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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100375/2014

Schätzung bei einem Chiropraktiker und Vermittler von Auslandsgeschäften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100375/2014vom 28.04.2016Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies hätte bei der Hochrechnung der Abgabenbehörde auch berücksichtigt werden müssen, dass auch der Bf. über körperliche Grenzen verfüge und auch diese wären einzukalkulieren gewesen. Bei jener Personenanzahl, die ich nach Ansicht der Abgabenbehörde behandelt haben soll, hätte der Bf. jedoch "am laufenden Band" behandeln müssen. Dies wäre bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit, die sehr anstrengend und auch Kräfte raubend sei, nicht möglich gewesen. Da der Bf. nicht bewusst seine Gesundheit für andere aufs Spiel setzen hätte wollen, hätte er zwangsläufig Pausen einlegen müssen. Derartiges sei ihm seitens der Abgabenbehörde nicht zugestanden worden. Es seien seine körperlichen Gegebenheiten (Lendenwirbelsäulendeformalion, Wirbelsäulenschaden durch einen Verkehrsunfall im Jahre 1991, Herzmuskelentzündung), die der Abgabenbehörde durch sein Vorbringen bekannt waren, negiert worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bf. viele Personen gratis behandelt hat und viele Behandlungen auch unentgeltlich durchgeführt hat. Tatsache und für jedermann nachvollziehbar sei, dass man mit eigenen körperlichen Beschwerden keinesfalls "am laufenden Band" Patienten behandeln könne. Die die Verantwortung des Bf. untermauernden und ihn dadurch entlastenden Aspekte seien jedoch unberücksichtigt geblieben. Aus den obigen Gründen ist es daher völlig unmöglich an zwei pro Woche abgehaltenen Behandlungstagen, die eine reine Behandlungsdauer von maximal 4,5 Stunden umfassten, die seitens der Abgabenbehörde angenommene Patientenzahl (gesamt 80 Personen) zu behandeln, da sich bereits im Wege einer einfachen Rechnung hieraus ergeben würde, dass man pro Patient dann nur 6,75 Minuten zur Verfügung hätte. In einer solchen kurzen Zeitdauer könne der Patient nicht einmal seine Leiden schildern, geschweige denn, könne er in 6,75 Minuten behandelt werden und es widerspreche eine solche Hochrechnung jeglicher Logik. Ferner sei erwähnenswert, dass dem Bf. zwar alle möglichen Aspekte ohne Prüfung ob ihm die Behandlung der von der Abgabenbehörde geschätzten Personenzahl überhaupt möglich gewesen wäre, wie lange eine Behandlung zeitmäßig in Anspruch nimmt, ob er zwischen den Behandlungen Pausen benötige, ob es sich bei der Chiropraktik um eine leichte oder anstrengende Tätigkeit handelt, etc. angelastet worden wären. Es seien jedoch sämtliche seiner vorgebrachten und entlastenden Argumente völlig unberücksichtigt geblieben und zudem als "abenteuerlich" abgetan worden. Dadurch sei das Verfahren jedoch mit einem Verfahrensmangel belastet. A.3.4.1.2.4. Zur Tätigkeit als Vermittler: Zur Tätigkeit für Y., V. AG hat der Bf. auf seine bisherigen Angaben verwiesen. Überdies führte er an, dass es sich bei dem als "Vermittlungsprovisionen" für die Fa. T. 2 ausgewiesenen Betrag von RUB 10.000,00, der überdies den Zeitraum 1996 bis 2003 betreffe, um einen Aufwandersatz gehandelt hätte. Der Gegenwert entspreche rd. EUR 200,00. A.3.4.1.2.5. Zu den ungeklärten Vermögensflüssen: Betreffend der lt. Betriebsprüfung "ungeklärten Vermögensflüsse" hat der Bf. auf seine bisherigen Angaben verwiesen. Überdies führte er aus, dass es sich hiebei keinesfalls um ungeklärte Vermögensflüsse gehandelt hat, sondern diese Beträge aus seinen Ersparnissen, die er durch die Firmenauflösung in Südafrika, etc. hatte, stammten. Er sei im Jahre 1969 nach Südafrika geflüchtet, wo er eine Spedition aufgebaut hätte. Nach seiner Zeit in Südafrika hätte der Bf. in den Jahren 1972/1973 ein lmport-Export. Geschäft, dessen Betriebsgegenstand im Handel mit Fleisch lag, betrieben. Nachdem im Jahre 1987 die Fahndung in Österreich nach den Südtirolaktivisten offiziell eingestellt und dies bekannt gegeben worden war, hätte er seine Konten, die bis dahin auf fremde Personen angelegt gewesen wären, und die seine Ersparnisse von rd. ATS 12 Mio, aus der Auflösung des in Südafrika geführten Unternehmens etc, umfasst hätten, auf das Depot bei der Se (Depotschein Nr. x - dies sei bereits mit der Stellungnahme seines ehemaligen Rechtsvertreters, Herrn Dr. Josef Ka., am 24.9.2004 bekannt gegeben) angelegt. Obwohl der Abgabenbehörde diese Ersparnisse bekannt gegeben worden wären, hätte es diese unterlassen einerseits dieses Vermögen bzw. die hiefür eingerichteten Konten nachzuprüfen und in weiterer Folge eine Vermögensrechnung aufzustellen. Es werde immer nur behauptet, dass der Bf. alle Geldbewegungen im Zusammenhang mit der P. Kreditanstalt oder im Zusammenhang mit dem Hauskauf bzw. Um-/Zubau und den Wertpapierdepotveranlagungen aus der Tätigkeit als Chiropraktiker erzielt hätte, was keinesfalls den Tatsachen entspreche. Von seinen Ersparnissen wären rd. ATS 8 Mio. an die P. Kreditanstalt bezahlt, der Kauf des Hauses in M. (1992 rd. ATS 1 Mio.), etc finanziert worden. Bis zum Jahre 1996 hätte der Bf. Teile seiner Ersparnisse bei der B. in Tr veranlagt, danach hätte er diese bei der Hausbank angelegt (Depotauszug Nr. y € 277.331,00, lt. vorhandenem Sparbuch € 40.000,03 - ergäbe insgesamt einen Betrag von € 317.331,00 = umgerechnet ATS 4.366.300,00). Es wären seine Ersparnisse durch die 1993 eingeführte Kapitalertragsteuer bzw. durch die Abschaffung der anonymen Sparbücher, etc. einerseits versteuert und andererseits auch offenkundig auf den Namen des Bf. lautend. Auch die der Abgabenbehörde erlegte Bankgarantie gehe auf das Depot der Hausbank mit der Nr. y zurück. Wäre eine solche Vermögensrechnung aufgestellt worden, hätte die Abgabenbehörde die Verantwortung des Bf. auch nachvollziehen können. Obwohl die Nummer des bei der Se Linz im Jahre 1988 bestehenden Depots bekannt gegeben worden wäre, sei dem Bf. trotzdem unterstellt worden, alles aus Südafrika mitgebrachtes und in weiterer Folge in Österreich investiertes Geld aus der Tätigkeit als Chiropraktiker erzielt zu haben. Es sei abermals unberücksichtigt geblieben, dass er die Tätigkeit als Chiropraktiker erst 1994 aufgenommen hätte. Da der Bf. die Praxis neu eröffnet hätte, hatte er keinesfalls von Anfang an einen regen Zustrom, sondern es hätte sich der Patientenstamm langsam über Jahre entwickelt. Auch dies hätte im Rahmen der Beweiswürdigung einbezogen werden müssen. Der Bf. kommt zum Schluss, wäre die Abgabenbehörde der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte all dies nachvollzogen werden können, allenfalls auch eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Südafrika zu seinem Wohnsitz im Jahre 1969 bzw. seinem Unternehmen vorgenommen werden können, und hätte dies dann nicht mit einer "abenteuerlichen Geschichte" abgetan werden müssen. Weiters hätte sich auch seine Vergangenheit als Südtirolaktivist leicht an Hand der Geschichte nachvollziehen lassen. Dies müsse jedoch ebenfalls unterblieben sein, denn ansonsten hätte die Abgabenbehörde die Verantwortung des Bf. nicht als "abenteuerlich" eingestuft. Nachdem somit das politische Engagement des Bf. als Südtirolaktivist in den 60iger Jahren ausreichend dokumentiert sei, und er in Italien in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, hätte das Schengener Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung eine erneute Existenzbedrohung bedeutet. Dieses hätte für ihn die Auslieferung an Italien bedeutet. Da der Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits 52 Jahre alt war und sich nicht vorstellen konnte, für 20 Jahre oder mehr eingesperrt zu werden, hätte er eine Absicherung im Ausland in Erwägung gezogen. Nachdem Russland voraussichtlich nie der europäischen Union beitreten werde und ich somit dort keine Auslieferung zu erwarten hätte, hätte der Bf. sich dort die der Abgabenbehörde bereits bekannten Kontakte aufgebaut. Daher sei diese Situation weder abenteuerlich noch unglaubwürdig und auch für jedermann, der mit einer solchen konfrontiert ist, nachvollziehbar. Es ergäbe sich hieraus auch keinesfalls die mir obendrein unterstellte Steuerunredlichkeit. A.3.4.1.2.6. Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Der Bf. stellte die Schätzung laut Besprechungsprogramm der Betriebsprüfung vom Jahre 2004 dar und äußerte sich dazu wie folgt: Es sei angeführt worden, dass die vom Bf. im Ausland erwirtschafteten Ersparnisse am Finanzamt vorbeigeschleust worden wären. Die Angaben des Bf. würden nicht im Entferntesten den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, da er nach Ansicht der zuständigen Prüfer jedenfalls für Vermittlungsleistungen Provisionszahlungen erhalten haben müsse und er Auszüge über aus den 70iger Jahren stammende Wertpapierdepots nicht vorgelegt hätte. Daher würden die so veranlagten Gelder nach Ansicht der Prüfer aus "offensichtlich nicht versteuerten Einkünften" stammen und seine Hinweise, dass er anonyme Wertpapierdepots lediglich auf Grund seiner Vergangenheit als "Südtirolaktivist" angelegt habe, seien als äußerst abenteuerlich und demnach in höchstem Maße unglaubwürdig eingestuft worden. Gleiches sei betreffend der Angaben des Bf. zur Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit dem russischen Geschäftspartner bzw. der P. Kreditanstalt ausgeführt worden. Diese Vermutungen bzw. Rückschlüsse seien bislang durch kein einziges Beweismittel untermauert worden. Schon damals sei hinsichtlich der Schätzung vorgebracht worden, dass von der Abgabenbehörde auch diesbezüglich eine einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage erhoben und dies auch ordnungsgemäß begründet werden müsse. Der Bf. hätte in diesem Zusammenhang nähere Details zu einem Depot mit einer Einlage von ATS 12 Mio., das 1996/1997 gelöscht wurde, bekannt gegeben. In einer Niederschrift über die Schlussbesprechung sei seitens der Abgabenbehörde dargelegt worden, dass der Bf. pro Behandlungstag 5 Behandlungen/Stunde durchgeführt hat. Angaben zu den jeweiligen Behandlungspreisen und dass eine Vielzahl von Behandlungen gratis erfolgt war, seien vollends negiert worden, trotzdem sei mit einer Schätzung vorgegangen worden. Ungeklärt gebliebene Beträge seien einfach einer Einkommensart zugeschlagen wodurch ein Gesamtrückstand an USt, ESt, Anspruchszinsen, etc. von rd. € 560.000,00 im Wege einer "Hochrechnung" ermittelt worden wären. Wenn nun der Niederschrift über das Erörterungsgespräch vom 17. 9. 2009 zu entnehmen sei, dass der Bf. in den Jahren 1996 bis 2003 als Chiropraktiker und Vermittler von Geschäften tätig gewesen sei und im Jahre 1996 einen Umsatz von ATS 1.445.000,00, im Jahre 1997 einen solchen von ATS 1.210.000,00, in den Jahren 1998 bis 2000 um die ATS 1,2 Mio., 2001 ATS 1,1 Mio., 2002 und 2003 je 91.850,00 erzielt hätte, so übersehe die Abgabenbehörde, dass der Bf. zwar Geschäfte vermittelt hätte, hieraus jedoch nur die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt worden wären. Somit seien aus dem letzterem keine Einnahmen erzielt worden. Überdies seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Jahre 1996 bis 2003 Teile der Ersparnisse des Bf. dazu addiert worden, die keine Umsätze darstellen. Daraus ergäben sich die erwähnten, jedoch mit den tatsächlichen Umsätzen keinesfalls korrespondierenden Beträge. Wenn die Abgabenbehörde davon ausgehe, dass Aufzeichnungen des Bf. per Tischkalender mangelhaft wären, stelle dies eine rein subjektiv gefärbte Ansicht dar. Weiters sei hinsichtlich der Einkommenssituation und der Verdienstmöglichkeit des Bf. erneut darauf zu verweisen, dass sich der Bf. in seiner Bundesheerzeit als Fallschirmspringer eine Lendenwirbeldeformation zugezogen hat, die es ihm nicht erlaubt hätte, die ihm seitens der Abgabenbehörde unterstellte Personenanzahl von 40 pro Tag zu behandeln, da jede Behandlung eine große Kraftanstrengung und auch Belastung für seinen Körper darstelle. Überdies hätte der Bf. bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1991 eine Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links erlitten. Es sei noch zu einer starken Überdehnung des Rückengelenks Thorax 11 links gekommen. In der Folge hätte sich eine röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links im Sinne einer Spondylosis hyperostotica entwickelt, die auch an Hand der von im Jahre 2005 angefertigter Röntgenbilder deutlich zu erkennen sei. Daher sei dem Bf. schon aufgrund der Lendenwirbeldeformation sowie der im Jahre 1991 erlittenen Wirbelverletzung eine körperlich anstrengende Tätigkeit nur unter entsprechenden Beschwerden möglich und er sei im Jahre 2003 an einer Herzmuskelentzündung erkrankt. Daher sei widerlegt, dass der Bf. 40 Personen pro Tag behandeln hätte können und es wäre dies mit seinen körperlichen Gegebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen gewesen. All dies sei mehrfach vorgebracht worden, jedoch ebenso wenig zur Kenntnis genommen bzw. wurden auch die seitens des Bf. beantragten Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Wenn die Abgabenbehörde ferner darlegt, dass es ihr unmöglich wäre die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und es daher unumgänglich wäre, mit einer Schätzung vorzugehen, sei auch hiezu nachstehendes einzuwenden: Gemäß § 115 BAO hätten die Abgabenbehörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht bestehe innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung die Abgabenbehörden auch Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände zu Gunsten der Abgabenpflichtigen zu prüfen und zu würdigen hätten. Es seien daher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit sie überhaupt abgaben rechtlich relevant sind, zu ermitteln und hat sich der Aufwand an den Geboten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Schnelligkeit zu orientieren. Der Bf. vermeinte noch, dass auch für die Abgabenbehörde entsprechend § 39 Abs. 2 AVG die Offizialmaxime gelte und das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geleitet sei. Er zog das bisherige Ermittlungsverfahren in Zweifel, negierte eine Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde und zog die Schätzungsmethode in Zweifel. A.3.4.1.2.7. Beweisanträge: Folgende Beweisanträge wurden gestellt: "Weiters beantrage ich zum Beweis dafür, dass - ich seit meiner Bundesheerzeit an einer Lendenwirbeldeformation leide, die es mir nicht ermöglicht hätte, die mir seitens der Abgabenbehörde unterstellte Personenanzahl von 40 pro Tag zu behandeln, - ich im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem es zu einer Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links gekommen ist, zusätzlich dazu noch eine starke Überdehnung des Rückengelenkes Thorax 11 links eintrat, sich in der Folge auch ei ne röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links entwickelte, die auch an Hand der m Jahre 2005 angefertigten Röntgenbilder deutlich erkennbar ist, und ich auch aufgrund dieser Verletzung keinesfalls 40 Personen pro Tag hätte behandeln können, - bei mir im Februar 2003 eine schwere Herzmuskelentzündung festgestellt wurde und ich aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt auch nur mehr sehr wenige Patienten behandeln konnte, dies auch mit meinem Kalenderaufzeichnungen übereinstimmt, ich wegen der Herzmuskelentzündung auch bei Herrn Dr. ES, A in Behandlung stand, es sich bei einer Herzmuskelentzündung um eine schwere Erkrankung handelt, die in den meisten Fällen tödlich oder mit einer Herztransplantation endet, ich im Juli und August 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte, - sich die ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten in einem sehr alten Haus in HS, befanden, welches im Erdgeschoss über einen kleinen Flur, ein kleines Wohnzimmer, ein kleines Behandlungszimmer und eine Küche verfügt, sich daher in kurzen Zeitabständen weder im Flur noch im ehemaligen Wohnzimmer (späteres Wartezimmer) bis zu 20 Personen oder mehr aufhalten können, sondern zB im Wartezimmer nur max. 4 Personen Platz fanden und am Gang allenfalls noch max. drei warten hätten können, - auf dem Wertpapierdepot Nr. x bei der Se Linz, nunmehr EB AG, im Jahre 1988 Ersparnisse von ATS 12 Mio. erlagen (Kennwort ersten oder letzten vier Nummern des Depots somit o, p oder q), - ich im Jahre 2003 über ein Depot bei der BG, B., Tr, im Gegenwert von € 73.954,56 verfügte - ich im Jahre 2001 und 2002 Wertpapiere veräußerte und neue erwarb, - auch bei der H zur Depot Nr. r ein Wertpapierdepot mit einem Einlagenstand zum 31.10.2003 von € 47.49400 bestand, - ich meine Ersparnisse in weiterer Folge bei der Bank veranlagt habe und es auch möglich war, von den Erträgen (Zinserträge, Dividenden von Aktien) meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, - die seitens der Abgabenbehörde nun fälschlich als "Umsatz" in die Berechnungen ab dem Jahre 1996 aufgenommenen Beträge aus meinen Ersparnissen und nicht meiner Tätigkeit als Chiropraktiker stammten, weiters aus der Tätigkeit als Chiropraktiker keinesfalls ein Jahresumsatz von ATS 2,89 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1996 betreffend) bzw. ATS 1,10 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1997 betreffend), etc. erzielt werden kann, zumal ich meine Praxis erst im Jahre 1994 eröffnet und keine Werbemaßnahmen etc. diesbezüglich getätigt hatte, - meine Betriebsausgaben viel höher als die seitens der Abgabenbehörde ausgemittelten 12% waren, - meine Verantwortung hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit (Busse) sowie der Firma T. 2 korrekt ist, allfällige Provisionszahlungen jedenfalls im Rahmen des gegen mich wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels offenkundig geworden wären, derartiges jedoch nicht der Fall war, und dieses Verfahren eingestellt wurde, - meine Verantwortung hinsichtlich meiner Vergangenheit auch in den italienischen Medien nachvollzogen werden kann, daher keinesfalls "abenteuerlich" ist, sondern den Tatsachen entspricht, hiermit die Einholung nachstehender Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in nachstehend erwähnte und unter einem vorgelegte bzw. der Abgabenbehörde bereits vorliegende Beweismittel: - Erg Einvernahme des Berufungswerbers - ZV Herr Dr. med. Erich ES , HStr. - ZV Herr George Y, pA Fa. T.-2 JSC, L pr. 151, Russland - ZV Herr Dipl.-Kfm. Gilbert Fb., Deutschland - Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens (zur Frage wie viele Patienten seitens eines gesunden Chiropraktikers in 4,5 Stunden behandelt werden können sowie wie viele Patienten seitens eines Chiropraktikers mit eine Ledenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können) - Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom EG des Hauses HS, umfassten Räumlichkeiten - Beischaffung des Aktes Gz St der Staatsanwaltschaft Wels - Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. x der (vormals) Se Linz, nunmehr EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Hr. Mag. Bb.) aus dem Jahre 1968 - Einsichtnahme in die unter einem vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 - Einsichtnahme in den unter einem vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris, NM vorn 14.10.2008 - Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder - Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge. etc. - Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Depot-/Kontoauszüge der BG Aktiengesellschaft zu Depot-Nr.: s (Zeitraum 2001 - 2003), der BG Aktiengesellschaft zu Kto.-Nr.: t (Zeitraum 2001 2003), der OL Aktiengesellschaft zu Depot-Nr.: u (Zeitraum 2003), der Hausbank zu Kto.-Nr.: 17 (Zeitraum 1999-2003) - Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapierdepots Nr. y - Einsichtnahme in die noch vorzulegenden Aufstellungen/Belege der Hausbank - Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3. 8. 2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem ich namentlich erwähnt wurde" A.3.4.2. Stellungnahme vom 1. Oktober 2009: In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 wurde vorgebracht: "In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf den am 29.9.2009 erhobenen Beweisantrag und lege der Abgabenbehörde in Ergänzung desselben sowie zum Beweis dafür, dass mein Mandant - im Jahre 1999 Wertpapiere im Gegenwert von € 116.438,48, im Jahre 2000 Wertpapiere im Gegenwert von € 24.268,96 kaufte, per 31.12.1999 auf seinem Depot-Nr.: y bei der Bank Wertpapiere im Gegenwert von € 151.213,00 erlagen, die Erträgnisse hieraus € 4.360,37 betrugen, per 29.12.2000 auf dem erwähnten Depot Wertpapiere im Gegenwert von € 155.248,00 erlagen, die Erträgnisse € 5.430,00 betrugen, und sich der Gegenwert der auf dem Depot per 31.12.2001 erliegenden Wertpapiere auf € 158.014,60, die diesbezüglichen Erträgnisse auf € 5.437,50 beliefen, die hiefür erforderliche Barschaft aus den Ersparnissen meines Mandanten stammte und derartige Beträge mit chiropraktischen Leistungen nicht erlöst werden können, nachstehende Urkunden vor: - Wertpapierkaufabrechnungen je vom 3.5.1999, 14.5.1999, 28.5.1999, 21.7.1999, 17.8.1999, 1.12.1999, 29.11.2000, 9.1.2002, - Auszüge per 31.12.1999, 29.12.2000, 31.12.2001 zu Depot Nr. y der Bank wobei auch hinsichtlich des obigen Beweisantrages die ergänzende Einvernahme meines Mandanten, die Einholung der bereits beantragten Sachverständigengutachten sowie die Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Urkunden beantragt wird." A.4. Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009, RV/0946-L/05, RV/0709-/L06, RV/0247-L/06, RV/0710-L/06: Mit der Berufungsentscheidung vom 22.10.2009 wies der UFS die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis 2002 als unbegründet ab und änderte die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen, die Beweisanträge des Bf. auf eine Vielzahl von Tatsachen beziehen würden, die nach Ansicht des Bf. zu erheben seien. Zu welchem Tatsachenkomplex aber welcher Beweis konkret aufgenommen werden solle, habe der Bf. nicht konkret dargelegt und könne höchstens erahnt werden. Eine ergänzende Befragung des Bf. scheide insbesondere auch deswegen aus, weil er schon wiederholt Gelegenheit gehabt habe, zu den einzelnen Sachfragen eine Stellungnahme abzugeben. Bei Vorliegen von Sachverhalten mit Wurzeln im Ausland und bei Behauptung ungewöhnlicher Verhältnisse treffe den Abgabenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Gleiches gelte in jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde etwa in Folge des Bankgeheimnisses Behauptungen nicht nachgehen könne. Der Beweisantrag diene insoweit bloß einer weiteren Verzögerung des Berufungsverfahrens und sei daher auch aus diesem Grunde abzulehnen. Von einer Verfahrensverschleppung sei auszugehen, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt würden und aus dem Vorbringen nicht erkennbar sei, warum die Anträge nicht früher gestellt worden seien. Zur beantragten Beischaffung der Depotauszüge zu einem vom Bf. genannten Depotschein werde darauf verwiesen, dass infolge des Bankgeheimnisses die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt seien. Der Bf. sei hiezu im Zuge des Erörterungstermins auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Der Bf. sei in den Jahren 1996 bis 2003 als Chiropraktiker tätig gewesen; strittig sei bloß der Umfang dieser Tätigkeit. Der Bf. verweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker auf Aufzeichnungen auf Tischkalendern, die ursprünglich von seiner Mutter in Kurrentschrift erstellt worden seien und sodann von einer nicht namentlich genannten Bekannten in Reinschrift übertragen worden wären. Den Abgabenerklärungen seien jeweils Zusammenstellungen über die Einnahmen und Unterlagen, die offenbar Namen und vereinnahmte Beträge enthalten hätten, beigelegt worden. Die angeblichen Grundaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Eine Abschrift erfülle aber nicht die Kriterien des § 131 Abs. 1 Z 1 BAO. Auch die Vollständigkeit der Aufzeichnungen liege nicht vor, habe doch der Bf. selbst zugebilligt, dass im Jahr 2003 Erlöse in Höhe von 30.000 S nicht berücksichtigt worden seien. Die Aufzeichnungen des Bf. seien sohin mangelhaft. Das Vorliegen nicht ordnungsgemäßer und unvollständiger Aufzeichnungen sei ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Die Erheblichkeit des Wiederaufnahmegrundes ergebe sich schon daraus, dass offenbar wesentliche Einnahmen des Bf. nicht Eingang in dessen Aufzeichnungen gefunden hätten. Da die Aufzeichnungen des Bf. formell und inhaltlich mangelhaft seien, ergebe sich die Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Weder aus den vorgelegten Unterlagen des Bf. noch aus den Observationen des Finanzamtes an vier Tagen im März und April 2002 ließen sich seriöse Schlüsse auf die Umsätze und Einnahmen des Bf. für die Jahre 1996 bis 2003 ziehen. Die vom Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung aufgestellte Hochrechnung sei nicht als Schätzungsmethode geeignet. Im Erörterungstermin am 17. September 2009 sei dem Bf. eine andere Berechnungsmethode vorgehalten worden. Diese gehe nicht davon aus, wie viele Behandlungen der Bf. in bestimmten Zeiteinheiten durchgeführt habe, sondern ziehe die ungeklärten Geldtransfers nach Liechtenstein oder Bareinzahlungen auf die Bankkonten als Grundlage für eine Schätzung heran. Einziger Anhaltspunkt für die Schätzung sei die von der Betriebsprüfung und vom Finanzamt festgestellte Vermögensentwicklung beim Bf.. Einer Vermögenszuwachsrechnung liege der Gedanke einer die betriebliche und private Sphäre umfassenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes zugrunde. Während dieses Berechnungszeitraumes müsse der Abgabenpflichtige vom berechneten Gesamteinnahmen- bzw. Gesamtausgabenüberschuss seinen und den seiner Familie zu gewährenden Lebensunterhalt getätigt haben. Ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs rechtfertige die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrühre. Der Bf. behaupte, dass er ein Vermögen von etwa S 12 Mio im Zeitraum 1969 bis 1970 in Südafrika sowie in den Jahren 1972 und 1973 durch den Betrieb eines Import-Export-Handels mit Fleischwaren erworben habe. Der Bf. sei in diesem Zusammenhang jeden Sachbeweis schuldig geblieben, obwohl er mehrmals auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit Sachverhalten mit Wurzeln im Ausland und mit ungewöhnlichen Sachverhalten hingewiesen worden sei. Da der Bf. keinen Nachweis über ein angeblich zu Beginn des Prüfungszeitraumes vorhandenes Wertpapier- oder Barvermögen erbracht habe und ein derartiges Vermögen auch nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei die diesbezügliche Verantwortung als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Bf. habe weiter behauptet, ihm seien von seinen russischen Geschäftspartnern Geldmittel zum Ankauf von Bussen zur Verfügung gestellt worden; diese Geldmittel seien beim Bf. reine Durchlaufposten und seien ihm daher nicht zuzurechnen. Insbesondere bei dem im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld handle es sich um ihm treuhändig übergebenes Geld. Es widerspreche aber jeglichen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass eine Bargeldtransaktion in einem Ausmaß von 167.200 EUR ohne Quittungen über die Bargeldübergabe stattfinden würde. Der Bf. habe es unterlassen, entsprechende Beweise vorzulegen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld um Vermögen handle, das dem Bf. zuzurechnen sei. Die Betriebsprüfung habe nicht feststellen können, dass tatsächlich Geldmittel von russischen Geschäftspartnern des Bf. an diesen geflossen seien. Daraus ergebe sich, dass nicht erwiesen sei, sondern nur vermutet werden könne, dass der Bf. aus der behaupteten Vermittlertätigkeit Einkünfte erzielt habe. Mangels eines Hinweises eines Geldflusses von den russischen Geschäftspartnern an den Bf. gehe der UFS davon aus, dass in diesem Zusammenhang keine Einkunftsquelle des Bf. vorliege. Andererseits verweise der Bf. darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Betriebsprüfung behaupteten Umsätze mit der Tätigkeit als Chiropraktiker zu erwirtschaften. Ein Vermögenszufluss vor dem Jahr 1996 habe nicht glaubhaft gemacht werden können, im Berufungszeitraum sei aber ein erhebliches Vermögen vorgelegen (Geldtransferierungen nach Liechtenstein, Wertpapierankäufe, vorhandenes Bargeld). Eine treuhändige Verwaltung von Vermögen Dritter habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Da die Tätigkeit als Chiropraktiker die einzige gewinnorientierte Tätigkeit im Berufungszeitraum gewesen sei, die der Bf. eingestanden habe, lasse dies den einzig logischen Schluss zu, dass die Mittel, die für die Vermögenstransaktionen verwendet worden seien, vom Bf. im Zuge dieser Tätigkeit erwirtschaftet worden seien. Die Einwendungen des Bf., die Zweifel an der tatsächlichen physischen Möglichkeit der Erwirtschaftung dieser Umsätze darlegen sollten, hätten in den Hintergrund zu treten, da der Bf. keine plausible alternative Erklärung für das Vorhandensein jener Mittel vorgebracht habe, die Gegenstand seiner Transaktionen gewesen seien. Als einzig logischer Schluss ergebe sich damit, dass sämtliche zu schätzenden Umsätze der Tätigkeit als Chiropraktiker zuzurechnen seien. Bei der P. Kreditanstalt in Liechtenstein handle es sich um eine für die Steueroase Liechtenstein typische Domizilgesellschaft. Der UFS gehe davon aus, dass der Bf. an dieser Anstalt beteiligt gewesen sei; diese sei ihm wirtschaftlich zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Bf. inländisches Vermögen nach Liechtenstein transferiert habe und nach wie vor Zugriff auf dieses Vermögen habe. Bei den Zahlungen und Darlehensgewährungen des Bf. vom 5. März 1996 (110.000 S, 380.000 S sowie 2,4 Mio S), 26. Jänner 1998 (1,065 Mio S und 5.000 DM), 6. Mai 1998 (1,4 Mio S) und 25. Juli 2001 (420.000 S) handle es sich jeweils um Vermögen, das im Zuge der Geschäftstätigkeit des Bf. als Chiropraktiker erwirtschaftet worden sei. Da nicht auszuschließen sei, dass ein Teil des den Zahlungen vom 5. März 1996 zugrunde liegenden Vermögens vor dem Jahr 1996 erwirtschaftet worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass lediglich die Hälfte dieses Vermögens im Jahr 1996 dem Bf. zugeflossen sei. Auf Grund der mangelhaften Mitwirkung des Bf. sei davon auszugehen, dass ein Teil der im Berufungszeitraum auf Grund seiner Tätigkeit als Chiropraktiker erzielten Vermögenszuflüsse unentdeckt geblieben sei. Da etwa Kosten für Reparaturen am Haus ebenfalls hätten verdient werden müssen, sei ab dem Jahr 1997 "wohl" jährlich ein Betrag von etwa 250.000 S den Einkünften hinzuzurechnen. Im Zuge des Erörterungsgespräches sei in diesem Zusammenhang von einem Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 10% des Vermögenszuwachses die Rede gewesen. Tatsächlich handle es sich aber nicht um einen Sicherheitszuschlag, sondern um einen gesondert in der Globalschätzung ausgewiesenen Posten für Lebenshaltungskosten und Aufwendungen, die der Bf. nach eigenen Angaben im Berufungszeitraum getätigt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es sachgerechter, in den Jahren, in denen Vermögenstransaktionen oder Vermögenszuwächse festgestellt worden seien, etwa 250.000 S (bzw. 18.000 EUR) für den Lebensaufwand und notwendige Ausgaben hinzuzurechnen, als einen Prozentsatz des nunmehr ermittelten Vermögenszuwachses anzunehmen. Im Jahr 1996 entfalle eine derartige Hinzurechnung, da in diesem Jahr überdurchschnittlich hohe Vermögenstransaktionen festgestellt worden seien und die Schätzung mittels Abschlag von diesen festgestellten Transaktionen erfolgt sei. Für die Jahre 2000 und 2001 entfalle ebenfalls diese Hinzurechnung, da sich die Schätzung an den geschätzten Erlösen der Vorjahre orientiere und damit eine Hinzurechnung sich doppelt auswirken würde. Für das Jahr 2003 werde nur ein Betrag von 9.000 EUR hinzugerechnet, da ab Mitte dieses Jahres die Tätigkeit als Chiropraktiker auf Grund einer Krankheit habe reduziert werden müssen. Über Betriebsausgaben seien weder Aufzeichnungen geführt noch Belege vorgelegt worden; die Betriebsausgaben seien zu schätzen, und zwar mit 12% der im Schätzungsweg ermittelten Erlöse. Ausgehend von diesen Vermögenszuwächsen seien die Gewinne und die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer (5/6 der Bruttoerlöse) zu schätzen. Ein Chiropraktiker, der kein Medizinstudium absolviert und auch in anderer Weise keine gesamtmedizinischen Kenntnisse nachgewiesen habe, übe keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Einkünfte seien demnach als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen. Die Tätigkeit als Chiropraktiker sei eine Tätigkeit, die mit jener eines Heilmasseurs oder Heilpraktikers vergleichbar sei; diese würden ohne medizinisches Studium keine Tätigkeit als Arzt ausüben. Demnach sei für den Zeitraum ab 1. Jänner 1997 die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht anzuwenden. Es lägen steuerpflichtige Umsätze vor, die dem Steuersatz von 20% unterliegen würden. Da der Bf. keinen einzigen Beleg vorgelegt habe, der zu einem Vorsteuerabzug berechtigen würde und auch in seinen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, dass eine Berechtigung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bestanden habe, unterbliebe der Ansatz eines solchen. Der Bf. habe in der Berufung vom 19. Jänner 2005 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt; diese Anträge seien erst im Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 nachgeholt worden. Eine mündliche Berufungsverhandlung sei demnach nicht durchzuführen gewesen; die Entscheidung sei dem Referenten oblegen. Die Erklärung in der Berufung vom 23. Jänner 2006 sei so zu verstehen, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der Voraussetzung erfolgen soll, dass die Berufungsverhandlung über die Berufung vom 23. Jänner 2006 gemeinsam mit der früher eingebrachten Berufung erfolgen solle. Es handle sich demnach um eine bedingte Prozesserklärung, welche den Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung betreffend die Berufung vom 23. Jänner 2006 von der Durchführung einer Berufungsverhandlung in einem anderen Verfahren abhängig mache. Derartig bedingte Prozesserklärungen seien unwirksam. Es sei daher auch betreffend diese Berufung keine Berufungsverhandlung durchzuführen. Im Übrigen habe der Bf. ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt im Zuge eines Erörterungsgespräches darzulegen. A.5. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) A.5.1. Bescheidbeschwerde an den VwGH Am 4.12.2009 erhob der Bf. Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und §§ 26ff VwGG beim Verwaltungsgerichtshof. Der Bf. machte (zusammengefasst) geltend, dass zur Entscheidung über die Berufung vom 19.1.2005 (ergänzt mit Schreiben vom 21. Jänner 2005) der Senat 3 der Außenstelle Linz, nicht aber der Senat 11, der in der Geschäftsverteilung vom 1. Jänner 2005 nicht aufscheine, zuständig gewesen sei. Weiters führte der Bf. an, dass sich seine Berufung ausschließlich gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996 bis einschließlich 2002 (sowie gegen die Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren) gewandt habe. Wenn die belangte Behörde auch über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 entscheide, so entscheide sie über mehr als Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen war. Der Bf. brachte vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen unzulässig sei, da die Voraussetzungen der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, die in den zu Grunde liegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden wären, nicht vorlagen. Der Bf. machte weiters geltend, seine Umsätze seien unecht steuerbefreit. Als Chiropraktiker habe er eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung genossen. Der Bf. rügte, die Schätzungen seien zu Unrecht vorgenommen worden; es seien ausreichende Beweismittel vorgelegen, um die Umsätze des Bf. aus seiner chiropraktischen Tätigkeit nachzuvollziehen. Es sei auch höchst unwahrscheinlich und gehe völlig an der allgemeinen Lebenserfahrung vorbei, dass der Bf. die geschätzten Umsätze bzw. Einkünfte aus der chiropraktischen Tätigkeit erzielt hätte. Dazu rügte der Bf. auch, der UFS habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es wurden insbesondere die vom Bf. beantragten Beweise nicht aufgenommen. Weiters habe die belangte Behörde keine zusammenhängenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Als Aktenwidrigkeit machte der Bf. geltend, die im Wege der Schätzung ermittelten jährlichen Gewinne (bzw. Umsätze) würden sich weder aus dem Akt noch in der angegebenen Weise ergeben und rügte weiters die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes. Der Bf. rügte weiters, er habe eine mündliche Berufungsverhandlung und auch die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Auch machte der Bf. eine Verletzung des Überraschungsverbotes geltend. Erst im Erörterungstermin vom 17. September 2009 sei eine neue Schätzungsmethode bekannt gegeben worden; hiezu sei eine völlig unzureichende Stellungnahmefrist bis zum 30. September 2009 eingeräumt worden. In einem Telefonat habe der Referent der belangten Behörde bekannt gegeben, einem Fristverlängerungsantrag "eher nicht" zu entsprechen, sodass kein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht worden sei. Die Erhöhung der Zurechnung im angefochtenen Bescheid sei nicht einmal vorgehalten worden. Hätte der Bf. ausreichend Gelegenheit gehabt, zu der veränderten Schätzungsmethode Stellung zu beziehen, hätte er darauf noch entsprechend eingehen können. Weiters machte der Bf. einen Verstoß gegen die Offizialmaxime geltend. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei weder seitens der Abgabenbehörde I. noch II. Instanz vollständig erhoben, sondern sei aufgrund von bloßen Vermutungen der Abgabenbehörde, die durch nichts belegt wurden, Schätzungen zum Einkommen des Bf. vorgenommen worden. Auch habe die Abgabenbehörde I. und II. Instanz die vom Bf. ergangenen Beweisanträge als auch die vorgelegten Beweismittel negiert bzw. seien diese unberücksichtigt geblieben. Die II. Instanz habe die Beweisanträge mit der Begründung der „Verschleppungsabsicht“ abgelehnt. Schließlich rügte der Bf., der UFS habe im Spruch des angefochtenen Bescheides weder den Namen des Bf. noch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen angeführt. A.5.2. Gegenschrift der belangten Behörde vom 31.3.2010 In der Gegenschrift vom 31.3.2010 äußerte sich der UFS in einer umfassenden Stellungnahme und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, da nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung aufzuzeigen vermögen. „Zur behaupteten Unzuständigkeit des erkennenden Senates: Als unabhängige Verwaltungsbehörde für das gesamte Bundesgebiet (§ 1 Abs.1 1 UFSG) ist die Aufgabenverteilung innerhalb des UFS und somit auch auf seine sieben Außenstellen (§ 1 Abs. 3 UFSG) nicht auf Gesetzesstufe zu regeln. Die von der Vollversammlung des UFS, den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8 UFSG) oder Ausschüssen (§ 8 UFSG) zu beschließende Geschäftsverteilung (§ 11 Abs. 1 UFSG) hat Verordnungsrang (zB Renner, UFSaktuell 2005, 14). Welches Gremium (Vollversammlung, Ausschuss oder Außenstellenversammlung) für die Beschlussfassung zuständig ist, ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung des UFS, welche die Vollversammlung beschließt. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 11 Abs. 3 UFSG. In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, beschließt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle (Außenstellenversammlung) die Geschäftsverteilung (§ 8 Abs. 8 UFSG). Die Vollversammlung hat den jeweiligen Außenstellenversammlungen insbesondere die Zuständigkeit für die Einrichtung der Berufungssenate im Geschäftsbereich Steuern- und Beihilfen übertragen (vgl. Pkt. 3.1.3.b GV-UFS, Pkt. 3.1.7. GV-UFS, Pkt. 3.2.1. GV-UFS). Diese Grundsätze waren seit Bestehen des UFS (1. Jänner 2003) im Wesentlichen gleich. Der Inhalt der für den Geschäftsbereich Steuern- und Beihilfen zu beschließenden Geschäftsverteilung ergibt sich aus § 270 Abs. 1 und 2 BAO. Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung auf Senatsebene ist aus § 270 Abs. 1 und 2 BAO nicht ableitbar, da anders als in § 68 Abs. 1 FinStrG keine Festlegung der Geschäftsverteilung im Vorhinein vorgesehen ist. Der in § 1 Abs. 1 UFSG enthaltene Begriff der „Unabhängigkeit“ bedeutet nicht auch zwingend eine feste Geschäftsverteilung bzw. ist diese beim UFS verfassungsrechtlich nicht geboten (VfGH 27.9.2004, B 20/04; Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, in der mangels „entsprechender Geschäftsverteilung im Voraus“ eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter behauptet wurde). Es ist keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die im Bereich der Verwaltung allgemein Ähnliches verlangen würde wie Art. 87 Abs. 3 B-VG im Bereich der Gerichtsbarkeit. Art. 6 EMRK, aus dem allenfalls Derartiges abzuleiten wäre, findet auf die Abgabenerhebung keine Anwendung. Soweit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf die zuständige staatliche Behörde als solche bezogen ist, garantiert es nicht bestimmte Organwalter, sondern das Verfahren vor eben dieser Behörde (VfGH 8.6.1999, B 1148/98). § 270 Abs. 1 Z 1 BAO normiert, dass die Zuständigkeit des Vorsitzenden eines Berufungssenates bestimmt werden muss. Es ist zulässig, dass ein Vorsitzender in mehreren Senaten den Vorsitz führt. Dem Vorsitzenden wird für den jeweiligen Senat grundsätzlich eine sachliche und örtliche Zuständigkeit zugewiesen. Auch die Zuweisung konkreter Einzelfälle und die Änderungen der Geschäftsverteilung betreffend eine bestimmte Rechtssache im Nachhinein kann erfolgen. Aus § 270 Abs. 1 Z 2 BAO geht hervor, dass der Begriff „Senat“ für die Festlegung der Geschäftsverteilung als „Personalpool“ zu verstehen ist (Ritz, RdW 2002, 440; Renner, UFS aktuell 2005, 15; Niedermaier, Finanzsenat, 72). Dieser in der Geschäftsverteilung festzulegende Senat ist nicht ident mit dem aus vier Personen bestehenden „Berufungssenat“ iSd § 270 Abs. 5 (Ritz, BAO3, § 270 Tz. 6). Der „Personalpool“ besteht aus dem Vorsitzenden und maximal neun weiteren hauptberuflichen Mitgliedern. Die Bestellung des Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO) erfolgt anlässlich der Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 6 BAO), des Einlangens einer Vorlageerinnerung (§ 276 Abs. 6 BAO), einer Berufung oder der Vorlageantrages. Damit ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass eine Festlegung der Zuständigkeit frühestens mit Einlangen des Rechtsmittels beim UFS erfolgen kann. Die Neubestellung des Referenten hat zu erfolgen, wenn bei einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit in Folge der Änderung der Geschäftsverteilung von einem Senat an einen anderen Senat übergeht und bei rückwirkender Änderung der Bestellung gemäß § 270 Abs. 4 BAO. Dem Vorsitzenden obliegt die Auswahl des Referenten unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie, wobei er sich auch selbst im entsprechenden Ausmaß bei der Zuteilung berücksichtigen soll. Nach § 270 Abs. 4 BAO ist die rückwirkende Änderung der Referentenbestellung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und bei lang andauernder Verhinderung des Referenten zulässig. Eine rückwirkende Änderung der Referentenbestellung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung bedarf der Zustimmung des bisher bestellten Referenten und des Präsidenten. Zu einer faktischen rückwirkenden Änderung der Referentenbestellung kann es bei Änderungen der Zuständigkeiten des Senats kommen, dessen Mitglied der Referent im Zeitpunkt der Fallzuteilung war. Auch ist die Zuweisung des Referenten zu einem anderen Senat unter Beendigung der Zugehörigkeit zum sachlich zuständigen Senat zulässig. In beiden Fällen ist weder die Zustimmung des Präsidenten noch des Referenten erforderlich. Die entsprechende Änderungen der Geschäftsverteilung erfolgen durch Beschluss des zuständigen Gremiums (Vollversammlung, Ausschuss oder Außenstellenversammlung). Im Lichte dieser Rechtslage gehen die Ausführungen des Bf., wonach die Geschäftsverteilung des UFS im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Berufung maßgeblich sei, ins Leere. Vielmehr ist für die Begründung der Zuständigkeit eines konkreten Berufungssenates jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung erfolgt ist. Die Berufung des Bf. vom 19. Jänner 2005 (OZ 38), eingelangt beim Finanzamt am 20. Jänner 2005, betreffend „Einkommensteuerbescheide 1996 - 2002“ und „Umsatzsteuerbescheide 1996 - 2002“, wurde dem Unabhängigen Finanzsenat [Senat (Linz) 3] vom Finanzamt am 4. November 2005 zur Entscheidung vorgelegt und unter RV/0946-L/05 protokolliert (OZ. 45 bzw. OZ. 65). Der Senat (Linz) 11 wurde durch den Beschluss der Außenstellenversammlung am 15. Dezember 2005 (OZ: 59) neu eingerichtet und dem Senat neben anderen hauptberuflichen Mitgliedern Ri. als Referent zugewiesen. Auf Grund des Beschlusses der Außenstellenversammlung vom 22. Juni 2006 (OZ. 62) wurde das unter RV/0946-L/05 protokollierte Rechtmittel dem Senat (Linz) 11 zugewiesen. Die Geschäftsverteilung wurde am 1. Juli 2006 verlautbart. Auf Grund der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 10. Juli 2006 (OZ. 65) wurde die gegenständliche Berufung Ri. als Referenten zugeteilt. Am 21. Juli 2006 erfolgte insoweit eine Änderung der Protokollierung als für die Berufung betreffend „Einkommensteuerbescheide 1996 - 2002“ eine eigene Geschäftszahl, nämlich RV/0709-L/06 (OZ. 79) als Folge der Änderung der Geschäftsordnung des Unabhängigen Finanzsenates in der Fassung der Verlautbarung vom 30. Mai 2006 vorzunehmen war (vgl. OZ. 60 Punkt A.2.2.1. GO). Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Senates (Linz) 11 ist die am 1. Oktober 2009 verlautbarte Geschäftsverteilung maßgeblich (OZ. 64). In Punkt 1.3.1. zur Zuständigkeit des Senates (Linz) 11 ist die Geschäftszahl RV/946-L/05, unter der die Berufung vom 19. Jänner 2005 erstmals protokolliert worden ist, konkret angeführt. Die Zulässigkeit des Zuständigkeitsüberganges vom Senat (Linz) 3 an den Senat (Linz) 11 und die Zuständigkeit des Ri. als Referent ergibt sich aus der geschilderten Rechtslage. 2) Zur behaupteten Unzuständigkeit des UFS in Zusammenhang mit der Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuer 2003: Die Berufung des Bf. vom 23. Jänner 2006 (OZ 53), welche sich gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2003 vom 9. Jänner 2006 richtete, wurde am 15. Mär 2006 dem Senat (Linz) 11 des Unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung vorgelegt (OZ. 55 bzw. 75) und unter RV/0247-L/06 protokolliert. Worauf sich die behauptete Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates gründen soll, ist somit nicht nachvollziehbar. 3) Zur behaupteten Unzuständigkeit des Referenten zur Einzelentscheidung: Der Bf. räumte selbst ein, dass der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) nicht schon in der Berufung vom 19. Jänner 2005 (OZ. 38) betreffend „Einkommensteuerbescheide 1996 - 2002“ und „Umsatzsteuerbescheide 1996 - 2002“, sondern in einem ergänzenden und berichtigenden Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 (OZ. 39) eingebracht wurden. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung weder ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Demnach vermittelt auch die diesbezügliche Antragstellung im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Berufung weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2, sowie beispielsweise die VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156; VwGH 17.10.2007, 2004/13/0180; VwGH 27.3.2008, 2004/13/0141). 4) Zum behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht: Die Begründung einer Berufungsentscheidung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (ZB VwGH 28.2.2002, 99/15/0078, 0079, 0158). Die Begründung hat sich mit dem Berufungsbegehren in der erforderlichen Weise auseinander zu setzen und vor allem den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhalt festzustellen (zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066). Begründungsmangel führen nur dann zur Aufhebung durch den VwGH, wenn die Unzulänglichkeit der Begründung zur Folge hat, dass einem Bf. damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH oder diesem die inhaltliche Prüfung des Bescheides verwehrt bleibt (zB VwGH 19.1.2005, 2001/13/0185). Grundsätzlich sind Verweisungen in der Begründung der Berufungserledigung zulässig, etwa auf die Begründung eines der Partei bereits bekannten Bescheides (zB VwGH 26.11.1998, 96/1610205; 12.9.2001, 96/13/0043, 0044) oder den Inhalt des im Vorverfahren durchgeführten Schriftverkehrs.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100375/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100375.2014
Stammnummer
110811
Gültig
28.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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