…des Bf., wonach die Geschäftsverteilung des UFS im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Berufung maßgeblich sei, ins Leere. Vielmehr ist für die Begründung der Zuständigkeit eines konkreten Berufungssenates jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung erfolgt ist. Die Berufung des Bf. vom 19. Jänner 2005…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…entrichtet (Vorlagebericht). T. Nach Mitteilung des Amtsbeauftragten liegen nach festgestellter gerichtlicher Zuständigkeit rechtskräftige Anklageschriften vor. U. Hinsichtlich der Beschwerden laut Schriftsatz vom 13. Juli 2015 war in der Vergangenheit wiederholt eine Zurücknahme der Rechtsmittel in Aussicht gestellt worden, aber solche Zurücknahme ist aber tatsächlich unterblieben…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…Bundesfinanzgerichtes im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Graz nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden. Sie und der aufgezeigte besonders zu berücksichtigende Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das aufgezeigte Ausmaß und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wie im Spruch ersichtlich…
…Bundesfinanzgerichtes im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Graz nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden. Sie und der aufgezeigte besonders zu berücksichtigende Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das aufgezeigte Ausmaß und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wie im Spruch ersichtlich…
…BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene…
…gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist. (7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art…
…Im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Wiederaufnahmsantrags vom 21. November 2016 ist als Sache ausschließlich die Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag anzusehen. Im gegenständlichen Verfahren kommt dem Bundesfinanzgericht daher in keiner Weise die Zuständigkeit zu, über die Frage einer Aufhebung nach § 295 Abs. 3 BAO oder …
…ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgünde vorliege. Dies sei gegenständlich der Fall. Sinn und Zweck eines Berufungsverfahrens sei es, das bisherige Verfahren sowie die aus diesem Verfahren resultierende Entscheidung einer unparteiischen und objektiven Überprüfung…
…Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat vom 11. Dezember 2013. Die Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird in dieser Beschwerde nicht beantragt. Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am 31…
…den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates mit Eingabe vom 6. April 2011 zurück. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte dazu nicht. Da die gegenständliche Berufung am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß…