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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100833/2023

Wirksame Zustellung an die Partei trotz aufrechter Zustellvollmacht (§ 16 Abs. 3 WiEReG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100833/2023vom 04.06.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies bedeutet unseres Erachtens nur, dass eine Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren die Vertretungsbefugnis für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen einschließt; nicht jedoch, dass eine beim zuständigen Finanzamt (oder beim "Vorgänger-Finanzamt") angezeigte (allgemeingültige) Zustellvollmacht für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen unbeachtlich sein soll, sofern kein (anderer) Parteienvertreter für das Meldeverfahren als solches im WiEReG-Meldesystem angemerkt ist und demzufolge keine widersprüchlichen/auseinanderfallenden Vollmachtsverhältnisse gegeben sind. Eine andere Interpretation wäre unseres Erachtens ein kaum aufzulösender Widerspruch zum Grundsatz, wonach es Parteien freisteht, sich nur in bestimmten Verfahren vertreten zu lassen und in anderen Verfahren selbst einzuschreiten (siehe VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, unter Bezugnahme auf die frühere Judikatur). Im konkret vorliegenden Fall wollte die Partei sich im eigentlichen Meldeverfahren nicht vertreten lassen, sehr wohl allerdings im Zwangsstrafenverfahren (damit sichergestellt ist, dass der Parteienvertreter mit seinem fachkundigen Blick allfällige Probleme beheben kann, bevor tatsächlich Zwangsstrafen fällig werden können). Diese Möglichkeit wollte der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, keinesfalls ausschließen. Sofern sich dies nun tatsächlich als ein möglicher Rechtsirrtum herausstellen sollte, würde ich einen Wiedereinsetzungsantrag in Erwägung ziehen. …" Das Bundesfinanzgericht ging bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, da die Registerbehörde noch nicht kontaktiert worden war, von der Erstattung der Vormeldung vor der gegenständlichen Meldung im Jahr 2022 durch den steuerlichen Vertreter und nicht die Bf ad personam aus, wurde aber am 25. November 2023 von der steuerlichen Vertretung durch ihr weiteres Vorbringen zu dem Erkenntnis des BFG wie folgt informiert: "… Auch in unserem Fall sind nämlich die früheren WiEReG-Meldungen zunächst von der Partei selbst vorgenommen worden; allerdings zumeist erst, nachdem wir als Parteienvertreter die vom Finanzamt (im Rahmen der Zustellvollmacht) erhaltenen Erinnerungsschreiben an die Partei weitergeleitet hatten. Deshalb müssen wir uns wohl oder übel mit dem neuen BFG-Erkenntnis befassen. Ich möchte nachfolgend ein wenig ausführen, weshalb ich der Meinung bin, dass das neue BFG-Erkenntnis (vielleicht hart gesagt) falsch ist oder zumindest nicht weiter verallgemeinert werden kann; nämlich insbesondere aus folgenden Gründen, die ich zum Großteil weiter unten noch präzisieren werde: 1. Die Sichtweise des VwGH zum Umfang einer Zustellvollmacht lässt sich nicht nur an ein, zwei Absätzen der Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, festmachen. 2. Tatsächlich entspricht es vielmehr der Sichtweise des VwGH, dass ausschließlich der gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebrachte Parteiwille, sich vertreten zu lassen, entscheidend ist und dass hierzu Auslegung nötig sein kann; aber die Grenzen dieser Auslegung werden immer vom unmissverständlich geäußerten Parteiwillen gebildet werden. 3. Dabei (bei dieser Auslegung des Parteiwillens) werden im Zweifel auch die (tatsächlich gelebten) Bevollmächtigen in früheren oder ähnlichen Verfahren in vergleichbaren (Rechts-)Angelegenheiten eine nicht unwesentliche Rolle spielen. 4. Nur mit einem solchen Grundverständnis lässt sich die gesamte Rechtsprechung des VwGH, und dies auch mit der seit Jahrzehnten gelebten Praxis der Bevollmächtigungen, relativ widerspruchsfrei verbinden. 5. In unserem konkret vorliegenden Fall sprechen sämtliche von der Partei (bzw. dem Parteienvertreter) gegenüber der Behörde an den Tag gelegten Äußerungen und Handlungen dafür, dass sie sich im WiEReG-Zwangsstrafverfahren von uns vertreten lassen wollte (inklusive Zustellbevollmächtigung). 6. Auch die geschätzte Konkurrenz (Link: VwGH zum WiEReG-Zwangsstrafenverfahren - KPMG Austria) ist offenbar der Meinung, dass mit der WiEReG-Novelle BGBl I 2023/97 vom 20.07.2023, mit der § 16 WiEReG um einen Absatz 3 erweitert wurde, Klarzustellungen geliefert sowie bis dahin bestehende Unsicherheiten beseitigt wurden; nicht jedoch materielle rechtliche Änderungen bewirkt werden sollten: Unter Punkt 5. des unter dem Link abrufbaren Beitrages schreiben die Kollegen konkret, dass der VwGH mit der gegenständlichen Entscheidung (vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011) die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung (vor der WiEReG-Novelle) verworfen hat sowie dass der Gesetzgeber daher die (bis zur gegenständlichen VwGH-Entscheidung bestandene) Rechtsunsicherheit zum Anlass genommen und die legistischen Unklarheiten zur Zustellfrage im Rahmen der WiEReG-Novelle 2023 beseitigt hat. Zu dieser Auflistung von Gründen lässt sich für unser konkretes Verfahren vor allem noch Folgendes festhalten: Auch in unserem Fall sind, wie eingangs erwähnt, die früheren WiEReG-Meldungen zunächst von der Partei selbst vorgenommen worden; allerdings meist erst, nachdem wir als Parteienvertreter die vom Finanzamt (im Rahmen der Zustellvollmacht) erhaltenen Erinnerungsschreiben an die Partei weitergeleitet hatten. Das ursprüngliche und offenbar gemeinsame Verständnis der (zuständigen) Behörde, der Partei sowie uns als Parteienvertreter war demzufolge, dass die Schriftstücke im Rahmen des Zwangsstrafverfahrens zu Recht an uns als Parteienvertreter zugestellt werden sollen. Dies war voll und ganz im Sinne der Partei, die sich ursprünglich ("WiEReG-technisch gesehen") ausschließlich für das Zwangsstrafverfahren, nicht jedoch auch für das eigentliche Meldeverfahren, vertreten lassen wollte, um sicherzustellen, dass keine "gröberen Unfälle" passieren können. Dies konnte dadurch sichergestellt werden, in dem wir als Parteienvertreter allerspätestens durch die Zustellung der Erinnerungsschreiben Kenntnis davon erlangen konnten, dass dringende Schritte erforderlich sein würden, und dies daraufhin in deutlich verständlicher Form an die Mandantschaft, die selbst in Österreich keine lokale Administration für rechtliche und steuerliche Agenden unterhält, kommunizieren konnten. Anmerkung: Es ist Teil der ureigensten Verantwortung eines Steuerberaters, sich um die Wahrung der Compliance zu kümmern und zu helfen, dass die Fristen (und Nachfristen) eingehalten werden. In diesem Sinne war unser klientenfreundlicher Service darauf bezogen, auf die besondere Bedeutung und Wichtigkeit der Erinnerungen hinzuweisen, Schritte vorzuschlagen und für Fragen zur Verfügung zu stehen, während die Mandantschaft selbst (vom Ausland aus) die Meldungen durchführen wollte. Anfang 2023 wurde(n) die Erinnerung sowie die Zwangsstrafbescheide dann höchst überraschend nicht mehr an uns als Parteienvertreter, sondern direkt an die Partei zugestellt, ohne dass eine Änderung hinsichtlich der Bevollmächtigung geschehen wäre. Erst hierauf wurden wir von der Partei als Parteienvertreter auch mit der Nachholung der Meldung beauftragt, woraus sich eine Bevollmächtigung unsererseits auch für das Meldeverfahren ergeben hatte; für das Zwangsstrafverfahren bestand unsere Bevollmächtigung allerdings schon zuvor. Im Unterschied dazu war im Verfahren vor dem VwGH, Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, ein Sachverhalt gegeben, in dem ein Parteienvertreter für beides bevollmächtigt war, Vornahme der WiEReG-Meldungen und Bevollmächtigung im Zwangsstrafverfahren. Der VwGH hat in seiner Entscheidung unseres Erachtens jedoch nur festgehalten, dass eine Bevollmächtigung mit der Vornahme der WiEReG-Meldungen im Zweifel die Zustellbevollmächtigung für das Zwangsstrafverfahren einschließt und dass der Partei im gegebenen Sachverhalt keinesfalls unterstellt werden kann, sie habe dem (umfassend) beauftragten Parteienvertreter keine Zustellvollmacht für das Zwangsstrafverfahren erteilen wollen (Zitat aus der Entscheidung, Auszug aus den Randziffern 31 und 32): "… Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. … Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist. …" Damit wird vom VwGH unter Bezugnahme auf die vorangegangene Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 10.05.1994, 93/14/0140 sowie VwGH vom 16.12.2003, 2001/15/0026), in deren Kontext auch die aktuelle Entscheidung zu verstehen ist, nur erneut klargestellt (das nachfolgende Wording ist aus der genannten Rechtsprechung entnommen, auf die sich der VwGH nun wieder bezogen hat), dass die Behörde nicht berechtigt ist, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist immer der betreffenden Parteierklärung gegenüber den Behörden, und nicht der Vollmachtsurkunde, zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf. Dabei (nämlich bei dieser Auslegung) kann es laut der oben genannten früheren Rechtsprechung auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte. Damit ist völlig klar, dass es ausschließlich auf den der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebrachten Willen der Partei ankommt, für welche Verfahren (oder Verfahrensschritte) sie sich eines Vertreters bedienen will, und für welche nicht, wobei es - wie vom VwGH wiederholt festgehalten (z.B. Entscheidungen vom 10.05.1994, 93/14/0140 und vom 16.12.2003, 2001/15/0026) - unter Umständen der Auslegung bedarf, wobei enge Zusammenhänge zwischen bestimmten Verfahren eine Rolle spielen können, diese Auslegung in Summe aber nicht gegen den im Übrigen klar erkennbaren Parteiwillen gerichtet werden kann. Der VwGH hat im aktuellen Verfahren (Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011) die Bevollmächtigung des Parteienvertreters im Meldeverfahren somit offenbar als Teil der Erklärung der Partei verstanden, sich auch im Zwangsstrafverfahren von diesem Parteienvertreter vertreten zu lassen. Wenn man es so will, war die Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, somit ein besonders klarer Fall bei der Auslegung der Willensäußerung einer Partei, sich in WiEReG-Belangen von einem Parteienvertreter umfassend vertreten zu lassen. Keine Aussage hat der VwGH dagegen zu folgenden möglichen anderen Fallkonstellationen gemacht: a. Die Partei gibt der Behörde zu erkennen, sich für das Zwangsstrafverfahren von einem anderen Parteienvertreter vertreten lassen zu wollen als den Vertreter im Meldeverfahren (z.B. einem Rechtsanwalt im Meldeverfahren und einem Steuerberater im Zwangsstrafverfahren, z.B. zumal der Steuerberater die Finanzamtskorrespondenz im Griff haben sollte). b. Die Partei gibt den Behörden gegenüber bekannt, dass sie sich im Meldeverfahren von einem Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt) vertreten lassen möchte, weist jedoch (das Finanzamt) darauf hin, dass für das Zwangsstrafverfahren keinerlei (Zustell-)Bevollmächtigung besteht. c. Die Partei lässt sich nur für das Zwangsstrafverfahren von einem Parteienvertreter vertreten, nicht jedoch für das Meldeverfahren als solches (d.h. sie macht, wie in unserem Fall, die Meldungen selbst). Eine entsprechende Willensäußerung gegenüber den Behörden kann entweder auf Einzelfallbasis oder, wie in unserem Fall, mittels einer umfassenden Vollmachtsbekanntgabe (für alle Angelegenheiten des Finanzamts) erfolgen, die in der Folge auch über Jahrzehnte gelebt wurde. Völlig unzulässig ist jedoch unseres Erachtens die umgekehrte Schlussfolgerung des Finanzamts und des BFG (vgl. Erkenntnis vom 09.10.2023, RV/2100361/2023), wonach mangels Abgabe einer Meldung kein Berufen des Parteienvertreters auf eine diesbezügliche Bevollmächtigung erfolgen könne, sodass auch keine (Zustellungs-)Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen bestanden hätte. Eine derartige Verallgemeinerung wäre unseres Erachtens völlig unzulässig, weil sie die der Partei aufgrund der ständigen VwGH-Rechtsprechung (siehe oben) zustehende Dispositionsmöglichkeit komplett aushebeln würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Abgabe einer Meldung durch den Parteienvertreter ausschließlich dahingehend Wirkung zukommen kann, als dass dies - wohl gemeinsam mit anderen Äußerungen oder Indizien - für die Auslegung des gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebrachten Willens der Partei, sich (auch) im Zwangsstrafverfahren zu vertreten lassen, von Bedeutung sein kann. Keinesfalls kann daraus, wie bereits oben angemerkt, (im Umkehrschluss) die vom Finanzamt vertretene und möglicherweise nun auch vom BFG im neuen Erkenntnis aufgegriffene Verallgemeinerung abgeleitet werden. Im konkret vorliegenden Fall unserer Mandantschaft sprechen die folgenden (Äußerungen und weiteren) Punkte klar dafür, dass gegenüber den Behörden der Parteiwille, sich für das WiEReG-Zwangsstrafverfahren durch uns als Parteienvertreter vertreten zu lassen, hinreichend zum Ausdruck gebracht worden war: - Es wurde seinerzeit eine umfassende Vollmachtsbekanntgabe angezeigt (für alle Angelegenheiten des betreffenden Finanzamts). Anmerkungen: Diese Bevollmächtigung wurde über viele Jahre hinweg als umfassend verstanden und auch so gelebt. Niemals wurde das Finanzamt oder eine andere Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Vollmacht auf einzelne Verfahren eingeschränkt sei. Die Bestimmtheit der Verfahren, für die die Bevollmächtigung gilt, ergibt sich aus der Willenserklärung, sich in allen Verfahren gegenüber dem betreffenden Finanzamt vertreten zu lassen (dazu gehören auch Zwangsstrafverfahren, für die das Finanzamt zuständig ist). Zu den Wirkungen der gesetzlichen Änderung von Finanzamtszuständigkeiten haben wir in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausführlich Stellung bezogen. - Die WiEReG-Erinnerungsschreiben wurden dementsprechend vom Finanzamt (ursprünglich) an uns als Parteienvertreter übermittelt. - Weder hat die Partei noch hat der Parteienvertreter in irgendeiner Weise die Zustellung der Erinnerungsschreiben an den Parteienvertreter in Frage gestellt oder den Wunsch geäußert, dies zu ändern. - Im Gegenteil war die hierauf (Anmerkung: auf die Zustellung an den Parteienvertreter) erfolgte prompte Erledigung der Meldungen (durch die Partei selbst) ein völlig eindeutiges und durch die Behörde wahrnehmbares Indiz dafür, dass sich das seinerzeitige gemeinsame Verständnis von den entsprechenden (Zustell-)Bevollmächtigungen voll und ganz mit dem Parteiwillen deckt, zumal auf die entsprechenden Zustellungen umgehend (und auch konform) reagiert worden ist. - Die nachfolgende Änderung durch die Behörde (d.h. Vornahme der Zustellungen an die Partei selbst) erfolgte dagegen völlig unangekündigt und ohne Einverständnis der Partei; eine derartige Auslegung des (unveränderten) Parteiwillens wäre demnach völlig an den Haaren herbeigezogen und lebensfern. Prompt hatte diese einseitige Änderung gegen den Parteiwillen dazu geführt, dass die elektronischen Zustellungen an die Partei selbst von dieser leider übersehen worden sind. Abschließend ist anzumerken, dass das WiEReG-Zwangsstrafverfahren zwar juristisch gesehen als ein von Steuerverfahren "abgehobenes" Verfahren angesehen werden könnte. Es ist jedoch immer noch ein Zwangsstrafverfahren, das auf den hierfür geltenden Grundsätzen der BAO beruht, für das das Finanzamt zuständig ist und das sich nicht erkennbar von anderen vom Finanzamt geführten Zwangsstrafverfahren unterscheidet. Dies wurde im bisherigen Verfahrensgang auch nicht ernsthaft von den Behörden behauptet und rechtfertigt wohl auch nicht eine einseitige und unangekündigte Veränderung der zuvor im Sinne des Parteiwillens gepflegten Vorgangswiese. …" Dieses Vorbringen der Bf wurde der belangten Behörde in einem Beschluss vom 29. April 2024 im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes und zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und der belangten Behörde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde nahm mit einer dreiseitigen Stellungnahme vom 6. Mai 2024, einlangend beim Bundesfinanzgericht am 15. Mai 2024, zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung: Neben dem Hinweis, dass die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die 1. Zwangsstrafe sowie die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gegen die 2. Zwangsstrafe vollumfänglich aufrechtgehalten würden, wurde auch zur Entscheidung des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 ausgeführt, dass darin der VwGH nochmals betone, dass eine Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müsse. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasse, sei sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen würde, zu beachten (verwiesen wurde dazu auf VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135). Es liege nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen wolle. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlange erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung und diese Erklärung umgrenze die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). In diesem Zusammenhang könne der Bf nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiere, dass sie sich nicht für das Meldeverfahren vertreten lassen wolle, sondern nur für das Zwangsstrafenverfahren, laut VwGH könne aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen sei. So sei die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht werde insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken würden. Wenn sich die Bf daher für das Meldeverfahren laut WiEReG nicht vom steuerlichen Vertreter vertreten lassen hätte wollen, was die Abgabe der WiEReG - Meldung ohne Vertreter daher jedenfalls indiziere, könne es aufgrund des engen Zusammenhangs des Verfahrens laut VwGH Judikatur daher nur Ergebnis sein, dass die Behörde davon auszugehen habe, dass auch das Zwangsstrafenverfahren von der Bf ohne steuerliche Vertretung geführt werden wolle. Die Zustellungen der belangten Behörde seien daher jedenfalls zurecht an die Bf direkt zugestellt worden. Bezug genommen und auszugsweise zitiert wurde auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 2.1.2024, RV/7102803/2023, auf die die belangte Behörde verwies, weil es sich im gegenständlichen Fall um einen gleichgelagerten Sachverhalt handle. Die rechtlichen Argumente des Gerichts im dargelegten Fall würden auch der Sichtweise der belangten Behörde entsprechen. Zu den neuen Argumente der Bf nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass diese im Sinne der obigen Judikatur nicht überzeugen würden, was durch das Bundesfinanzgericht bereits in dem Beschluss zur Zurückweisung der 1. Zwangsstrafe (GZ: RV/7100834/2023) festgestellt worden wäre. In diesem Zurückweisungsbeschluss hätte das Gericht entschieden, dass die Argumente welche die Bf vorgebracht hätte, nichts an der Rechtsrichtigkeit der Zustellung der Zwangsstrafe ändern würden. Wenn die Androhung der 1. Zwangsstrafe und 1. Zwangsstrafe rechtskonform zugestellt worden seien, dann müsse dies auch für die gegenständliche 2. Zwangsstrafe vom 25. Juli 2022 gelten. Daher werde aus allen obigen Gründen beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Bf erstattete über ihre steuerliche Vertretung in zwei weiteren Mails erneut Parteivorbringen: Zum einen brachte die Bf am 14. Mai 2024 vor, dass das Ergebnis, wonach die Vollmacht im jeweiligen Verfahren bekanntzugeben sei, aus praktischer Sicht jedenfalls extrem schwierig zu verstehen sei, zumindest seit der Einführung von FinanzOnline sei nämlich für die Vollmachtsbekanntgabe grundsätzlich keine Differenzierung nach Verfahren mehr möglich, so dass die Zustellbevollmächtigung generell über FinanzOnline nur einheitlich angezeigt und vollzogen werden könne (für alle technisch über FinanzOnline zur Verfügung stehenden Verfahren - wie auch das WiEReG-Zwangsstrafverfahren). Anhand eines Auszugs aus der Vollmachtsbekanntgabe aus FinanzOnline brachte die Bf vor, dass dementsprechend auch die Mustervollvollmacht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer das Wording der "Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen" seien, verwenden würde. Somit würde nicht zwischen einzelnen bzw. bestimmten Verfahren unterschieden, weil die Finanzverwaltung selbst über die Funktionalitäten in FinanzOnline eine solche Unterscheidung nicht mehr ermögliche. Dass die in FinanzOnline angezeigten Vollmachten umfassend beachtlich sind, wäre von der Rechtsprechung bislang nie bestritten bzw. sogar gegen die Ansicht des Abgabepflichtigen für gültig befunden worden. Dies bedeutee, dass erst dann, wenn sich ein anderer Parteienvertreter in einem speziellen Verfahren gegenüber der Behörde als Bevollmächtigter deklariere, an diesen anderen Vertreter in diesem speziellen Verfahren zugestellt werden dürfe, während die übrigen Erledigungen nach wie vor an den in FinanzOnline hinterlegten Zustellbevollmächtigten zu versenden seien. Die Ansicht des VwGH in der der Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, wonach die Vertretung im WiEReG-Meldeverfahren im Zweifel auch die Zustellvollmacht für das Zwangsstrafverfahren einschließe, stünde nicht im Widerspruch damit, dass eine umfassende Zustellvollmacht aufrecht bleibe, wenn der Abgabepflichtige selbst einschreitee und gewissen Erklärungs- oder Meldepflichten nachkomme; dies wäre per se sicherlich nicht ausreichend, um als Willenserklärung zu gelten, dass die Zustellvollmacht in diesem Verfahren gar nicht mehr gelten solle. Die steuerliche Vertretung der Bf verwies auf die tägliche Praxis, nach der Schriftstücke als Zustellbevollmächtigte zugestellt würden, die sich auf Erklärungen beziehen, die vom Abgabepflichtigen selbst eingereicht worden wären, weil die via FinanzOnline angezeigten Vollmachtsverhältnisse so lange beachtlich seien, als keine widersprechenden Tatsachen bekannt würden. Erst bei konkreten Zweifeln wäre zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht eingeräumt sei. Somit sei für die Bf das Ergebnis, dass die WiEReG-Erinnerungen und Zwangsstrafbescheide (ab dem Zuständigkeitsübergang der allgemeinen Steuernummer auf das FAG) nicht mehr an den Parteienvertreter, sondern (ohne Ankündigung) an den Abgabepflichtigen zugestellt worden wären, mit der nach Ansicht der Bf schlichtweg falschen Argumentation des BFG vom 9.10.2023, RV/2100361/2023, nicht haltbar, zumal dies der gelebten Praxis und der tatsächlich einschlägigen Judikatur widerspreche. Damit wolle die Bf nicht die "traditionelle" Rechtsprechung, wonach die Vollmachten im jeweiligen Verfahren geltend zu machen seien, als unzutreffend bezeichnen, aber mit der bereits über zwei Jahrzehnte mittels FinanzOnline gelebten Praxis wäre es nicht mehr vereinbar, zu behaupten, dass die Zustellvollmacht in jedem einzelnen Verfahren gesondert geltend gemacht werden müsse, da diese Art der Vollmachtsbekanntgabe sowohl von der Finanzverwaltung als auch dem Berufsstand und den Abgabepflichtigen selbst bislang als umfassend verstanden worden sei. Nach Ansicht der Bf hätte das FAÖ im Zuge organisatorischer Umstellungen im Hinblick auf das WiEReG-Zwangsstrafverfahren (Umsetzung des FORG) auf bestehende und beachtliche Zustellbevollmächtigungen "vergessen" und versuche nun, die "traditionelle" Rechtsprechung entgegen die seit 2003 (seit der Einführung von FinanzOnline) von allen Seiten gelebten Praxis über Gebühr zu beanspruchen und zu seinen Gunsten zu verbiegen. In einem weiteren Mail brachte die Bf am 18. Mai 2024 mit der Begründung des Aspektes des Vorliegens einer Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Umgang mit Vollmachten einiges vor, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des BFG vom 2.1.2024, RV/7102803/2023, das ein sehr ähnliches Ergebnis wie jenes des BFG vom 9.10.2023, RV/2100361/2023 und das des Beschlusses betreffend die im gegenständlichen Sachverhalt genannte 1. Zwangsstrafe. Klargestellt wurde zum einen, dass die Vollmachtsbekanntgabe über FinanzOnline bei demjenigen Finanzamt, das auch für WiEReG-Zwangsstrafverfahren zuständig war (bzw. geworden ist), erfolgt sei. Eine Einschränkung der Vollmacht auf bestimmte Abgaben (oder auf Abgaben im Sinne von § 213 Abs. 1 BAO oder solchen im Sinne von § 213 Abs. 2 BAO) hätte dabei nicht stattgefunden. Die Steuernummer, unter der die Vollmachtsbekanntgabe vermerkt worden wäre, hätte lediglich als Ordnungsbegriff gedient und wäre nicht bestimmten Abgabenarten zugeordnet worden. Zum anderen wollte die Bf klarstellen, dass der vorliegende Fall demzufolge quasi ein "Altfall" sei, nämlich dahingehend, dass er auf eine Zeit zurückgeht, als das allgemein örtlich zuständige Finanzamt auch für WiEReG-Zwangsstrafverfahren zuständig war; eine Zuständigkeit, die im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG (985/A) in Gesamtrechtsnachfolge auf das FAÖ übergegangen sei. Demzufolge sei unbestreitbar, dass - sofern man der erfolgten Vollmachtsbekanntgabe Bedeutung beimisst - diese bei der zuständigen Behörde erfolgt sei. Desweiteren führt die Bf aus: "… Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass sich die korrekte Würdigung letztlich auf die Frage reduziert, ob die Vollmachtsbekanntgabe über FinanzOnline überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten kann, was vom BFG offenbar abgelehnt wird. Diese Form der Vollmachtsbekanntgabe scheint vom BFG als nicht ausreichend angesehen zu werden, zumal das BFG sich auf den Standpunkt stellt, dass die Vollmacht immer im jeweiligen einzelnen Verfahren angezeigt werden muss; es sei denn, dass es sich um "miteinander verbundene" Verfahren handelt, für die eine einheitliche Vollmachtsbekanntgabe erfolgen könne. Gerade daraus würde aber im Endergebnis die Schlussfolgerung resultieren, dass der Vollmachtsbekanntgabe über FinanzOnline, weil es sich dabei nur um eine nicht ausreichende (allgemeine) Vollmachtsbekanntgabe handeln würde, per se keinerlei rechtliche Wirkung zukommen könnte. Die Praxis der Finanzverwaltung hat in unzähligen Fällen auf das Gegenteil schließen lassen. Millionen von Zustellungen sind allein in den letzten 20 Jahren wohl nur deshalb rechtswirksam ergangen, da sich sowohl die Finanzämter als auch die Parteien und deren Vertreter darauf verlassen konnten, dass die Vollmachtsbekanntgabe in FinanzOnline im Sinne der "traditionellen" VwGH-Rechtsprechung so zu deuten war, dass damit ausreichend (und unmissverständlich) zu erkennen gegeben worden ist, dass der Abgabepflichtige sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters bedienen möchte. Der VwGH hat nämlich tatsächlich nie ausgesprochen, dass er dies nicht so sehen würde, ganz im Gegenteil: - Im Erkenntnis VwGH, 2012/13/0102 wurde unter anderem festgehalten: "Indem die MS OG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekannt gab, berief sie sich auf die erteilte Vollmacht." - Die anderen vor dem VwGH behandelten Fälle der "traditionellen Judikatur" waren soweit bekannt Sonderfälle, in denen - meist abweichend von einer umfassend angezeigten Vollmacht - weitere Vollmachtsverhältnisse im Spiel waren, die entweder als im Einzelfall speziell beachtlich oder unbeachtlich zu werten waren. Dies ist jedoch hier nicht der Fall; wir waren seit Vollmachtsbekanntgabe der einzige steuerliche Vertreter unserer Mandantin. - Niemals hat der VwGH - auch nicht im Erkenntnis vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 - jedoch ausgesprochen, dass die im Wege von FinanzOnline bekanntgegebenen Vollmachtsverhältnisse grundsätzlich nicht beachtlich wären. (Es sei denn, eine solche Vollmacht würde im Innenverhältnis im Ausnahmefall tatsächlich nicht vorliegen oder ein anderer Vertreter würde sich davon abweichend für ein spezielles Verfahren (oder auch zusammenhängende Verfahren) für bevollmächtigt deklarieren, wobei dann diese spezielle Bevollmächtigung die im Wege von FinanzOnline bekanntgegebenen Vollmachtsverhältnisse für alle anderen Verfahren aber auch nicht unwirksam werden lassen würde). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass laut dem VwGH die im Wege von FinanzOnline bekanntgegebenen Vollmachtsverhältnisse ohne weiteres beachtlich sind. Ohne eine derartige Auslegung wäre nun etwa auch die Umsetzung der neuen Quotenregelung nicht möglich, wonach nur Parteien auf die Quotenliste kommen können, wenn für sie vom betreffenden Parteienvertreter eine aufrechte Steuervollmacht bekanntgegeben wird. Wenn die Sichtweise des BFG tatsächlich so zu verstehen ist, dass eine Vollmacht nur wirksam wird, wenn sie im jeweiligen (einzelnen) Verfahren angezeigt wird, wäre die bereits laufende Vorgehensweise im Hinblick auf die neue Quotenregelung faktisch zum Scheitern verurteilt. Nachfolgend noch einmal die rechtlichen Fakten in diesem Sinne: A. § 14 Abs. 3 WiEReG in der Stammfassung (BGBl I 2017/136) lautete: "Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre." • Dies bedeutet wie oben angeführt, dass die Vollmacht beim zuständigen Finanzamt bekanntgegeben worden ist. B. Die Vollmachten wurden seinerzeit wie unten ersichtlich gegenüber dem damals örtlich zuständigen Finanzamt angezeigt. Die angezeigte Zustellvollmacht enthielt auch keinerlei Einschränkungen auf Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO. Im Erkenntnis vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgehalten: "Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe i.S.d. § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken. Die vorliegende Vollmachtsurkunde enthält allerdings auch keine Einschränkung in diesem Sinne." Der VwGH meinte damit, dass eine Zustellvollmacht sowohl mit als auch ohne Erstreckung auf die gegenständlichen Zwangsstrafen wirksam sein kann. In unserem Fall enthält die Vollmacht ebenfalls keine Einschränkung in diesem Sinne und ist demzufolge (ohne Einschränkung) wirksam. Daraus ergibt sich, dass die bekanntgegebene Vollmacht nicht unwirksam ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WiEReG war deshalb vorauszusetzen, dass die beim zuständigen Finanzamt angezeigte (umfassende) Vollmacht in Bezug auf die Zwangsstrafverfahren Gültigkeit besitzt. Eine "Kündigung" oder ein Widerruf dieser Vollmacht wurde den Behörden gegenüber niemals angezeigt. In diesem Sinne war die Zustellung der WiEReG-Erinnerungen an uns als Parteienvertreter in den Jahren 2018 bis 2021 jeweils rechtmäßig. C. Der Übergang der Zuständigkeiten für das WiEReG-Zwangsstrafverfahren und die allgemeinen Abgabenverfahren wurde im Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG (985/A) geregelt. Hierfür ist "Gesamtrechtsnachfolge" vorgesehen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Bevollmächtigungen inklusive Zustellbevollmächtigungen wurden somit auf das FAÖ (mit Wirkung für das WiEReG-Zwangsstrafverfahren) sowie auf das FAG (mit Wirkung für allgemeine Abgabenverfahren) übertragen, ohne dass es einer neuerlichen Bekanntgabe der seinerzeit angezeigten Vollmachten bedurft hätte. • Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge zwischen den Behörden kann auch nicht gesagt werden, dass die Vollmacht einer unzuständigen Behörde bekanntgegeben worden wäre. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Vollmacht nach Inkrafttreten des FORG (nur) beim FAG angezeigt worden wäre, was aber hier nicht der Fall war. Die Fiktion einer Zustellvollmacht im Sinne der neu geschaffenen Regelungen in § 16 Abs. 3 WiEReG ist daher nur für "Neufälle" nötig, in denen die allgemein gültige Vollmacht erst nach dem Inkrafttreten des FORG beim FAG bekanntgegeben wurde. • Wegen der Bestimmung gemäß § 323b Abs. 10 BAO und der zugrunde liegenden Verweisungen gilt die Gesamtrechtsnachfolge dezidiert auch für die in § 14 Abs. 6 WiEReG mit BGBl I 104/2019 neu geregelte Sonderzuständigkeit des FAÖ für das WiEReG-Zwangsstrafverfahren. …" Abschließend gab die Bf ihrer Verwunderung Ausdruck, dass im Erkenntnis des BFG vom 2.1.2024, RV/7102803/2023, zum offenbar gleichen Sachverhalt die ordentliche Revision zugelassen wurde, nicht aber bei der Zurückweisung der 1. Zwangsstrafe der gegenständlichen Bf. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde den Inhalt der beiden letzten Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf vom 14. und 18. Mai 2024. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf ist eine GmbH mit Sitz in ***Adresse Bf***, Firmenbuchnummer FN ***abc***. Bei der Bf handelt es sich um einen Großbetrieb, der Kraftfahrzeuge im Rahmen eines international tätigen Konzerns vermietet. Im Zuge der Organisationsreform ging die Zuständigkeit für die Bf auf das Finanzamt für Großbetriebe über, wo sie unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** erfasst ist. Die Bf nimmt an FinanzOnline teil und erteilte der Steuerberatungskanzlei Ernst & Young seit dem Jahr 2005 eine generelle Zustellvollmacht, die vor der Organisationsreform beim zuständigen Finanzamt hinterlegt wurde. Am 8. April 2022 übersandte die belangte Behörde ein Erinnerungsschreiben an die Bf, in der sie sie aufforderte, die Meldung entsprechend dem § 5 WiEReG bis 30. Mai 2022 vorzunehmen, sollte die Bf der Aufforderung nicht Folge leisten, wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von 1.000 € angedroht. Die Meldung erfolgte weiterhin nicht und am 31. Mai 2022 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest (Bescheid 1) und forderte die Bf neuerlich auf, bis 22. Juli 2022 die Meldung nachzuholen, mit der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000 € für den Fall der weiteren Unterlassung der Meldung. Am 25. Juli 2022 setzte die belangte Behörde die zweite Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € mit dem gegenständlichen Bescheid 2 fest, mit der Begründung, dass die Meldung nach wie vor nicht vorgenommen worden wäre. Alle drei Schriftstücke wurden von der belangten Behörde der Bf direkt in ihre FinanzOnline Databox zugestellt. Am 16. August 2022 wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachgeholt. Die Meldung des Vorjahres 2021 wurde von der Bf ad personam vorgenommen. Die Erinnerung dazu wurde der steuerlichen Vertretung zugesandt. Am 18. August 2022 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Die Beschwerde wurden hauptsächlich damit begründet, dass die belangte Behörde an die Bf direkt und nicht an ihre steuerliche Vertretung zugestellt hat, obwohl seit 2005 eine generelle Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung hinterlegt sei, jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Als die Bf im Posteingang ihrer FinanzOnline-Databox den Eingang bemerkte, übermittelte sie die Schriftstücke am 28. Juli 2022 an die steuerliche Vertreterin. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers wurde am 16. August 2022 nachgeholt. Am 19. Oktober 2022 wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. (Die Beschwerde der Bf gegen Bescheid 1, der am 31. Mai 2022 erlassen wurde, wurde wegen Verspätung zurückgewiesen, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist). Nach genehmigten Fristverlängerungsanträgen brachte die Bf Vorlageantrag am 19. Jänner 2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung des 2. Zwangsstrafenbescheides in Höhe von 4.000 €. Wie im Verfahrensgang dargestellt nahm die Bf ausführlich Stellung gegen den Standpunkt der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidung und verwies dazu auch auf die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes. Am 22. März 2023 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und von der belangten Behörde neben ihrem Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung auf das vor dem Bundesfinanzgericht bereits abgeschlossene gleichartige Verfahren RV/7103389/2022 bzw. die dagegen eingebrachte Amtsrevision und angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022 im Verfahren RV/7103389/2022 wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023, Ro 2023/13/001 bestätigt, indem die Amtsrevision dagegen als unbegründet abgewiesen wurde (siehe ausführlich im Verfahrensgang dargestellt). Am 1. August 2023 trat eine Gesetzesänderung des § 16 WiEReG, dem im BGBl. I Nr. 97/2023 ein weiterer Absatz eingefügt, der gemäß § 19 Abs. 9 Z 1 WiEreG in Kraft, demzufolge ex lege die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen ist, der solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt ist, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Erst wenn kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden ist, sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen. Im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes wurde von der Bf in vier inhaltlichen Eingaben weiteres umfangreiches Vorbringen per mail an das Bundesfinanzgericht erstattet (siehe Verfahrensgang), das der belangten Behörde in einem Beschluss vom 29. April 2024 im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu nahm die belangte Behörde Stellung am 6. Mai 2024, einlangend mit 15. Mai 2024, in der sie sich ua auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, mit der die 1. Zwangsstrafe der gegenständlichen Bf zurückgewiesen wurde, bezog und dem konform weiterhin die Abweisung der Beschwerde gegen die die gegenständliche Zwangsstrafe beantragte. Der Bf legte weitere zwei Parteivorbringen in Mail-Form vor, in denen er die Rechtsauffassung des Beschlusses BFG vom 30.04.2024, RV/7100834/2023 über die der gegenständlichen Zwangsstrafe vorangegangene 1. Zwangsstrafe sowie der Erkenntnisse BFG vom 9.10.2023, RV/2100361/2023 und BFG vom 2.1.2024, RV/7102803/2023 als unrichtig ansah und eine grundlegende Problematik in Hinblick auf den Umgang mit Vollmachten erblickte. Die Stellungnahme und die beiden letzten inhaltlichen Parteivorbringen wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aus dem Parteivorbringen der Bf. Desweiteren hat das Bundesfinanzgericht im Zuge seiner Ermittlungen Einsicht in das Firmenbuch sowie im Rahmen der elektronischen Zugriffe in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer genommen. Dass die gegenständliche Parteienvertreterin sei dem Jahr 2005 eine nicht eingeschränkte Zustellvollmacht besaß, ist unstrittig gegeben und wurde von der belangten Behörde auch bestätigt. Ebenso ist unstrittig, dass die Bf Teilnehmerin von FinanzOnline ist und elektronisch Zustellungen erhält. Dass die Meldung gem. § 5 WiEReG am 16. August 2022 schließlich nachträglich erfolgte, ist ebenso unstrittig und im Eintrag aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nachzulesen, was auch die Antwort auf das Auskunftsersuchen an die Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen, dass diese Meldung von der steuerlichen Vertretung nachgeholt wurde, ergab. Dass die Erinnerung an die Meldung im Jahr 2021 an die steuerliche Vertretung zugesandt wurde, aber von der Bf ad personam erstattet wurde ergibt sich aus den Ausführungen der Bf, die von der belangten Behörde nicht widerlegt wurden. Dass die Meldung im Jahr 2021 nicht von der steuerlichen Vertretung, sondern der Bf ad personam erstattet wurde, ergibt sich aus dem Parteivorbringen sowie aus der Antwort auf das Auskunftsersuchen an die Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen. Der Verfahrensgang vor der belangten Behörde sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch den vorgelegten elektronischen Akt evident. Die Feststellung, dass das mit 8. April 2022 datierte Erinnerungsschreiben am selben Tag um 20 h 09 in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 27. April 2022 um 12 h 56 abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf den durchgeführten Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, im Zuge derer in die Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" Einsicht genommen wurde und darin zur Bf folgende Daten ausgewiesen und nachlesbar sind: | | Schriftstückart | Zustellung | Erstellt | Zustell-Status | Zustell-Zeitpunkt | zugestellt an SID | Zeitpunkt gelesen | | Mahnung | elektronisch | 08.04.2022 | gelesen und gelöscht | 08.04.2022 20:09 | ***12345*** | 27.07.2022 12:56 | | Strafe1 | elektronisch | 31.05.2022 | gelesen und gelöscht | 31.05.2022 08:24 | ***12345*** | 27.07.2022 12:57 | | Strafe2 | elektronisch | 25.07.2022 | gelesen und gelöscht | 25.07.2022 12:47 | ***12345*** | 27.07.2022 12:56 Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der jeweils anderen Verfahrenspartei nicht widerlegten Ausführungen und Informationen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. § 16 WiEReG lautete zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt (BGBl. I Nr. 148/2021): (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. (2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. In der Zwischenzeit wurde mit BGBl. I Nr. 97/2023 ein weiterer Absatz eingefügt, der gemäß § 19 Abs. 9 Z 1 WiEreG mit 1. August 2023 in Kraft getreten ist: (3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen. § 111 BAO regelt die Zwangsstrafen im Abgabenverfahren grundsätzlich: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 3 BAO kann der Inhalt einer behördlichen Erledigung (anstelle der Zustellung) nicht nur telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden, sondern darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen/privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf und die Verordnung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mitteilungen in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren, den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechenden Weise festlegt. Gemäß der Bestimmung des § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Die FinanzOnline -Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (siehe Ritz/Koran BAO7 zu § 98 Rz 4 sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es hingegen nicht an (BFG 14.02.2019, RV/7100457/2019, weitere Judikaturhinweise siehe Ritz/Koran BAO7 zu § 98 Rz 4). § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) normiert:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100833/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100833.2023
Stammnummer
145041
Gültig
04.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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