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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100375/2014

Schätzung bei einem Chiropraktiker und Vermittler von Auslandsgeschäften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100375/2014vom 28.04.2016Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tatsache ist, dass keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die gewerblichen Tätigkeiten des Bf. vorliegen. Durch unsubstantiierte Beweisanträge versuchte der Bf. darzulegen, dass die von der belangten Behörde angenommenen Betriebsausgaben zu gering seien. Das Fehlen zeitnaher Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechtigt die Abgabenbehörde aus dem Grunde des § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung (VwGH 10.12.1997, 95/13/0082). Eine Aufteilung von Betriebsausgaben auf einzelne Einkunftsquellen obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen. Die Folgen einer mangels Mitwirkung erfolgten Pauschale und damit auch groben Schätzung muss der Steuerpflichtige in Kauf nehmen (VwGH 9.5.1989, 88/14/0100). Für das Gericht ist die Annahme von Betriebsausgaben im Ausmaß von 12 % der Betriebseinnahmen schlüssig. Mit den diesbezüglichen Einwendungen konnte der Bf. keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen. E.5. Steuerpflicht der Vermittlungstätigkeit In Bezug auf die Vermittlungstätigkeit vertrat der Bf. den Standpunkt, dass diese Einkünfte nicht steuerbar sind, da sie unter keine der sieben Einkunftsarten fallen. Der Bf. hätte niemals beabsichtigt, aus seiner Vermittlungstätigkeit von Bussen einen Gewinn zu erzielen. Es sei ihm ausschließlich darum gegangen, für den Fall des Inkrafttretens des Schengenabkommens (in der zunächst geplanten Version) einer Auslieferung an Italien (wegen seiner Südtirolaktivitäten) zu entgehen. Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (VwGH 21.2.2013, 2009/13/0077). Gewinnabsicht lässt sich als Willensakt auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalts feststellen. Sie ist das Streben nach Vermögensmehrung. Dazu wird auf den diesbezüglich festgestellten Sachverhalt (D.2.) verwiesen, wonach es völlig lebensfremd ist, Auslandsgeschäfte (Vermittlungen) im von der Betriebsprüfung festgestellten Ausmaß und die vom Bf. behaupteten Vorfinanzierungen völlig unentgeltlich durchzuführen. Zur Angst des Bf. vor einer Auslieferung auf Grund des Schengener-Abkommens wird auf folgendes hingewiesen: Das erste Schengener Abkommen war das „Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“, auch bekannt als „Schengen I“. In diesem Schengener Übereinkommen vereinbarten fünf europäischen Staaten, perspektivisch auf Kontrollen des Personenkreis an ihren gemeinsamen Grenzen zu verzichten. Das Abkommen sollte die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes vorantreiben und ist nach der Gemeinde Schengen im Großherzogtum Luxemburg benannt, wo es unterzeichnet wurde. Zur praktischen Umsetzung der politischen Vereinbarungen wurde am 19. Juni 1990 ebenfalls in Schengen das „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 …“ oder „Schengen II“ unterzeichnet. Nach mehreren Verzögerungen, unter anderem auch verursacht durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, wurde dieses kurz "Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)" genannte Abkommen erst am 26. März 1995 tatsächlich in Kraft gesetzt. Der „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ (Prümer Vertrag) vom 27. Mai 2005 wird gelegentlich auch als „Schengen III“ bezeichnet, da er die mit dem SDÜ begonnene verstärkte polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einzelner Mitgliedsstaaten weiterführt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schengener_Abkommen ). Signatarstaaten sind Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich, dem Abkommen beigetreten sind bisher Finnland, Slowenien, Ungarn und Norwegen. Die anderen EU-Mitgliedstaaten können dem Vertrag beitreten; sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet: Der Vertrag von Prüm ist kein EU-Abkommen. Folgende Staaten haben die Absicht erklärt, dem Prümer Vertrag beizutreten: Italien, Portugal, Bulgarien, Rumänien, Schweden und Griechenland (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%BCmer_Vertrag). Nach den Ausführungen des Bf. hätte er die von der BP festgestellten Auslandsaktivitäten aus Angst vor einer Auslieferung nach Italien durchgeführt. Abgesehen davon, dass Italien dem Abkommen gar nicht beigetreten ist, wurde der „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ (Prümer Vertrag) vom 27. Mai 2005, der allenfalls Anlass für diese Befürchtung sein konnte, lange nach dem Beschwerdezeitraum (1996 bis 2002) abgeschlossen. Ein Zusammenhang mit den Auslandsaktivitäten erscheint daher als etwas weit hergeholt. Die vom Bf. ins Treffen geführte Begründung ist in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung anzusehen. Die Auslandsaktivitäten sind daher als normale Geschäftsbeziehungen mit Gewinnerzielungsabsicht anzusehen, die jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend aufgezeichnet wurden und daher nur im Schätzungswege von der belangten Behörde bei der Festsetzung der Abgaben berücksichtigt werden können. E.6. Zur behaupteten Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 erster Satz UStG 1994: Der Bf. macht weiters geltend, seine Umsätze seien unecht steuerbefreit. Als Chiropraktiker habe er eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung genossen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 erster Satz UStG 1994 sind die Umsätze von Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerfrei (vgl. hiezu und zum Folgenden näher VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224, mwN). Eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe, was nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern möglich wäre, erfolgte nicht. Es ist Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, in seinem innerstaatlichen Recht die arztähnlichen Berufe zu bestimmen, wobei aber gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, wenn nachgewiesen werden kann, dass Personen, die diesen Beruf oder diese Tätigkeit ausüben, für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, Solleveld, Rn. 41). Der Bf. hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass er über derartige Qualifikationen verfügen würde; er hatte lediglich ausgesagt (Niederschrift vom 27. Oktober 2003), er habe von seinem Vater das Wissen über Chiropraktik erworben; nach dem Tod seines Vaters (1977) habe er versucht, Chiropraktik auszuüben, seit 1992 oder 1993 beschäftige er sich ausschließlich mit seiner Tätigkeit als Chiropraktiker. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf. ein medizinisches Studium oder eine einem Heilmasseur vergleichbare Ausbildung absolviert bzw. eine Berufsbefugnis iSd Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes erworben hätte (vgl. hiezu § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 112/2012, und die Erläuterungen 1960 BlgNR 24. GP, 39 f). Wenn der Bf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbrachte, er habe eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung genossen, so liegt insoweit ein unkonkretes Vorbringen vor. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem UFS wurde ausdrücklich dieses Thema behandelt, dennoch wurden keine Ausbildungsnachweise über eine fundierte Ausbildung vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine eine Berufsbefugnis iSd Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes nicht vorliegt und daher die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 erster Satz UStG 1994 nicht anwendbar ist. E.7. Zur behaupteten Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 erster Satz UStG 1994: Kleinunternehmer war nach der im Zeitraum 1996 bis 2002 geltenden Rechtslage ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S bzw. 22.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Die von der belangten Behörde festgestellten Umsätze des Bf. übersteigen diese Grenze (300.000 S bzw. 22.000 Euro) erheblich, sodass die Kleinunternehmerbefreiung von der belangten Behörde zu Recht nicht angewendet wurde. E.8. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 28. April 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100375/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100375.2014
Stammnummer
110811
Gültig
28.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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