Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100375/2014
Schätzung bei einem Chiropraktiker und Vermittler von Auslandsgeschäften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100375/2014vom 28.04.2016Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was mit der Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft bezweckt werden soll, hat der Bf. nicht erhellt. Dem Vorbringen, die Betriebsausgaben des Bf. in den inkriminierten Zeiträumen seien viel höher als die seitens der Abgabenbehörde ausgemittelten 12% gewesen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die tatsächliche Höhe der Ausgaben - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (vgl. VwGH 24.9.2002, 2000/14/0081).
Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.8. Zur Verantwortung des Bf. hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit (Busse) sowie der Fa. T. 2:
Weiters werde zum Beweis dafür, dass die Verantwortung des Bf. hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit (Busse) sowie der Fa. T. 2 korrekt sei, der Bf. diesbezüglich keine Provisionszahlungen und auch keine wie auch immer gearteten, sonstigen Leistungen hieraus erhalten habe, die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt:
B.1.8.1 Ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers:
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.
Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen.
B.1.8.2. ZV Herr George Y, p.A. Fa. T. 2 JSC, L, pr. 151, Russland:
Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). So hat ein nach § 183 Abs. 3 BAO beachtlicher Beweisantrag ein ausreichend präzisiertes Beweisthema anzugeben (VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078).
Bei dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeugen handelt es sich um eine im Ausland lebende Person und es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Geschäftspartner oder sonstige Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0190).
Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung beantragt hat. Damit ist aber ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt worden, weshalb die belangte Behörde zu den solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahmen auch deswegen nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144, VwGH 6. 7. 2006, 2003/15/0128, mwN). Insoweit stellt die Abstandnahme von den beantragten Zeugeneinvernahmen auch keine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Zudem liegt Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.8.3. ZV Herr Dipl. Kfm. Gilbert Fb.,
Adresse1
, Deutschland
Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). So hat ein nach § 183 Abs. 3 BAO beachtlicher Beweisantrag ein ausreichend präzisiertes Beweisthema anzugeben (VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078).
Bei dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeugen handelt es sich um im Ausland lebende Person und es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Geschäftspartner oder sonstige Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190).
Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung beantragt hat. Damit ist aber ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt worden, weshalb die belangte Behörde zu den solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahmen auch deswegen nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144, VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128, mwN). Insoweit stellt die Abstandnahme von den beantragten Zeugeneinvernahmen auch keine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Zudem liegt Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.9. Beweisantrag zur Verantwortung des Bf. hinsichtlich seiner Vergangenheit
Überdies wurde zum Beweis dafür, dass die Verantwortung des Bf. hinsichtlich seiner Vergangenheit auch in den italienischen Medien nachvollzogen werden kann, daher keinesfalls „abenteuerlich“ sei, wie dies von der Abgabenbehörde angenommen wurde, sondern den Tatsachen entspreche, diesbezüglich auch eine zeitgeschichtliche Abhandlung, erstellt von Hubert SPECKNER mit dem Titel „Zwischen Porze und Roßkarspitze….“ Der „Vorfall“ vom 25.6.1967 in den österreichischen und sicherheitsdienstlichen Akten existiert, der Bf. in diesem Werk auch 70-mal erwähnt werde, sodass sich bei Studium der Zeitgeschichte seine Verantwortung nachprüfen und keinesfalls als „abenteuerlich“ abzutun gewesen wäre, die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt:
Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3.8.2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem der Bf. namentlich erwähnt wurde,
Einsichtnahme in die zeitgeschichtliche Abhandlung Hubert SPECKNER, Zwischen Porze und Roßkarspitz… – der „Vorfall“ vom 25.6.1967 in den österreichischen sicherheitsdienstlichen Akten.
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (VwGH 24.10.2001, 2000/17/0009).
Die Erheblichkeit des Beweisantrages ist nicht ersichtlich, sodass der Beweisantrag abzuweisen ist.
B.1.10. Kauf von Wertpapieren
Zum Beweis, dass die für den Wertpapierankauf erforderliche Barschaft aus den Ersparnissen stammte und derartige Beträge mit chiropraktischen Leistungen niemals erzielt werden können, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt:
B.1.10.1. Einsichtnahme in bereits vorliegende Wertpapierkaufabrechnungen je vom 3.5.1999, 14.5.1999, 21.7.1999, 17.8.1999, 1.12.1999, 29.11.2000, 9.1.2002, sowie der Auszüge per 31.12.1999, 29.12.2000, 31.12.2001 zu Depot-Nr. y der Bank.
Die Unterlagen werden zur Kenntnis genommen.
B.1.10.2. Ergänzende Einvernahme des Bf.
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.
B.1.10.3. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.10.4. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens
Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.11. Zu chiropraktischen Tätigkeiten:
Zum Beweis dafür, dass chiropraktische Tätigkeiten auch für den Chiropraktiker selbst äußerst Energie bzw. Kräfte raubend und somit sehr anstrengend seien, daher nur wenige Patienten pro Tag und nicht mehr als 3 Patienten im Durchschnitt pro Tag behandelt werden können, wurde die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt:
B.1.11.1.Ergänzende Einvernahme des Bf.
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.
B.1.11.2. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.11.3. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens
Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152).
Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
B.1.11.4. Einsichtnahme in einen Auszug Kurt LANGBEIN, Weißbuch Heilung:
Der Auszug wurde zur Kenntnis genommen. Darin heißt es: "Mehr als drei Patienten am Tag sind es nie, für mehr reichen seine Energien nicht".
C
. Rechtslage
C.1. Zum Verfahren
C.1.1. Allgemein
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
C.1.2. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung durch den Senat
§ 272 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 13/2014
lautet:
"(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1.
(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat."
§ 274 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 13/2014
lautet:
"(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a)in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt."
C.1.3. Zur Verjährung
§ 207 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. I Nr. 13/2014
lautet:
"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt."
§ 209a BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014
lautet:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht."
§ 33 des Finanzstrafgesetzes idF BGBl. I Nr. 14/2013
lautet:
"(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,
a) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,
b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,
c) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden,
d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden,
e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder
f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(4) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen."
C.1.4. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 BAO idF BGBl I 2013/14 lautet:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen."
§ 303 BAO idF BGBl I 2013/14 lautet:
"Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist."
C.1.5. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
D. Feststellung des Sachverhalts
D.1. Tätigkeit als Chiropraktiker
Unstrittig ist, dass der Bf. im Zeitraum von 1996 bis 2002 nach eigenen Angaben als "Chiropraktiker" für Entgelt tätig war.
Die Chiropraktik ist eine alternativmedizinische Behandlungsmethode mit dem Ziel, die normale Beweglichkeit der Gelenke − besonders an der Wirbelsäule − wiederherzustellen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chiropraktik).
Die Feststellungen der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als Chiropraktiker (Punkt A.2.1.1.) sind jedenfalls dem Grunde nach schlüssig. Im Zuge der Vernehmung des Verdächtigen am 27. 10. 2003 hat der Bf. selbst angegeben, dass er nicht ausschließen könne, nicht die gesamten Einkünfte in seine Steuererklärung aufgenommen zu haben. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen iSd § 163 BAO über den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit liegen nicht vor. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können (VwGH 7. 8. 2001, 96/14/0118). Dass derartige Aufzeichnungen nicht vorliegen, wurde von der belangten Behörde ausreichend dokumentiert.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtigen nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107). Zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes, hat der Bf. kaum sachdienlich beigetragen. Einzig nachvollziehbar ist der Hinweis des Bf. seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf Grund seiner gesundheitlichen Situation. Andererseits fehlen gänzlich schlüssige Aufzeichnungen über den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit.
Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Bei der Schätzung sollen abgabenrechtliche Sachverhalte mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Anm 8). Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 28.21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0201). Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen (VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127).
Der Bf. hat keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt und auch sonst nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Daher muss er es hinnehmen, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch eine Globalschätzung der belangten Behörde erfolgt ist. Dem Einwand der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Bf. versuchte die belangte Behörde dadurch ausreichend Rechnung zu tragen, dass lediglich zwei Arbeitstage pro Woche berücksichtigt wurden. Zudem wurden dem Bf. pro Jahr mindestens vier Wochen zugebilligt, in denen die Praxis des Bf. geschlossen war. Die Annahme der belangten Behörde von etwa vierzig behandelten Personen pro Woche erscheint plausibel, wurde doch eine entsprechende Besucherfrequenz im Zuge von Beobachtungen festgestellt. Wenn der Bf. nun versucht darzustellen, ihm sei die Behandlung so vieler Personen schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ist dem entgegen zu halten, dass es an ihm gelegen wäre, durch o
rdnungsgemäße Aufzeichnungen iSd § 163 BAO seine Behauptungen zu dokumentieren. Die vom Bf. beantragten Beweisaufnahmen wie etwa die Einholung von Sachverständigengutachten, können die Aufzeichnungen über die tatsächliche Kundenfrequenz nicht ersetzen. Vielmehr liegen Beobachtungen über die Besucherfrequenz seitens der belangten Behörde vor, die dem Bf. bekannt sind. Daran kann auch der vom Bf. beantragte Lokalaugenschein nichts ändern, weil sich dadurch nicht klären lässt, wieviele Kunden den Bf. im Beschwerdezeitraum tatsächlich aufgesucht haben. Der Bf. konnte nicht plausibel erklären, weshalb die belangte Behörde von der beobachteten Besucherfrequenz nicht auf eine bestimmte Kundenfrequenz schließen konnte. Zudem hat der Bf. selbst "Schwarzumsätze" eingestanden, jedoch in keiner Weise dazu beigetragen, diese Schwarzumsätze lückenlos aufzuklären. Lediglich für das "einkommensstärkste Jahr 2002" gestand der Bf. Schwarzerlöse in Höhe von 50.000 ATS ein. Rechnet man diese Schwarzumsätze (3.633,64 Euro), den erklärten Erlösen (14.530 Euro) zu, ergeben sich Gesamterlöse von 18.165 Euro. Bei einem durchschnittlichen Behandlungssatz von 45 Euro kommt man etwa auf 404 Behandlungen pro Jahr. Ausgehend von 45 Arbeitswochen mit je 2 Arbeitstagen ergäben sich etwa 4-5 Kunden pro Tag. Unter Hinweis auf das "Weißbuch Heilung" von Kurt Langbein deutet der Bf. jedoch ohne konkrete Beweise an, dass mehr als drei Patienten am Tag nicht behandelt werden könnten. Damit widerspricht die Argumentation des Bf. den tatsächlich einbekannten Erlösen. Daher schenkt das Gericht den Beobachtungen der belangten Behörde mehr Glauben, zumal es außer diesen Beobachtungen keine konkreten nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die tatsächlich erzielten Umsätze aus der Tätigkeit als Chiropraktiker vorliegen. Für den von der belangten Behörde festgestellten Umfang der Tätigkeit des Bf. spricht auch das im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefundene Barvermögen von 167.200 Euro, dessen Herkunft der Bf. in keiner Weise nachvollziehbar darstellen konnte. Zudem wurde die Mittelherkunft bezüglich der von der Betriebsprüfung festgestellten Geldtransaktionen (vgl. Punkt A.2.2.1.) seitens des Bf. nicht restlos aufgeklärt. Er hat auch an der Aufklärung kaum mitgewirkt, sondern lediglich umfangreiche, das Verfahren verschleppende Beweisanträge gestellt (vgl. B.1.5.). Aus den vorgelegten Unterlagen ist die Mittelherkunft über den gesamten Beschwerdezeitraum nicht lückenlos nachvollziehbar. Eine Würdigung der unvollständigen Unterlagen zu Gunsten des Bf. ist daher nicht sachgerecht, zumal die Vorlage ausgewählter Unterlagen nicht geeignet war, den vom Bf. behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde zutreffend sind.
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind (VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121). Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO (vgl VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121).
Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, hat anspruchsbezogen zu erfolgen. Das Vorliegen einer Strafbarkeit beim Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung für die verlängerte Verjährungsfrist (vgl. Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 207, 572).
Hat der Abgabepflichtige durch seine unrichtige Abgabenerklärung vorsätzlich die zu niedrige Festsetzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bewirkt, hat er dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Im gegenständlichen Fall wurden die Erlöse aus der Tätigkeit als Chiropraktiker in den Abgabenerklärungen nicht vollständig angegeben. Das Gericht geht davon aus, dass der Bf. seine Einnahmen und Umsätze aus der Tätigkeit als Chiropraktiker bewusst gegenüber der belangten Behörde verschwiegen hat, zumal er dies in einer Einvernahme sogar selbst zugebilligt hat.
D.2. Vermittlungsleistungen
Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Auslandsaktivitäten des Bf. (siehe oben Punkt A.2.1.2.) wurden von der belangten Behörde schlüssig ermittelt. Der Bf. räumte zwar ein, Vermittlungsleistungen erbracht zu haben, behauptete jedoch, dafür keine Provisionen erhalten zu haben.
Die amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insb. dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist oder eine solche unterlässt. Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt (vgl. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Behauptet die Partei des Abgabenverfahrens das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, so unterliegt sie bei Feststellung dieser Verhältnisse einer erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051).
So ist es im Geschäftsleben durchaus ungewöhnlich, wenn Vermittlungsleistungen ohne Provision stattfinden. Den Bf. hätte in Zusammenhang mit den von der belangten Behörde festgestellten Auslandssachverhalten eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht getroffen. Zudem wäre es an ihm gelegen, seine ungewöhnlichen Behauptung zu beweisen. In diesem Zusammenhang hat der Bf. lediglich unsubstantiierte Beweisanträge gestellt, ohne zur Aufklärung des Sachverhaltes konkret beizutragen.
Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die im BP-Zeitraum erbrachten "vermittelten Leistungen" somit ein Gesamtvolumen von rd. 16 Mio. ATS betragen hätten. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass für derartige Vermittlungsleistungen eine Provision in Höhe von 20 % und somit ein Provisionszufluss in Höhe von 3,2 Mio. ATS im Zeitraum von 1996 bis 2003 als fremdüblich anzusehen sei, kann dem nicht entgegen getreten werden. Dem Einwand, dass es sich bei der
Vorfinanzierung um einen steuerlich als unbeachtlichen Gefälligkeitsdienst handle, kann nicht gefolgt werden. Vorfinanzierungen in dem von der belangten Behörde teilweise festgestellten Ausmaß werden im Wirtschaftsleben üblicher Weise nicht unentgeltlich durchgeführt. Für das Vorliegen einer derart unüblichen Vorgangsweise liegen keinerlei realistische Anhaltspunkte vor, zumal der Bf. keine Aufzeichnungen über seine Vermittlertätigkeit, insbesondere über die Vorfinanzierungen geführt hat. Soweit der Bf. die Unentgeltlichkeit seiner Vermittlungstätigkeit mit einer drohenden Haftstrafe im Ausland begründet, ist ihm entgegen zu halten, dass denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt (vgl. Punkt A.2.2.3.) , die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Es liegt an diesem, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie
Liechtenstein
abspielt. Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Da im Verhältnis zu
Liechtenstein
keine Amts- oder Rechtshilfe in Abgabensachen besteht, kann der Abgabepflichtige schon deshalb nicht von der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht entbunden werden. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden (vgl. VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Bf. die Motive für sein Handeln behauptet. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, den wahren Sachverhalt durch konkrete Beweise restlos zu erhellen. Das Auffinden eines Barvermögens von 167.200 Euro (in Euro) bzw. des Wechsels über 100.000 ATS weisen auf eine umfangreiche Geschäftstätigkeit hin. Zudem wurde die Mittelherkunft bezüglich der von der Betriebsprüfung festgestellten Geldtransaktionen (vgl. Punkt A.2.2.1.) seitens des Bf. nicht restlos aufgeklärt. Er hat auch an der Aufklärung kaum mitgewirkt, sondern lediglich umfangreiche, das Verfahren verschleppende Beweisanträge gestellt (vgl. B.1.5.). Aus den vorgelegten Unterlagen ist die Mittelherkunft über den gesamten Beschwerdezeitraum nicht lückenlos nachvollziehbar. Eine Würdigung der unvollständigen Unterlagen zu Gunsten des Bf. ist daher nicht sachgerecht, zumal die Vorlage ausgewählter Unterlagen nicht geeignet war, den vom Bf. behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Aus welcher Tätigkeit dieses Vermögen stammt, kann mangels Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden.
Der Annahme der belangten Behörde, wonach dem Bf. jährlich 400.000,00 ATS an Provisionseinkünften zugeflossen sind, die nicht in der Steuererklärung erfasst wurden, ist durchaus plausibel. Zumal es im Geschäftsleben völlig unüblich ist Vermittlungstätigkeiten größeren Umfanges oder Vorfinanzierungen ohne Vereinnahmung von Provisionen durchzuführen. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Bf. bereits in den vor dem Prüfungszeitraum liegenden Jahren Vermögen ungeklärten Ausmaßes erworben hat.
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind (VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121). Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121).
Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, hat anspruchsbezogen zu erfolgen. Das Vorliegen einer Strafbarkeit beim Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung für die verlängerte Verjährungsfrist (vgl. Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 207, 572).
Hat der Abgabepflichtige durch seine unrichtige Abgabenerklärung vorsätzlich die zu niedrige Festsetzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bewirkt, hat er dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Im gegenständlichen Fall wurden die Provisionen aus der Vermittlungstätigkeit in den Abgabenerklärungen nicht angegeben. Das Gericht geht davon aus, dass der Bf. seine Einnahmen aus der Vermittlungstätigkeit bewusst gegenüber der belangten Behörde verschwiegen hat, zumal der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbeträchtlich ist.
E. Erwägungen
E.1. Zur Zuständigkeit des Einzelrichters
Zum Ablehnungsantrag vom 28.8.2014 wird auf den Beschluss unter Punkt
A.6.2. wieder gegebenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1.10.2014, RV/5101449/2014
und die dortigen Ausführungen verwiesen.
Zum in der Berufungsergänzung vom 21. Jänner 2005 vorgebrachten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Entscheidung durch den Senat wird bemerkt, dass eine Antragstellung im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Beschwerde kein subjektives Recht auf eine Senatsentscheidung vermittelt (vgl. VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156). Dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (vgl. VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212). Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/13/0098). Dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (vgl. VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212).
Da betreffend die Berufung vom 19. Jänner 2005 eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat erst in einer Berufungsergänzung beantragt wurden, wurde kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Entscheidung durch den Senat begründet.
E.2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme sind keine Normen des materiellen Rechts, sondern des Verfahrensrechts. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).
Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde in den angefochtenen Bescheiden auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahmebescheide mit einem Verweis auf den Prüfungsbericht begründet. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; VwGH 30.9.2015,
2012/15/0140).
Die belangte Behörde hat in einem einwandfrei durchgeführten Ermittlungsverfahren als Wiederaufnahmegrund das Neuhervorkommen bisher nicht offengelegter Erlöse herangezogen. Die Tatsache, dass keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Betätigungen des Bf. vorlagen, ist erstmals im Zuge der Betriebsprüfung hervorgekommen.
Der Bf. brachte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unzulässig sei, da die Voraussetzungen der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, die in den zu Grunde liegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden wären, nicht vorlagen.
Dieser Einwand ist in keiner Weise nachvollziehbar, sodass damit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt wird.
E.3. Verjährung
Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechts, sondern des Verfahrensrechts. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).
Für die Umsatzsteuer gilt die fünfjährige Verjährungsfrist (VwGH 18. 10. 2007, 2005/15/0016). Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind (VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121). Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032).
Wie in Punkt D. bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei den verkürzten Abgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker und den Vermittlungsleistungen um hinterzogene Abgaben. Damit greift die gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO auf zehn Jahre verlängerte Verjährungsfrist. Die mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2004 erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 erfolgte lange vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist. Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Rechtsmittelerledigung (Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts – auf Grund eines Rechtsmittels gegen einen vorangehenden, innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Bescheid – auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen darf.) nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111; VwGH 28.4.2011, 2011/15/0073).
Damit erweisen sich die bezüglich des Eintritts der Festsetzungsverjährung vorgebrachten Bedenken des Bf. als unzutreffend.
E.4. Anerkennung von Betriebsausgaben
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100375/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100375.2014
- Stammnummer
- 110811
- Gültig
- 28.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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