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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100833/2023

Wirksame Zustellung an die Partei trotz aufrechter Zustellvollmacht (§ 16 Abs. 3 WiEReG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100833/2023vom 04.06.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 19. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2022 betreffend zweite Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € gemäß § 111 BAO iVm § 5 WiEReG zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der gegenständliche Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die zweite Zwangsstrafe wird mit 1.500 € festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang I.1. Zur Beschwerdeführerin I.2. Verfahren vor der belangten Behörde I.3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nächster Punkt 4) I.4. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem von der belangten Behörde angeführten mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Verfahren RV/7103389/2022 im Sinne einer Abweisung der Amtsrevision I.5. Weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen II.1. Sachverhalt II.2. Beweiswürdigung II.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) II.3.1.1. Rechtsgrundlagen II.3.1.2. Rechtliche Würdigung (Spruchpunkt I teilweise Stattgabe) II.3.1.2.1. Verpflichtung zur Meldung nach den Bestimmungen des WiEReG und Zuständigkeitsübergang durch die Organisationsreform 2021 II.3.1.2.2. Zustellvollmacht und ihre rechtlichen Konsequenzen II.3.1.2.3. Parteiwille in Relation zu Gesetzgeber und Judikatur II.3.1.2.4. Ermessen II. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) I. Verfahrensgang 1. Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) ist eine GmbH mit Sitz in ***Adresse Bf***, Firmenbuchnummer FN ***abc***. Die Bf vermietet als Großbetrieb Kraftfahrzeuge im Rahmen eines international tätigen Konzerns. Im Zuge der Organisationsreform ging die Zuständigkeit für die Bf auf das Finanzamt für Großbetriebe über. 2. Verfahren vor der belangten Behörde: Nach vorangegangener Erinnerung vom 8. April 2022, die das Finanzamt Österreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) an die Bf in ihre Finanz-Online Databox elektronisch übermittelte, in der sie diese aufforderte, die Meldung entsprechend dem § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, idF kurz: WiEReG) bis 30. Mai 2022 vorzunehmen und für den Fall, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, eine Zwangsstrafe von 1.000 € gemäß § 111 BAO androhte, setzte die belangte Behörde am 31. Mai 2022 (in der Folge als Bescheid 1 bezeichnet) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest, mit der Begründung, dass die Meldung bis dato von der Bf noch nicht vorgenommen worden sei und forderte sie neuerlich auf, bis 22. Juli 2022 die Meldung nachzuholen, mit der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000 € für den Fall, dass die Meldung weiterhin unterlassen würde. Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 (in der Folge als Bescheid 2 bezeichnet) setzte die belangte Behörde dann die zweite Zwangsstrafe fest, mit der Begründung, dass die Meldung nach wie vor nicht vorgenommen worden wäre. Alle drei Schriftstücke wurden von der belangten Behörde der Bf elektronisch in ihre Finanz-Online Databox zugestellt. Am 18. August 2022 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen beide Bescheide. Verfahrensgegenständlich ist nur der Bescheid 2, das Verfahren gegen Beschied 1 wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 30. April 2024 zurückgewiesen, BFG 30.4.2024, RV/7100834/2023. Die Beschwerde gegen Bescheid 2 wurde hauptsächlich damit begründet, dass die belangte Behörde an die Bf direkt und nicht an ihre steuerliche Vertretung zugestellt hat, obwohl seit 2005 eine generelle Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung hinterlegt sei, jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Erst als die Bf im Posteingang ihrer FinanzOnline-Databox den Eingang bemerkte, hätte sie die drei Schriftstücke am 28. Juli 2022 an die steuerliche Vertreterin weitergeleitet. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers wäre am 16. August 2022 nachgeholt worden. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hätte die Behörde bei aufrechter Zustellvollmacht an den Vertreter zuzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auf das BFG Erkenntnis vom 30.05.2022, RV/4100160/2022 verwiesen wurde in Bezug darauf, dass die Zustellvollmacht umfassend für Angelegenheiten der Abgabenerhebung gleichermaßen wie für das WiEReG Verfahren gelte. Eine Zustellung an die Bf bei aufrechter Zustellvollmacht sei nicht rechtswirksam, wodurch die Zustellung an die Bf unwirksam sei und erst durch den Zugang an die Vertretung am 28. Juli 2022 gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt sei. Die sechswöchige Frist beginne daher erst ab 28. Juli 2022 zu laufen. Außerdem wäre die 2. Zwangsstrafe verhängt worden, bevor die erste bescheidmäßig rechtswirksam zugestellt worden sei. Somit wäre gegen § 111 BAO verstoßen worden, weil die Zwangsstrafe nicht erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist verhängt worden sie. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides 2. Am 19. Oktober 2022 erließ die belangte Behörde die abweisende Beschwerdevorentscheidung auf Grund der Beschwerde gegen Bescheid 2. Ein Vermerk, dass der Bf Erledigungen der Abgabenbehörde elektronisch zugestellt werden sollten, sei gesetzt und das sei auch in der Beschwerde nicht bestritten worden. Die belangte Behörde stand auf dem Standpunkt, dass keine aufrechte Zustellvollmacht vorliege. Sie begründete das folgendermaßen: "… Die Zustellbevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Dies kann durch die Partei oder den Vertreter erfolgen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabebehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Daher ist zB. eine im Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung in diesem Verfahren erfolgt (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), ZuStG, § 9, III. Erteilung der Zustellungsvollmacht [Rz 17 - 22]. Der VwGH vertritt weiters, dass eine Zustellvollmacht nur immer der Behörde gegenüber wirksam ist, gegenüber der sie erklärt wurde. Keineswegs hat sie Bedeutung in einem vor einer anderen Behörde anhängigen Verfahren (VwGH 08.09.2010, 2008/16/0170). In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein Zwangsstrafenverfahren, in dem gem. § 14 Abs. 6 WiEReG das FAÖ nunmehr ausschließlich zuständig ist. Dass sich das Zwangsstrafenverfahren von den regelmäßigen, wiederkehrenden Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO unterscheidet, geht aus § 16 Abs. 2 WiEReG hervor. Darin wird bestimmt, dass eine Zwangsstrafe als Abgabe im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO zu behandeln ist. Daher ist die Zwangsstrafe gesondert von den anderen Abgaben zu buchen und darüber hinaus auch als ein eigenes Verfahren gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH zu behandeln. Für eine gültige Zustellvollmacht, welche im Zwangsstrafenverfahren von der ho. Behörde zu beachten gewesen wäre, wäre es daher nötig gewesen, dass sich die Bf - bzw der steuerliche Vertreter - im beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenverfahren auf die Zustellvollmacht beruft. Die Zustellvollmacht, welche seit 2005 angemerkt war, auf die sich die Bf in der Beschwerde beruft, konnte von der ho. Behörde nicht berücksichtigt werden, weil der beim FAG zum Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 1 BAO hinterlegten Zustellvollmacht nur Bedeutung für die vom FAG wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (samt dazugehörigen Nebenansprüchen) zukommt. In der Beschwerde wird darüber hinaus auf die Entscheidung des BFG vom 30.05.2022 RV/4100160/2022 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass die Androhung der Zwangsstrafe jedenfalls falsch zugestellt wurde, da diese mit der Steuernummer des FAG zugestellt worden ist. Dagegen ist einzuwenden, dass die Androhung der Zwangsstrafe gem. §§ 16 Abs.1 WiEReG iVm. 111 BAO ein integraler Bestandteil des Zwangsstrafenverfahrens ist. Sollte der Zwangsstrafenbescheid nicht korrekt angedroht werden, oder die Frist des § 16 WiEReG nicht eingehalten werden, wäre die Zwangsstrafe nicht rechtskonform. Auf diesen integralen Zusammenhang der Androhung und der Verhängung der Zwangsstrafe weist auch die Bf hin, wenn sie in der Beschwerde beantragt, dass aufgrund fehlerhafter Zustellung und Nichteinhaltung der Frist des § 16 WiEReG die Zwangsstrafe aufzuheben ist. Wenn jedoch die Zwangsstrafe von Gesetzes wegen jedenfalls anzudrohen ist, dann gehört die Androhung konsequenter Weise auch zum Zwangsstrafenverfahren, wodurch die Zustellung direkt an die Bf in die Databox sich jedenfalls als korrekt erweist. An der obigen Darstellung vermag auch der im Erkenntnis des BFG vom 30.5.2022, RV/4100160/2022, thematisierte Zuständigkeitsübergang im Zusammenhang mit der Organisationsreform nichts zu ändern. Gemäß § 323b Abs. 1 BAO sind das FAÖ und das FAG für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1.1.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes getreten. Gemäß § 323b Abs. 2 BAO waren die anhängigen Verfahren von der jeweils am 1.1.2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortzuführen. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass sämtliche Vollmachten für WiEReG-Zwangsstrafenverfahren, die am 31.12.2020 einem Finanzamt bekannt waren, aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 1 und 2 BAO ab dem 1.1.2021 vom FAÖ zu beachten waren. Eine solche Konstellation liegt aber weder dem Erkenntnis des BFG vom 30.5.2022, RV/4100160/2022, noch der gegenständlichen Beschwerde zugrunde. Schlussendlich kann zu der Entscheidung des BFG vom 30.5.2022, RV/4100160/2022, angemerkt werden, dass darin abgesprochen wird, dass sich die für das Zwangsstrafenverfahren zuständige Behörde die Vertretungshandlungen des steuerlichen Vertreters vor der Registerbehörde zurechnen lassen muss. Dies widerspricht jedoch im Gesamten der oben dargestellten Judikaturlinie des VwGH, dass eine Zustellvollmacht nur immer der Behörde gegenüber wirksam ist, gegenüber der sie erklärt wurde. Keineswegs hat sie Bedeutung in einem vor einer anderen Behörde anhängigen Verfahren. Daher ist auf den Verweis der Entscheidung des BFG vom 30.5.2022, RV/4100160/2022 für die Bf nichts zu gewinnen. Es kann daher zusammengefasst werden, dass aufgrund aller obiger Argumente, keine gültige Zustellvollmacht für das Zwangsstrafenverfahren vor der ho. Behörde vorgelegen hat. Die Androhung der Zwangsstrafe vom 08.04.2022, sowie der Zwangsstrafenbescheid vom 31.05.2022 und auch der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid, sind daher rechtskonform direkt an die Bf in ihre Databox zugestellt geworden. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der Frist des § 16 WiEReG nach der Androhung.…" Das Ermessen des Bescheides 2 begründete die belangte Behörde folgendermaßen: "… Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist eine Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie). Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 136/2017 wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts in einem zentralen Register umgesetzt. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Aus obigen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass eine Zwangsstrafe vor der Festsetzung anzudrohen ist. Diese Androhung wurde mit 08.04.2022 elektronisch zugestellt. Darin wurde auf die Verpflichtung zur Meldung bei sonstiger Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 informiert. Da die gesetzte Frist nicht eingehalten wurde, wurde am 31.05.2022 ein Bescheid über eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 erlassen, gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht, und dieser am selben Tag auch elektronisch zugestellt. Da auch danach keine Meldung stattgefunden hat, wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 25.07.2022 erlassen und elektronisch zugestellt, was durch die Bf auch nicht bestritten wird. Die Zwangsstrafe wurde daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt. Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im Erhalt der geforderten Meldungen, damit die Abgabenbehörde jederzeit aktuell über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Abgabepflichtigen informiert ist und allfällige Verfolgungshandlungen setzen kann. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle an den wirtschaftlichen Eigentümer heranzutreten. Daher erweist sich die Verhängung der Zwangsstrafe als zweckmäßig, da dem Bf der Aufforderung zur Meldung im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen ist. Die Bf hätte bereits bei Erhalt (spätestens beim Lesen) des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen war und nach Ansicht der Behörde eine derartige Meldeverpflichtung gegeben war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf im Rahmen der gebotenen Sorgfalt der Ursache für das Nichtvorliegen der Meldung und der von der Behörde angenommenen Meldepflicht auf den Grund gehen müssen. Dies war aber augenscheinlich nicht der Fall, da die Bf erst nach Verhängung der Zwangsstrafe aktiv wurde und erst danach die erforderliche Meldung erstattet hat. Daher war die Verhängung der Zwangsstrafe in diesem Fall nicht unbillig." Die Höhe der Zwangsstrafe im Bescheid 2 wurde wie folgt begründet: "…Das Gesetz sieht für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen darf. Von dem maximalen Betrag in Höhe von EUR 5.000 wurde von der Behörde eine Strafe in Höhe von 80 % dessen verhängt. In den Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage 1660 - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr. I 136/2017, wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Damit das Registerseine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Das Registerkann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträgerihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können." Die Bf hat durch ihr Unterlassen der Meldung diesen Zweck der Bestimmung vereitelt. Seit der Erinnerung die die Bf bekommen hat, bis zur tatsächlichen Verhängung der Zwangsstrafe liegt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten in dem die Bf Möglichkeit hatte die Eintragung in das Register vorzunehmen. Tatsächlich eingetragen wurde erst am 16.08.2022. Berücksichtigt muss auch werden, dass die letzte Meldung der Bf am 10.03.2021 war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bf durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln erzwang. Dies auch im Jahre 2021, als die letzte Meldung zum Register von der Bf auch schon verspätet war, sodass eine Androhung der Zwangsstrafe auch im Jahr 2021 erfolgte. Die Gesellschaft vermietet Kraftfahrzeuge, die entweder gekauft oder geleast werden, an Privat und Firmenkunden. Demnach bezieht die Gesellschaft als Umsatzerlöse im Wesentlichen Mieteinnahmen und Umsatzerlöse aus dem Rückverkauf der Fahrzeuge. Bei der Bf handelt es sich um einen Großbetrieb und ist diese in einem international tätigen Konzern eingebettet. Die Bf hat im letztveranlagten Zeitraum 2021 steuerlich zwar keine Einnahmen und hat Mindestkörperschaftssteuer bezahlt, jedoch spricht ein Bilanzgewinn von 15.581.918,43 EUR zu Anfang des Jahres 2021 nicht davon, dass die Bf von der Zwangsstrafe besonders hart getroffen wird." Die belangte Behörde schloss daraus, dass in der Zusammenschau die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € nur als billig und zweckmäßig beurteilt werden könne. Nach genehmigten Fristverlängerungsanträgen brachte die Bf ihren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein, verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Zwangsstrafenbescheides. Ergänzend führte die Bf ausführlich aus, dass die Kernaussagen der belangten Behörde für die von ihr angenommene Unbeachtlichkeit der am 20. Dezember 2005 angezeigten Zustellvollmacht für das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren dreierlei seien: 1. dass die Zustellbevollmächtigung laut der in den Beschwerdevorentscheidungen angeführten Literatur immer im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müsse, 2. dass die Zustellvollmacht gemäß der in den Beschwerdevorentscheidungen angeführten Judikatur immer nur der Behörde gegenüber wirksam sei, gegenüber der sie erklärt würde und 3. dass aus den Übergangsbestimmungen des § 323 b Abs. 1 und 2 BAO (zur Organisationsreform) abzuleiten sei, dass (nur) diejenigen Vollmachten (für WiEReG-Zwangsstrafenverfahren), welche am 31. Dezember 2020 einem Finanzamt bekannt waren, ab dem 1. Jänner 2021 vom Finanzamt Österreich zu beachten wären, wobei eine solche Konstellation aber gegenständlich nicht vorliege. Nach Ansicht der Bf könnten die vom Finanzamt dargelegten Argumente entkräftet werden, wie in der Folge dargestellt wurde. Vorweg wies die Bf noch daraufhin, dass der Blick auf die ihres Erachtens auf den konkreten Fall anwendbare und überdies auch aktuelle Judikatur (wie VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0102, BFG vom 12.08.2022, RV/3100019/2022, BFG vom 23.08.2022, RV/7102373/2022, BFG vom 29.11.2022, RV/7103389/2022 und BFG vom 19.12.2022, RV/1100355/2021) aufschlussreich sei. Zu den drei Punkten führte die Bf wie folgt aus: "… Ad 1) Gültigkeit der Zustellvollmacht nur bei Geltendmachung im jeweiligen Verfahren? Die in den Beschwerdevorentscheidungen angeführte Literatur (i.e. Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), ZustG, § 9, III. Erteilung der Zustellungsvollmacht, Rz 17-22) bezieht sich auf VwGH-Entscheidungen, die unseres Erachtens nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind: - VwGH vom 31.08.2000, 98/16/0310 Hier hat der VwGH das Vorliegen einer (rechtswirksamen) Zustellvollmacht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt; dies betreffend die Zustellung einer Strafverfügung. Wir erlauben uns die Anmerkung, dass sich aus dieser Rechtssache unseres Erachtens für das vorliegende Verfahren keine Schlussfolgerung ziehen lässt; dies auch deshalb, weil in der Praxis vor den Abgabenbehörden in Bezug auf die Zustellvollmacht aus unseres Erachtens rechtlich gut nachvollziehbaren Gründen die vom Finanzamt vertretene Sichtweise im Allgemeinen in keiner Weise beobachtet werden kann, wie weiter unten noch detailliert aufgezeigt werden wird. - VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0135 Eine Entscheidung unter dieser Zahl (nämlich 2001/13/0135) war für uns nicht mit diesem Datum auffindbar. Ein VwGH-Erkenntnis mit dieser Zuordnungsnummer datiert vom 29.09.2004 und hat unseres Erachtens nichts Erkennbares mit der Frage der Gültigkeit von Zustellvollmachten zu tun (möglicherweise handelt es sich um ein Redaktionsversehen in der vom Finanzamt als Begründung angeführten Literatur). - VwGH vom 16.12.2003, 2001/15/0026 In diesem Verfahren ist der VwGH der Beschwerde gefolgt und hat erkannt, dass die Zustellung korrekterweise nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die einschreitende Rechtsanwältin erfolgen hätte müssen. Außerdem war offenbar nur ein fallspezifisches Einschreiten der bevollmächtigten Rechtsanwältin gegeben - und nicht, wie vor den Abgabebehörden meist praktiziert, eine umfassende Vertretungsvollmacht des steuerlichen Vertreters angezeigt worden. Der Sachverhalt hat daher eher wenig mit dem hier vorliegenden Fall gemeinsam; die Tatsache, dass im vor dem VwGh behandelten Fall eine im speziellen Verfahren angezeigte Vollmacht vorhanden war, würde stützt aber indirekt die weiter unten noch näher ausgeführte Sichtweise, wonach eine Geltendmachung im jeweiligen Verfahren für über FinanzOnline hinterlegte allgemeine Vollmachten von Parteienvertretern im Umkehrschluss offenbar nicht erforderlich ist. - VwGH vom 08.09.2010, 2008/16/0170 In diesem Verfahren war (unter anderem) fraglich, ob ein mit der Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer beauftragter Notar ohne Weiteres als Zustellbevollmächtigter in Betracht kommt, was mangels einer in der Beauftragung inkludierten Zustellvollmacht selbstredend nicht der Fall sein kann. Der VwGH hielt zusätzlich fest, dass eine Zustellvollmacht vor dem Betriebsfinanzamt nicht auch vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wirksam werden könne. Unbeschadet dessen ist eine konkrete Schlussfolgerung daraus für das (hier vorliegende) Beschwerdeverfahren nicht möglich, weil die Bevollmächtigung im Fall unserer Mandantschaft sehr wohl seinerzeit gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden war und erst danach eine gesetzlich bedinqte Zuständigkeitsänderung eingetreten ist, was in diesem vor dem VwGH behandelten Verfahren offenbar nicht der Fall war. - VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/027 Mit dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass eine Zustellvollmacht im Abgabenverfahren vor dem Finanzamt nicht gleichzeitig auch für das Finanzstrafverfahren gelte. Dieses Erkenntnis ist unseres Erachtens allerdings ein "Ausreißer", der sich schlichtweg nicht mit den Erfahrungen, die wir in der Praxis machen, zu decken scheint, denn finanzstrafrechtliche Verfügungen werden sehr wohl oftmals an den in FinanzOnline als Zustellbevollmächtigten hinterlegten Parteienvertreter zugestellt, ohne dass dafür eine separate Vollmachtsanzeige erforderlich wäre; genau auf diesen Punkt werden wir gleich nachfolgend eingehen. Wir sind aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass die oben dargestellte Rechtsprechung für das hier vorliegende Verfahren keine Relevanz entfalten kann: Mit seiner Entscheidung vom 31.05.2000 hat der VwGH (VwGH vom 31.05.2000, 99/04/0127) unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung nämlich wie folgt ausgeführt: "[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1995, ZI. 95/04/0023) ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesem im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus. [...]" Dies bedeutet unseres Erachtens, dass es sehr wohl möglich sein muss, ä priori eine Bevollmächtigung (einschließlich Zustellvollmacht) für weitere Verfahren bzw. Rechtssachen rechtsgültig anzuzeigen. Auch für diese Willensbekundung muss weiterhin der Grundsatz gelten, dass sie von einem Bevollmächtigen rechtswirksam vorgenommen werden kann. Wir gehen davon aus, dass darin in der Praxis die eigentliche Grundlage für die Anzeige der Bevollmächtigung von Parteienvertretern vor Abgabenbehörden über FinanzOnline zu erblicken sein wird: Es ist nämlich geradezu "empirisch erwiesen", dass die in FinanzOnline hinterlegten Vollmachten in der Praxis für sämtliche Verfahren beim jeweiligen Finanzamt (wie z.B. für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer; und dies darüber hinaus jeweils für eine faktisch unbegrenzte Zahl von wiederkehrenden Veranlagungsverfahren) für beachtlich befunden werden und dass bei Vorliegen einer über FinanzOnline angezeigten Zustellvollmacht überdies alle Schriftstücke vom Finanzamt an den (jeweils hierfür hinterlegten) Parteienvertreter zugestellt werden. Dies ist nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass die Parteien durch die angesprochene Anzeige der Vollmachten) über FinanzOnline ihren Willen, sich auch in allen (weiteren) Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen geben können. Dies im Unterschied zu solchen Fällen, in denen, wie auch vom VwGH herausgearbeitet (siehe oben), in einer (konkreten) Rechtssache eine allgemeine Vollmacht vorgelegt wird. Eine Anzeige der Vollmachten in der für Parteienvertreter vorgesehenen Form über FinanzOnline (i.V.m. elektronischer Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO) stellt hingegen offenbar eine Variante dar, in der die oben angesprochene unmissverständliche Willenserklärung, sich in allen (weiteren) Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, gegeben ist. Die Tatsache, dass die Hinterlegung der Vollmachtsverhältnisse in FinanzOnline durch Parteienvertreter in den meisten Fällen in starker zeitlicher Nähe zur Klienten- bzw. Auftragsannahme gemacht wird, was oft lange vor Beginn des Tätigwerdens in einem konkreten Verfahren der Fall ist, womit die Wirksamkeit der Zustellvollmacht bereits von der Behörde beachtet wird, bevor die eigentlichen Beratungsaktivitäten beginnen und weitere Vertretungshandlungen gesetzt werden (wie bspw. Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen) stützt diese Interpretation unseres Erachtens zweifellos. Die Anzeige der Zustellvollmacht über FinanzOnline ist folglich einer von einem bestimmten Verfahren losgelösten, unmissverständlichen Willenserklärung der vertretenen Partei gleichzuhalten, sich in allen Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, womit die Zustellvollmacht "umfassend" gültig wird. Die einmal über FinanzOnline geltend gemachte Zustellungsbevollmächtigung ist demzufolge für alle vor der betreffenden Behörde geführten Verfahren wirksam. Sollte sich dagegen die vom Finanzamt vertretene Auffassung durchsetzen (und die Zustellvollmacht in jedem Verfahren angezeigt werden müssen), wäre dies gleichbedeutend mit einer tagtäglichen (bundesweit) hundertfach unwirksamen Zustellung von Schriftstücken durch die Finanzämter an die jeweils als Parteienvertreter tätigen Wirtschaftstreuhandkanzleien. Diese Interpretation wäre unserer Meinung nach auch nicht mit den Bestimmungen der BAO vereinbar, insbesondere nicht mit § 103 Abs. 2 BAO. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Zustellvollmacht nicht in jedem Verfahren separat anzuzeigen ist, sondern vor dem Finanzamt, insofern über FinanzOnline korrekt angezeigt, ganz grundsätzlich in sämtlichen Verfahren gültig ist. Dies wird von der Tatsache untermauert, dass in FinanzOnline nur ein einziger Parteienvertreter als zustellungsbevollmächtigt hinterlegt werden kann. Wir verweisen auf die unseres Erachtens einschlägige Literatur und Rechtsprechung (siehe z.B. UFSL vom 06.06.2013, GZ. RV/1252-L/12, VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0102, BFG vom 12.08.2022, RV/3100019/2022 sowie BFG vom 23.08.2022, RV/7102373/2022, BFG vom 19.12.2022, RV/1100355/2022 und - von uns als am meisten zutreffend befunden - BFG vom 29.11.2022, RV/7103389/2022). Ad 2) Wirksamkeit nur gegenüber der Behörde, gegenüber der die Vollmacht erklärt wurde? In der zum Zustellrecht herrschenden Literatur (siehe Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/ Wessely, Zustellrecht: Kommentar, 2. Auflage, § 9, Rz 6a) wird dazu unter anderem wie folgt ausgeführt: "[...] Wie VwGH 4.11.2009,2008/17/0094zutreffendausführt, behält eine Zustellungsbevollmächtigung auch bei gesetzlich bedingten Zuständigkeitsänderungen (hier: Übergang von einem Zollamt auf ein anderes) ihre Wirksamkeit; eine im Zeitablauf an Stelle einer früher zuständigen Behörde zuständig gewordene Behörde tritt in deren Rechtsposition ein und übernimmt sowohl anhängige Verwaltungsverfahren in dem Stadium, in dem sie sich befinden, als auch generell Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und Partei (sofern nicht Gegenteiliges angeordnet ist). Im Falle von Zuständigkeitsänderungen ist es daher Sache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellungsbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. [...]" Diese Sichtweise wurde auch von der Finanzverwaltung in die neuen Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter, ZustRL, BMF-AV Nr. 172/2021, BMF - IV/11 (IV/11), übernommen (vorletzter sowie letzter Satz von Rz 34 ZustRL mit Hinweis auf das in der oben zitierten Literatur angeführte VwGH-Erkenntnis). Im konkret vorliegenden Fall wurde die Zustellvollmacht gegenüber dem bis zum 31.12.2020 zuständigen Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien angezeigt. Wegen der Verlegung des Sitzes unserer Mandantschaft im Jahr 2020 ist die Zuständigkeit zunächst auf das Finanzamt für den 12.,13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf übergegangen. Dass die bestehende Zustellungsbevollmächtigung von diesem Zuständigkeitswechsel in irgendeiner Weise betroffen gewesen wäre, wurde vom Finanzamt nicht behauptet. Das lokal für WiEReG-Belange zuständige Finanzamt ist schließlich mit der Organisationsreform im neu formierten Finanzamt Österreich ("FAÖ") aufgegangen. Dabei hat es sich, wie beim oben beschriebenen Übergang zwischen den lokal zuständigen Finanzämtern sowie beim Übergang der allgemeinen Finanzamtszuständigkeit auf das Finanzamt für Großbetriebe ("FAG"), um eine gesetzlich bedingte Zuständigkeitsänderung im oben angeführten Sinne gehandelt (siehe § 323b Abs. 1 BAO). Das FAG hat die Wirkung der Zustellvollmacht für den übernommenen Bereich in keiner Weise bestritten. Warum das FAÖ dies für das WiEReG (solcherart verkomplizierend) anders verstanden wissen will, entzieht sich unserer Kenntnis und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass das FAÖ in diesem Zusammenhang selbst in keiner Weise konsistent agiert hat, weil die WiEReG-Erinnerungen im Jahr 2021 an uns als zustellungsbevollmächtige Parteienvertreter gesendet wurden, während im Jahr 2022 unerwarteterweise die Zustellungen der WiEReG-Erinnerungen direkt an die von uns vertretenen Parteien selbst vorgenommen wurde (eine Mitteilung in diesem Zusammenhang ist nicht erfolgt, so dass diese Änderung praktisch ohne jegliche Vorwarnung geblieben ist). Der Vollständigkeit halber bleibt somit anzumerken, dass das Finanzamt Österreich zunächst offensichtlich selbst die oben dargelegte Rechtsansicht vertreten hat; ist doch dem Schriftwechsel mit der Behörde zu entnehmen, dass das (zur Steuernummer *** ergangene) nicht verfahrensgegenständliche Erinnerungsschreiben vom 15.02.2021, mit welchem unsere Mandantschaft vom Finanzamt Österreich zur Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG aufgefordert wurde, an unsere Mandantschaft zu unseren Händen (als steuerliche Vertreter) adressiert war. Festzuhalten ist demnach, dass für Fälle gesetzlich angeordneter Zuständigkeitsänderungen wie im hier vorliegenden Fall die Zustellvollmacht auch gegenüber der neu zuständigen Behörde aufrecht bleibt. Ad 3) Vollmachtsübergang nur für Verfahren, die am 31.12.2020 einem Finanzamt bekannt waren? § 323b Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf die Fortführung der am 31.12.2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren durch die ab 01.01.2021 neu zuständige Behörde; keinesfalls jedoch (wie vom Finanzamt behauptet) auf eine Weitergeltung der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Zustellvollmachten, für die mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen die vorgenannten Grundsätze gelten werden (vorletzter sowie letzter Satz von Rz 34 ZustRL, VwGH 04.11.2009, 2008/17/0094). Der durch die Organisationsreform gesetzlich bedingte Vollmachtsübergang findet demnach im Rahmen nicht nur für laufende Verfahren statt, welche am 31.12.2020 einem Finanzamt bekannt waren, sondern für sämtliche (gegenwärtige und künftige) Verfahren, für die bei einem bis zum 31.12.2020 zuständigen Finanzamt eine umfassend gültige Zustellvollmacht im oben beschriebenen Sinne angezeigt wurde. Wenn man dies nicht für zutreffend erachten würde, wären auch sämtliche in nach dem 31.12.2020 vor dem FAG neu begonnenen Verfahren an den (bis dahin in FinanzOnline hinterlegten) Parteienvertreter erfolgten Zustellungen nicht rechtswirksam geworden; unzählige Fälle wären davon in der Praxis betroffen gewesen. Wir sind somit der Ansicht, dass den Argumenten des Finanzamts für den konkret vorliegenden Fall nicht gefolgt werden kann. Zusammengefasst gehen wir vielmehr davon aus, dass die beschwerdegegenständlichen Schriftstücke, wie auch im Beschwerdeschreiben angeführt, an uns als zustellungsbevollmächtigte Parteienvertreter zuzustellen gewesen wären. Wir verweisen dazu auf unsere vorstehenden Ausführungen. Wir erlauben uns, diesbezüglich auf die wesentliche, unseres Erachtens für den Fall tatsächlich relevante, Rechtsprechung zu verweisen (allen voran auf BFG vom 23.08.2022, RV/7102373/2022 sowie auch auf BFG vom 29.11.2022, RV/7103389/2022 zum offenbar identischen Sachverhalt - siehe dazu ganz kurz unter den Punkten e. und f. unten): a. VwGH vom 28.02.1995, 95/04/0023 Wir verweisen auf unsere obigen Ausführungen zur Möglichkeit, die Zustellbevollmächtigung für sämtliche, d.h. auch künftig bei der Behörde anhängige, Rechtssachen geltend zu machen. b. VwGH vom 04.11.2009, 2008/17/0094 Wie oben ausführlich dargestellt, ist eine Zustellungsbevollmächtigung im Falle von gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. c. VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0102 Die Bekanntgabe der Bevollmächtigung über FinanzOnline wird umfassend für sämtliche (auch künftige) Verfahren verstanden. d. BFG vom 12.08.2022, RV/3100019/2022 In diesem Verfahren wurde entschieden, dass eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellbevollmächtigung umfasst und dass die WiEReG-Bescheide demzufolge auch an den solcherart bevollmächtigten Parteienvertreter zuzustellen seien. e. BFG vom 23.08.2022, RV/7102373/2022 Dieser Fall ist offenbar komplett mit dem Ausgangssachverhalt ident. Das BFG hat entschieden, dass die Zustellvollmacht beachtlich gewesen wäre und die Zustellung der WiEReG-Erinnerung damit unwirksam sei. f. BFG vom 29.11.2022, RV/7103389/2022 Auch hier ist offenbar eine mit dem Ausgangssachverhalt idente Situation vorliegend. Das BFG hat gleichermaßen entschieden, dass die Zustellvollmacht beachtlich gewesen wäre und die Zustellung der WiEReG-Erinnerung damit unwirksam sei. Dies wurde weitgehend mit den auch von uns oben vertretenen Argumenten begründet. Offenbar ist hierzu eine Amtsrevision anhängig. g. BFG vom 19.12.2022, RV/1100355/2021) Auch hier wurde entschieden, dass die Zustellbevollmächtigung umfassend zu verstehen ist und dass auch dann an die bevollmächtigte Parteienvertretung zuzustellen ist, wenn das Verfahren bislang ohne deren Zutun geführt worden ist. h. BFG vom 30.05.2022, RV/4100160/2022 Auf diese Entscheidung haben wir uns im Beschwerdeschreiben vom 18.08.2022 gestützt; und daran halten wir weiterhin fest, zumal die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente (siehe dazu oben) nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Rechtsverständnis zu gelangen. Wir fassen deshalb zusammen, dass wir davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Schriftstücke, allen voran die die Androhung der Zwangsstrafe ("WiEReG-Erinnerung") datiert vom 08.04.2022, nicht direkt an unsere Mandantschaft (ohne Beachtung unserer Zustellvollmacht) zugestellt werden hätten dürfen. Rechtliche Auswirkung der nicht rechtsgültigen Zustellung ist, dass die in der Androhung der Zwangsstrafe gesetzte Frist für die Nachholung der Meldung erst mit Weiterleitung an uns als steuerliche Vertreter, demzufolge mit 28.07.2022 zu laufen begonnen hat. Wegen der Tatsache, dass die Meldung am 16.08.2022, somit innerhalb der Frist von 6 Wochen gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG, nachgeholt worden ist, sind die beiden Zwangsstrafenbescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit behaftet (die Details sind dem Beschwerdeschreiben vom 18.08.2022 zu entnehmen) …." Die Bf beantragte die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenbescheides und Gutschrift der bereits entrichteten Zwangsstrafe auf deren Abgabenkonto. 3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nächster Punkt 4): Am 22. März 2023 wurde der gegenständliche Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die belangte Behörde verwies in ihrem Vorlagebericht auf die ausführlichen Beschwerdevorentscheidungen und hielt ihre Rechtsansicht voll aufrecht. Darüberhinaus verwies sie auf das vor dem Bundesfinanzgericht bereits abgeschlossene und betreffend die Frage der wirksamen Zustellung bei Vorliegen einer Zustellvollmacht deckungsgleiche Verfahren RV/7103389/2022 bzw. die dagegen eingebrachte Amtsrevision. Die belangte Behörde regte an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das genannte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die gegenständliche Entscheidung auszusetzen, da dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde sei. 4. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem von der belangten Behörde angeführten mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Verfahren RV/7103389/2022 im Sinne einer Abweisung der Amtsrevision Die in Punkt 3 von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022 im Verfahren BFG 29.11.2022, RV/7103389/2022 wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023, VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011 bestätigt, indem die Amtsrevision dagegen als unbegründet abgewiesen wurde. Der diesbezügliche Fall ist dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich: Auch dort wurde eine Erinnerung an die WiEReG-Meldung an die Bf versandt und darin eine Zwangsstrafe von 1.000 € angedroht, in weiterer Folge bescheidmäßig festgesetzt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe von 4.000 € angedroht, die dann ebenfalls in einem zweiten Bescheid festgesetzt wurde. Auch in diesem Fall wurden die Schriftstücke nicht der steuerlichen Vertretung, sondern der Bf direkt zugestellt. Die Meldung wurde dann nachgeholt und erfolgte vor der Zustellung der Zwangsstrafenbescheide an die steuerliche Vertretung, also vor Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab, weil er die Zustellung an den Bf als unrechtmäßig erkannte Er begründete das ua folgendermaßen: "… Gemäß § 103 Abs. 2 lit. b BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber insbesondere dann unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, mwN). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135). Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist (vgl. neuerlich VwGH 10.5.1994, 93/14/0140; 31.8.2000, 98/16/0310; 16.12.2003, 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094). Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken. Die vorliegende Vollmachtsurkunde enthält allerdings auch keine Einschränkung in diesem Sinne. Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung. Die Meldung kann zwar durch den Rechtsträger selbst im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal erbracht werden; die Übermittlung der Daten kann aber auch durch berufsmäßige Parteienvertreter erfolgen. Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter eine Meldung nur dann abgeben, wenn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht der Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung angezeigt wird. Die Registerbehörde hat dazu auch den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren. Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist. Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich; vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019: jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zuständig wäre), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Zustellung der Erledigungen an die mitbeteiligte Partei wurde damit erst mit Übermittlung dieser Erledigungen an ihren Vertreter wirksam. Die Festsetzung von Zwangsstrafen erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war. Diese Bescheide waren rechtswidrig und wurden vom Bundesfinanzgericht zu Recht aufgehoben. …" 5. Weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht In der Folge erstattete die Bf über ihre steuerliche Vertretung in vier inhaltlichen Eingaben ein weiteres umfangreiches Vorbringen in vier Teilen und ersuchte, es zum Akt zu nehmen: Am 17. Oktober 2023 übermittelte die steuerliche Vertretung ihre Anmerkungen zur gegenständlichen Thematik und in Bezug auf die aktuelle Judikatur des Bundesfinanzgerichtes in Relation zur oben dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: "… 1. Der VwGH ist in seiner Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, nicht erkennbar auf die Begründung der Amtsrevision eingegangen (die uns nicht bekannt ist), sondern hat offensichtlich nur festgestellt, dass die Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren und das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen aus seiner Sicht einheitlich zu beurteilen ist. Dies bedeutet unseres Erachtens nur, dass eine Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren die Vertretungsbefugnis für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen einschließt; nicht jedoch, dass eine beim zuständigen Finanzamt (oder "Vorgänger-Finanzamt") angezeigte (allgemeingültige) Zustellvollmacht für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen unbeachtlich sein soll, sofern kein (anderer) Parteienvertreter für das Meldeverfahren als solches im WiEReG-Meldesystem angemerkt ist und demzufolge keine widersprüchlichen/auseinanderfallenden Vollmachtsverhältnisse gegeben sind. Eine andere Interpretation wäre unseres Erachtens ein kaum aufzulösender Widerspruch zum Grundsatz, wonach es Parteien freisteht, sich nur in bestimmten Verfahren vertreten zu lassen und in anderen Verfahren selbst einzuschreiten (siehe VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, unter Bezugnahme auf die frühere Judikatur). 2. § 16 Abs. 3 WiEReG i.d.F. BGBl I 2023/97 soll laut den Erläuternden Bemerkungen (siehe Link: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Änderung (2091 d.B.) | Parlament Österreich) der Beseitigung von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage der (wirksamen) Bekanntgabe von Zustellungsvollmachten im Zwangsstrafenverfahren dienen; die neue Bestimmung hat somit in vielen Fällen nur klarstellende Bedeutung. Die gegenständliche neue Bestimmung wird vor allem für neu beim Finanzamt für Großbetriebe registrierte Abgabenpflichtige praktische Bedeutung haben, für die nicht bereits seinerzeit eine umfassende Zustellbevollmächtigung gegenüber den im Finanzamt Österreich aufgegangenen Finanzämtern/Dienststellen angezeigt worden ist. Außerdem wird mit dieser neuen Bestimmung klargestellt, dass ein Auseinanderfallen der allgemeinen Zustellbevollmächtigung und der besonderen Zustellbevollmächtigung für das WiEReG- Zwangsstrafenverfahren möglich ist. Für den beschwerdegegenständlichen Fall können sich jedoch aufgrund der bereits früher (vor dem Inkrafttreten des FORG) angezeigten umfassenden Zustellbevollmächtigung keine materiell-rechtlichen Auswirkungen ergeben (aufgrund der im Vorlageantrag begründeten Rechtsansicht). …" Am 25. Oktober ergänzte die steuerliche Vertretung der Bf ihr Vorbringen dahingehend, dass sie das Bundesfinanzgericht auf den Beschluss des BFG vom 12.06.2023, RV/3100393/2017, hinwies, mit dem nach ihrer Ansicht argumentierbar sein sollte, dass eine Zustellbevollmächtigung, auf die sich der Bevollmächtigte im Wege von FinanzOnline gegenüber der Abgabenbehörde berufe, auch in einem Zwangsstrafenverfahren gelten werde, zumal die automationsunterstützte Datenübertragung über FinanzOnline für die Erledigungen in diesen Verfahren zur Verfügung stehe und bot an, für einen allfälligen Erörterungstermin zur Verfügung zu stehen. Am 20. November 2023 brachte die steuerliche Vertretung der Bf ihre Überraschung über ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes BFG vom 9.10.2023, RV/2100361/2023 zum Ausdruck und äußerte sich dazu dahingehend: "… In diesem Erkenntnis stellt sich das BFG offenbar auf den Standpunkt des Finanzamts, nämlich dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, darüber abgesprochen habe, dass Androhungen und Festsetzungsbescheide betreffend Zwangsstrafen nach dem WiEReG (nur) zu Handen eines im WiEReG-Meldesystem angemerkten Bevollmächtigten (oder - in Ermangelung eines solchen - an den Abgabepflichtigen selbst) zuzustellen wären. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass der VwGH nur festgestellt hat, dass die Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren und das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen aus seiner Sicht einheitlich zu beurteilen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100833/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100833.2023
Stammnummer
145041
Gültig
04.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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