…Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF sein. 31. Art. 135 MwSt-Richtlinie normiert "Befreiungen für andere Tätigkeiten" und beinhaltet insbesondere Steuerbefreiungen, die typischerweise von Banken und Versicherungen angewendet werden. Keine der in Art. 135 MwSt-Richtlinie normierten Steuerbefreiungen kann eine Grundlage für § 6 Abs…
…betrifft die Steuerbefreiung des Art 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL doch Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben (vgl. EuGH 21.9.2017, C-326/15) und üben Banken, Versicherungen und Pensionskassen unzweifelhaft keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit aus…
…Steuerbefreiung von ***X*** lediglich den Betrag ohne Umsatzsteuer zu begleichen. Damit besteht mit der Inanspruchnahme der Zwischenbankbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 durch ***X*** nicht nur für diese selbst eine Begünstigung, sondern auch für den Leistungsempfänger. 24. Da österreichische Banken…
…von Zusammenschlüssen nach Art 4 UmgrStG in vier Tranchen atypisch stille Gesellschaften gegründet (Tranche I mit Stichtag 30.09.2006, Tranche II mit Stichtag 31.12.2006, Tranche III mit Stichtag 31.08.2007, Tranche IV mit Stichtag 31.08.2008), wobei die Ergebniszuweisung von…
…Die Zusammenschlüsse erfolgten rückwirkend auf den Stichtag 01.01.2009 (vgl Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 11.09.2009, enthalten im Feststellungsakt der Bf). In der in Papierform beim Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 gab die atypisch stille Gesellschaft die Art der…
…Die Zusammenschlüsse erfolgten rückwirkend auf den Stichtag 01.01.2008 (vgl Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 11.09.2008, enthalten im Feststellungsakt der Bf). In der in Papierform beim Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 gab die atypisch stille Gesellschaft die Art der…
…Die Zusammenschlüsse erfolgten rückwirkend auf den Stichtag 01.01.2007 (vgl Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 25.09.2007, enthalten im Feststellungsakt der Bf). In der in Papierform beim Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 gab die atypisch stille Gesellschaft die Art der…
…lagen vor allem im Outsourcing von Know-How sowie dem Splitting der konkreten Verantwortlichkeiten an eine Betreibergesellschaft bzw. deren Managing Partner ***V 2*** (vgl. Ausführungen ***A*** im Erörterungstermin vom 25.10.2024, Frage II.1., Niederschrift Seite 5). Auch war es Wunsch der finanzierenden Banken…
…Die Zusammenschlüsse erfolgten rückwirkend auf den Stichtag 31.03.2005 (vgl Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 23.12.2005, enthalten im Feststellungsakt der Bf). In der in Papierform beim Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 gab die atypisch stille Gesellschaft die Art der…
…Die Zusammenschlüsse erfolgten rückwirkend auf den Stichtag 01.04.2006 (vgl Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 11.12.2006, enthalten im Feststellungsakt der Bf). In der in Papierform beim Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 gab die atypisch stille Gesellschaft die Art der…
…des Unternehmens der Geschäftsherrin zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses einvernehmlich 11.998.000 Euro (Tranche 1 bis 3) bzw. 7.672.000 Euro (Tranche 4) beträgt. Hinsichtlich der Ergebnisverteilung ist diesen Zusammenschlussverträgen im Wesentlichen zu entnehmen, dass Verluste unabhängig von der Kapitalbasis vorrangig den neu eintretenden…
…Zustandekommen eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. IV UmgrStG neben der Übertragung des begünstigten Vermögens auch die - fristgerechte - tatsächliche Übertragung des nicht begünstigten Vermögens an die übernehmende Personengesellschaft erforderlich ist und hinsichtlich der Bareinlagen der beiden atypisch stillen Gesellschafter ***Gesellschafter Name1*** (Anzahlung von 25.000…
…die von der BF bzw. ihren Maklern für den Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge, weswegen eine Rückstellung im bisherigen Ausmaß bis auf weiteres geboten sei. Ende 2019 wurde eine "Selbsthilfevereinigung ohne kommerzielle Interessen" (***) gegründet, die es sich zum Ziel gesetzt hat, Schadenersatzansprüche für einen Zusammenschluss von Anlegern…
…ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte…
…Telefonkosten" vorgelegt. Von diesen sonstigen Werbungskosten wurden laut den Aufzeichnungen des Finanzamtes lediglich € 67,68 für Gläser bzw Pokal (Beleg-Nr 8), € 75,87 für Sicherheitsnadeln für Laufcup (Beleg-Nr 14) und € 150,- für Bandenwerbung (Beleg-Nr 15) anerkannt. Insgesamt wurden mit…
…Behandlung von Kapitalerträgen in Österreich, zumindest in grundsätzlichen Belangen, zu erkundigen. Wenngleich Herr ***Bf*** in der Verhandlung den Eindruck vermitteln wollte, dass seine Gattin in kaufmännischen und steuerlichen Belangen völlig unbedarft sei, so spricht sowohl ihre Schulausbildung (Handelsschule) als auch ihre berufliche Tätigkeit im Bankensektor…
…Die daraufhin einsetzenden Sanierungsbemühungen hätten das Ziel gehabt, die Folgewirkungen des Konkurses der X.GmbH von der Bf. (100%ige Tochtergesellschaft der X.GmbH) abzuwenden. Die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken hätten in einer Sanierungsvereinbarung („Punktation“) gemündet, welche der Betriebsprüfung in der Fassung vom 21…
…Zwischenbilanz, berichtigt um steuerwirksame Aufwertungen und um die rückwirkenden Korrekturen und des sich daraus ergebenden Zusammenschlusskapitals - siehe RZ 1359 UmgrStR 2002. § 4 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages spricht von dem zum 31.7.2007 erstellten Zusammenschlussstatus (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Umgr StG). Im…
…Kapitalmarktprospekt keine nachhaltige Beteiligung angestrebt und lediglich nahezu sämtliche Verluste der Geschäftsherrin aus einem relativ kurzen Zeitraum übernommen. Weiters sei die stille Beteiligung im Wege des Zusammenschlusses zum 31.12.2005 von der N SUB II KEG auf die N SUB III KEG übertragen worden…
…qualifizieren. Dem tritt der Sachverständige auch nicht entgegen. Dementsprechend ist abgabenrechtlich so vorzugehen, als hätte es sie nie gegeben. Die Konsequenz daraus ist ein Zusammenschluss des Einzelunternehmens von Mag. VN NN zur KG mit dem Erstangeklagten, der diesem die Rolle als Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage zuweist…