).
Hinweise darauf, dass die vom Nachsichtsantrag erfassten Abgaben nicht fällig sind, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es wurde auch insbesondere nicht eingewendet, dass diese nicht fällig wären.
Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, ihren Unterhaltspflichten und ihrer Tätigkeit ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht im August 2025 übermittelten Vermögensverzeichnis und den Angaben ihrer steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2025. Aus dem Vermögensverzeichnis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einem Abzug von € 197,75, monatlich € 1.353,10 an Pension verbleiben. Dass € 1.353,10 dem Existenzminimum entsprechen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die vom Bundesministerium für Justiz veröffentliche "Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen" (vgl. dort die Tabelle Tabelle 1 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen), woraus sich ohne Unterhaltspflichten bei einem monatlichen Nettolohn zwischen € 1.540,00 und € 1.559,99 ein Existenzminimum von € 1.353,10 ergibt.
Dass die Beschwerdeführerin weiterhin selbstständig erwerbstätig ist, wurde vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dies ist auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Vermögensverzeichnis ("selbstständige Erwerbstätigkeit: Verluste", der Anmerkung 40 % privat bei den Betriesbkosten und dem Anlagenverzeichnis) in Übereinstimmung zu bringen. Der steuerliche Vertreter legte auch dar, dass die Beschwerdeführerin keine Zuwendungen vor dritter Seite erhält.
Dass die Beschwerdeführerin über geringe Guthaben auf Bankkonten und geringe Bargeldbestände verfügt, resultiert aus den Angaben im Vermögensverzeichnis (Bankguthaben in der Höhe von € 81,88 und € 2,-- und Bargeld in der Höhe von € 35,20) und den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach seit Übermittlung des Vermögensverzeichnisses keine wesentlichen Änderungen in der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sein. Die Höhe der monatlichen Kreditkartenverbindlichkeiten resultiert ebenso aus den Angaben im Vermögensverzeichnis und den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kreditkartenverbindlichkeit jeden Monat in etwa in der der Höhe von € 450,-- anfielen.
Nachgefragt, nach dem Vermerk "40 % privat" bei den Betriebskosten, wurde vom steuerlichen Vertreter bestätigt, dass diese Kosten zum Teil bei der betrieblichen Einkünfteermittlung erfasst werden. Aufgrund des Vermerks 40 % wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Kosten zu 40 % privat und zu 60 % betrieblich veranlasst sind. Der steuerliche Vertreter gab auch an, dass das KFZ betrieblich und privat genutzt werde.
Aus den Anklageschriften (7 St 57/07g-6 vom 30. Juni 2008 und 8 St 150/11x vom 9. Dezember 2011) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2011 als Selbstständige den in den Feststellungen genannten Verdienst bezog. Dies wurde vom steuerlichen Vertreter nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Gründe, an den in den Anklageschriften gemachten Ausführungen zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren und Verurteilungen können sich auf die aktenkundigen Anklageschriften vom 30. Juni 2008 und vom 9. Dezember 2011 stützen. In diesen Anklageschriften wird auch auf die Verurteilung im Jahr 2007 Bezug genommen. Die Verurteilungen wurden der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten und von diesem nicht abgestritten.
Die Feststellungen zum mit einem Freispruch endenden Strafverfahren gründen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Anklage vom 30. Juni 2008 und dem Freispruch vom 1. April 2025. Dass es vor dem Freispruch zum Jahr 2025 bereits im Jahr 2008 zu einer Verhandlung kam, die auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. August 2025.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Im Beschwerdeverfahren ist daher zunächst zu beurteilen, ob die Einhebung der vom Nachsichtsantrag erfassten Abgaben unbillig ist.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 20. November 2019, Ra 2018/15/0014).
Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 26. Februar 2013, 2010/15/0077 mwN).
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 26. Mai 2014, 2013/17/0498).
Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des VwGH vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Nachsichtsantrag zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, und die denselben Abgabepflichtigen betreffende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Februar 2017, 907/13.
Der EGMR hatte in seiner Entscheidung die Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Ab s. 1 EMRK) wegen der Dauer eines Strafverfahrens von fast elf Jahren sowie die Verletzung des Art. 13 EMRK festgestellt.
Der Verwaltunsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung in der Sache selbst erkannt und dem Revisionswerber eine Nachsicht von Abgabenschulden gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte (Rz 108), dass der Revisionswerber nicht mehr in der Lage sei, die Abgabenschulden zu begleichen, wozu das rechtswidrig lange Strafverfahren beigetragen habe. Der Revisionswerber habe keine sonstigen Schulden, sodass eine Nachsicht der uneinbringlichen Abgabenschuld auch geeignet sei, die Sanierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herbeizuführen und ihm die nicht durch Vollstreckungsversuche belastete (und seinem ausführlichen Vorbringen nach auch gefährdete) Wiederaufnahme seiner Qualifikation entsprechenden Berufstätigkeit (Anmerkung: Der Revisionswerber war zuvor als Bankvorstand tätig) zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, in Verbindung mit diesen, die persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers betreffenden, Umständen würden die erörterten Besonderheiten des gegen ihn geführten Strafverfahrens dazu beitragen, dass die weitere Einhebung der Abgabenschuld nach der Lage des Falles im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO unbillig wäre.
Aus dem VwGH-Erkenntnis und der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Februar 2017, RV/7101327/2016, geht weiters hervor, dass der Revisionswerber über keine Einkünfte und Vermögen verfügte (Rz 81 des VwGH Erkenntnisses und S. 116 f des BFG-Erkenntnisses).
Aus den weiteren Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 20. Juni 2018 ergibt sich, dass gegen den Revisionswerber im Jahr 2001 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung erstattet wurde (Rz 6). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam es zu zahlreichen Verzögerungen, insbesondere wurde auch ein Abschlussbericht durch die Finanzverwaltung erst im Jahr 2010 erstattet (Rz 54). Der Revisionswerber, der in einem ersten Rechtsgang verurteilt wurde, wurde schlussendlich freigesprochen (Rz 59 und 62). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof (Rz 102 ff) aus, die Mitverantwortung der Finanzbehörden für die exzessive Gesamtdauer des Strafverfahrens sei klar erkennbar.
In diesem Fall war somit der Revisionswerber, der über kein Vermögen und kein Einkommen mehr verfügte, aufgrund des rechtswidrig überlangen Strafverfahren, das letztlich in einem Freispruch endete, und an dessen Gesamtdauer die Finanzbehörden mitverantwortlich waren, nicht mehr in der Lage, die Abgabenschuld zu begleichen. Die Nachsicht war ein geeignetes Mittel (Abgabenschuld als einzige Schuld) zur Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse beizutragen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2025 vom Vorwurf der (versuchten) Abgabenhinterziehung freigesprochen. Die diesbezügliche Anklage stammt aus dem Jahr 2008.
Aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, kann nicht abgeleitet werden, dass eine (über-)lange Verfahrensdauer eines (Finanz-)Strafverfahrens, dass zu einem Freispruch führte, per se zum Vorliegen von Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bzw. zur Bewilligung einer Nachsicht zu führen hat.
Vielmehr waren die zuvor angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls dafür ausschlaggebend, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Abwägung aller Umstände eine Unbilligkeit bejaht und die Nachsicht schlussendlich gewährt hat.
Anders als in dem der Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht ohne Einkünfte (Pension aus AT und CH), sie hat Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und besitzt wenige Vermögensgegenstände und ist auch noch selbstständig tätig (wenn auch mit Verlusten).
Die belangte Behörde ist zwar die Hauptgläubigerin der Beschwerdeführerin, sie hat allerdings auch noch andere Verbindlichkeiten, insbesondere jene gegenüber ihrer steuerlichen Vertretung.
Die Beschwerdeführerin bringt vor (Stellungnahme vom 6. August 2025), eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung Ra 2017/13/0064 sei insofern gegeben, als durch die lange Dauer des Finanzstrafverfahrens die Beschwerdeführerin in Ihren Einkünften beschränkt gewesen sei, da eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt nicht ausgestellt werden konnte, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen war.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dieses Vorbringen nicht geeignet, aufzuzeigen, dass das überlange Strafverfahren im Beschwerdefall zu einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung führt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, dass kein Rückstand am Abgabenkonto besteht. Ein Rückstand am Abgabenkonto besteht aufgrund der dort (etwa aufgrund von Festsetzungsbescheiden) verbuchten und noch nicht entrichteten Abgaben. Diese bestehen unabhängig vom Ausgang eines allenfalls geführten Finanzstrafverfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin somit aufgrund ihrer Abgabenrückstände keine Unbedenklichkeitsbescheinigung (die sie nach Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausland gebraucht hat) von den Finanzbehörden bekommen hat, so hatte dies nichts mit dem Strafverfahren zu tun. Einen Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung konnte der steuerliche Vertreter auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen.
Weiteres konkretes Vorbringen zu beruflichen Nachteilen durch das Strafverfahren wurde nicht erstattet.
Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt bereits in den Jahren 2008 und 2011 (somit am Anfang des bis 2025 dauernden Strafverfahrens) keine hohen Einkünfte (€ 800,-- bis € 1.000, --) hatte. Es ist daher nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit das Strafverfahren sie in ihren Einkünften weiter beschränkt hätte. Weiters darf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde, sodass es nicht auszuschließen ist, dass eine allfällige "Beschränkung" ihrer Einkünfte bzw. berufliche Nachteile (die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt wurden) auch auf diese Verurteilungen zurückzuführen sind.
In diesem Zusammenhang konnte auch insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des langen Strafverfahrens nicht mehr in der Lage ist, die Abgabenschulden zu vergleichen.
Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen ist.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass die Finanzbehörden in dem langen mit einem Freispruch endenden Strafverfahren ein Verhalten gesetzt hätten, dass mit jenem Verhalten der Finanzbehörden in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt vergleichbar wäre und diese zur langen Verfahrensdauer beigetragen hätten (zur Behauptungs- und Beweislast im Nachsichtsverfahren, vgl. die Ausführungen weiter unten).
Anzumerken ist weiters, dass im Verfahren Zl. Ra 2017/13/0064, die lange Dauer des Abgabenfestsetzungsverfahrens in die Beurteilung, ob Unbilligkeit vorliegt, nicht eingeflossen ist (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer des Abgabenfestsetzungsverfahren Einkommensteuer 1997 bis 2001, vgl. die Ausführungen weiter unten).
Aus den dargelegten Erwägungen ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass eine Vergleichbarkeit des Beschwerdefalls mit dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2017/13/0064, beurteilten Sachverhalt nicht vorliegt. Im Beschwerdeverfahren wird aus den dargelegten Gründen durch den Verweis die Vergleichbarkeit der beiden Fälle eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht aufgezeigt.
Verstoß des Strafverfahrens gegen das Überraschungsverbot
In der Stellungnahme vom 14. August 2025 wird außerdem vorgebracht, das Strafverfahren habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme geht hervor, dass in der Sache eine Verhandlung durchgeführt wurde und diese auf unbestimmte Zeit vertagt wurde und der (strafrechtliche) Vertreter der Beschwerdeführerin 2024 von der Ladung überrascht wurde. Unabhängig von der Beurteilung, ob in diesem Fall ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorliegt, ist nicht erkennbar, weshalb der Umstand, dass ein Strafverfahren erst nach tatsächlich sehr langer Zeit fortgesetzt wird, ohne dem Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Unbilligkeit im Abgabenverfahren führen soll.
Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2001 - Verfahrensmängel, Verfahrensdauer, Überraschungsverbot
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Verfahrensdauer hinsichtlich der Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 liege im Beschwerdefall weit über den vom EGMR auch in komplexen Angelegenheiten für zulässig erachtetet Ausmaß. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0188, die Bescheide für den Zeitraum 1997 bis 2001 aufgehoben und ein fortgesetztes Verfahren angeregt. Nach fast zehn Jahren Stillstand beim Bundesfinanzgericht sei am 24. August 2022 ein Erkenntnis zur Zl. RV/ 7100923/2013 ausgefertigt worden. Es seien sämtliche Vorbringen abgeschmettert worden und die Bescheide 1997 bis 2001 unverändert geblieben. Der wichtigste Zeuge Y sei nicht geladen, Anträge betreffend Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung seien ignoriert und sei das Erkenntnis trotz aufrechter Zustellvollmacht an die Beschwerdeführerin persönlich übergeben worden. Es lägen daher massive Verfahrensverletzungen vor.
Zunächst ist daraufhinzuweisen, dass der gegenständlich Nachsichtsantrag die Einkommensteuer 1995 und 1996 nicht umfasst hat. Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0188, betraf nicht die Einkommensteuer 1995 und 1996, sondern die Einkommensteuer 1997 bis 2005.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin kritisierten langen Verfahrensdauer vor dem Bundesfinanzgericht wäre es dieser offen gestanden, einen Fristsetzungsantrag einzubringen, um das Verfahren zu beschleunigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 17.Mai 2023, Ra 2022/13/0120, der aufgrund einer Revision gegen das Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001 erlassen wurde, ausgeführt, es wäre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gerügte lange Verfahrensdauer freigestanden Säumnisbehelfe zu erheben. Schon aus diesem Grund kann, mit dem die Verfahrensdauer betreffenden Vorbringen, keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufgezeigt werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist darüber hinaus eine lange Dauer des Abgabenfestsetzungsverfahrens für sich genommen, nicht geeignet, eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung herbeizuführen. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der das Festsetzungsverfahren betrifft. Das Nachsichtsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu angedacht, allfällige Mängel des Abgabenfestsetzungsverfahrens wieder auszugleichen. Die behauptete Unbilligkeit muss vielmehr in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0126 mwN).
Auch das weitere, das Verfahren Einkommensteuer 1997 bis 2001 betreffende Vorbringen, mit dem verschiedene Verfahrensmängel aufgezeigt werden sollen, ist aus diesem Grund nicht geeignet, eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufzuzeigen.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall, nachdem die Bescheide hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 bis 2001 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2013, 2010/15/0188, aufgehoben wurden, die gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. August 2022, RV/7100923/2013, erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2023, Ra 2022/13/0120, zurückgewiesen wurde. Es liegt demnach sogar eine höchstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 bis 2001 vor. Auf den Einwand der nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde darin auch eingegangen. Dieser führt - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Weiters führte der Vewaltungsgerichtshof zum auch in diesem Verfahren geltend gemachten Zustellmangel aus, die angefochtene Entscheidung sei auch an das Finanzamt zugestellt worden. Damit sei sie jedenfalls wirksam und auch durch Revision bekämpfbar. Auch mit dem Einwand, der Zeuge (Y) sei nicht befragt worden, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auseinander.
Hinsichtlich des Zustellmangels und der dadurch behaupteten Nichtigkeit der Abgabenvorschreibung ist weiters auszuführen, dass eine unrichtige Verbuchung einer Abgabe am Abgabenkonto (etwa wegen Nichtigkeit der Vorschreibung) im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO und nicht in einem Nachsichtsverfahren zu behandeln wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 216 Rz 2).
Zu den Ausführungen, aufgrund der mit der Entscheidung vom 19. März 2013, 2010/15/0188, erfolgten Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2004 und Umsatzsteuer 2002 sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert gewesen und hätte sich somit die Notwendigkeit eines Säumnisbehelfs nicht ergeben, ist auszuführen:
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2013, 2010/15/0188, wurden die Bescheide nicht mit der Begründung behoben, dass diese gar nicht hätten erlassen werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof führte vielmehr hinsichtlich des Zeitraums 1997 bis 2001 aus, die belangte Behörde habe sich mit einem Einwand der Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinandergesetzt und damit ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Hinsichtlich des Zeitraums 2002 bis 2004 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie es unterlassen habe, den tatsächlichen Inhalt eines Begehrens zu ergründen.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in der im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zl. 2010/15/0188 durch den Verwaltungsgerichtshof geltenden Fassung trat durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG in der im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof geltenden Fassung waren die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aufgrund der Anordnungen des VwGG war daher im fortgesetzten Verfahren eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der die Entscheidung tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch ein Schreiben vom 13. September 2013 ihrer steuerlichen Vertretung an die im fortgesetzten Verfahren zuständige Richterin vorgelegt (Betreff: Mail vom 10. September 2013, betreffend Berufung vom 26. April 2004 gegen den Bescheid vom 23. März 2004 betreffend Einkommensteuer 1997 - 2001). Aus dem letzten Satz dieses Schreibens ("Aufgrund der obigen Ausführungen beantragen wir die Entscheidung betreffend Einkommensteuer 1997 - 2001 nicht gem. BAO auszusetzen") kann abgeleitet werden, dass die zuständige Richterin mit der Frage nach der Aussetzung des Verfahrens an die Beschwerdeführerin herangetreten ist und diese eine solche abgelehnt hat. Außerdem hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung -unwidersprochen- darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren am 1. August 2013 ein Ergänzungsersuchen seitens des Bundesfinanzgerichtes ergangen ist, mit dem Ersuchen, Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertretung musste - abgesehen von den vorherigen Ausführungen - auch aus diesem Grund bewusst sein, dass im fortgesetzten Verfahren eine Entscheidung zu ergehen hat und einer Säumnis mit entsprechenden Säumnisbehelfen (Fristsetzungsantrag) zu begegnen ist.
Bereits unter Berücksichtigung dieser Umstände trifft es auch nicht zu, dass das Bundesfinanzgericht mit seiner Entscheidung im fortgesetzten Verfahren vom 24. August 2022, RV/7100923/2013, gegen das Überraschungsverbot verstoßen hat.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 6. August 2025), "das Finanzamt habe in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 14. Juli 2015 ausgeführt, weiters wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufhebung der Jahre 1997 bis 2004 durch den VwGH die Pflichtige nicht mehr mit dem Begehren der Beschwerdeschrift beschwert ist. Dies widerspreche diametral der Bescheidbegründung vom 14. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2003 sowie 2006 bis 2008, da auf der einen Seite das Finanzamt Österreich in der Begründung der Bescheide wie ausführe, die Berufung werde abgewiesen, da durch die Aufhebung der Jahre 1997 bis 2004 durch den VwGH die Pflichtige nicht mehr mit dem Begehren der Beschwerdefrist (sic!) beschwert ist. Dieser Bescheid sei datiert mit 14. Juli 2015, sollte als die Beschwerdeführerin nicht mehr mit der Beschwerdeschrift beschwert sein, dann sei es völlig unerheblich, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Vielmehr sei diese Begründung nicht widerrufen worden, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass ein fortgesetztes Verfahren nicht stattfinden werden".
Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dahingestellt bleiben, wie die zitierten Ausführungen der Bescheide zu verstehen waren.
Das Bundesfinanzgericht hatte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Entscheidung im fortgesetzten Verfahren zu treffen, aufgrund der vorstehende Ausführungen musste dies auch der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertetung bewusst sein. Allfällige Unklarheiten hätten durch eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle geklärt werden müssen.
Weiters verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des Überraschungsverbots. Dieses untersagt, die Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 2. Juli 2025, Ro 2024/13/0016).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann somit mit den Ausführungen zu der Entscheidung im Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2001 eine Unbilligkeit nach § 236 BAO nicht aufgezeigt werden.
Judikaturdivergenz zwischen VwGH und OGH, Annahme der 10 Jährigen Verjährungsfrist
Weiters wird sinngemäß vorgebracht, in den Wiederaufnahmebescheiden 2005 bis 2011 sei von einer Veruntreuung von Geldmittel und daher von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausgegangen worden. Es wird auf die Judikaturdivergenz zwischen Verwaltungsgerichtshof und Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Frage, ob bei der Veruntreuung von Fremdgeldern steuerlichpflichtige Einkünfte vorliegen, hingewiesen. Die eingetretene Verjährung sei von Amts wegen zu beachten. Die Beschwerdeführerin sei von sämtlichen Vorwürfen betreffend Finanzstrafverfahren freigesprochen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie keine Abgaben hinterzogen habe und sei somit eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht anzuwenden. Die Verjährung führe zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde.
Dazu ist auszuführen, dass eine allfällige Verjährung im Festsetzungsverfahren zu beachten ist und eine nicht erkannte Verjährung in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen wäre. Auch der Verweis auf die Judikaturdivergenz und die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, ist nicht im Nachsichtsverfahren, sondern im Festsetzungsverfahren zu beurteilen.
Soweit ausgeführt wird, "nachdem bei [Beschwerdeführerin] die Hinterziehung mehr als EUR 100.000 beträgt, ist jedenfalls der OGH zuständig und wird [Beschwerdeführerin] beim OGH freigesprochen werden und werden auch die veruntreuten Geldmittel keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein", ist darüber hinaus auszuführen, dass die Beurteilung, ob eine Einkommensteuer festgesetzt wird, den Finanzbehörden obliegt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Revisionsverfahren (Beschluss vom 22. Februar 2024, Ra 2023/13/0176, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008) ausgesprochen, dass als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es genügt dabei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang. Eine Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Betriebseinnahme nicht erforderlich. Auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile erfüllen diese Voraussetzungen. Dem Bundesfinanzgericht ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es die von der Revisionswerberin aus der widerrechtlichen Nutzung der Befugnis, die ihr im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gegenüber der W GmbH eingeräumt worden war, erzielten Gelder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb beurteilte.
Auswirkungen des Freispruchs im Finanzstrafverfahren auf das Nachsichtsverfahren
Rezeption des Strafverfahrens ins Nachsichtsverfahren
Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Ansicht, der im April 2025 erfolgte Freispruch im Finanzstrafverfahren entfalte "eine Bindungswirkung" im Hinblick auf das Nachsichtsansuchen. Weiters wird in der Stellungnahme vom 6. August 2025 ausgeführt, von der Frage der Bindungswirkung sei darüber hinaus der Umstand zu unterscheiden, dass der gesamte Straftakt - das sei mehr als die abschließende Erledigung (Einstellung, Freispruch) - zum Gegenstand des Abgabenverfahrens gemacht werden müsse. Durch den Hinweis auf das abgeschlossene Strafverfahren sei die Abgabenbehörde daher verhalten, sich mit dem Inhalt des Strafverfahrens vertraut zu machen und alle dort aktenkundigen Beweisaufnahmen und Tatsachenbehauptungen des Abgabepflichtigen einer eigenständigen Würdigung zu unterziehen. Der Strafakt könne wie jeder verfahrensfremde Akt steuerlich relevantes Material enthalten, das aber nur dann berücksichtigt werden könne, wenn es vorprozessual ordnungsgemäß in das Besteuerungsverfahren eingeführt worden sei (vgl. VwGH 16. Februar 1994, 90/13/0010). Die Behörde sei daher verhalten, sich mit dem Inhalt des Strafverfahrens vertraut zu machen und Tatsachenbehauptungen des Abgabepflichtigen einer eigenständigen Würdigung zu unterziehen. Auch wenn das finanzstrafgerichtliche Urteil keine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 116 BAO darstelle, so bewirke der Verweis des Abgabepflichtigen doch eine Rezeption des im Strafverfahrens erstatteten Sachvorbringens (vgl. VwGH 10. November 1993, 91/13/0181).
Unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Oktober 2014, 27.785/10, Melo Tadeu, wird ausgeführt, ein Freispruch in einem Strafverfahren müsste in allen späteren Verfahren berücksichtigt werden, auch wenn es sich dabei um kein Strafverfahren handle. Der EGMR habe eine Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt, weil gegen den Betroffenen nach einem Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren ein steuerliches Haftungsverfahren weitergeführt worden sei. Durch dieses Weiterführen habe der EGMR eine Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass die Entscheidung im finanzstrafgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung für das Nachsichtsverfahren entfaltet. Die Entscheidung im finanzstrafgerichtlichen Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO im Nachsichtsverfahren dar.
Allerdings kann aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018. Ra 2017/13/0064, abgeleitet werden, dass sich aus einem Strafverfahren Umstände ergeben können, die im Rahmen der Beurteilung, ob eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, von Bedeutung sein können.
Aus der Entscheidung kann allerdings - wie bereits dargelegt - nicht abgeleitet werden, dass jedes - auch überlanges - mit einem Freispruch endende (finanzstrafgerichtliche) Verfahren zu einer Nachsicht in einem Abgabenverfahren führt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass im Beschwerdefall ein mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen ist.
Die Beschwerdeführerin ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO zu verweisen, wonach den Antragsteller im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. etwa VwGH 20. November 2019, Ra 2018/15/0014 und VwGH 7. Juli 2011, 2008/15/0010).
Die Beschwerdeführerin hat zwar grundsätzlich auf das Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete, verwiesen, sie hat es aber unterlassen, konkret darzulegen, welche besonderen Umstände dieses Strafverfahrens in die Beurteilung der Unbilligkeit einzufließen hätten.
Auch auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes (Beschluss vom 7. Juli 2025), näher darzulegen, warum eine Vergleichbarkeit mit dem dem VwGH-Erkenntnis vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, gegeben sei, wurden keine konkreten Tatsachenbehauptungen (abgesehen von dem Hinweis auf den Freispruch und die lange Verfahrensdauer und dem Umstand, dass aufgrund des Strafverfahrens keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden konnte) aufgestellt, welche besonderen Umstände vorgelegen seien, die zu einer Unbilligkeit führen könnten.
Es wurde insbesondere nicht behauptet, dass im Fall der Beschwerdeführerin, das Verhalten der Finanzverwaltung im Strafverfahren (wie etwa in dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2017/13/0064 beurteilten Sachverhalt) zur langen Verfahrensdauer beigetragen habe. Das Vorbringen zur Unterlassung von Ermittlungen bezog sich auf das aufgrund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 19. März 2013, 2010/15/0188, fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und nicht auf das Strafverfahren.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Nachsichtsverfahren bestand nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes mangels konkreter Tatsachenbehauptungen, die durch Einsichtnahme in den Strafakt zu beweisen wären, auch keine Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, den Strafakt beizuschaffen, um zu erforschen, ob sich aus diesem überhaupt für das Nachsichtsverfahren relevante Umstände ergeben.
Den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und die darin enthaltenen Aussagen vom 10. November 1993, 91/13/0181 (betreffend Haftung), und vom 16. Februar 1994, 90/13/0010 betreffend Einkommensteuer), lagen andere Sachverhalte zu Grunde und sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf das vorliegende Nachsichtsverfahren nicht übertragbar.
Im Nachsichtsverfahren besteht grundsätzlich eine Ermittlungspflicht im Rahmen der geltend gemachten Gründe (vgl. VwGH 26. Februar 2013, 2010/15/0077).
Im Beschwerdefall hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer mit dem Beschluss vom 7. Juli 2025 um ergänzendes Vorbringen zum Strafverfahren ersucht. Eine weitere Ermittlungspflicht etwa die Aufnahme bestimmter Beweise, wie die Beischaffung und Einsichtnahme in den Strafakt, würde allerdings das Vorliegen konkreter durch diese Einsichtnahme zu beweisenden Tatsachenbehauptungen erfordern, solche liegen nicht vor und wurden insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung erhoben.
Unschuldsvermutung
Soweit mit dem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Oktober 2014, 27.785/10, Melo Tadeu, angedeutet wird, eine Nachsicht sei zu gewähren, weil ansonsten im Beschwerdefall ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliege, kann diesem Vorbringen aus nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Im Finanzstafverfahren wird von den Gerichten bzw. den Finanzstrafbehörden beurteilt, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand des FinStrG erfüllt. Im Nachsichtsverfahren wird über die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten abgesprochen. Ob ein Sachverhalt eine Abgabenpflicht bzw. Abgabenschuld auslöst und eine Abgabe festzusetzen ist, ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Mit der (ablehnenden) Entscheidung über einen Nachsichtsantrag wird gegenüber dem Antragsteller kein Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erhoben. Die Entscheidung über einen Nachsichtsantrag verletzt somit nicht die Unschuldsvermutung, auch wenn gegenüber dem Antragsteller in einem finanzgerichtlichen Strafverfahren ein Freispruch ergangen ist.
In der Stellungnahme vom 14. August 2025 wird unter Bezugnahme auf den am 1. April 2025 erfolgten Freispruch auf die im Wiederaufnahmebescheid 2008 enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Verjährungsfrist von zehn Jahren verwiesen und ausgeführt, die Begründung im Einkommensteuerbescheid 2008 hinsichtlich des Feststellens der Abgabenhinterziehung würde keinesfalls ausreichen. Nach Ausführungen zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung und der erforderlichen Schuldform wird vorgebracht, die Unschuldsvermutung sei einer der wesentlichen Grundsätze des Finanzstrafverfahrens. Fraglich sei, ob die Abgabenbehörde (bzw. das BFG) für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe bzw. für den Vorsatz das Beweismaß des Strafrechts anzuwenden haben, sodass nur eine zweifelsfrei nachgewiesene Abgabenhinterziehung im Lichte der Unschuldsvermutung eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre rechtfertigen könne, oder ob dies nach abgabenrechtlichen Beweismaß erfolgen könne.
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 235 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 131 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 13 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 236 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103756/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103756.2024
- Stammnummer
- 149471
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF