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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100833/2023

Wirksame Zustellung an die Partei trotz aufrechter Zustellvollmacht (§ 16 Abs. 3 WiEReG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100833/2023vom 04.06.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. 3.1.2. Rechtliche Würdigung (Spruchpunkt I teilweise Stattgabe) Zwischen den Parteien ist in Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe für die nicht rechtzeitig vorgenommene Meldung gemäß § 16 WiEReG die Adressierung der Zustellung der Erinnerung an diese Meldung sowie des gegenständlichen Zwangsstrafenbescheides an die Bf ad personam trotz aufrechter genereller Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung strittig. 3.1.2.1. Verpflichtung zur Meldung nach den Bestimmungen des WiEReG und Zuständigkeitsübergang durch die Organisationsreform 2021 Gemäß § 3 Abs 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben die Rechtsträger (u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Gemäß § 14 Abs 1 WiEReG ist der Bundesminister für Finanzen die Registerbehörde. Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbehörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist. Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. § 16 Abs 2 WiEReG sieht vor, dass Zwangsstrafen nach § 16 Abs 1 WiEReG als Abgaben im Sinnes des § 213 Abs 2 BAO gelten. § 213 Abs 2 BAO sieht vor, dass bei den anderen als den in § 213 Abs 1 BAO genannten Abgaben die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben abgesondert von den Abgaben nach § 213 Abs 1 BAO zu verbuchen ist. § 213 Abs 1 BAO sieht vor, dass bei wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen die Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst für jeden Abgabenpflichtigen zu verbuchen ist. Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden, weil diesen Abgaben gemeinsam ist, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215). Gem § 323b BAO trat unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des bis 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Somit ist die Zuständigkeit seit 1.1.2021 für die Erhebung von laufend wiederkehrenden Abgaben isd § 213 Abs 1 BAO vom im gegenständlichen Fall vor der Organisationsreform zuständig gewesenen Finanzamts Wien 4/5/10 (bzw. in der Folge durch Verlegung des Sitzes der Bf Finanzamts Wien 12/13/14/Purkersdorf) auf das Finanzamt für Großbetriebe übergegangen. Die Vollmacht - samt Zustellvollmacht - die durch Vollmachtsvorlage dem damaligen Finanzamt Wien 1/23 angezeigt wurde, ist demnach seit 1.1.2021 für das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) beachtlich. Für den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass darin kein Widerspruch zu den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag Seite 5 Absätze 1 bis 5 festgestellt werden kann, weil die Bf grundsätzlich beim FAG steuerlich erfasst ist und die Vollmacht - samt Zustellvollmacht - dort trotz gesetzlich bedingter Zuständigkeitsänderung aufrecht erhalten blieb. Für die Angelegenheiten des gegenständlichen WiEReG-Melde-Verfahrens ist hingegen nicht das FAG zuständig, sondern vielmehr das Finanzamt Österreich (FAÖ), was die Zustellung an die steuerliche Vertretung rechtswidrig macht und weshalb auch die Ausführungen der Bf im Vorlageantrag auf Seite 5 im fünften Absatz zutreffen, dass die Bf nicht damit rechnen konnte "praktisch ohne jegliche Vorwarnung" die Erinnerungen nicht mehr an ihre steuerliche Vertretung sondern an sich selbst zugestellt zu erhalten (siehe dazu die Ausführungen beim Ermessen). 3.1.2.2. Zustellvollmacht und ihre rechtlichen Konsequenzen Der im vorherigen Absatz beschriebene Zuständigkeitsübergang ist in Relation zur Zustellvollmacht von entscheidender Bedeutung. Ein Bescheid wird gemäß § 93 Abs 2 BAO erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll, bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen idR durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13), da es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides nicht ankommt (BFG 14.02.2019, RV/7100457/2019, Ritz/Koran BAO7 zu § 98 Rz 4 mwN). Der Zeitpunkt der Zustellung war daher im gegenständlichen Fall am 8. April 2022 um 20.09 h bezüglich der Erinnerung und Androhung der 1. Zwangsstrafe, am 31. Mai 2022 um 8 h 24 bezüglich der Androhung der 2. Zwangsstrafe und am 25. Juli 2022 um 12 h 47 bezüglich der gegenständlichen Festsetzung der 2. Zwangsstrafe. Unternehmen, die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung nicht mehr widersprechen (§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 122/2020). § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht vor, dass jeder Teilnehmer an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline, in FinanzOnline die Möglichkeit hat, eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 schafft somit die Möglichkeit, über eine elektronische Zustellung - unverbindlich - informiert zu werden, sofern dies gewünscht wird. Wie unter Punkt 3.1.1. dargestellt, kann gemäß § 9 Abs. 3 ZustG bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Wird trotzdem statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 26.5.2004, 2001/14/0184). Im Falle des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich sohin die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist auch als Empfänger zu bezeichnen, wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0002; 28.08.2008, 2008/22/0607). Im gegenständlichen Verfahren verfügte die Bf im hier maßgeblichen Zeitraum über einen FinanzOnlinezugang und verzichtete nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung. Unstrittig ist, dass der jetzige steuerliche Vertreter bereits seit vielen Jahren als Zustellbevollmächtigter hinterlegt war: Die belangte Behörde weist selbst in ihren Beschwerdevorentscheidungen daraufhin, dass die Zustellvollmacht des Parteienvertreters, auf die sich die Bf beruft, seit dem Jahr 2005 angemerkt ist. Die belangte Behörde steht aber auf dem Standpunkt, dass die Zustellbevollmächtigung erst dann greift, wenn sie im jeweiligen Verfahren geltend gemacht wird und nur durch diesen Hinweis im jeweiligen Verfahren zu beachten ist und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung in Ritz/Koran BAO7 zum ZustG § 9 III. Erteilung der Zustellvollmacht Rz 17-22. Diese Auffassung ist vollkommen rechtsrichtig und zeigt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. wieder in VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 oder zB VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, mwN)) Allerdings ist in diesem Zusammenhang, vor allem im Lichte der diesbezüglich jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 von entscheidender Bedeutung, von wem die der gegenständlichen Meldung vorangehende Meldung nach dem WiEReG vorgenommen worden ist, weil der VwGH für den Fall, dass diese vorherige Meldung von demselben Parteievertreter wie die gegenständliche vorgenommen wurde, eine Berufung auf die Bevollmächtigung erblickt, was aus seiner Formulierung in Rz 31 zweifelsfrei hervorgeht: "… Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist. …" Im gegenständlichen Fall ist diese Sachverhaltskonstellation allerdings nicht gegeben, da die Vormeldung im Jahr 2021 nicht durch den Parteienvertreter sondern durch die Bf ad personam selbst vorgenommen wurde, wie das umfangreiche Parteivorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf und die Auskunft der Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen ergeben hat. Trotzdem ist das VwGH Erkenntnis natürlich gleichermaßen auch für den gegenständlichen Sachverhalt einschlägig anzuwenden: Da die Konstellation der Rz 31 des Erkenntnisses VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 nicht gegeben ist, dass diese vorherige Meldung von demselben Parteievertreter wie die gegenständliche vorgenommen wurde, liegt die Schlussfolgerung des VwGH in einer Berufung auf die Bevollmächtigung auf Grund der Erstattung der vorherigen Meldung durch den Bevollmächtigten auch nicht vor, weil beim gegenständlichen Fall genau die umgekehrte Konstellation gegeben ist, dass die Meldung eben nicht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter, sondern die Bf selbst erfolgt ist. Das Erkenntnis des VwGH ist daher auf den gegenständlichen Fall als umgekehrte Konstellation genauso anzuwenden. Demzufolge kann gemäß der Formulierung in Rz 31 des VwGH Erkenntnisses in der Erstattung der Meldung durch den Bf selbst eben gerade kein Berufen auf eine Bevollmächtigung erkannt werden. Dieselbe Sachverhaltskonstellation wie im gegenständlichen Fall und auch die selbe Anwendung der Rz 31 des VwGH Erkenntnisses darauf zeigt zum einen auch der Fall, der vom BFG im Oktober des Vorjahres entschieden wurde, BFG 9.1.2023, RV/2100361/2023 und auf den sich die Bf in ihrem Vorbringen mehrfach bezieht und zum anderen auch die ebenfalls gleiche Sachverhaltskonstellation beurteilende Entscheidung des BFG vom 2.1.2024, RV/7102803/2023, auf die sowohl die Bf als auch die belangte Behörde in ihren jüngsten Vorbringen Bezug genommen haben. In beiden Entscheidungen handelt es sich diesbezüglich um denselben Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, dass die Vormeldung vor der (mit Zwangsstrafe angedrohten) gegenständlichen WiEReG Meldung nicht vom Parteienvertreter sondern von der Bf ad personam durchgeführt wurde. Durch das zitierte VwGH Erkenntnis ist einschlägige höchstgerichtliche Judikatur vorhanden und diese wurde vom Bundesfinanzgericht in den zitieren Geschäftszahlen RV/2100361/2023 und RV/7102803/2023 auf beide Sachverhalte, die dem gegenständlichen gleichen, eben weil die Vormeldung auch nicht durch den Parteienvertreter sondern die Bf vorgenommen wurde, genauso angewendet wie im gegenständlichen Fall. Bei der Anwendung trug das BFG der Überlegung des VwGH betreffend die Person, die die Vormeldung erstattet hatte, Rechnung und führte in seiner Entscheidung BFG 9.1.2023, RV/2100361/2023 dazu aus: "… Der VwGH erachtet es in dem von ihm entschiedenen Fall somit als maßgeblich, dass die vor der mit dem Erinnerungsschreiben erfolgten Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens erstatteten Meldungen gemäß § 5 WiEReG nicht durch den Rechtsträger selbst, sondern durch dessen steuerlichen Vertreter - somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des § 5 Abs 2 WiEReG - abgegeben wurden, worin ein Berufen auf eine Bevollmächtigung, die im Zweifel auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst, zu erblicken ist. Der VwGH geht mit näherer Begründung davon aus, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist, und sieht zwischen den Verfahren der Meldung einerseits und der Festsetzung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Meldung andererseits einen derart engen Zusammenhang, dass die Vertretungsbefugnis - somit auch die Zustellungsbevollmächtigung - einheitlich zu beurteilen ist. Damit unterscheidet sich der vom VwGH entschiedene Fall ganz wesentlich vom hier gegenständlichen Fall, in dem sämtliche Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der Bf selbst - und nicht von der ***stV*** als berufsmäßigem Parteienvertreter - erstattet wurden. Mangels Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die ***stV*** erfolgte aber auch kein Berufen auf eine diesbezügliche Bevollmächtigung, sodass auch keine (Zustellungs-) Bevollmächtigung im hier gegenständlichen Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen bestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt das Erinnerungsschreiben vom 4.3.2023 und den Zwangsstrafenbescheid vom 26.4.2023 direkt der Bf zustellte. …" Aus diesen Gründen wurde auch die Beschwerde gegen den ersten Zwangsstrafenbescheid, der dem gegenständlichen Sachverhalt vorangeht vom Bundesfinanzgericht wegen Verspätung mit Beschluss zurückgewiesen, BFG 30.4.2024, RV/7100834/2023. In diesem Sinn erging auch die genannte weitere Judikatur des Bundesfinanzgerichts wie zB BFG 24.1.2024, RV/2100418/2023 oder BFG 6.3.2024, RV/2100593/2023 und insb. BFG 2.1.2024, RV/7102803/2023, in der das Bundesfinanzgericht auf Seite 19 die zitierte VwGH Entscheidung auch insbesondere die Rz 31 auf den dort gegenständlichen, Sachverhalt anwendet, in dem auch wie im gegenständlichen Verfahren die Bf selbst die vorangegangene WiEReG Meldung ad personam und nicht über die steuerliche Vertretung erstattet hat, und in der Folge zusätzlich ausführt: ".. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (VwGH 31.5.2000, 99/04/0127). Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 18.6.1990, 90/10/0035) von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" auszugehen. Bespielsweise besteht bei Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren kein so enger Zusammenhang, dass das Verhalten des Vollmachtgebers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden durfte (VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Mit dem Bundesgesetz über die "Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes" (BGBl I 97/2023) wurde in § 16 WiEReG ein dritter Absatz eingefügt, der besagt, dass sowohl die Androhung als auch die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gem § 213 Abs 1 BAO bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zuzustellen ist. § 16 Abs 3 WiEReG fingiert dabei eine Zustellungsbevollmächtigung (ErläutRV 2091 BlgNR 27. GP, 17). Die Fiktion der Zustellungsbevollmächtigung kann nur bedeuten, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass gerade in jenen Fällen, in denen das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuer zuständig ist, das Zwangsstrafenverfahren aber vom Finanzamt Österreich geführt wird, auf Grund einer Zustellungsbevollmächtigung hinsichtlich der Erhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuer gerade nicht bedeutet, dass diese Zustellungsbevollmächtigung auch für das Zwangsstrafenverfahren besteht. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die (Zustell)Vollmacht (nur) gegenüber einer (von mehreren) Abgabenbehörden, nämlich dem Finanzamt für Großbetriebe, bekannt gegeben wurde. Auch gegenüber der Registerbehörde wurde keine Zustellungsbevollmächtigung - etwa durch Vornahme der WiEReG-Meldung durch einen steuerlichen Vertreter bekannt gegeben, die auf das Zwangsstrafenverfahren durchschlagen würde (siehe auch BFG 9.10.2023, RV/2100361/2023). Insofern konnte bzw durfte das Finanzamt Österreich hinsichtlich des Zwangsstrafenverfahrens für die verabsäumte WiEReG-Meldung für das Jahr 2022 eine Zustellbevollmächtigung nicht beachten und musste sowohl die Androhung der Zwangsstrafe(n) als auch die Zwangsstrafe(n) unmittelbar der Beschwerdeführerin zustellen. …" Auch die von der Bf angesprochene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts BFG 30.5.2022, RV/4100160/2022 ist kein Widerspruch zu dieser Judikaturlinie, insoweit als sie sich im Sachverhalt auch dadurch unterscheidet, dass im dortigen Beschwerdeverfahren der steuerliche Vertreter bereits vor der WiEReG-Erstmeldung der belangten Behörde und die dortige Beschwerdeführerin die WiEReG-Erstmeldung und die Folgemeldungen durch diesen steuerlichen Vertreter wahrnehmen ließ, was auch dem Sachverhalt des Falles BFG 29.11.2022, RV/7103389/2022 entspricht, bei dem der VwGH in seiner oben dargestellten Entscheidung VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 genau auf diese Tatsache abstellte, dass die Vormeldung vom steuerlichen Vertreter durchgeführt wurde und darin eine Berufung auf die Bevollmächtigung erblickte. Darüberhinaus erfolgte erst im Sommer 2023 durch Einfügung eines dritten Absatzes in BGBl. I Nr. 97/2023 eine legistische Änderung des § 16 WiEReG, die mit 1. August 2023 in Kraft getreten ist (siehe dazu auch die aus dem Erkenntnis des BFG 2.1.2024, RV/7102803/2023 zitierten Ausführungen auf Seite 46 des gegenständlichen Erkenntnisses) der zu Folge die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen ist, der solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt ist, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Diese Bestimmung ist zwar nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der Bestimmung zugetragen hat - daher ist der gegenständliche Sachverhalt noch unter Anwendung der alten Rechtslage zu beurteilen. Die neue Bestimmung zeigt aber klar die Intention des Gesetzgebers bezüglich der Handhabung derartiger Zustellungen, auch vor dem Hintergrund des Zuständigkeitsübergangs im Zuge der Entstehung des Finanzamts Österreich bzw. des Finanzamts für Großbetriebe und wirkt wie eine Klarstellung. Durch die Fiktion der Zustellungsbevollmächtigung stellte der Gesetzgeber klar, dass er davon ausgeht, dass gerade in den Fällen, in denen das FAG für die Erhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuer zuständig ist, das Zwangsstrafenverfahren aber vom FAÖ geführt wird, auf Grund einer Zustellungsbevollmächtigung hinsichtlich der Erhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuer gerade nicht bedeutet, dass diese Zustellungsbevollmächtigung auch für das Zwangsstrafenverfahren besteht (in diesem Sinn auch BFG 2.1.2024, RV/7102803/2023 auf Seite 20). Bestätigt wird mit dieser Gesetzesänderung auch die genannte diesbezügliche laufende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes. Aus den genannten Gründen erfolgte die Zustellung an die Bf ad personam im gegenständlichen Fall nicht unrechtmäßig. Die belangte Behörde sieht den Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 richtig, dass ein Zurückweisen wegen Verspätung mit Beschluss BFG 30.4.2024, RV/7100834/2023 der Beschwerde gegen den ersten Zwangsstrafenbescheid, der dem gegenständlichen Sachverhalt vorangeht vom Bundesfinanzgericht aussagt, dass die Argumente, die die Bf vorgebracht hat, nichts an der Rechtsrichtigkeit der Zustellung der Zwangsstrafe ändern und diese Argumentation auch für die gegenständliche zweite Zwangsstrafe vom 25. Juli 2022 gelten muss. Im gegenständlichen Fall ist darüberhinaus aber die Höhe der Zwangsstrafe zu beurteilen im Zuge der Ermessensübung (siehe dazu 3.1.2.4.). 3.1.2.3. Parteiwille in Relation zu Gesetzgeber und Judikatur Ein Großteil der Argumentation der Bf bezieht sich auf die Beachtung des Parteiwillens, wobei die Bf einen Widerspruch darin sieht, dass einerseits ein Steuerpflichtiger das Recht hat, sich in allen abgabenbehördlichen Angelegenheiten von einem bestimmten Steuerberater vertreten zu lassen und diese Vollmacht eine Zustellvollmacht inkludiert, andererseits diese Vollmacht von der Behörde in Einzelfällen nicht berücksichtigt wird/bzw. werden darf. Auf den ersten Blick erscheint es nicht stimmig, dass wenn eine Partei sich in allen Angelegenheiten von einem Parteienvertreter vertreten lassen will, dieser Parteiwille nicht automatisch, ohne weitere Berufungen darauf, von der Behörde akzeptiert und in der Folge berücksichtigt wird, zumal es grundsätzlich richtig ist, dass die Partei das Recht hat, bekannt zu geben, in welchen Verfahren sie sich von welcher Parteienvertretung vertreten lassen will. Bei näherer Durchsicht der gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglichen Judikatur muss man in diesem Zusammenhang aber feststellen, dass diesem Parteiwillen verschiedene Einschränkungen entgegenstehen und gleichzeitig auch dem Gedanken Rechnung getragen werden muss, dass die Partei trotz Generalvollmacht in einzelnen Rechtsfragen, Verfahren, Bereichen etc. das Recht behält, selbst zu agieren, sodass im Ergebnis eine einmalig bekanntgegebene pauschale Vollmacht nicht immer ausreichend sein wird: Zum einen gibt es eine klare Judikaturlinie des VwGH, dass (Zustell-) Bevollmächtigungen immer im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müssen, die genau mit diesem Gedankengang, dass es grundsätzlich der Partei überlassen bleiben soll, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will, argumentiert. Dies ist ständige Rechtsprechung und führt der VwGH in dem für den gegenständlichen Fall bedeutsamen Erkenntnis vom 28. Juni 2023, Ro 2023/13/0011 erneut aus, indem er in Rz 27 schreibt: "… Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, mwN). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135). Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). …" Die vom Bundesfinanzgericht fett hervorgehobenen Passagen sprechen eine klare Sprache und schränken sogar explizit den Fall einer Generalvollmacht für alle Verfahren vor den Abgabenbehörden ein. Der VwGH fordert auch dafür einen Hinweis im jeweiligen Verfahren. Daraus geht eindeutig hervor, dass der VwGH eine pauschale Generalvollmacht, ohne Berufung darauf im jeweiligen Verfahren nicht akzeptiert. Er schränkt das in Rz 28 dann lediglich auf Verfahren ein, in denen ein derart enger Zusammenhang besteht wie er ihn zB bei einer WiEReG Meldung durch den steuerlichen Vertreter im Vorjahr sieht, sodass die neuerliche Meldung durch diesen Steuerberater als neuerliche Berufung auf diese Vertretungsvollmacht angesehen wird. Zum anderen steht der VwGH in seiner Entscheidung VwGH vom 8.9.2010, 2008/16/0170 auf dem Standpunkt, dass eine Zustellvollmacht nur immer der Behörde gegenüber wirksam ist, gegenüber der sie erklärt wurde und keine Bedeutung in einem vor einer anderen Behörde anhängigen Verfahren hat, was in Anbetracht der Bestimmung des § 16 Abs 2 WiEReG, der Zwangsstrafen als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO bezeichnet und damit nicht unter die Zuständigkeit der Abgaben des § 213 Abs. 1 BAO stellt, bedeutet, dass eine andere Behörde dafür zuständig ist. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, dass eine Zustellvollmacht keine Bedeutung vor einem Verfahren, das bei einer anderen Behörde anhängig ist, ist eine generelle Zustellvollmacht also trotz Parteiwillen unbeachtlich, es sei denn sie wird in jedem einzelnen Verfahren explizit erklärt. Die Wichtigkeit der expliziten Bekanntgabe scheint für den Gesetzgeber und das Höchstgericht also das entscheidende Kriterium zu sein und zeigt sich auch zB in Korrelation mit § 5 Abs. 6 WiEReG darin, dass zB wenn die Partei sich einen anderen Steuerberater wünscht, dieser Wille nicht einfach akzeptiert, sondern an umfangreiche Vorgaben der Bekanntgabe gemäß geknüpft wird. § 5 Abs. 6 WiEReG besagt, dass zwar jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben kann, aber nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben darf, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt wird und die Registerbehörde den Rechtsträger (der ja in aller Regel diesen Wechsel inszeniert hat) über den Wechsel der Berechtigung zu informieren ist und darauf hinzuweisen ist, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Darauf nimmt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 in Rz 30 Bezug, indem er ua ausführt: "… Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter eine Meldung nur dann abgeben, wenn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht der Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung angezeigt wird. Die Registerbehörde hat dazu auch den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren. …" Daraus ist erkennbar, dass trotz eines konkreten Parteiwillens nicht einmal der Wechsel eines berufsmäßigen Parteienvertreters ohne weiteres möglich ist, sondern eines "förmlichen Verfahrens" bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass § 103 Abs. 2 BAO de facto eine Nichtberücksichtigung des Parteiwillens "ex lege" bedeutet, der eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber sogar als unwirksam erklärt, wenn sie ausdrücklich (also nach dem Willen der Partei) auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder wenn sie ausdrücklich (also nach dem Willen der Partei) auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung überzeugt auch der Verweis der Bf auf den VwGH vom 31.5.2000, 99/04/0127 im Vorlageantrag nicht, indem sie eine Anzeigemöglichkeit einer "à priori" Bevollmächtigung (einschließlich Zustellvollmacht) für weitere Verfahren bzw. Rechtssachen erblickt. Der VwGH sagt darin aus: "[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1995, ZI. 95/04/0023) ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesem im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus. [...]" Vor dem Hintergrund seiner sonstigen Rechtsprechung insbesondere des vom Bundesfinanzgericht fett hervorgehobenen Satzes, ist vielmehr eindeutig gesagt, dass eine bloße à priori Generalvollmacht ohne Bekanntgabe im jeweilig gegenständlichen Verfahren vom VwGH offensichtlich nicht akzeptiert wird. Auch wenn die Argumente der steuerlichen Vertretung der Bf hinsichtlich der Beachtung des Parteiwillens durchaus in einigen Punkten richtig sind, ist entgegen diesem umfangreichen Vorbringen festzuhalten, dass dem Parteiwillen durchaus nicht nur ex lege Grenzen gesetzt sind und er alleine weder nach dem Gesetz noch der Rechtsprechung das entscheidende Kriterium ist, ob eine Vollmacht/Zustellvollmacht vorliegt. Es kommt vielmehr auf die - den gesetzlichen Vorgaben entsprechende - und höchstgerichtlich geforderte Berufung darauf im Sinne einer Bekanntgabe im jeweiligen Verfahren an. Auch der im Zuge des genannten Parteivorbringens zitierte Beschluss des BFG vom 12. Juni 2023, RV/3100393/2017, bestätigt diese Rechtsauffassung, indem dort ausgeführt wird: "… Eine Zustellungsbevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Nach Ritz/Koran (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 19 zu § 9 ZustellG) sei "eine im Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung in diesem Verfahren erfolgt". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren als erteilt anzusehen ist, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035). Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht nicht aus, um eine Bevollmächtigung in einer anderen Rechtssache gegenüber der Behörde zu begründen (VwGH 10.11.1969, 1285/69). …" Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es ungeachtet aller gesetzlichen Auflagen oder Einschränkungen dem Abgabepflichtigen letztlich trotz aller Einschränkungen immer freisteht, die Möglichkeit der Berufung auf die jeweilige Vollmacht vorzunehmen und im Rahmen seiner Grenzen - mit oder gleichermaßen ohne Zuhilfenahme technischer Mittel wie FinanzOnline- bekannt zu geben, in welchem abgabenrechtlichen Verfahren er sich von welcher Parteienvertretung vertreten lassen möchte. Diese Möglichkeit hat eine abgabepflichtige Person immer und es bleibt ihr durch die gesetzlichen Vorgaben und die höchstgerichtliche Judikatur gleichermaßen gewährleistet auch immer die Möglichkeit, im jeweiligen Verfahren - auch bei grundsätzlich gültiger Vollmacht - selbst zu entscheiden bzw. zu agieren, was für den Aspekt der Berücksichtigung des Parteiwillens ebenfalls unerlässlich ist. 3.1.2.4. Ermessen Ermessenskriterien Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7, mit Judikaturnachweisen). Bei der Ermessensübung sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen (siehe Ritz/Koran, BAO7, § 111, Rz 10): - das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung. Die Ermessensübung hat sich auch vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zulässigkeit der Zwangsstrafe an sich Der Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zielt auf Folgendes ab: Für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist es unerlässlich, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird. Das wäre ohne Meldepflichten unmöglich. In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen." Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." In gleichem Zusammenhang führt das Bundesfinanzgericht in diesem Sinn in seinem Erkenntnis vom 30.6.2022, RV/7101695/2022 aus: "Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Des Weiteren sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können. Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück." Diese Ausführungen gelten auch für den gegenständlichen Fall. Dem Grunde nach war deshalb auch im gegenständlichen Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen, zumal das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennen kann, dass gelindere Mittel den Bf zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtung hätten bewegen können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch im Jahr 2021 zur Androhung einer Zwangsstrafe kommen musste, jedoch nicht zu einer Festsetzung, und § 16 WiEReG selbst im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck bringt. Höhe der Zwangsstrafe in Relation zu den berücksichtigungswürdigen Umständen Die Vorgehensweise der belangten Behörde der Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach ist im Ergebnis absolut nachvollziehbar, auch hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Die belangte Behörde hat den in § 111 Abs 3 BAO normierten Höchstbetrag von 5.000 € bei der Festsetzung der beiden für diesen Sachverhalt verhängten Zwangsstrafen ausgeschöpft (Festsetzung der ersten Zwangsstrafe mit 1.000 € und der zweiten gegenständlichen Zwangsstrafe mit 4.000 €), denn die Zwangsstrafe (uzw. die gesamte Zwangsstrafe, also die Summe der Zwangsstrafen) darf den Höchstbetrag von 5.000 € je zu erzwingender Leistung nicht überschreiten (siehe Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 8). Im Rahmen des Ermessens sind durch das Bundesfinanzgericht die von der Bf geltend gemachten Umstände zu beurteilen, die sich hier ganz anders darstellen als bei dem dargestellten Fall BFG 9.1.2023, RV/2100361/2023, in dem die Bf behauptete, das Erinnerungsschreiben nicht erhalten zu haben etc. Im gegenständlichen Fall hat die steuerliche Vertretung der Bf wahrheitsgemäß, sogar zu ihrem "Nachteil" (da der Fall nach der dargestellten VwGH Judikatur vom Juni 2023 bei erfolgter Vormeldung durch die steuerliche Vertretung der Bf stattgebend zu beurteilen wäre) dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass die Vormeldungen nicht von ihr, sondern der Bf selbst vorgenommen worden sind. Dies wäre zwar ohnehin im Zuge der Ermittlungen dem Bundesfinanzgericht bekannt geworden, da die Registerbehörde noch zu befragen war, aber die Bf hätte nicht fairerweise explizit darauf hinweisen müssen. Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf dahingehend, dass die Erinnerungen der Vorjahre, insbesondere des Jahres 2021 - also bereits nach der Organisationsreform vom FAÖ als Nachfolgefinanzamt des davor zuständigen Finanzamts - nicht der Bf ad personam, sondern der steuerlichen Vertretung zugestellt wurden, ist durchaus nachvollziehbar in der Hinsicht, dass die Bf auf Grund dessen im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehen konnte, dass diese Übermittlungspraxis von der belangten Behörde, dem FAÖ, überraschenderweise geändert würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf quasi darauf "vertraute", dass diese Zustelladressierung beibehalten würde und sie von der steuerlichen Vertretung wie davor auf etwaige Versäumnisse "zeitgerecht" aufmerksam gemacht würde, bevor die Behörde weitere Maßnahmen setzen würden. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass diese Änderung der Zustellpraxis an die Bf ad personam und nicht mehr an die steuerliche Vertretung von der belangten Behörde zu Recht vorgenommen wurde, da die vorangegangene Zustellung an die steuerliche Vertretung der Bf ohne Vorliegen einer Zustellvollmacht - da diese ja wie oben ausgeführt nur für den Geltungsbereich des zuständigen FAG (gesonderte Verbuchung der nicht in § 213 Abs. 1 BAO enthaltenen Abgaben) und nicht für den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde FAÖ vorlag - de facto rechtsunrichtig vorgenommen wurde. Daran ändern auch die Ausführungen der Bf im Vorlageantrag auf Seite 4 im 3. Absatz in Bezug auf eine "empirisch erwiesene" Praxisüblichkeit sämtlicher Zustellungen an die in FinanzOnline hinterlegten Zustellbevollmächtigten nichts, auch wenn sie zutreffen sollten, weil eine nicht rechtskonforme Vorgehensweise nicht eine andere nicht rechtskonforme Vorgehensweise rechtfertigen kann. Auch sind in diesem Zusammenhang die richtigen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu beachten, dass die Bf durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln verursachte, im Sinne der Erinnerung und der Androhung der Zwangsstrafe sowohl 2021 als auch 2022, zumal es in ihrer Verantwortung steht, die Meldungen zeitgerecht zu erstatten. Diese Ausführungen ändern wiederum nichts an der Tatsache, dass die Bf nicht damit rechnen konnte, dass 2022 ihr selbst und nicht ihrer steuerlichen Vertretung diese Erinnerung zugesendet würde und daher davon ausgehen musste, dass ihre steuerliche Vertretung sie rechtzeitig daran erinnern würde, bevor es zu einer Festsetzung von Zwangsstrafen kommen könne. Unter anderem für derlei Termineinhaltungen, Erinnerungen etc. ist bekanntlich eine steuerliche Vertretung berufen. Dazu kommt auch, dass der Grad des Verschuldens im Rahmen des Ermessens eine große Rolle spielt und im gegenständlichen Verfahren als vernachlässigbar zu erachten ist, da die Bf nichts bestritten hatte und davon auszugehen ist, dass bei rechtzeitiger Erinnerung, wie im Jahr 2021, sie die Meldung ohne weiteres vorgenommen hätte. Das beweist, dass laut Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" im Jahr 2021 es nach rechtzeitiger Erinnerung durch die steuerliche Vertretung es gar nicht erst zu einer Festsetzung einer Zwangsstrafe kommen musste, weil die Bf die Meldung dadurch zeitgerecht erstattete. Gleich stellt sich der Vorgang im Jahr 2018 dar, in dem auch keine Zwangsstrafenfestsetzung notwendig war, sodass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass das Verhalten der Bf sich im Jahr 2022 anders darstellen hätte sollen und davon auszugehen ist, dass sie die Meldung rechtzeitig erstattet hätte. Demzufolge kann von einem grundsätzlich regelmäßigen fristgerechten Wohlverhalten der Bf in Bezug auf die WiEReG Meldungen ausgegangen werden. Dieses Kriterium der Ermessensübung war in dem oben genannten Fall vor dem Bundesfinanzgericht ein Aspekt, der zur Herabsetzung der diesbezüglichen Zwangsstrafe geführt hat (BFG 30.6.2022, RV/7101695/2022) sowie auch in weiteren Fällen (siehe BFG 24.4.2024, RV/1100312/2021; BFG vom 30.3.2023, RV/7100581/2023). Nicht nachvollzogen werden kann die Argumentation der belangten Behörde zur Billigkeit der Zwangsstrafenverhängung in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend, der Bf hätte "bereits bei Erhalt (spätestens beim Lesen) des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen war und nach Ansicht der Behörde eine derartige Meldeverpflichtung gegeben war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf im Rahmen der gebotenen Sorgfalt der Ursache für das Nichtvorliegen der Meldung und der von der Behörde angenommenen Meldepflicht auf den Grund gehen müssen. Dies war aber augenscheinlich nicht der Fall, da die Bf erst nach Verhängung der Zwangsstrafe aktiv wurde und erst danach die erforderliche Meldung erstattet hat. Daher war die Verhängung der zwangsstrafe in diesem Fall nicht unbillig." In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde offenbar, dass laut "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" die Bf alle drei Schriftstücke, die Erinnerung und Androhung der ersten Zwangsstrafe und die Festsetzungen der beiden Zwangsstrafen zum selben Zeitpunkt am 27. Juli 2022 erstmalig gelesen hat, also nach Festsetzung beider Zwangsstrafen. Dass die Bf am Folgetag ihre steuerliche Vertretung informierte und die Meldung binnen 14 Tagen nachholt erscheint im gegebenen Zusammenhang eher zeitnah, zumal die Bf bis dato davon ausgegangen ist, dass die Zustellung an sie rechtswidrig war und erst nach "Heilung" wirksam geworden sei. Ein zeitlich früheres Reagieren auf die Erinnerung durch die Bf war daher gar nicht denkbar. Im Zuge der Ermessensübung des Bundesfinanzgerichtes insbesondere vor dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht der Bf im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen zeitgerechten Meldepflicht im Verhältnis dazu, dass der eigentliche Sinn der Zwangsstrafe primär im Erhalt der geforderten Meldung liegt und diese im gegenständlichen Fall nachgeholt wurde, des vernachlässigbaren Grades des Verschuldens und der abgabenrechtlichen Auswirkung sowie den berücksichtigungswürdigen Umständen der Unvorhersehbarkeit der Zustellungsänderung durch die belangte Behörde und letztlich auch dem Verhalten der Bf im Vorfeld, das im Jahr 2021 keine Festsetzung einer Zwangsstrafe notwendig machte, sieht es das Bundesfinanzgericht als angemessen an, die gegenständliche Zwangsstrafe auf 1.500 € zu reduzieren. In Verbindung mit der 1. Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € im Bescheid 1, die mit Beschluss BFG vom 30. April 2024, RV/7100834/2023, auf Grund der im gegenständlichen Fall gegebenen Zustellpraktiken in Verbindung mit der genannten VwGH Judikatur auf Grund von Verspätung als unzulässig zurückzuweisen war, ist der in § 111 Abs 3 BAO normierte Höchstbetrag der Summe der Zwangsstrafen von 5.000 € somit zur Hälfte ausgeschöpft (1.000 € + 1.500 €). Damit ist auch dem Kriterium der deutlich spürbaren Höhe iSd Zweckmäßigkeit noch immer Rechnung getragen und das Bundesfinanzgericht übt sein Ermessen konform der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087), derzufolge sich das Ermessen - auch wenn es sich bei der Bf um einen Großbetrieb handelt - vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat, der hauptsächlich im Erhalt der Meldung liegt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die rechtliche Bestimmung des gegenständlich einschlägigen § 16 WiEReG in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021 wurde in der Zwischenzeit novelliert und ist daher mit der Einfügung des Absatzes 3 BGBl. I Nr. 97/2023, der mit 1. August 2023 in Kraft getreten ist, klarstellend überholt. Abgesehen davon ist die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere mit dem jüngsten diesbezüglichen Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 2023, Ro 2023/13/0011-6, das genau auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 4. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100833/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100833.2023
Stammnummer
145041
Gültig
04.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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