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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500509/2025

Ausnahmebewilligung - Ermahnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500509/2025vom 03.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Metternichgasse 10/3, 1030 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF Abl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. Für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerden des Beschuldigten vom 30. Juli 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 2025, zu den Zahlen 1) MA67/MA-GZ1/2025 und 2) MA67/MA-GZ2/2025, in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2025, im Beisein der Schriftführerin Nicole Schmid zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden insoweit stattgegeben, als die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben werden sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG in beiden Fällen von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jeweils eine Ermahnung erteilt wird. Die vorgeschriebenen Kosten in Höhe von je € 10,00 für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG werden aufgehoben. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang zu 1) MA67/MA-GZ1/2025 Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete nach durchgeführter Lenkererhebung mit der Strafverfügung vom 02. Juni 2025, GZ MA67/MA-GZ1/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 05. Mai 2025 um 14:39 Uhr in 1010 Wien, ***Tatort*** gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, das Fahrschulkraftfahrzeug sei am 05. Mai 2025 angemeldet und am selben Tag der MA 65 gemeldet worden. Am gleichen Tag sei die Antragstellung für die Ausnahmebewilligung beantragt worden. Die Einzahlung des Abgabenpauschalbetrags sei nach Erhalt des Bewilligungsbescheides am 12. Mai 2025 erfolgt. Der Bf. meint, dass alles ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und sehe es nicht in seiner Verantwortung, dass der Bescheid später übermittelt worden war. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ MA67/MA-GZ1/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. Bereits vor Einleitung des Verfahrens baten Sie um Stornierung der Strafe und übermittelten die Ausnahmebewilligung für das Kennzeichen W-Kennz. für den 1. Bezirk. Im Zuge einer Lenkererhebung wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt. Das Verfahren wurde mittels Strafverfügung eingeleitet. In Ihrem rechtzeitig eingebachten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie das Fahrzeug am 05.05.2025 angemeldet und am selbigen Tag eine Ausnahmegenehmigung beantragt hätten. Der Bescheid wäre erst am 12.05.2025 elektronisch übermittelt worden und die Überweisung sei noch am selben Tag von Ihnen durchgeführt worden. Sie würden nichts dafür können, dass der Bescheid erst viel später übermittelt wurde und baten um Einstellung des Verfahrens. Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Mit Bescheid der Magistratsabteilung 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten zur GZ: GZ-Parkpickerl vom 09.05.2025 wurde für das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen: W-Kennz., eine Ausnahmebewilligung der Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) der im 1. Wiener flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt. Wie Sie dem Bescheid unter "Hinweis" entnehmen können, wurde die Parkometerabgabe für den 1. Wiener Gemeindebezirk pauschal entrichtet. Der Pauschalierunqszeitraum beginnt mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und endet mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft. Die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung zur GZ: GZ-Parkpickerl begann somit erst nach vollständiger Zahlung, des im oben genannten Bescheides angegebenen Betrages, zu laufen. Die Parkbewilligung wird erst nach Eingang der Zahlung freigeschalten. Dies war der 14.05.2025. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt (05.05.2025) eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein gebucht. Aufgrund der Aktenlage ist somit festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sind. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Die Voraussetzungen um gemäß § 45 abs. 1 Z. 4 VstG von der Strafe absehen zu können wären, dass die Bedeutung des strafrechtlich ungeschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden konnte jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. entsprechender Arbeitsorganisation nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher eine Einstellung nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der am 30. Juli 2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vom Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nachstehendes vorgebracht: "In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der MA 67 vom vom 1.7.2025, GZ: MA67/MA-GZ1/2025, zugestellt am 2.7.2025, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Das angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. A. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 75,00 zzgl eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von € 10,00 verhängt, da dieser am 5.5.2025, 14.39 Uhr, das Fahrzeug mit dem KZ W-Kennz. in 1010 Wien, ***Tatort*** ohne gültigem Parkschein trotz gebührenpflichtiger Kurzparkzone abgestellt hat. B. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist in offener Frist erhoben und erscheint das Landesverwaltungsgericht Wien das zuständige LandesverwaItungsgericht. C. Beschwerdegründe und Anträge: Zutreffend und zugestanden wird, dass das Fahrzeug mit dem KZ: W Kennz., am 5.5.2025, um 14.39 Uhr, in 1010 Wien, ***Tatort*** abgestellt war. Weiters wird zugestanden, dass dieser Bereich eine gebührenpflichtige Kurzparkzone ist. Zum Abstellen des Fahrzeuges ohne einen gültigen Parkschein war aber der Beschwerdeführer (eigentlich sein Fahrschlüer/-Iehrer) berechtigt, da diesem für das Fahrzeug mit dem KZ W Kennz. mit Bescheid der MA 65 vom 9.5.2025, GZ: GZ-Parkpickerl eine Ausnahmebewilligung von 1.5.2025 bis 30.4.2027 u.a. für die flächenddeckend kundgemachte Kurzparkzone im 1. Bezirk erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde auch der Behörde vorgelegt. Daher hätte die Behörde feststellen müssen, dass aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung mit diesem Fahrzeug keine Verletzung der Parkometerabgabe am 5.5.2025 begangen wurde bzw vorgelegen hat und deshalb das Strafverfahren einstellen müssen. Mag es sich bei dem vorgeworfenen Delikt zwar um ein Ungehorsamdelikt handelt, hätte die Erstbehörde bei richtiger Würdigung des festgestellten Sachverhaltes auszusprechen gehabt, dass eine Ausnahmegenehmigung für den betreffenden Zeitraum für das Fahrzeug vorgelegen hat, womit ein Verstoß nicht mehr vorliege. Der Beschwerdeführer hatte nie die Absicht hatte, gegen das Gesetz zu verstoßen, da er für den relevanten Zeitpunkt der angelasteten und zugestandenen Verwaltungsübertretung eine Ausnahmegenehmigung hatte. Dass diese zeitgerecht bei der Behörde beantragte Ausnahmegenehmigung nicht von der Behörde vor Beginn der Ausnahmegenehmigung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat jedenfalls nicht dieser zu vertreten bzw ist diesem nicht vorverwerfbar bzw würde - wenn überhaupt nur auf einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers beruhen, sodass - sollte man diesbezüglich nicht von einer mangelnden Strafwürdigkeit dieses Verhaltens ausgehen - eine Bestrafung nicht bzw allenfalls nur in Form einer Ermahnung, ausreichend gewesen wäre, diesen von weiteren Verstößen abzuhalten. Beweis: - PV - bereits vorgelegte Unterlagen - Beiliegender Bescheid MA 65 vom 9.5.2025, GZ: GZ-Parkpickerl - Beizuschaffender Akt MA 65 zu GZ: GZ-Parkpickerl D. Beschwerdeanträge Der Beschwerdeführer erhebt daher gegen das Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 1.7.2025, GZ: MA67/MA-GZ1/2025. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Wien und stellt die folgenden ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1. das angefochtene Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 1.7.2025, GZ: MA67/MA-GZ1/2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufheben, in eventu von einer Bestrafung mangels Strafwürdigkeit absehen, in eventu den Beschwerdeführer aufgrund seines geringfügigen Versehens ermahnen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen. 2. für den Fall, dass das angefochtene Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 1.7.2025, GZ: MA67/MA-GZ1/2025, d.g. nicht ersatzlos aufgehoben wird, eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers sowie der angeführten Zeugen durchführen." Verfahrensgang zu 2) MA67/MA-GZ2/2025 Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete nach durchgeführter Lenkererhebung mit der Strafverfügung vom 02. Juni 2025, GZ MA67/MA-GZ2/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 06. Mai 2025 um 10:12 Uhr in 1010 Wien, ***Tatort*** gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, das Fahrschulkraftfahrzeug sei am 05. Mai 2025 angemeldet und am selben Tag der MA 65 gemeldet worden. Am gleichen Tag sei die Antragstellung für die Ausnahmebewilligung beantragt worden. Die Einzahlung des Abgabenpauschalbetrags sei nach Erhalt des Bewilligungsbescheides am 12. Mai 2025 erfolgt. Der Bf. meint, dass alles ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und sehe es nicht in seiner Verantwortung, dass der Bescheid später übermittelt worden war. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ MA67/MA-GZ2/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde aufgrund des gleichartigen Verfahrensganges ähnlich begründet, wie das Straferkenntnis zur Zahl MA67/MA-GZ1/2025. In der am 30. Juli 2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vom Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter inhaltlich das gleiche Vorbringen wie in der Beschwerde zur Zahl MA67/MA-GZ1/2025 erstattet. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der auf Antrag des Bf. anberaumten mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2025 hat der Bf. ergänzend vorgebracht, dass es jahrelange gelebte und mit der Behörde akkordierte Praxis gewesen sei, die Fahrzeuge lediglich mit dem Antrag auf Ausnahmebewilligung abzustellen. Darüber hinaus sei es verwirrend, wenn die Ausnahmebewilligung rückwirkend ausgestellt wird und nicht erst wie gesetzlich vorgesehen ab dem Bezahldatum gilt. Eine Einlegescheibe oder ein Parkpickerl bekomme er nicht, die Ausnahmebewilligung sei nur elektronisch zum Kennzeichen hinterlegt. Er erhalte auch keine Bestätigung darüber, wann der Pauschbetrag bei der Behörde eingelangt ist. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl. Nr. 47/2022). Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens. der aktenkundigen Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 05. Mai 2025 um 14:39 Uhr und am 06. Mai 2025 um 10:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***Tatort*** gegenüber abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Bf. war der Lenker des auf die ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die am 05. Mai 2025 um 14:39 Uhr und 06. Mai 2025 um 10:12 Uhr durchgeführten Abfragen des Kontrollorgans zeigten keine gültige Parkscheinaktivierung an und war zu den Beanstandungszeitpunkten kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt. Zum Zeitpunkt der beiden Beanstandungen war für das Kraftfahrzeug mit behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) keine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 gültig. Eine derartige Ausnahmebewilligung wurde vom Bf. am 05.05.2025 beantragt, der Bescheid am 09.05.2025 erlassen und die Pauschalgebühr am 12.05.2025 per Überweisung entrichtet. Als Fahrschulbetreiber hat der Bf. in der Vergangenheit mehrfach Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragt, wobei mit der belangten Behörde in langjähriger Übung abgestimmt war, dass bis zur Bezahlung das Einlegen des Antrages in das abgestellte Fahrzeug genügt, um keinen Kurzparkschein lösen zu müssen, bis das bereits eingeleitete Verfahren förmlich abgeschlossen war. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2025. Insbesondere ist die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde den glaubwürdigen Ausführungen des Bf. über die bisherige Anmeldepraxis nicht entgegengetreten. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 normiert: "Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können." § 45 Abs. 4 StVO 1960 normiert: "Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder 2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird." § 4 Abs 1 und 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) normiert [Hervorhebungen durch das Gericht]: "(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. (2) Nach Entrichtung der Abgabe für ein bestimmtes Kennzeichen speichert die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges in ihren Daten zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. Die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 2 darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen." Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Gültigkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 an die Einzahlung des pauschalen Abgabenbetrages anknüpft. Im Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Parkraumbewirtschaftung, MA 65 vom 09. Mai 2025 findet sich auf Seite 5 des Bescheides (unter der Rubrik Hinweis) der Hinweis, dass der Pauschalierungszeitraum mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen beginnt und mit dem Tag, an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft, endet. Aber auch direkt auf der Website der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/parkometerabgabe.html wird darauf hingewiesen, dass (erst) nach Entrichtung der Abgabe und Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in einer Datenbank abspeichert. Weiters findet sich dort folgender Hinweis: "Wenn Sie den Antrag per E-Mail, Post oder Fax stellen - weil Sie nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Antragstellung mittels Online-Formular durchzuführen - oder wenn Sie im Online-Formular die Zahlungsart "Zahlung mittels Zahlungsanweisung" wählen, kann eine Wartezeit von bis zu 3 Wochen entstehen. Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) muss Ihnen dann erst die Zahlungsanweisung schicken, den Zahlungseingang abwarten und Ihnen dann das Bestätigungsschreiben per Post schicken." Da die Einzahlung des pauschalen Abgabenbetrags erst nach Erhalt des Bescheides am 12. Mai 2025 erfolgt ist, konnte die Gültigkeit der genannten Ausnahmebewilligung erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Da zum Beanstandungszeitpunkt keine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 gültig war, wäre der Bf. bei Abstellen seines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten. Da weder ein elektronischer Parkschein aktiviert noch ein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht entsprochen. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen. Die den Strafbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 LGBl. 2006/09 idF LGBl. Nr. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es wäre dem Bf. durchaus zumutbar gewesen, sich bei Beantragung der Pauschalierungsvereinbarung vorab über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren. Dass er das Fahrzeug bereits am 05. Mai und 06. Mai 2025 -zu diesem Zeitpunkt war die Ausnahmebewilligung durch den Magistrat noch nicht erteilt - in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten, ist als sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Handeln zu beurteilen, da er zum Zeitpunkt der Beanstandungen von einer gültigen Ausnahmebewilligung (noch) nicht ausgehen durfte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Strafbemessung Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Auch wenn der Bf. verpflichtet gewesen wäre, für einen gültigen Parkschein zu sorgen, erscheint das Verschulden des Bf. geringfügig: Er ist im Vertrauen auf die bisherige Praxis vorgegangen; auf die tatsächliche - zu seinen Lasten gehende - Erledigungsdauer seines Antrages hat er keinen Einfluss; die Ausnahmebewilligung hat für ihn irreführend ein rückwirkendes Inkrafttretedatum (01.05.2025) enthalten; eine Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung wird nicht mehr ausgehändigt, sondern die Ausnahmebewilligung nur elektronisch zum Kennzeichen hinterlegt, womit für den Bf. auch nicht eindeutig ersichtlich ist, wann der gültigkeitsauslösende Zahlungseingang bei der belangten Behörde erfolgt ist. Die Pauschalgebühr wurde zudem so schnell wie möglich entrichtet. Daher und in Verbindung mit dem (wenn auch im Widerspruch zur Begründung stehenden) rückwirkenden Inkrafttretedatum des Bescheidspruches ist auch der Eingriff in das geschützte Rechtsgut als gering einzustufen, zumal durch ein Verschieben des Einzahlungszeitpunktes das Gültigkeitsende der Ausnahmebewilligung nicht verlängernd beeinflusst werden kann. Aus diesen Gründen erscheint es im gegenständlichen Fall ausreichend, dem Bf. gemäß § 45 Abs. 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, eine Ermahnung zu erteilen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien nicht bestätigt wurde, waren dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 3. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500509/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500509.2025
Stammnummer
149574
Gültig
03.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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