Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100375/2014
Schätzung bei einem Chiropraktiker und Vermittler von Auslandsgeschäften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100375/2014vom 28.04.2016Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht der belangten Behörde enthält der angefochtene Bescheid sehr wohl eine diesen Kriterien entsprechende Begründung. Warum durch die „Abarbeitung einzelner Punkte" und insbesondere die Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (vgl. Punkt 3.2. der Berufungsentscheidung), die Darstellung der Rechtsgrundlagen etwa für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Pkt. 3.2.1.2. der angefochtenen Berufungsentscheidung OZ. 56 bzw. 73 in der Folge kurz: BE), die Schätzung der Bemessungsgrundlagen (Pkt. 3 2.1. 3. BE), die Festsetzung der Einkommensteuer (Pkt. 3. 3. BE) und der Umsatzsteuer (Pkt. 3. 4. BE) nicht der Begründungspflicht nachgekommen wurde, ist für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar.
Insbesondere fehlt auch der Hinweis, dass durch welchen konkreten vermeintlichen Begründungsmangel die Verfolgung der Rechte des Bf. vor dem VwGH oder diesem die inhaltliche Prüfung des Bescheides verwehrt bleibt.
5) Zur behaupteten Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens:
Mit der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2002 hat sich die belangte Behörde ausreichend in Punkt 3.2.1.2. BE (Seite 71f) auseinander gesetzt; Wiederaufnahmegründe waren die festgestellten massiven formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel und nicht etwa wie in der Beschwerde unzutreffend ausgeführt wird, etwaige Ergebnisse der Observationen im April 2002.
6) Zur behaupteten Verjährung von Abgabenansprüchen:
Die Behauptung des Eintrittes der Verjährung in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1996 und 1997, sowie der Umsatzsteuer betreffend die Jahre 1996 bis 2000 wurde erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht. Bereits aus den Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz geht unzweifelhaft hervor, dass Gewinne und Umsätze als Chiropraktiker nicht zur Gänze gegenüber dem Finanzamt erklärt und somit hinterzogen wurden (Pkt. 1.1.1. BE und OZ. 54). Den gleichen Schluss hat die belangte Behörde im Wesentlichen in den Punkten 3.2.1.4.3. BE, und konkret für die Jahre 1996 und 1997 in Punkt 3.2.1443. BE und in Punkt 3.2.1.4.4.4. BE (ungeklärte Mittelherkunft) gezogen. Damit enthält der angefochtene Bescheid eindeutige und ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen einer Abgabenhinterziehung. Aus der Begründung ergibt sich, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist nicht, dass der Abgabepflichtige selbst die Abgabe hinterzogen hat. Somit reicht nach Ansicht der belangten Behörde die Feststellung aus, dass die ungeklärten Vermögenszuflüsse aus nicht einbekannten Einkünften herrühren (vgl. Pkt. 3.2.1.4.3. BE, insbesondere Seite 78), um von hinterzogenen Abgaben auszugehen.
lm Übrigen übersieht der Bf. offenbar die Bestimmung des § 209 BAO idF. vor dem BGBl. l Nr. 180/2004, wonach mit Ablauf des Jahres, in dem eine zur Durchsetzung des Abgabenanspruches, nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde, die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Unterbrechungshandlungen in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1996 und 1997 waren etwa die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 18. April 1997 (OZ 3), die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 30. März 1998 (OZ 9) und die Prüfungshandlungen durch den Erhebungsdienst im April 2002, insbesondere die in Punkt 1.1. BE und in der Beschwerde erwähnten Observationen (OZ 57, Seite 4) auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Hs vom 9. 11. 1997 (OZ 57, Seite 1a-3) und die Erhebung der Versicherungsdaten vom 25. April 2002 (OZ 57, Seite 8-10), sowie der Beginn der Prüfungshandlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen auf Grund der Hausdurch- suchungsbefehle vom 30. September 2003, die am 27. Oktober 2003 ausgefolgt wurden (OZ 57, Seiten 58-61). ln diesem Zusammenhang ist auch die oben schon erwähnte längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben insbesondere in Zusammenhang mit der Einkommen- und Umsatzsteuer 1996; sowie der Umsatzsteuer 1997 zu beachten (§ 207 Abs. 2 BAO). In Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 vierter Satz BAO und unter Berücksichtigung von § 209a Abs. 1 BAO war die Abgabenfestsetzung zulässig.
Die Rechtsansicht, wonach die Umsatzsteuer der dreijährigen Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern unterliege, kann nicht nachvollzogen werden, zumal nach hA die Umsatzsteuer der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl. Ritz, BAO3‚ § 207 Tz. 11 mit mehreren Literaturhinweisen).
7) Zur behaupteten unechten Umsatzsteuerbefreiung:
Es wird auf die Ausführungen in Punkt 3.4.1. BE hingewiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme, als freiberuflich Tätiger iSd § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl 1961/102 idF BGBl 1992/872 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl 1992/460 befreit und die Aufzählung taxativen Charakter hat. Eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe erfolgt nicht (vgl. Ruppe, UStG3 § 6 Tz 417/1; Tschiderer/Mayr/Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG-Kommentar 1.06, § 6 Rz. 503).
Auch die Anwendung der unechten Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) kommt nicht in Betracht. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze ist von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen. Die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 stellt auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab und ist als Nettobetrag zu werten. Aus den Einnahmen ist folglich zur Ermittlung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuer (bei unterstellter Steuerpflicht) herauszurechnen (vgl. Tschiderer/Mayr/Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG- Kommentar 1.06 § 6 [Rz 660]). Nicht maßgeblich ist daher ein allenfalls erklärter Umsatz, sondern der festgestellte Umsatz. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall keine Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abgegeben wurden, hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass die ungeklärten Vermögenszuflüsse aus nicht einbekannten Einkünften herrühren (vgl. Pkt. 3.2.1.4.3. BE, insbesondere Seite 78) und diese für die Beurteilung der Steuerpflicht maßgeblich seien (vgl. Pkt. 3.4.1. letzter Absatz BE).
8) Zur behaupteten Unzulässigkeit der Schätzung:
Aus Punkt 3.2.1.1. BE geht klar hervor, dass die Aufzeichnungen des Bf. nicht für eine Abgabenbemessung geeignet waren. Der Bf. negierte in den Jahren 1996 bis 2003 notorisch die gesetzlichen Vorschriften über Aufzeichnungspflichten, Formvorschriften, Belegwesen etc.. Die Behauptung des Bf. entbehrt somit jeglicher sachlicher Grundlage.
Was die Behauptung anbelangt, dass die Methode der Schätzung zu einem höchst unwahrscheinlichen Ergebnis geführt hätte, ist zu erwidern, dass der Bf. sämtliche Fragen nach dem tatsächlichen Hintergrund seines festgestellten Vermögens und der festgestellten Vermögenstransaktionen im Dunkeln gelassen hat. Er hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise für seine Behauptungen erbracht und bloß Beweisanträge gestellt, die entweder mangels konkreten Beweisthemas unzulässig waren oder in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurden.
9) Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die teilweise Wiedergabe der Feststellungen der belangten Behörde und geht von der allgemeinen Behauptung aus, dass sich die jährlichen Gewinne und Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergeben. Offen lässt die Beschwerde, in welchem konkreten Punkten die Feststellungen der belangten Behörde nicht der Aktenlage entsprechen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.
10) Zur behaupteten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (Pkt. D 1 der Beschwerde):
Die belangte Behörde hat sich in den Punkten 3.1.1. bis 3.1.18. BE ausführlich mit den Beweisanträgen des Bf. auseinandergesetzt. Soweit der Bf. nun versucht, einzelne Beweisthemen nachzuholen, wird auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Die behauptete grundlose Verweigerung der vom Bf. beantragten ergänzenden Beweisaufnahme liegt aus den jeweils konkret angeführten Gründen nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.
Der Bf. hebt die bestehende Offizialmaxime immer wieder hervor, vergisst aber dabei offenbar, dass er seiner erhöhten Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit den festgestellten Auslandsachverhalten und seiner ungewöhnlichen Rechtfertigungen nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist. Geforderte Nachweise für Behauptungen wurden nicht vorgelegt, sondern lediglich auf die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde verwiesen. Schon aus diesem Verhalten ergibt sich die Schlüssigkeit der Beweiserhebung und Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Geradezu absurd ist die Ansicht des Bf., die belangte Behörde hätte die seit dem Jahr 1996 geleisteten Einkommensteuern als „Abzugsposten“ bei der Schätzung der Bemessungsgrundlagen berücksichtigen müssen. Daraus einen vermeintlichen Verfahrensmangel zu konstruieren, ist nicht nachvollziehbar.
11) Zum behaupteten Verstoß gegen das Überraschungsverbot (Pkt. D 3.3. der Beschwerde):
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18. 12. 2008, 2006/15/0158) ergibt sich nicht, dass sich eine Schätzung nicht ausschließlich auf die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung oder der Geldverkehrsrechnung stützen dürfe. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO3, 5 184 Tz 12; VwGH 18. 12. 2008, 2006/15/0158). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent und, wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 25. 10. 2006, 2004/15/0065). lm Schätzungsverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. Ritz, BAO3‚ § 184 Tz.19). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Bf. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren in keiner Weise nachgekommen. Dem Bf. wurden die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewandte Schätzungsmethode im Erörterungstermin am 17. September 2009 - also rechtzeitig vor der Erlassung der Berufungsentscheidung am 22. Oktober 2009 - zur Kenntnis gebracht. Warum eine Frist von vierzehn Tagen zur eingehenden Auseinandersetzung nicht ausreichend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Bf. nach dem Erörterungstermin nun einen weiteren berufsmäßigen Parteienvertreter hinzuzieht, dann ist dies nicht der belangten Behörde zuzurechnen. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot liegt somit nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.
Im Übrigen hat der Bf. so wie im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht, in welchen konkreten Punkten die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, da die Schätzungsberechtigung ohne triftigen Grund an sich in Frage gestellt wird. Der Bf. hat es somit verabsäumt die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen, sodass der Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nach Ansicht der belangten Behörde nicht vorliegen dürfte.
12) Zum behaupteten Verstoß gegen die Offizialmaxime:
Wie schon im Verfahren vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz negiert der Bf. seine erhöhten Mitwirkungspflichten, die ihm auf Grund der festgestellten und behaupteten Auslandssachverhalte und der behaupteten ungewöhnlichen Sachverhalte oblagen. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen. Der Bf. hat das Vorliegen von Sachverhalten behauptet (Geschäftsbeziehungen im Ausland, lang zurück liegende Sachverhalte, etc.), die zu verifizieren ohne entsprechende Mitwirkung des Bf. faktisch unmöglich war. Wie aus der Verantwortung des Bf. im Zuge des Erörterungstermins am 17. 9. 2009 (vgl. Pkt. 2.2. BE) hervorgeht, gab er auf konkrete sachverhaltsbezogene Fragen sehr vage Auskunft. Er konnte keine einzige Behauptung mit einem Nachweis belegen. So waren vorgelegte Unterlagen in kyrillischer Schrift abgefasst oder er gab bekannt, dass er keine Nachweise mehr hätte. Somit war die belangte Behörde an die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht gestoßen, zumal der Bf. anstatt Nachweise lediglich im Wesentlichen unsubstantiierte Beweisanträge vorgebracht hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.
13) Zum behaupteten Verstoß gegen die Beweiserhebungspflicht:
Die Bf. geht in der gegenständlichen Beschwerde auf die Bestimmungen des § 138 BAO über die Beweisaufnahme nicht ein. Der Bf. geht davon aus, dass seinen im Wesentlichen mangelhaften Beweisanträgen jedenfalls zu entsprechen gewesen wäre. Damit übersieht er, dass § 183 Abs. 3 BAO die Grenzen der Beweiserhebungspflicht klar vorgibt.
Beweisanträge sind abzulehnen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, wenn bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, wenn für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, wenn sie als richtig anerkannt werden, wenn sie unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, und bei offenbarer Absicht der Partei, das Verfahren zu verschleppen (Ritz, BAO3, § 183 Tz. 3). Es lag nicht im Ermessen der belangten Behörde, die vom Bf. geltend gemachten Beweisanträge abzulehnen. Dass die belangte Behörde gegen diese Bestimmung im Einzelnen verstoßen hat, wurde in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Insofern ist das Beschwerdevorbringen nach Ansicht der belangten Behörde unsubstatiiert.
Im Übrigen muss der Partei die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung nicht vorgehalten werden (VwGH 25.3.1992, 86/13/0055). Insoweit der Bf. in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel ortet, ist die Beschwerde nach Ansicht der belangten Behörde unberechtigt.
14) Zum behaupteten Fehlen eines Bescheidadressaten:
Der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält im Spruch den Namen und die Anschrift des Bf. und seines Vertreters. Woraus der Bf. einen Mangel des Bescheidadressaten iSd. § 288 Abs.1 lit. a BAO, der für die Ausfertigung von Berufungserledigungen einschlägig ist, ableitet, ist nicht nachvollziehbar.“
A.5.3. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2014, 2009/15/0212
Am 27.2.2014 erging das Erkenntnis des VwGH mit dem der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde:
„1. Der Bf. macht zunächst geltend, zur Entscheidung über die Berufung vom 19. Jänner 2005 (ergänzt mit Schreiben vom 21. Jänner 2005) sei der Senat 3 der Außenstelle Linz, nicht aber der Senat 11, der in der Geschäftsverteilung vom 1. Jänner 2005 nicht aufscheine, zuständig gewesen.
Die Berufung vom 19. Jänner 2005 wurde - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 4. November 2005 der belangten Behörde vorgelegt. Entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt wirksamen Geschäftsverteilung wurde sie (wie auch der Bf. vorbringt) dem Senat 3 zugeteilt.
Mit Beschluss der Außenstellenversammlung vom 15. Dezember 2005 wurde die Geschäftsverteilung geändert und insbesondere der Senat 11 neu geschaffen.
Nach den allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilung (Außenstelle Linz) gehören die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Geschäftsverteilung angefallenen Rechtssachen - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - weiterhin zum Geschäftskreis des bis zu diesem Zeitpunkt hiefür zuständigen Senates in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Zusammensetzung, auch wenn die betreffende Angelegenheit nach der geänderten Geschäftsverteilung einem anderen Senat zukommt. Betreffend den Senat 11 wurde angeführt, dieser sei auch für weitere, im Folgenden einzeln angeführte Rechtsmittel zuständig. Mit Beschluss der Außenstellenversammlung vom 22. Juni 2006 wurde die Aufzählung der in dieser Weise genannten Rechtsmittel ergänzt; u. a. wurde die Geschäftszahl der Berufung des Bf. angeführt. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senates 11 vom 10. Juli 2006 wurde diese Berufung dem Referenten zugeteilt. In dieser Weise blieb die Geschäftsverteilung auch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht.
Gemäß § 11 Abs. 1 UFSG hat die Vollversammlung der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates (§ 7 Abs. 1 UFSG) die Geschäftsverteilung zu beschließen, wobei sie sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8 UFSG) oder Ausschüssen (§ 8 UFSG) überlassen kann (§ 11 Abs. 3 UFSG).
Nach § 270 Abs. 1 BAO (Bestimmungen der BAO jeweils in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) hat die Geschäftsverteilung insbesondere die Zuständigkeit der Vorsitzenden (Z 1) und welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind (Z 2) zu regeln. Nach § 270 Abs. 3 BAO hat der Vorsitzende anlässlich der Vorlage oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied oder sich selbst zum Referenten zu bestellen. Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind nach § 270 Abs. 4 BAO unter dort näher genannten Voraussetzungen zulässig.
Eine feste Geschäftsverteilung (nach dem für Gerichte geltenden Muster: Art. 87 Abs. 3 B-VG) ist beim unabhängigen Finanzsenat (anders als etwa für Spruchsenate nach § 68 Abs. 3 FinStrG: Verteilung für jedes Jahr im Voraus) verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Ritz, BAO4, § 270 Tz 15; vgl. hiezu auch Renner, SWK 2005, 44 ff). Auch ist die Abnahme eines Aktes im Falle der Verhinderung (§ 270 Abs. 4 BAO) zu unterscheiden von einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der bereits zugeteilte Rechtssachen einem neuen Mitglied zugewiesen werden (vgl. - zur Geschäftsverteilung eines Unabhängigen Verwaltungssenates - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, B 823/2012). Eine derartige Änderung der Geschäftsverteilung, welche dazu führt, dass ein neuer Senat für eine bereits beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Rechtssache zuständig wird und in der Folge ein neuer Referent bestellt wird, ist zulässig, da eine Aufteilung der Geschäfte "im Voraus" nicht geboten ist und § 270 BAO eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht verbietet. Damit wird auch keine "Rückwirkung" angeordnet, da sich die Zusammensetzung des Senates sodann nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Geschäftsverteilung richtet (vgl. VfGH 7.6.2013, B 172/2013). Mit dem Beschluss der Außenstellenversammlung vom 22. Juni 2006 wurde sohin zulässigerweise und wirksam die Rechtssache dem Senat 11 zugeteilt und in der Folge der Referent vom Vorsitzenden bestimmt. Eine Unzuständigkeit liegt nicht vor.
Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die weitere Berufung des Bf. vom 23. Jänner 2006 der belangten Behörde am 15. März 2006 vorgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Senat 11 errichtet und dieser (u.a.) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des hier erstinstanzlichen Finanzamtes zuständig.
2. Weiters macht der Bf. geltend, seine Berufung habe sich ausschließlich gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996 bis einschließlich 2002 (sowie gegen die Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren) gewandt. Wenn die belangte Behörde auch über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 entscheide, so entscheide sie über mehr als Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen war.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Bf., dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur über die Berufung vom 19. Jänner 2005, sondern auch über die Berufung vom 23. Jänner 2006, welche sich gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 wandte, entschieden hat. Eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
3. Der Bf. rügt weiters, er habe eine mündliche Berufungsverhandlung und auch die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, es sei denn, es wird (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Z 1). Nach § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, genügen hiezu nicht (vgl. Ritz, aaO, § 282 Tz 4 und aaO, § 284 Tz 2); dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). Da betreffend die Berufung vom 19. Jänner 2005 eine Berufungsverhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat erst in einer Berufungsergänzung beantragt wurden, wurde kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (bzw. auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) begründet.
Betreffend die Berufung vom 23. Jänner 2006 wurde jedoch eine Berufungsverhandlung (nicht aber eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) bereits im Berufungsschriftsatz beantragt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist nicht ableitbar, dass dieser Antrag lediglich bedingt (nur für den Fall, dass auch mit der ersten Berufung eine Verhandlung wirksam beantragt worden sei) gestellt worden sei. Sollte insoweit das Vorbringen des Bf. zweifelhaft sein (wofür schon kein Anhaltspunkt ersichtlich ist), so wäre jedenfalls dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, aaO, § 85 Tz 1).
Der angefochtene Bescheid wurde noch vor Inkrafttreten der EU-Grundrechte-Charta erlassen. Eine Verletzung der Verhandlungspflicht führt sohin nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn der Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein konnte (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, mwN).
4. Als Aktenwidrigkeit macht der Bf. geltend, die im Wege der Schätzung ermittelten jährlichen Gewinne (bzw. Umsätze) würden sich weder aus dem Akt noch in der angegebenen Weise ergeben.
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH- Ritz, aaO, § 300 Tz 8). Die belangte Behörde hat die jährlichen Gewinne (Umsätze) anhand einer Vermögenszuwachsrechnung geschätzt; es handelt sich dabei um eine (allenfalls unrichtige oder mit Verfahrensmängeln behaftete) Schlussfolgerung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt kann damit aber nicht aufgezeigt werden.
5. Der Bf. rügt, die Schätzungen seien zu Unrecht vorgenommen worden; es seien ausreichende Beweismittel vorgelegen, um die Umsätze des Bf. aus seiner chiropraktischen Tätigkeit nachzuvollziehen. Es sei auch höchst unwahrscheinlich und gehe völlig an der allgemeinen Lebenserfahrung vorbei, dass der Bf. die geschätzten Umsätze bzw. Einkünfte aus der chiropraktischen Tätigkeit erzielt hätte. Dazu rügt der Bf. auch, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Sie habe insbesondere die vom Bf. beantragten Beweise nicht aufgenommen. Weiters habe die belangte Behörde keine zusammenhängenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Auch macht der Bf. eine Verletzung des Überraschungsverbotes geltend. Erst im Erörterungstermin vom 17. September 2009 sei eine neue Schätzungsmethode bekannt gegeben worden; hiezu sei eine völlig unzureichende Stellungnahmefrist bis zum 30. September 2009 eingeräumt worden. In einem Telefonat habe der Referent der belangten Behörde bekannt gegeben, einem Fristverlängerungsantrag "eher nicht" zu entsprechen, sodass kein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht worden sei. Die Erhöhung der Zurechnung im angefochtenen Bescheid sei nicht einmal vorgehalten worden. Hätte der Bf. ausreichend Gelegenheit gehabt, zu der veränderten Schätzungsmethode Stellung zu beziehen, hätte er darauf noch entsprechend eingehen können.
6. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Unstrittig erzielte der Bf. Einnahmen als Chiropraktiker. Ebenfalls unstrittig wurden Grundaufzeichnungen (angeblich von seiner Mutter auf Kalenderblättern in Kurrentschrift verfasst) vom Bf. nicht vorgelegt. Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/15/0155, mwN).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226, mwN). Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0158, mwN).
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2008, 2006/15/0158, mwN). Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005, mwN).
Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Hinblick auf die festgestellten Vermögenstransaktionen (Zahlungen, Darlehensgewährungen, Anschaffung von Wertpapieren) ein Vermögenszuwachs vorliegt, der - mangels anderweitiger Aufklärung - aus den Einkünften des Bf. aus seiner chiropraktischen Tätigkeit resultiert.
Der Bf. wendet insoweit im Wesentlichen ein, diese Vermögenstransaktionen stammten aus Ersparnissen, welche bereits in den Jahren 1970 bis 1972 angesammelt worden seien und welche er in der Folge insbesondere in einem Wertpapierdepot angelegt habe.
Strittig ist demnach im Verfahren im Wesentlichen, ob das unstrittig im Streitzeitraum vorhandene Vermögen des Bf. (aus welchem die unstrittigen Zahlungen geleistet wurden) bereits vor dem Streitzeitraum vorhanden war oder erst im Streitzeitraum - als Vermögenszuwachs - entstanden ist.
Der Bf. legte hiezu im Verfahren zum einen Depotauszüge und Kontoauszüge vor, welche aber ausschließlich aus dem Streitzeitraum stammen. Damit wird sohin lediglich die unstrittige Tatsache belegt, dass im Streitzeitraum Vermögen vorhanden war; zur Klärung der strittigen Frage, ob dieses Vermögen bereits vor dem Streitzeitraum erworben wurde, können diese Urkunden aber nichts beitragen.
Zum anderen beantragte der Bf. die Beischaffung von Unterlagen zu einem vor dem Streitzeitraum bestehenden Wertpapierdepot. Insoweit ist daher die strittige Frage betroffen.
Der Bf. brachte hiezu vor, er habe die aus früheren Zeiträumen stammenden Ersparnisse auf einem bestimmten - mit Depotnummer genannten und mit einem ihm nicht mehr präzise erinnerlichen Losungswort versehenen - Wertpapierdepot angelegt. Bei diesem Wertpapierdepot handelte es sich offenkundig um ein Wertpapierkonto, welches von der Bank geführt wurde, ohne die Identität des Kunden festzuhalten (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BWG idF vor BGBl. Nr. 446/1996 und hiezu die Erläuterungen 128 BlgNR 20. GP, 2 ff). In einem derartigen Fall sind aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde von vornherein beschränkt. Es liegt - worauf bereits die belangte Behörde den Bf. hingewiesen hat - ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei vor (vgl. - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH - Ritz, aaO, § 115 Tz 11). Die Partei trifft insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Es war daher nicht Aufgabe der Behörde, insoweit Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, es war vielmehr Aufgabe des Bf., entsprechend vorzusorgen (also nicht - wie von ihm vorgebracht - die Unterlagen zu entsorgen; auch war es an ihm gelegen, das Losungswort in einer Weise festzuhalten, dass er es in der Folge bekannt geben könnte) und die entsprechenden, sein Vorbringen belegenden Urkunden der Behörde vorzulegen.
Eine derartige Urkundenvorlage erfolgte nicht. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, dass derartige Urkunden (allenfalls in der mündlichen Berufungsverhandlung) hätten vorgelegt werden können. Der Umstand, dass die belangte Behörde die vom Bf. beantragte Beischaffung von Urkunden zu diesem Thema unterließ, begründet sohin keinen Verfahrensmangel.
Die Schätzmethode der Vermögenszuwachsrechnung setzt einen festgestellten Vermögenszuwachs im zu prüfenden Zeitraum voraus. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den Vermögenszuwachs auf näher angeführte Zahlungen bzw. Wertpapierkäufe des Bf..
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren, ob es im zu prüfenden Zeitraum, sohin ab Anfang 1996 zu einem Vermögenszuwachs gekommen ist. Die ersten Vermögenstransaktionen, aus denen die belangte Behörde auf einen Vermögenszuwachs schließt, stammen bereits vom 5. März 1996 und weisen einen Umfang von etwa S 2,9 Mio auf. Die belangte Behörde führt aus, es sei nicht auszuschließen, dass ein Teil des Vermögens, das diesen Zahlungen zu Grunde liege, bereits vor dem Jahr 1996 erwirtschaftet worden sei und berücksichtigt lediglich die Hälfte dieser Zahlungen als im Jahr 1996 zugeflossenes Vermögen.
Wie bereits ausgeführt muss das Ergebnis der Schätzung, das in der Feststellung der Bemessungsgrundlagen besteht, mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Da die Zahlungen bereits Anfang März 1996 erfolgten, wäre davon auszugehen, dass das entsprechende Vermögen bereits in den Monaten Jänner und Februar 1996 zugeflossen sei (dass es sich bei den Zahlungen allenfalls um kreditfinanzierte Vorgriffe auf die noch im Laufe des Jahres zu erzielenden Einnahmen handeln würde, wird nicht geltend gemacht). Dass aber (aus einer idR bar entlohnten Betätigung) bereits in zwei Monaten Einnahmen in einer derartigen Höhe (S 1,45 Mio) erzielt worden seien, bedürfte - unter dem Blickwinkel des Übereinstimmens mit der Lebenserfahrung - näherer Begründung.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass Vermögenstransaktionen, aus denen die belangte Behörde den Vermögenszuwachs ableitet, nicht für alle Jahre des Streitzeitraumes vorliegen. Insbesondere für das Jahr 2000 und (zum Teil) für das Jahr 2001 ermittelte die belangte Behörde die Erlöse ausgehend von den Vorjahren mit einem Durchschnittswert. Ein derartiges Vorgehen wäre aber - als Vermögenszuwachsrechnung - nur dann zulässig, würde man annehmen, dass insoweit ein weiterer Vermögenszuwachs vorläge, der nicht bereits durch die festgestellten Vermögenstransaktionen abgebildet wäre. Dass ein derartiger - weiterer - Vermögenszuwachs vorliege, wird aber von der belangten Behörde nicht dargelegt. Auch insoweit erweist sich daher die Schätzung nicht als schlüssig.
Weiters wird die belangte Behörde zu klären haben, ob bei der Hausdurchsuchung am 27. Oktober 2003 Bargeld in Höhe von 167.200 EUR oder lediglich von 167.200 S in Euro-Scheinen vorgefunden wurde.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass sich eine Schätzung nicht ausschließlich auf die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung oder der Geldverkehrsrechnung stützen dürfe. Die belangte Behörde ist daher nicht zu einer Kombination mehrerer Schätzungsmethoden gezwungen (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2008, 2006/15/0158). Jeder Schätzung ist auch eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH - Ritz, aaO, § 184 Tz 3).
Jedes Schätzungsergebnis - auch jenes im Rahmen einer Vermögenszuwachsrechnung (vgl. Punkt 3.5 des Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0005) - muss freilich auch mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Der Bf. hatte stets vorgebracht, Einnahmen in einer Höhe, wie sie im Rahmen der Prüfung, im erstinstanzlichen Bescheid aber auch im Berufungsverfahren von der Behörde angenommen worden sei, seien im Hinblick auf seine räumlichen, zeitlichen und gesundheitlichen Einschränkungen nicht erzielbar. Dieses Vorbringen behandelte die belangte Behörde nur mit dem Hinweis, diese Einwendungen "hätten in den Hintergrund zu treten". Die belangte Behörde war aber nach dem Gesagten dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Höhe der von ihr geschätzten Einnahmen mit der Lebenserfahrung in Übereinstimmung gebracht werden könne. Dies umso mehr, als diese Einwendungen auch Auswirkungen darauf haben, ob überhaupt von einem Vermögenszuwachs im Streitzeitraum auszugehen ist. Hiezu hätte die belangte Behörde, die eine weitere Einkunftsquelle als nicht erweislich angesehen hat, insbesondere abzuwägen gehabt, ob es überwiegend wahrscheinlich war, dass das unstrittig vorhandene Vermögen erst im Beurteilungszeitraum aus der von ihr festgestellten Tätigkeit stammen konnte oder dieses entsprechend dem - wenn auch nicht belegten - Vorbringen des Bf. aus früheren Zeiträumen stammte.
7. Soweit der Bf. geltend macht, die belangte Behörde habe die bereits beglichenen Einkommensteuern für die betroffenen Zeiträume unberücksichtigt gelassen, so erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine Festsetzung der Einkommensteuer für die betroffenen Kalenderjahre; über die Entrichtung der Abgaben wurde nicht abgesprochen.
8. Der Bf. macht weiters geltend, seine Umsätze seien unecht steuerbefreit. Als Chiropraktiker habe er eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung genossen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 erster Satz UStG 1994 sind die Umsätze von Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerfrei (vgl. hiezu und zum Folgenden näher VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224, mwN). Eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe, was nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern möglich wäre, erfolgte nicht. Es ist Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, in seinem innerstaatlichen Recht die arztähnlichen Berufe zu bestimmen, wobei aber gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, wenn nachgewiesen werden kann, dass Personen, die diesen Beruf oder diese Tätigkeit ausüben, für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, Solleveld, Rn. 41).
Der Bf. hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass er über derartige Qualifikationen verfügen würde; er hatte lediglich ausgesagt (Niederschrift vom 27. Oktober 2003), er habe von seinem Vater das Wissen über Chiropraktik erworben; nach dem Tod seines Vaters (1977) habe er versucht, Chiropraktik auszuüben, seit 1992 oder 1993 beschäftige er sich ausschließlich mit seiner Tätigkeit als Chiropraktiker. Auch wenn die belangte Behörde ausführt, die Tätigkeit des Bf. sei mit jener eines Heilmasseurs oder Heilpraktikers zu vergleichen, so liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf. eine einem Heilmasseur vergleichbare Ausbildung (vgl. nunmehr §§ 50 ff MMHmG) absolviert hätte (vgl. hiezu § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 112/2012, und die Erläuterungen 1960 BlgNR 24. GP, 39 f). Wenn der Bf. in der Beschwerde vorbringt, er habe eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung genossen, so liegt insoweit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche und überdies unkonkrete Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) vor.
9. Schließlich rügt der Bf., die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides weder den Namen des Bf. noch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen angeführt.
Der Spruch hat zwar gemäß § 93 Abs. 2 BAO auch die Person zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Wenn der Bescheidadressat aber nicht im normativen Text selbst, sondern - wie hier - nur am Kopf des Bescheides genannt ist, so schadet dies nicht (vgl. Ritz, aaO, § 93 Tz 6). Die Unterlassung der Anführung von Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben (vgl. Ritz, aaO Tz 9). Derartige Zweifel werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
10. Auf das weitere Beschwerdevorbringen (zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Hinblick auf die Entscheidungswesentlichkeit; zur allfälligen Festsetzungsverjährung betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Umsatzsteuer 1996 bis 2000; sowie Überschreiten der Grenze als Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) war im Hinblick auf die Verfahrensmängel betreffend Ermittlung der Einkünfte derzeit nicht einzugehen.
11. Das Verwaltungsverfahren ist aus den in Punkt 6 angeführten Gründen mit einem wesentlichen Mangel belastet, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.“
A.6. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
A.6.1. Ablehnungsantrag wegen Befangenheit
Am 27.08.2014 stellte der Bf. den Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters Herrn Ri. wegen Vorliegen eines absoluten Befangenheitsgrundes und eines sonstigen Befangenheitsgrundes nach § 76 Abs. 1 BAO.
Zum vorliegenden absoluten Befangenheitsgrund:
Ein solcher liegt gem. § 76 Abs. 1 lit. d BAO vor, wenn Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
Gegenständlich liege ein solcher Fall des § 76 Abs. 1 lit. d BAO vor, der Herr Ri bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem (damaligen) Unabhängigen Finanzsenat der zuständige Referent gewesen sei und zu den GZ RV/0946-L/05, RV/0709-L/06, RV/0247-L/06 und RV/0710-L/06, am 22.10.2009 die Berufungsentscheidung erlassen habe, die in weiterer Folge angefochten und vom Verwaltungsgerichtshof wegen einer vorliegenden Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Weiters habe Herr Ri als zuständiger Referent des (damaligen) Unabhängigen Finanzsenates zur GZ RV/0255-L/04 am 10.12.2009 eine weitere Berufungsentscheidung erlassen.
Als Beweis dafür legte der Bf. in Kopie einen Auszug aus der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009 und einen Auszug aus der Berufungsentscheidung des UFS vom 10.12.2009 bei.
Da Herr
Ri
bereits in den o. a. Verfahren Berufungsentscheidungen erlassen habe, wovon eine folglich der Anfechtung und Aufhebung der erwähnten Entscheidung durch den VwGH nun zum fortgesetzten Verfahren führte, und er somit auch den in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erlassen habe, hätte er sich nach Ansicht des Bf. bereits von Amtswegen für befangen erklären müssen.
Da dem Bf. hiezu bislang jedoch keine Informationen vorliege und davon auszugehen sei, dass Herr Ri bislang noch nicht seine Befangenheit angezeigt habe, wird Herr Ri hiermit in Entsprechung des § 253 BAO wegen Befangenheit abgelehnt, da er – wie oben erwähnt – nicht nur den angefochtenen Bescheid als Referent des (damaligen) UFS sondern noch weitere Berufungsentscheidungen erlassen habe und somit hinsichtlich des fortgesetzten Verfahrens jedenfalls ein absoluter Befangenheitsgrund vorliegend sei, sodass das Bundesfinanzgericht die Befangenheit des Herrn Ri im fortgesetzten Verfahren aussprechen und dessen Vertreter veranlassen möge.
Zu den vorliegenden sonstigen Befangenheitsgründen:
Auch wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich der Person des Herrn Ri kein absoluter Befangenheitsgrund vorliegen würde, was aus Sicht des Bf. jedenfalls der Fall sei, so werde dieser aus prozessualer Vorsicht auch wegen vorliegender sonstiger Befangenheitsgründe im Sinne des § 76 Abs. 1 Iit. c BAO iVm § 268 BAO vom Bf. abgelehnt.
Dies deshalb, da in dem in weiterer Folge aufgehobenen Bescheid bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Herr Ri keinesfalls die auch für das gegenständliche Verfahren erforderliche Objektivität walten habe lassen bzw. walten wird lassen, Verfahrensvorschriften - wie auch der VwGH ausgesprochen hat - negiert und zu befürchten sei, dass dies auch im fortgesetzten Verfahren der Fall sein werde, sodass keine objektive Entscheidung und schon gar kein faires Verfahren zu erwarten sei, da zB aus nicht nachvollziehbaren Gründen Beweisanträge abgelehnt wurden, die Verantwortung des Bf., ohne diese an Hand der Zeitgeschichte allenfalls nachgeprüft zu haben, sogar als „höchst abenteuerlich“ abgetan wurde, eine diesbezügliche Überprüfung sofern derartige Geschichtskenntnisse nicht bestehen, jederzeit möglich gewesen wäre, es hiefür sogar zeitgeschichtliche Abhandlungen wie zB SPECKNER, Zwischen Porze und Roßkarspitz - Der Vorfall vom 25. Juni 1967 in den österreichischen sicherheitsdienstlichen Akten, einem rd. 370 Seiten umfassenden Werk, in welchem der Bf. sogar 70 Mal (!) erwähnt werde, gäbe, jedoch auch dies unterblieb, woraus sich jedoch ableiten hätte lassen, dass die Verantwortung des Bf. keinesfalls „abenteuerlich“ und „an den Haaren herbei gezogen" sei, sondern den Tatsachen entspreche, und wurden auch Angaben des Bf. zu den jeweils von ihm durchgeführten Behandlungen und der hierauf entfallenden Zeitdauer sowie, dass der Bf. selbst gesundheitlich beeinträchtigt sei, wonach es ihm auch nicht möglich gewesen wäre, an fünf Tagen pro Woche, sondern nur an zwei Tagen tätig zu sein, er folglich der eigenen, gesundheitlichen Probleme seine Praxis sogar 2003 auch aufgeben habe müssen, er auch eine Vielzahl von Personen gratis behandelt habe, die zu behandelnden Personen oft auch aus anderen Bundesländern und mit Begleitpersonen angereist wären, die auch seine Praxis betreten hätten, jedoch nicht behandelt wurden, völlig negiert habe.
Daher seien auch keine dem Bf. allenfalls entlastende Angaben bzw. Beweisanbote, die allenfalls ein Ergebnis zu seinen Gunsten erbracht hätten, zugelassen bzw. entsprechend gewürdigt worden und Beweisanträge, die bei Gericht keinesfalls beanstandet worden waren, aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen abgelehnt worden, und es seien auch die Angaben des Bf. zu seiner Mittelherkunft, wofür er auch Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, einen Depotschein eines Kreditinstituts, udgl. vorgelegt habe, offenbar ebenfalls völlig negiert worden, da sämtliche aus Sicht des nun abgelehnten Richters ungeklärte Beträge aus der chiropraktischen Tätigkeit des Bf. stammen sollten. Es hätte jedoch schon an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung eine derartige Annahme, nämlich dass eine Einzelperson nicht in 2 Arbeitstagen und ohne jegliche Mitarbeiter derartige Einkünfte erzielen könne, verworfen werden müssen, da derartige Annahmen völlig Iebensfremd seien, jedoch wurden diese der Ausmittelung der vom Bf. zu leistenden Abgaben zu Grunde gelegt, wodurch sich wiederum Abgaben in astronomischen Höhen ergaben, die mit dem tatsächlichen Einkommen des Bf. jedoch nicht in Einklang zu bringen, somit völlig überhöht, waren, sodass die jeweilige Verantwortung des Bf. im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben sei bzw. seien hiezu von Amts- wegen auch keine Erhebungen angestellt worden.
Diesbezüglich hätte sich angeboten, ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Bf. einzuholen, um hieraus in weiterer Folge beurteilen zu können, welche Arbeitsleistungen in welchem Umfang noch möglich gewesen wären, jedoch wurde eine solche Möglichkeit trotz Antrag nicht einmal in Erwägung gezogen, und es sei - ebenfalls trotz Antrag - auch kein berufskundliches Gutachten, das allenfalls eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Basis für weitere Überlegungen der Abgabenbehörde erbracht hätte, eingeholt worden.
Weiters sei auch das Vorbringen des Bf. zu seinen gesundheitlichen Problemen völlig unberücksichtigt geblieben, ebenso die seitens des Bf. zum Beweis seines schlechten Gesundheitszustandes vorgelegten Krankengeschichten und auch, dass es ihm folglich seines Gesundheitszustandes nur möglich gewesen sei, eine eingeschränkte Anzahl von Patienten, keinesfalls jedoch 5 Patienten pro Stunde‚ wovon der abgelehnte Richter in seinen Annahmen jedoch ausging, zu therapieren, und wäre dies nicht einmal einem gesunden Chiropraktiker möglich gewesen, der - verglichen mit einem Masseur - pro Stunde auch nur einen Patienten behandeln kann, jedoch habe der nun abgelehnte Richter auch hiezu keine Überlegungen angestellt und eine, mit den Tatsachen überhaupt nicht übereinstimmende Hochrechnung angestellt.
Zu all dem sei dem Bf. noch vorgeworfen worden, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe und es sei ihm sodann auch noch zum Vorwurf gemacht worden, dass er die Buchhaltungsunterlagen, die, wie sich im Gerichtsverfahren herausstellte, auf Seiten der Abgabenbehörde doch noch vorhanden gewesen waren und die auch Stampiglien der Abgabenbehörde wie „gesehen" und „in Ordnung" trugen, sodass der Bf. folglich derartiger Vermerke zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen berechtigter Weise auch davon ausgehen durfte, dass seine Buchführung von der Abgabenbehörde auch als ordnungsgemäß angesehen werden. Er habe diese nach Ablauf der auf die jeweiligen Geschäftsjahre folgenden Behaltefrist von 7 Jahren entsorgt, da er nach diesen 7 Jahren auch nicht mehr davon ausging, dass er diese Unterlagen, die auch laufend geführt worden seien und die jeweiligen Steuererklärungen auch fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingebracht habe, noch jemals benötigen würde, jedoch sei ihm auch dies - die gesetzliche Behaltefrist von 7 Jahren völlig negierend - sodann auch - rechtsirrig - zum Vorwurf gemacht worden.
Im Konkreten habe der nun abgelehnte Richter bei Erlassung der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009, welche vom Verwaltungsgerichtshof sodann wegen einer Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, folgendes festgestellt:
a) ein Behandlungstag des Bf. hätte 8 Stunden gedauert und er hätte je Stunde 5 Behandlungen durchgeführt (siehe Seite 14 ff der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009)
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100375/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100375.2014
- Stammnummer
- 110811
- Gültig
- 28.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF