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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100375/2014

Schätzung bei einem Chiropraktiker und Vermittler von Auslandsgeschäften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100375/2014vom 28.04.2016Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hiefür seien, der obigen Annahme widersprechende Angaben des Bf. vorgelegen, die jedoch negiert wurden, sodass seine Angaben und das hiezu erstattete Vorbringen unerörtert geblieben sei, es seien auch keine Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Bf. oder ein berufskundliches Gutachten eingeholt worden. Bei der Annahme, dass je Stunde 5 Patienten behandelt worden wären, handle es sich um eine reine Vermutung des damaligen Referenten, die jedoch völlig lebensfremd sei und obendrein undurchführbar gewesen wäre, da pro Patient zumindest eine Stunde aufgewandt werden musste, sodass auch nicht 40 Patienten pro Tag (!) behandelt werden konnten, und dies wiederum zu - ebenfalls lebensfremden - Einkünften des Bf. geführt habe, wonach dieser im Jahre 1996 Einkünfte von ATS 1,323.520,00 erzielt hätte, die annähernd das 10-fache des tatsächlichen Einkommens darstellten, und von niemanden in nur 2 Arbeitstagen und überdies noch mit einer körperlich anstrengenden Arbeit, dies bei einer angeschlagenen Gesundheit, derartige Einkünfte erzielt werden können, jedoch sei das hiezu erstattete Vorbringen ebenfalls unerörtert geblieben und habe den damals zuständigen Referenten und nun abgelehnten Richter schlichtweg formuliert - nicht interessiert, wobei auch die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften samt Schätzungsvoraussetzungen unberücksichtigt geblieben sei. Weiters seien die o. a. Berechnungsvarianten vom damaligen Referenten auch in den Jahren 1997 bis 2003 fortgeführt worden, woraus sich dann annähernd jeweils das 10-fache des tatsächlichen Einkommens des Bf. pro Jahr samt einer dementsprechenden Steuerbelastung, die jedoch ebenfalls nicht dem tatsächlichen: Einkommen des Bf. entsprach, ergeben habe. b) weiters sei der Bf. als „wirtschaftlicher Mitberechtigter“ eines in Liechtenstein ansässigen Unternehmens angesehen worden (siehe Seite 20 f der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009) Hiefür liegen keine Beweisergebnisse vor und es seien die Angaben des Bf., die wahren wirtschaftlichen Eigentümer der P. Kreditanstalt nicht zu kennen, damit abgetan worden, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe. c) hinsichtlich der Beweiswürdigung seien Zitate aus der Rechtsprechung entnommen worden (siehe Seite 21 der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009)‚ mit einer Beweiswürdigung, die die Überlegungen des Organwalters in nachvollziehbarer Weise darlegen würden, habe dies nichts zu tun, da die dortige „Beweiswürdigung“ weder nachvollziehbar noch einer Überprüfung zugänglich sei, sodass dies einer Scheinbegründung gleichkomme. d) dem Bf. seien tatsächlich nicht erhaltene Provisionszahlungen zugerechnet worden (siehe Seite 22 der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009) - auch hiefür sei kein einziges Beweismittel vorgelegen und er habe mehrfach dargelegt, dass er keine Provisionen erhalten würde, wofür er auch die Gründe genannt habe, jedoch seien auch diese - ohne nähere Prüfung - (sinngemäß) als „abenteuerlich“ abgetan worden. e) weiters wurde ihm auch vorgeworfen, dass er dazu, dass die Konten der P. Kreditanstalt bei einer Lk in DEM geführt worden seien, nichts habe sagen können (siehe Seite 38 der Berufungsentscheidung des UFS von 22.10.2009) - daher sei es für den Bf., der wahrheitsgemäß hiezu keine Angaben machen konnte, auch dies erneut nachteilig“ ausgelegt worden, jedoch ohne, dass hiefür weitere Beweismittel vorgelegen wären. f) überdies sei dem Bf., da er keine genauen Aufzeichnungen mehr zur Mittelherkunft von ca. 12 Mio. ATS aus dem Jahre 1988 (!) machen bzw. Kontosauszüge vorlegen konnte (siehe Seite 37 der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009) auch dies nachteilig ausgelegt worden. Die diesbezügliche Verantwortung, dass diese Mittel aus einem Verkauf seines Unternehmens in Südafrika stammten seien erneut negiert worden. Weiters habe der Bf. diesbezüglich auch eine KontoNr. bekanntgegeben, damit die Abgabenbehörde weitere Erhebungen anstellen könne. Solche seien - zumindest auf Grund des Wissensstandes des Bf. - jedoch ebenfalls - wiederum zu seinem Nachteil – unterblieben. g) weiters seien ungeklärte Beträge einfach den Einkünften zugeschlagen worden (siehe Seite 41 ff der Berufungsentscheidung des UFS vom 22.10.2009) - dies sei - auch lt. hiezu ergangener Judikatur - unzulässig, vom damals zuständigen Referenten jedoch erfolgt, es liege hiefür keine sachliche Grundlage vor und es dokumentiere dies - im Zusammenhalt mit den obigen Punkten - ebenfalls, dass sich der abgelehnte Richter keinesfalls von objektiven Überlegungen leiten lassen würde. Als Beweise dafür führte der Bf. die Einsichtnahme in die Berufungsentscheidung des UFS vom 10.12.2009, die Einsichtnahme in das Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2014. Zi. 2009/1 510212-9 und die Einsichtnahme in die Abhandlung SPECKNER, Zwischen Porze und Roßkarspitz - Der Vorfall vom 25. Juni 1967 in den österreichischen sicherheitsdienstlichen Akten an. Da sich aus den obigen Überlegungen zeige, dass sich der nun abgelehnte Richter bereits bei der Erlassung der angefochtenen und zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidung von unsachlichen, mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringenden, somit keinesfalls unparteiischen und auch unsachlichen Überlegungen leiten habe lassen, auch Verfahrensvorschriften negierte und die Verantwortung des Bf. sowie seine Beweisanbote und vorgelegten Beweismittel folglich einer offenbar bereits vorgefertigten Meinung des abgelehnten Richters und einer damit einhergehenden vorgreifenden Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt geblieben seien, und obendrein auch keine entlastenden Angaben zu Gunsten des Bf. berücksichtigt und gewürdigt worden waren, bestehe daher der begründete Verdacht und auch die Besorgnis, dass sich der abgelehnte Richter auch im fortgesetzten Verfahren von nicht objektiven Überlegungen wird leiten lassen, sodass auch im fortgesetzten Verfahren dem Recht auf ein faires Verfahren zuwider gehandelt werden würde, und sich auch eine in weiterer Folge ergebende Entscheidung keinesfalls an objektiven Überlegungen und Beweismitteln, sondern erneut ausschließlich an - durch nichts untermauerten und auch nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringenden - Vermutung und Annahme des Organwalters orientieren würde, sodass die Unbefangenheit des Organwalters, die gegenständlich jedoch vorliege, keinesfalls gegeben sei und auch schon der Anschein der Voreingenommenheit ausreiche, um von einer Befangenheit des betreffenden Organwalters auszugehen. Daher werde Herr Ri hiermit in Entsprechung des § 268 BAO auch wegen sonstiger Befangenheitsgründe iSd. § 76 Abs. 1 Iit. c BAO abgelehnt und möge das Bundesfinanzgericht die Befangenheit des Herrn Ri im fortgesetzten Verfahren aussprechen und dessen Vertretung veranlassen. A.6.2. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1.10.2014, RV/5101449/2014: Mit dem Beschluss vom 1.10.2014 wurde der Antrag auf Ablehnung des Richters Ri. wegen Befangenheit im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass wenn der Bf. behauptet, „dass gegenständlich ein Fall der absoluten Befangenheit nach § 76 Abs. 1 lit d BAO vorliegt, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Unter Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides iSd § 76 Abs. 1 Iit d BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof (zB 24.2.1997, 94/17/0344) die Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber eine bloße Beteiligung an dem der Erlassung des Bescheides vorangegangenen Verfahren. Eine solche Mitwirkung liegt zB bei jenen Organwaltern vor, die den angefochtenen Bescheid ausgefertigt oder approbiert haben (vgl. Ritz, BAO5 § 76 Tz 7). Eine Mitwirkung bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide - Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2003, Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 1996 bis 2002 und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 - hat seitens des Einzelrichters nicht stattgefunden. Damit ist der Befangenheitsgrund iSd § 76 Abs. 1 Iit d BAO nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates sind beim Bundesfinanzgericht nicht angefochten, sodass diesbezüglich kein Befangenheitsgrund vorliegen kann. 2. Vorliegende sonstige Befangenheitsgründe gemäß § 76 Abs. 1 Iit c BAO: Der Bf. behauptet einen sonstigen Befangenheitsgrund, da in dem in weiterer Folge aufgehobenen Bescheid bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ri keinesfalls die auch für das gegenständliche Verfahren erforderliche Objektivität walten ließ bzw. walten lassen wird, Verfahrensvorschriften - wie auch der VwGH ausgesprochen hat - negiert hat und zu befürchten ist, dass dies auch im fortgesetzten Verfahren der Fall sein wird, sodass keine objektive Entscheidung und schon gar kein faires Verfahren zu erwarten ist, da zB aus nicht nachvollziehbaren Gründen Beweisanträge abgelehnt wurden. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Zu den sonstigen Befangenheitsgründen führt Ritz in seinem Kommentar zur BAO aus: „Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 8.3.1984, 7 Ob 523/84, RZ 1984, 252), (siehe Ritz, BAO5, 5 76 Tz 8). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.4.1998, 4 Ob 117/98d). Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.5.1989, 9 Ob A 135, 136/89, JBl 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 7.10.2003, 4 Ob 193/033, JBI 2004, 325).” Laut Ritz (siehe BAO5, § 76 Tz 11) führen „bloß sachliche Differenzen“ nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung in Fachzeitschriften, OGH 18.4.1989, 4 Ob 36/89, RZ 1989, 282; 19.5.2005, 6 Ob 90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19 JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSlg 72.758). Rechtswidrige Vorgangsweisen wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründen im Allgemeinen keine Befangenheit (vgl. jedoch OGH 21.4.1998, 4 Ob 117/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19 JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19 JN Tz 6). Prüft und beurteilt man die vom Bf. vorgebrachten Umstände objektiv, so gelangt man zum Ergebnis, dass Richter Ri als zuständiger Referent sich bei seiner Entscheidungsfindung ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten ließ: In der Begründung der Berufungsentscheidung vom 22.10.2009 setzte er sich in den Punkten 3.1.1. bis 3.1.19. (Seite 58 bis 68) mit allen vom Bf. gestellten Beweisanträgen ausführlich auseinander und begründete ebenso ausführlich, warum seiner – wie aus seinen Ausführungen hervorgeht - ausschließlich rechtlichen Meinung nach, die Beweisanträge abzulehnen sind. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass der Richter voreingenommen gehandelt hätte. Vielmehr führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.2014 beispielsweise zum Beweisantrag des Bf. bezüglich Wertpapierdepot klar aus, dass die Partei insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht trifft und es nicht Aufgabe der Behörde ist, Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, sondern dass es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers war, entsprechend vorzusorgen. Der Gerichtshof erkennt jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass der Richter das Ergebnis seiner Schätzung nicht dahingehend überprüft hat, ob die so festgestellten Bemessungsgrundlagen mit den Lebenserfahrungen übereinstimmen. Er gelangt zu der Feststellung, dass die Schätzung in folgenden Punkten nicht schlüssig ist: "Da die Zahlungen bereits Anfang März 1996 erfolgten, wäre davon auszugehen, dass das entsprechende Vermögen bereits in den Monaten Jänner und Februar 1996 zugeflossen sei (dass es sich bei den Zahlungen allenfalls um kreditfinanzierte Vorgriffe auf die noch im Laufe des Jahres zu erzielenden Einnahmen handeln würde, wird nicht geltend gemacht). Dass aber (aus einer idR bar entlohnten Betätigung) bereits in zwei Monaten Einnahmen in einer derartigen Höhe (S 1,45 Mio.) erzielt worden seien, bedürfte - unter dem Blickwinkel des Übereinstimmens mit der Lebenserfahrung - näherer Begründung. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Vermögenstransaktionen, aus denen die belangte Behörde den Vermögenszuwachs ableitet, nicht für alle Jahre des Streitzeitraumes vorliegen. Insbesondere für das Jahr 2000 und (zum Teil) für das Jahr 2001 ermittelte die belangte Behörde die Erlöse ausgehend von den Vorjahren mit einem Durchschnittswert. Ein derartiges Vorgehen wäre aber - als Vermögenszuwachsrechnung - nur dann zulässig, würde man annehmen, dass insoweit ein weiterer Vermögenszuwachs vorläge, der nicht bereits durch die festgestellten Vermögenstransaktionen abgebildet wäre. Dass ein derartiger - weiterer - Vermögenszuwachs vorliege, wird aber von der belangten Behörde nicht dargelegt. Auch insoweit erweist sich daher die Schätzung nicht als schlüssig. Weiters wird die belangte Behörde zu klären haben, ob bei der Hausdurchsuchung am 27. Oktober 2003 Bargeld in Höhe von 167.200 EUR oder lediglich von 167.200 S in Euro- Scheinen vorgefunden wurde." Daneben wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - Einnahmen in einer Höhe, wie sie im Rahmen der Prüfung, im erstinstanzlichen Bescheid aber auch im Berufungsverfahren von der Behörde angenommen worden sei, seien im Hinblick auf seine räumlichen, zeitlichen und gesundheitlichen Einschränkungen nicht erzielbar - nur mit dem Hinweis, diese Einwendungen „hätten in den Hintergrund zu treten“, behandelt wurde. Entsprechend des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde auch aufgrund dieses Vorbringens prüfen müssen, ob die Höhe der von ihr geschätzten Einnahmen mit der Lebenserfahrung in Übereinstimmung gebracht werden könne: "Dies umso mehr, als diese Einwendungen auch Auswirkungen darauf haben, ob überhaupt von einem Vermögenszuwachs im Streitzeitraum auszugehen ist. Hiezu hätte die belangte Behörde, die eine weitere Einkunftsquelle als nicht erweislich angesehen hat, insbesondere abzuwägen gehabt, ob es überwiegend wahrscheinlich war, dass das unstrittig vorhandene Vermögen erst im Beurteilungszeitraum aus der von ihr festgestellten Tätigkeit stammen konnte oder dieses entsprechend dem - wenn auch nicht belegten - Vorbringen des Beschwerdeführers aus früheren Zeiträumen stammte.“ Ein Ausfluss des Rechtsstaates ist, dass das Bundesfinanzgericht und damit der entscheidende Richter, an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Diese Tatsache bewirkt, dass durch die Entscheidung des Gerichtshofes dem im fortgesetzten Verfahren zuständigen Richter für das Verfahren die weitere Vorgehensweise - sowohl in der Frage nach dem Zeitpunkt des Vermögenszuwachses als auch zum Thema Schlüssigkeit der Schätzung - vorgegeben ist. Würde man der Mutmaßung des Bf. der Richter werde auch im fortgesetzten Verfahren die erforderliche Objektivität nicht walten lassen, folgen, würde damit dem Richter unterstellt werden, dass er dem rechtsstaatlichen Prinzip mutwillig zuwider handelt. Dafür gibt es - wie bereits ausführlich begründet - keinerlei Anhaltspunkt. Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Einzelrichter zum Bf. in keinerlei persönlicher Beziehung steht; dies wird im Übrigen auch von diesem nicht behauptet (siehe dazu Ritz, BAO5, § 76,Tz 9). Der Antrag des Bf., den für das fortgesetzte Verfahren zuständigen Einzelrichter für befangen zu erklären, war somit abzuweisen. “ A.6.3. Beweisanträge des Bf. Am 15.12.2014 stellte der Bf. folgende Beweisanträge: 1. Zum Beweis dafür, dass der Bf. seit der Bundesheerzeit an einer Lendenwirbeldeformation leide, die es ihm nicht ermöglicht hätte, die ihm seitens der Abgabenbehörde unterstellten 40 Patienten pro Tag zu behandeln, wird die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens (zur Frage, wie viele Patienten von einem Chiropraktiker in 4,5 Std. behandelt werden können sowie wie viele Patienten von einem Chiropraktiker mit einer Lendenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können) Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008 Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.200 2. Zum Beweis dafür, dass der Bf. im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem es zu einer Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links gekommen sei, zusätzlich dazu noch eine starke Überdehnung des Rückengelenkes Thorax 11 links eintrat, sich sodann auch eine röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links entwickelte, die auch aus den im Jahre 2005 angefertigten Röntgenbildern ersichtlich sei und der Bf. auf Grund einer solchen Verletzung keinesfalls 40 Patienten pro Tag, wie dies die Abgabenbehörde in dem angefochtenen Bescheid annahm, behandeln hätte können, wird die Einholung bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008 3. Weiters werde zum Beweis dafür, dass beim Bf. im Februar 2013 eine schwere Herzmuskelentzündung festgestellt worden sei und er auch aus diesem Grunde ab 2003 nur mehr sehr wenige Patienten behandeln habe können, dies auch mit seinen Kalenderaufzeichnungen überein stimmen würde, er wegen der Herzmuskelentzündung auch selbst bei Herrn Dr. ES, A, in Behandlung gestanden sei und es sich bei einer Herzmuskelentzündung um eine schwere Erkrankung gehandelt habe, die in den meisten Fällen tödlich oder mit einer Herztransplantation endet, der Bf. daher im Juli und August 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte, die Einsichtnahme bzw. die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008 Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder 4. Zum Beweis dafür, dass sich die ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Bf. in einem sehr alten Haus in HS, befanden habe, das im Erdgeschoß über einen kleinen Flur, ein kleines Wohnzimmer, ein kleines Behandlungszimmer und eine Küche verfügt habe, sich daher in kurzen Abständen weder im Flur noch im ehemaligen Wohnzimmer (späteres Wartezimmer) bis zu 20 Personen oder mehr aufhalten hätten können, sondern zB im Wartezimmer nur maximal 4 Personen Platz fanden und am Gang allenfalls noch maximal 3 Personen warten hätten können, und schon hiedurch widerlegt sei, dass der Bf. pro Tag und in 4,5 Std. 40 Personen behandeln hätte können, da diese schon aus Platzgründen nicht therapiert hätten werden können, wobei ihm dies auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wird die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom Erdgeschoß des Hauses HS, umfassten Räumlichkeiten 5. Weiters werde zum Beweis dafür, dass auf dem Wertpapierdepot Nr. x bei der Se Linz, nun EB AG, im Jahre 1988 Ersparnisse vom ATS 12 Millionen erlangen (Kennwort: die ersten oder letzten vier Nummern des Depots somit o, p oder q), sodass sich durch Einholung einer diesbezüglichen Depotauskunft durch die Abgabenbehörde auch die Mittelherkunft nachweisen ließe, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. x der (vormals) Se Linz, nun EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Herr Mag. Bb.) aus dem Jahre 1988 6. Weiters werde zum Beweis dafür, dass der Bf. im Jahre 2003 über ein Depot bei der BG, B., Filiale Tr, im Gegenwert von € 73.954,56 verfügte, er in den Jahren 2001 und 2002 Wertpapiere veräußerte und neue erwarb, er auch bei der H zur Depot Nr. r ein Wertpapierdepot mit einem Einlagenstand zum 31.10.2003 von € 47.494,00 hatte, er seine Ersparnisse in weiterer Folge bei der Bank veranlagte und es auch möglich war, von den Erträgen (Zinserträge, Dividenden von Aktien) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, die seitens der Abgabenbehörde des Bf. fälschlicherweise als „Umsatz“ in die Berechnungen ab dem Jahre 1996 aufgenommenen Beträge aus seinen Ersparnissen und somit nicht seiner Tätigkeit als Chiropraktiker stammten, weiters aus der Tätigkeit als Chiropraktiker, die er alleine und ohne jegliche Mitarbeiter und überdies in einem eingeschränkten Stundenmaß ausübte, keinesfalls ein Jahresumsatz von ATS 2,89 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1996 betreffend) bzw. ATS 1,10 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1997 betreffend), etc. erzielt werden konnte, da der Bf. seine Praxis erst im Jahre 1994 eröffnete, er keine Werbemaßnahmen udgl. Getätigt hatte, daher seine chiropraktische Tätigkeit erst durch Mundpropaganda bekannt wurde und somit die von der Abgabenbehörde errechneten Umsätze nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sind, sondern die vom Bf. in den jeweiligen Jahren erklärten Umsätze den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, er daher keine darüber hinausgehenden Umsätze und schon gar keine bis zu 10-fach höhere Umsätze ins Verdienen bringen konnte, und ihm dies auch gesundheitlich nicht möglich wäre, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: ergänzende Einvernahme des Bf. Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge, etc. insbesondere Einsichtnahme in die Depot-Kontoauszüge der BG Aktiengesellschaft zu Konto-Nr. t (Zeitraum 2001 bis 2003), der OL Aktiengesellschaft zur Depotnummer i (Zeitraum 2003), der Bank-Bank M. zu Konto-Nr. (Zeitraum 1999 bis 2003) sowie in die Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapier-Depots Nr. y und in die Aufstellungen/Belege der Bank Bank M.. 7. Zum Beweis dafür, dass die Betriebsausgaben des Bf. in den inkriminierten Zeiträumen viel höher als die seitens der Abgabenbehörde ausgemittelten 12% gewesen seien, sodass die tatsächlichen Ausgaben, die der Abgabenbehörde auch aus den ihr vorliegenden Unterlagen bekannt seien, und nicht 12 % für Steuerbemessungszwecke heranzuziehen gewesen wären, wird die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers Vorliegende Buchhaltungsunterlagen Beischaffung des Aktes GZ St der Staatsanwaltschaft Wels 8. Weiters werde zum Beweis dafür, dass die Verantwortung des Bf. hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit (Busse) sowie der Fa. T. 2 korrekt sei, der Bf. diesbezüglich keine Provisionszahlungen und auch keine wie auch immer gearteten, sonstigen Leistungen hieraus erhalten habe, die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. ZV Herr George Y, p.A. Fa. T. 2 JSC, L, pr. 151, Russland ZV Herr Dipl. Kfm. Gilbert Fb., Adresse1, Deutschland 9. Überdies werde zum Beweis dafür, dass die Verantwortung des Bf. hinsichtlich seiner Vergangenheit auch in den italienischen Medien nachvollzogen werden kann, daher keinesfalls „abenteuerlich“ sei, wie dies von der Abgabenbehörde angenommen wurde, sondern den Tatsachen entspreche, diesbezüglich auch eine zeitgeschichtliche Abhandlung, erstellt von Hubert SPECKNER mit dem Titel „Zwischen Porze und Roßkarspitze….“ Der „Vorfall“ vom 25.6.1967 in den österreichischen und sicherheitsdienstlichen Akten existiert, der Bf. in diesem Werk auch 70-mal erwähnt werde, sodass sich bei Studium der Zeitgeschichte seine Verantwortung nachprüfen und keinesfalls als „abenteuerlich“ abzutun gewesen wäre, die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3.8.2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem der Bf. namentlich erwähnt wurde, Einsichtnahme in die zeitgeschichtliche Abhandlung Hubert SPECKNER, Zwischen Porze und Roßkarspitz… – der „Vorfall“ vom 25.6.1967 in den österreichischen sicherheitsdienstlichen Akten. 10. Weiters werde zum Beweis dafür, dass der Bf. im Jahre 1999 Wertpapiere im Gegenwert von € 116.438,48, im Jahre 2000 Wertpapiere im Gegenwert von € 24.268,96 kaufte, per 31.12. 1999 auf seinem Depot-Nr. y bei der Bank Wertpapiere im Gegenwert von € 151.213,00 erlagen, die Erträgnisse hieraus € 4.360,37 betragen haben, per 29.12.2000 auf dem erwähnten Depot Wertpapiere im Gegenwert von € 155.248,00 erlagen, die Erträgnisse € 5.430,00 betragen haben und sich der Gegenwert auf dem Depot per 31.12.2001 erliegenden Wertpapiere auf € 158.014,60, die diesbezüglichen Erträge auf € 5.437,50, beliefen haben, und die hierfür erforderliche Barschaft auf den Ersparnissen meines Mandanten stammte und derartige Beträge mit chiropraktischen Leistungen niemals erzielt werden können, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Der Abgabenbehörde bereits vorliegende Wertpapierkaufabrechnungen je vom 3.5.1999, 14.5.1999, 21.7.1999, 17.8.1999, 1.12.1999, 29.11.2000, 9.1.2002, sowie der Auszüge per 31.12.1999, 29.12.2000, 31.12.2001 zu Depot-Nr. y der Bank Ergänzende Einvernahme des Bf. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens 11. Ferner werde zum Beweis dafür, dass chiropraktische Tätigkeiten auch für den Chiropraktiker selbst äußerst Energie bzw. Kräfte raubend und somit sehr anstrengend seien, daher nur wenige Patienten pro Tag und nicht mehr als 3 Patienten im Durchschnitt pro Tag behandelt werden können, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens Einsichtnahme in einen Auszug Kurt LANGBEIN, Weißbuch Heilung, wenn die moderne Medizin nichts mehr tun kann. A.6.3. Beschluss vom 08.01.2015 über die Zeugeneinvernahme Am 8.1.2015 erging der Beschluss des BFG auf schriftliche Einvernahme der Zeugin 1 , welche zur Frage, ob bei der Hausdurchsuchung am 27. Oktober 2003 Bargeld in Höhe von 167.200 EUR oder lediglich von 167.200 S in Euro-Scheinen vorgefunden wurde, Stellung nehmen sollte. A.6.4. Stellungnahme der Zeugin 1 In der Stellungnahme der Zeugin 1 vom 19.01.2015 führte diese an, dass sie nach Rückfrage zwei weiterer STEUFA-Bediensteten, die ebenfalls am 27.10.2003 am Einsatzort waren, nämlich Peter D. und der zuständige Fallbearbeiter Friedrich R. , kann nochmals angegeben werden, dass es sich bei dem vorgefundenen Bargeld in Höhe von € 167.200,-- um Euro gehandelt hat. Dies wurde auch in der Niederschrift vom 27.10.2003 dezidiert angeführt und auch der Bf. hatte dies in seiner Ersteinvernahme am 27.10.2003 selbst angegeben. B) Beweiswürdigung B.1. Zu den Beweisanträgen B.1.1. Der Bf. leide seit der Bundesheerzeit an einer Lendenwirbeldeformation. Zum Beweis dafür, dass der Bf. seit der Bundesheerzeit an einer Lendenwirbeldeformation leide, die es ihm nicht ermöglicht hätte, die ihm seitens der Abgabenbehörde unterstellten 40 Patienten pro Tag zu behandeln, wurde die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Abgesehen davon, dass das Vorliegen der vom Bf. vorgebrachten Erkrankung als richtig anerkannt wird, ist zu den einzelnen Beweisanträgen festzustellen: B.1.1.1. Ergänzende Einvernahme des Bf.: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.1.2. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr.: Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24.1.1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem unterliegt ein Arzt der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, von der der Bf. diesen erst entbinden müsste. Wird ein Beweisantrag gestellt, der auf Grund bestehender Verschwiegenheitspflichten nicht geeignet ist, liegt eine Verfahrensverschleppung vor. Von der Einholung des beantragten Beweises wird Abstand genommen. B.1.1.3. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens: Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24.1.1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. B.1.1.4. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens: Diese Beweisaufnahme wurde zur Frage beantragt, wie viele Patienten von einem Chiropraktiker in 4,5 Std. behandelt werden können sowie wie viele Patienten von einem Chiropraktiker mit einer Lendenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können. Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24.1.1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. B.1.1.5. Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008: Die Unterlagen sind im Akt vorhanden und werden zur Kenntnis genommen. B.1.1.6. Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005: Die Unterlagen sind im Akt vorhanden und werden zur Kenntnis genommen. B.1.2. Der Bf. habe im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall erlitten: Zum Beweis der Bf. habe im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem es zu einer Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links gekommen sei, zusätzlich dazu noch eine starke Überdehnung des Rückengelenkes Thorax 11 links eintrat, sich sodann auch eine röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links entwickelte, die auch aus den im Jahre 2005 angefertigten Röntgenbildern ersichtlich sei und der Bf. auf Grund einer solchen Verletzung keinesfalls 40 Patienten pro Tag, wie dies die Abgabenbehörde in dem angefochtenen Bescheid annahm, behandeln hätte können, wird die Einholung bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: Abgesehen davon, dass das Vorliegen der vom Bf. vorgebrachten Erkrankung als richtig anerkannt wird, ist zu den einzelnen Beweisanträgen festzustellen: B.1.2.1. Ergänzende Einvernahme des Bf.: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.2.2. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr.: Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem unterliegt ein Arzt der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, von der der Bf. diesen erst entbinden müsste. Wird ein Beweisantrag gestellt, der auf Grund bestehender Verschwiegenheitspflichten nicht geeignet ist, liegt eine Verfahrensverschleppung vor. Von der Einholung des beantragten Beweises wird Abstand genommen. B.1.2.3. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens: Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24.1.1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. B.1.2.4. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens: Diese Beweisaufnahme wurde zur Frage beantragt, wie viele Patienten von einem Chiropraktiker in 4,5 Std. behandelt werden können sowie wie viele Patienten von einem Chiropraktiker mit einer Lendenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können. Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf. nicht selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. B.1.2.5. Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008: Die Unterlagen sind im Akt vorhanden und werden zur Kenntnis genommen. B.1.2.6. Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005: Die Unterlagen sind im Akt vorhanden und werden zur Kenntnis genommen. B.1.3. Der Bf. hätte im Februar 2013 eine schwere Herzmuskelentzündung gehabt: Zum Beweis dafür, dass beim Bf. im Februar 2013 eine schwere Herzmuskelentzündung festgestellt worden sei und er auch aus diesem Grunde ab 2003 nur mehr sehr wenige Patienten behandeln habe können, dies auch mit seinen Kalenderaufzeichnungen überein stimmen würde, er wegen der Herzmuskelentzündung auch selbst bei Herrn Dr. ES, A, in Behandlung gestanden sei und es sich bei einer Herzmuskelentzündung um eine schwere Erkrankung gehandelt habe, die in den meisten Fällen tödlich oder mit einer Herztransplantation ende, der Bf. daher im Juli und August 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte, wurde die Einsichtnahme bzw. die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: Ergänzende Einvernahme des Bf. ZV Herr Dr. med. Erich ES, HStr. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens Einsichtnahme in die bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 Einsichtnahme in den bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2009 vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris. NM vom 14.10.2008 Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder Beschwerdegegenständlich sind die Jahre 1996 bis 2002. Der Beweisantrag, der sich auf das Jahr 2003 bezieht, ist daher unerheblich. B.1.4. Zu den ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Bf.: Zum Beweis dafür, dass sich die ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Bf. in einem sehr alten Haus in HS, befunden habe, das im Erdgeschoß über einen kleinen Flur, ein kleines Wohnzimmer, ein kleines Behandlungszimmer und eine Küche verfügt habe, sich daher in kurzen Abständen weder im Flur noch im ehemaligen Wohnzimmer (späteres Wartezimmer) bis zu 20 Personen oder mehr aufhalten hätten können, sondern zB im Wartezimmer nur maximal 4 Personen Platz fanden und am Gang allenfalls noch maximal 3 Personen warten hätten können, und schon hiedurch widerlegt sei, dass der Bf. pro Tag und in 4,5 Std. 40 Personen behandeln hätte können, da diese schon aus Platzgründen nicht therapiert hätten werden können, wobei ihm dies auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wird die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: B.1.4.1. Ergänzende Einvernahme des Bf.: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.4.2. Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom Erdgeschoß des Hauses HS, umfassten Räumlichkeiten Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152). Dem Bf. wäre es unbenommen geblieben, bereits während der Ermittlungen der Abgabenbehörde entsprechende Beweise zu seinen Behauptungen vorzulegen. Im Übrigen hätte der Bf. etwa durch Vorlage eines Bauplanes, gegenüber dem Gericht seine Behauptungen beweisen können. Dies zu unterlassen, ist als Verfahrensverschleppung anzusehen. Der Beweisantrag wird daher abgelehnt. B.1.5. Einholung einer diesbezüglichen Depotauskunft Zum Beweis dafür, dass auf dem Wertpapierdepot Nr. x bei der Se Linz, nun EB AG, im Jahre 1988 Ersparnisse vom ATS 12 Millionen erlangen (Kennwort: die ersten oder letzten vier Nummern des Depots somit o, p oder q), sodass sich durch Einholung einer diesbezüglichen Depotauskunft durch die Abgabenbehörde auch die Mittelherkunft nachweisen ließe, wurde die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: B.1.5.1. Ergänzende Einvernahme des Bf.: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.5.2. Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. x der (vormals) Se Linz, nun EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Herr Mag. Bb.) aus dem Jahre 1988: Den Bf. traf insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Es war daher nicht Aufgabe der Behörde, insoweit Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, es war vielmehr Aufgabe des Bf.s, entsprechend vorzusorgen (also nicht - wie von ihm vorgebracht - die Unterlagen zu entsorgen; auch war es an ihm gelegen, das Losungswort in einer Weise festzuhalten, dass er es in der Folge bekannt geben könnte) und die entsprechenden, sein Vorbringen belegenden Urkunden der Behörde vorzulegen. (vgl. VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212). Der Beweisantrag wird daher abgelehnt. B.1.6. Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge Zum Beweis dafür, dass der Bf. im Jahre 2003 über ein Depot bei der BG, B., Filiale Tr, im Gegenwert von € 73.954,56 verfügte, er in den Jahren 2001 und 2002 Wertpapiere veräußerte und neue erwarb, er auch bei der H zur Depot Nr. r ein Wertpapierdepot mit einem Einlagenstand zum 31.10.2003 von € 47.494,00 hatte, er seine Ersparnisse in weiterer Folge bei der Bank veranlagte und es auch möglich war, von den Erträgen (Zinserträge, Dividenden von Aktien) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, die seitens der Abgabenbehörde des Bf. fälschlicherweise als „Umsatz“ in die Berechnungen ab dem Jahre 1996 aufgenommenen Beträge aus seinen Ersparnissen und somit nicht seiner Tätigkeit als Chiropraktiker stammten, weiters aus der Tätigkeit als Chiropraktiker, die er alleine und ohne jegliche Mitarbeiter und überdies in einem eingeschränkten Stundenmaß ausübte, keinesfalls ein Jahresumsatz von ATS 2,89 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1996 betreffend) bzw. ATS 1,10 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1997 betreffend), etc. erzielt werden konnte, da der Bf. seine Praxis erst im Jahre 1994 eröffnete, er keine Werbemaßnahmen udgl. getätigt hatte, daher seine chiropraktische Tätigkeit erst durch Mundpropaganda bekannt wurde und somit die von der Abgabenbehörde errechneten Umsätze nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sind, sondern die vom Bf. in den jeweiligen Jahren erklärten Umsätze den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, er daher keine darüber hinausgehenden Umsätze und schon gar keine bis zu 10-fach höhere Umsätze ins Verdienen bringen konnte, und ihm dies auch gesundheitlich nicht möglich wäre, die Einholung der nachstehenden Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in die nachstehenden Beweismittel beantragt: B.1.6.1. Ergänzende Einvernahme des Bf.: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.6.2. Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge, etc. insbesondere Einsichtnahme in die Depot-Kontoauszüge der BG Aktiengesellschaft zu Konto-Nr. t (Zeitraum 2001 bis 2003), der OL Aktiengesellschaft zur Depotnummer i (Zeitraum 2003), der Bank-Bank M. zu Konto-Nr. (Zeitraum 1999 bis 2003) sowie in die Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapier-Depots Nr. y und in die Aufstellungen/Belege der Bank Bank M..: Die Unterlagen sind aktenkundig und werden zur Kenntnis genommen. B.1.7. Zu den Betriebsausgaben.: Zum Beweis dafür, dass die Betriebsausgaben des Bf. in den inkriminierten Zeiträumen viel höher als die seitens der Abgabenbehörde ausgemittelten 12% gewesen seien, sodass die tatsächlichen Ausgaben, die der Abgabenbehörde auch aus den ihr vorliegenden Unterlagen bekannt seien, und nicht 12 % für Steuerbemessungszwecke heranzuziehen gewesen wären, wird die Einholung der nachstehenden Beweismittel beantragt: B.1.7.1 Ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers: Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0199). Dem Bf. blieb es unbenommen seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Zudem hatte er im Verfahren ausreichend Gelegenheit aufklärend zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Von der Einvernahme des Bf. wird daher Abstand genommen. B.1.7.2. Vorliegende Buchhaltungsunterlagen: Die Behauptung, dass eine Buchhaltung vorliegen sollte, wurde erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Die belangte Behörde hat im Zuge der Vernehmung des Bf. am 27. 10. 2003 festgestellt, dieser hätte angegeben, dass er nicht ausschließen könne, nicht die gesamten Einkünfte in seine Steuererklärung aufgenommen zu haben. Dabei dürfte es sich aber im einkommensstärksten Jahr 2002 lediglich um eine Gesamtsumme in Höhe von ATS 50.000,00 handeln, in den Vorjahren dürfte es sich um wesentlich geringere "Schwarzumsätze" handeln. Der Bf. hätte weiters zu Protokoll gegeben, dass er keine Ausgaben (wie z.B. Miete, Fahrtkosten, Betriebskosten) in Abzug brachte aber im Gegenzug dafür in etwa diesen Betrag "schwarz" vereinnahmte. Die Aufzeichnungen über einen Großteil der Einnahmen seien in Form eines Tischkalenders geführt worden. Diesbezügliche Aufstellungen hätte der Bf. dem Finanzamt zu den jeweiligen Steuererklärungen vorgelegt. Aufzeichnungen über Ausgaben seien bis inklusive 1997 nicht geführt worden, da der Bf. bis dahin keine Ausgaben in Abzug gebracht hätte. Ab dem Jahr 1998 seien Ausgaben (Sozialversicherung, Wirtschaftskammer, Haftpflichtversicherung) geltend gemacht worden, die teilweise belegt wurden. Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0152). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. B.1.7.3. Beischaffung des Aktes GZ St der Staatsanwaltschaft Wels:

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100375/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100375.2014
Stammnummer
110811
Gültig
28.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
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Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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