…auf Seite 4/6, dass dieser zwar die Abgabenberechnung und die Bezahlung von etwaigen Abgaben verneint, nicht jedoch die Frage betreffend die Zuständigkeit für die rechtzeitige Entfernung des Recyclingmaterials12 (siehe dazu auch Punkt 2. der Stellungnahme des Vertreters von Herrn C. vom 16.03.2018…
…ein "Altfall" sei, nämlich dahingehend, dass er auf eine Zeit zurückgeht, als das allgemein örtlich zuständige Finanzamt auch für WiEReG-Zwangsstrafverfahren zuständig war; eine Zuständigkeit, die im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG (985/A) in Gesamtrechtsnachfolge auf das FAÖ übergegangen sei. Demzufolge sei unbestreitbar, dass -…
…wären sohin Zustellungen im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem WiEReG an den Zustellungsbevollmächtigten zu veranlassen gewesen. Die Vertretungsmacht endete auch nicht mit der jeweils konkret vorgenommenen Meldung: Eine Bevollmächtigung hat nämlich grundsätzlich Wirkung für alle von der Behörde in den Angelegenheiten des…
…war. Es liegen erschwerend 23 Taten des ehemaligen Entscheidungsträgers des Verbandes vor. Dies sind jedoch hinsichtlich des belangten Verbandes Finanzordnungswidrigkeiten, daher war die Strafbemessung für die Verhängung der Geldbuße nach den Vorgaben des § 49 Abs. 2 FinStrG vorzunehmen. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten…
…hat erwogen: I. Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das…
…daher um Geschicklichkeitsgeräte handelt". Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…
…eingebrachte Beschwerde der NNGesmbH wird gesondert entschieden. Rechtslage: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs…
…VG. Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…Zur Frage, ob in der gegenständlichen Finanzstrafsache nicht eine Zuständigkeit des Schöffensenates vorgelegen habe (weil in den Schlussworten der Verteidigung angesprochen): Ab 1. Jänner 2011 hat sich gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 eine strafgerichtliche Zuständigkeit für diejenigen Abgabenhinterziehungen nach § 33…
…1220 Wien, über die Beschwerde vom 28. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 2. Februar 2023 betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2024 und 11. Juni 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler zu…
…auf § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gestützt hat. Denn diese Bestimmung ermöglicht für das vorschriftswidrige Abstellen eines KFZ lediglich die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 220 Euro (und keiner primären Freiheitsstrafe), während im Falle einer Heranziehung des § 99 Abs. 3 lit…
…daher gemäß § 50 VwGVG abzuändern. Das Bundesfinanzgericht hält im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung aller Strafbemessungsumstände die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils 60 Euro angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 16 VStG mit jeweils 12 Stunden festzusetzen. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64…
…ordnungsgemäß wahrgenommen, jedoch ist der Senat nach dem persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten in den beiden mündlichen Verhandlungen zu dem Schluss gekommen, dass er bei dem Umstand, dass stets Guthaben am Abgabenkonto waren, es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche…
…lediglich Ordnungszwecken diene. Da für die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem WiEReG auch bei in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden Abgabepflichtigen das Finanzamt Österreich zuständig sei, werde für die Verbuchung einer Zwangsstrafe eine Steuer- bzw Abgabenkontonummer beim Finanzamt Österreich angelegt. Eine nicht erfolgte…
…der Lage, eine dem Gesetz entsprechende UVA für den Monat 3/2018 zu erstellen. Mein Mandant wird in der Verhandlung dazu Lichtbilder zum Nachweis der Richtigkeit dieses Sach- und Beweisvorbringens vorlegen. Im Zuge der Steuerprüfung hat Herr ***18*** von Prüferseite die Information erhalten, er müsse…
…Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht." Dadurch liegt die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Wiener Parkometerabgabe nicht beim Verwaltungsgericht Wien, sondern beim Bundesfinanzgericht (vgl. auch VfGH 27.2…
…dass die Bf. die Zusammenfassende Meldung für die Meldezeiträume 01/2022 bis 12/2023 verspätet abgegeben hat. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bei der Verhängung der Verspätungszuschläge nur jene Zeiträume herangezogen hat, in denen die Zusammenfassenden Meldungen mehr als einen Monat zu spät eingelangt…