…und legitim, dass ein Täter die Tat bestreitet, zumal er nicht verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Doch ist im Zusammenhang mit den erdrückenden Ermittlungsergebnissen aus der Telefonüberwachung und den Observationsprotokollen, die auch zahlreiche weitere gleichartige Finanzvergehen anderer Täter mit derselben Vorgangsweise belegen, nicht nachvollziehbar…
…1, 2 und 3 FinstrG) sowie die Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 99 Abs. 6 FinstrG) der Beschuldigten ***Bf1*** und anderer Täter (Ehegatte ***7***; ***8***, hier nicht verfahrensgegenständlich) an. Am 1.10.2020 wurden diese Anordnungen vollzogen. Um 08:31 Uhr wurde die Anordnung den…
…Täter von künftigen Begehung von gleichartigen Finanzvergehen abzuhalten, zulässig ist. Neben diesen ausdrücklich normierten Strafzumessungsgründen sind darüber hinaus auch für den Bereich des FinStrG "allgemeine" Strafausmessungsüberlegungen in Richtung einer ebenfalls gebotenen Spezialprävention (Abhaltung des Täters von künftigen Finanzvergehen) und Generalprävention (potentielle "Abschreckung" anderer möglicher Täter…
…Der Erstbeschuldigte gab in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.4.2023 dazu an, dass zur Zeit der Verspätungen im Jahr 2016 Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt wurde und die anderen Unternehmen die Stundenaufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte zu spät übermittelt hätten (immer erst am 15./16./17. oder 20…
…dass, wenn er die Abgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, niemand anderer seine Verpflichtung übernehmen würde. Damit hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben spätestens am fünften Tag nicht entrichtet waren. Damit…
…StGB seine Berechtigung haben, doch richtet sich die Strafbemessung in Finanzstrafverfahren allgemein nach so genannten strafbestimmenden Wertbeträgen und der dem Täter vorwerfbaren Schuld, sodass sich aufgrund anderer Parameter auch andere Strafhöhen ergeben. Dem Hinweis auf einen bloß untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten, der die Zigaretten bloß…
…in der Anzeige der Marke (KFZ) und dem behördlichen Kennzeichen (N1) nach genau beschrieben. Eine Verwechslung des Fahrzeuges mit einem anderen am Tatort abgestellten Fahrzeug wird daher ausgeschlossen. Dass das Kontrollorgan die Farbe des KFZ mit anthrazit beschrieben hat, lässt seine Feststellungen nicht unglaubwürdig erscheinen…
…das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht…
…anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter…
…anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter…
…anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter…
…Versuch a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder b) anlässlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde. Abs. 3: Verfolgungshandlung ist jede nach…
… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. § 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden…
…und das Verfahren einstellen müssen. Die Beschuldigte habe die mit Strafe bedrohten Taten nur begangen, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich bzw. der B-GmbH abzuwenden. Es wäre von ihr aufgrund der Geschehnisse kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen, weil sie erpresst worden sei…
… OGH 5.12.2002, 112 Os 107/01), wobei auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der Lage der Täters kein anderes Verhalten zu erwarten wäre (siehe auch Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 10 Rz 23). Eine derartige unmittelbar drohende Gefahr…
…mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den…
…2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird". § 209 Abs. 1 BAO: "(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen…
…Ehegattin, Frau ***6***. Hier fanden die letzten Änderungen eben gleichzeitig am 09.01.2011 statt. Treuhandvereinbarungen oder andere wirtschaftliche Eigentümer existierten nie. Die KG hätte einen maximalen Umsatz von € 5.000,00/Jahr, welche aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für die sogenannte ***Service-Card*** besteht…
…unter Abzug der Vorsteuer-Berichtigung) angenommen (Ausfertigung des Erkenntnisses). C. In seinen die Entscheidung begründenden Feststellungen hat der Spruchsenat unter anderem ausgeführt [Ergänzung des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]: A sei seit 14. Oktober 2010 unbeschränkt haftender Gesellschafter der B-KG (FNbbbb) gewesen und habe als…
…bewirkt ist, tritt der Erfolg mit Bekanntmachung (Zustellung) der Abgabenbescheide ein. Für andere an der Tat Beteiligte (§ 11 FinStrG) beginnt die Verfolgungsverjährung in der Regel im gleichen Zeitpunkt wie beim unmittelbaren Täter. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gem § 31 Abs 5 FinStrG die Strafbarkeit…