Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100196/2022
Umsatzsteuerpflicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100196/2022vom 28.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
31. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist das *KPZ* eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung. Dafür spricht zunächst schon die Tatsache, dass die Bf. mit diesen Leistungen als "*KPZ*" auch nach außen auftritt. So beinhalten etwa die in Rede stehenden Vereinbarungen mit den Gemeinden den Beitritt zum "*KPZ* für Personalverwaltung und -abrechnung", werden die an die Gemeinden ausgestellten Kostenrefundierungen für Leistungen im Rahmen des "*KPZ* für Personalverwaltung -und Gehaltsverrechnung" ausgestellt und ist die Personalabteilung der Bf. laut ihrer Website ( *X*) "als *KPZ* in Personalverwaltung und
-verrechnung" auch Ansprechpartner für andere Gemeinden. Die Gemeinden werden dementsprechend auch von einem "Fachpersonal des *KPZ*" betreut (vgl. Anfragebeantwortung vom 7.1.2019).
32. Ferner spricht für das Vorliegen einer Einrichtung mit wirtschaftlicher Selbständigkeit, dass die vom *KPZ* erbrachten Leistungen auf langfristig abgeschlossenen Verträgen beruhen, die regelmäßig ein bestimmtes Leistungsbündel zum Inhalt haben. Somit ist dieser Tätigkeit auch eine gewisse Beständigkeit eigen, die einen längerfristigen Einsatz von Personal- und Sachmittel für die Erbringung dieser Leistungen mit sich bringt.
33. Zudem wurden die Kostenersätze der Gemeinden über ein eigenes Haushaltskonto 2/0100+82790 in der Weise verbucht, dass eine genaue Nachverfolgung der Zusammensetzung dieser Ersätze möglich ist. Somit liegt auch ein eigener Verrechnungskreis vor, der die Leistungen des *KPZ* von den anderen Tätigkeiten der Bf. abhebt. In seinem Erkenntnis vom 25.11.2010, 2007/15/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Personalgestellung ausgesprochen, dass der Umstand, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Kosten für das überlassene Personal aus einem auf einen längeren Zeitraum hin angelegten Vertrag laufend exakt ermittelt und dem Vertragspartner diese Kosten eigens, in im Wesentlichen monatlichen Abrechnungen kontinuierlich in Rechnung gestellt hat und somit eigene Verrechnungskreise für die Abrechnung des Vertrages bestanden haben, für die Eigenständigkeit der Vertragserfüllung und Trennung von einer hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaft spreche. Abgesehen von der Entgeltshöhe würden zudem auch die besonderen Aufgaben des ausgegliederten Rechtsträgers bzw. das solcherart gegebene spezifische Ausbildungserfordernis der überlassenen Dienstnehmer für die wirtschaftliche Selbständigkeit der Personalgestellung sprechen. Bereits mit diesen Umständen habe die Berufungsentscheidung das Vorliegen wirtschaftlicher Selbständigkeit der Personalgestellung aufgezeigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieses Erkenntnis auf den Beschwerdefall nicht übertragbar sein sollte. Der Umstand, dass im Beschwerdefall lediglich pauschale Kostenersätze verrechnet wurden, spricht nicht gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit des *KPZ*, weil die Bf. sich eben für pauschale Kostenersätze entschieden hat und es nicht von der Verrechnungsart einer Leistung abhängen kann, ob eine wirtschaftliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht. Zudem wurde der Aufwand, der der Bf. durch die Erbringung der Leistungen an die Gemeinden entstanden ist, kalkulatorisch in die Festlegung der Höhe der pauschalen Kostenersätze einbezogen.
34. Der Umstand, dass das *KPZ* keine von der gesamten Personalabteilung abgegrenzte eigene Abteilung unter eigener Leitung bildet, dass also die für das *KPZ* tätigen Stadtbediensteten u.U. auch noch andere Tätigkeiten im Rahmen der übrigen Personalverwaltung der Bf. ausüben, schadet der Annahme einer Einrichtung nach dem unter Punkt 3.2.6. Gesagten nicht.
35. Denn die in Rede stehende Tätigkeit des *KPZ* ist nach Ansicht des Bundesfinanzgericht sehr wohl von wettbewerbsrelevanter Bedeutung. Ohne Zweifel können Leistungen wie die in Rede stehende Personalverrechnung und -verwaltung auch von privaten Unternehmen erbracht werden. Tatsächlich gibt es in Österreich zahlreiche Unternehmen, die die Personalverrechnung und -verwaltung in ihrem Angebotsportfolio haben. So etwa die BDO Österreich, die u.a. die Lohnverrechnung für Gemeinden anbietet (https://www.bdo.at/de-at/branchen/gemeinden-und-staedte), die Gemdat Niederösterreich, die ihren Kund:innen die Personalverrechnung auch als Service anbietet und als "externer Lohnverrechner" der Gemeinde fungiert (vgl. https://www.gemdatnoe.at/Business/Personalverwaltung), oder auch die SHV Verwaltungs-& Besitz GmbH, die laut ihrer Website (https://www.vk-gv.at/services/serviceleistungen/personalverrechnung) seit Jahren ein verantwortungsvoller und kompetenter Partner im Bereich der gewerblichen Personalverrechnung ist und deren Angebot sich an Gemeinden, kommunale Betriebe, Gemeindeverbände aber auch an regionale Klein- und Mittelbetriebe richtet.
36. Dass in Vorarlberg derzeit keine privaten Unternehmen derartige Leistungen anbieten, wie in der Beschwerde ausgeführt, ist für sich noch kein Grund, eine Wettbewerbsverzerrung zu verneinen, ist für eine solche Beurteilung doch auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf den lokalen Markt abzustellen. Zudem ist für die Beurteilung, ob die Steuerfreiheit einer Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde oder nicht, nicht nur der aktuelle, sondern auch der potenzielle Wettbewerb relevant. Nur dann, wenn der Markteintritt eines Privaten völlig unwahrscheinlich und nur mehr hypothetisch wäre, läge keine relevante Wettbewerbsverzerrung vor. Dass die Übernahme von Aufgaben, wie sie im Beschwerdefall das *KPZ* der Bf. übernommen hat, nur hypothetisch sein soll, ist schon angesichts der Tatsache, dass Aufgaben in anderen Bundesländern von privaten Unternehmen angeboten und ausgeübt werden, von der Hand zu weisen. Auch wenn es sich bei diesen Unternehmen zum Teil um ausgegliederte Rechtsträger von Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, ändert das nichts daran, dass diese ihre Leistungen als juristische Personen des Privatrechts anbieten. Andererseits gibt es mit der BDO auch ein "rein" privates Unternehmen, das solche Leistungen anbietet. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, warum es angesichts der Tatsache, dass auch in Vorarlberg immer mehr Gemeinden sich zur Auslagerung von Agenden der Personalverwaltung entschließen, hier keinen Markt für solche Leistungen geben sollte, der in Zukunft auch für private Unternehmen von Interesse werden könnte.
37. § 2 KStG verlangt für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art zudem eine Einrichtung, die einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen dient.
38. Die Bf. hat die Personalverwaltungs- und Personalverrechnungsleistungen aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit den einzelnen Gemeinden und sonstigen Organisationen und nicht mittels einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des § 97 Gemeindegesetz erbracht. Indem sie für diese Leistungen pauschale Kostenersätze in Rechnung gestellt hat, war die Tätigkeit des *KPZ* auch auf Einnahmen gerichtet. Diese Einnahmen überstiegen deutlich die vom Verwaltungsgerichtshof weiterhin als relevant angesehene Bagatellgrenze von 2.900 Euro im Jahr und waren daher auch von wirtschaftlichem Gewicht. Somit war auch das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht im Sinne des § 2 KStG 1988 zu bejahen.
39. Die Erbringung von Leistungen der Personalverwaltung und der Personalverrechnung ist keine Tätigkeit, die einer Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten wäre. Sie ist somit nicht hoheitlich im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG. Am privatwirtschaftlichen Charakter dieser Tätigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass diese von Stadtbediensteten ausgeübt werden, die auch hoheitliche Aufgaben erfüllen. Ebensowenig sind Motiv oder Zweck der Errichtung des *KPZ* für deren umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend. Das Bundesfinanzgericht zweifelt nicht an der Sinnhaftigkeit der Zusammenarbeit von Kommunen. Selbstverständlich ist es auch aus Sicht der Sparsamkeit der Verwaltung zweckmäßig, wenn kleinere Gemeinden Teile ihrer Personalverwaltung an andere, größere Gemeinden, die über die entsprechenden Ressourcen für diese Aufgaben verfügen, auslagern. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der in Rede stehenden Leistungen ist die unbestreitbare Sinnhaftigkeit einer Verwaltungskonzentration aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
40. Daraus folgt, dass die Bf. mit dem *KPZ* einen Betrieb gewerblicher Art bildet und daher nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen dieses Betriebes Unternehmerin ist, ohne dass es dazu des Unionsrechts, das den Betrieb gewerblicher Art nicht kennt und nur auf Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit abstellt, bedürfte. Von einer contra legem nur unter Zuhilfenahme des Unionsrechts bejahten Unternehmereigenschaft der Bf. mit dem *KPZ* kann daher keine Rede sein.
41. Aber auch das Unionsrecht führt zu keinem anderen Ergebnis als zur Steuerpflicht der Leistungen des *KPZ*.
42. Nach Art. 9 Abs. 1 MwSt-RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.
43. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich (EuGH 12.09.2000, C-260/98; EuGH 20.06.2013, C-219/12; siehe auch VwGH 29.01.2014, 2010/13/0006; VwGH 27.07.2016, 2013/13/0083). Die Möglichkeit, eine Dienstleistung als Umsatz gegen Entgelt einzustufen, setzt nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solch unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH 29.10.2015, C-174/14). Auch reine Kostenersätze ohne Gewinnaufschlag sind umsatzsteuerbar, solange ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (EuGH 11.03.2020, C-94/19). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird daher das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit primär an der Frage festgemacht, ob die erzielten Einnahmen Entgelte für die erbrachte Leistung sind (EuGH 02.06.2016, C-263/15; EuGH 12.05.2016, C-520/14).
44. Indem die Bf. mit ihren Kooperationspartnern Verträge abgeschlossen hat, aufgrund welcher sie bestimmte Leistungen gegen Entgelt zu erbringen hat, ist sie wirtschaftlich tätig geworden. Dass mit diesem Entgelt nur ein pauschaler Kostenersatz als Gegenleistung vereinbart wurde, spricht ebenso wenig gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie der Umstand, dass die Leistungsübernahme durch die Bf. im öffentlichen Interesse steht.
45. Die Tätigkeiten des *KPZ* werden auch nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt der Bf. ausgeübt. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art 13 Abs. 1 der MwSt-RL solche, durch die eine spezifische Aufgabe im Rahmen der öffentlichen Gewalt wahrgenommen wird (EuGH 11.07.1985, C-107/84; EuGH 26.03.1987, C-235/85). Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende. Handeln sie in den Formen des Zivilrechts, liegt keine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt vor (EuGH 29.10.2015, C-174/14). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (EuGH 12.09.2000, C-260/98). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten.
46. Entscheidend für die maßgeblichen "konkreten Ausübungsmodalitäten" sind nicht etwa Gegenstand und Zielsetzung der Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung, entscheidend ist vielmehr, ob die Ausübung dieser Tätigkeit auch das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen durch die Einrichtung des öffentlichen Rechts umfasst (vgl. z.B. EuGH 14.12.2000, C-446/98, Fazenda Publica; ferner VwGH 20.1.2005, 2000/14/0203).
47. Da die Tätigkeiten im Rahmen des *KPZ* auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung der an ihr beteiligten Körperschaften öffentlichen Rechts und Betriebe gewerblicher Art und nicht durch Körperschaften öffentlichen Rechts vorbehaltenen hoheitlichen Befugnissen ausgeübt wurden, handelt es sich dabei auch um keine Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 13 MwSt-RL.
48. Die Bf. beruft sich für ihr Beschwerdebegehren auch auf die Steuerfreiheit Art 132 Abs. 1 lit. f MwSt-RL. Nach Art 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL befreien die Mitgliedstaaten "Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt."
49. Diese unionsrechtliche Befreiungsbestimmung ist innerstaatlich durch § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 umgesetzt worden. Danach sind von der Umsatzsteuer befreit "die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse."
50. Ohne Zweifel handelt es sich bei den am *KPZ* der Bf. beteiligten Einrichtungen nicht um Unternehmungen, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, sodass die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 im Beschwerdefall ausscheidet.
51. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass mit der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 die Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL in innerstaatliches Recht nicht unionskonform erfolgt ist, betrifft die Steuerbefreiung des Art 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL doch Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben (vgl. EuGH 21.9.2017, C-326/15) und üben Banken, Versicherungen und Pensionskassen unzweifelhaft keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit aus. Daher kann sich, nachdem Art. 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL hinreichend konkret formuliert ist, die Bf. grundsätzlich direkt auf die Anwendung dieser Begünstigungsvorschrift berufen. Aber auch die direkte Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
52. Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil vom 4. Mai 2017, C-274/15 zum Begriff "selbständiger Zusammenschluss" entschieden, dass unter "Zusammenschluss" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit f MwSt-RL ein eigener, von seinen Mitgliedern verschiedener Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 9 MwSt-RL zu verstehen sei (vgl. EuGH 4. Mai 2017, C-274/15, Rnm 61; vgl. auch Ruppe/Achatz, UstG6, § 6 Tz 485).
53. Das *KPZ* der Bf. ist aber kein von den Mitgliedern verschiedener Steuerpflichtiger im Sinn des Art. 9 MwSt-RL. "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr die Bf. sowie die beteiligten Gemeinden, während das *KPZ* lediglich eine wirtschaftliche Tätigkeit der "Steuerpflichtigen" Bf. darstellt. Dementsprechend erbringt im Beschwerdefall auch kein dritter Steuerpflichtiger Leistungen an seine Mitglieder, sondern die Bf. selbst erbringt über das *KPZ* Leistungen an die Gemeinden. Auch nach innerstaatlichem Recht ist das *KPZ* zwar ein Betrieb gewerblicher Art der Bf., nicht aber Steuersubjekt. Steuersubjekt ist vielmehr die Bf., die mit diesem Betrieb gewerblicher Art "*KPZ*" steuerpflichtig, ist.
54. Für diese Auslegung spricht auch eine weitere Aussage im zitierten Urteil des EuGH, wonach die Begriffe, mit denen die in Art. 132 MwSt-RL umschriebenen Mehrwertsteuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. EuGH 4. Mai 2007, VC-274/15, Rnm 50).
55. Damit fehlt es im Beschwerdefall an einem von den Mitgliedern verschiedenen Steuersubjekt und liegt daher schon aus diesem Grund kein "selbständiger Zusammenschluss" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. f MwSt-RL vor. Abgesehen davon bestehen auch Zweifel an der Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 132 Abs. 1 lit. f MwSt-RL, etwa ob die Dienstleistungen des *KPZ* sich unmittelbar auf die steuerfreien oder nicht steuerbaren Leistungen der am *KPZ* Beteiligten bezogen, ob diese eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübten und ob die Steuerfreiheit nicht wieder zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Zweifel bestehen, weil am *KPZ* nicht nur Gemeinden, sondern auch andere unternehmerisch tätige steuerpflichtige Körperschaften wie die *Y* GmbH oder die *Z* GmbH beteiligt sind und, wie auch das Finanzamt schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, auch die Gemeinden selbst steuerpflichtige Betriebe unterhalten, bei denen fraglich ist, ob sie Zwecken des Gemeinwohls dienen und die möglicherweise auch im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen. Weil die Anwendung der Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 lit. f MwSt-RL aber bereits am Tatbestandsmerkmal des Zusammenschlusses scheiterte, war diese Frage nicht weiter zu untersuchen.
56. Im Ergebnis ist die Bf. daher sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach Unionsrecht mit ihrer Tätigkeit im Rahmen des *KPZ* unternehmerisch tätig. Nach innerstaatlichem Recht aufgrund des § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 UStG 1994, weil das *KPZ* einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG bildet. Nach Unionsrecht, weil die Bf. als Steuerpflichtige mit dem *KPZ* eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 1. Unterabsatz MwSt-RL ausübt.
57. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Leistungen sind somit nur umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Leistung muss eine Gegenleistung gegenüberstehen, es muss zu einem Leistungsaustausch kommen (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/13/0017).
58. Im Beschwerdefall stehen die Leistungen des *KPZ* den Kostenersätzen der Gemeinden und anderen Einrichtungen als Gegenleistungen gegenüber. Weshalb hier eine bloße Leistungsvereinigung und kein Leistungsaustausch vorliegen soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
59. Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger der Leistung einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
60. Auch Aufwands- bzw. Kostenersätze, die ein Unternehmer vom Abnehmer einer Leistung erhält, und die Aufwendungen bzw. Kosten, die beim Unternehmer iZm der Ausführung dieser Leistung entstanden sind, ersetzen sollen, sind Entgelt. Wie diese Beträge bezeichnet werden und auf welchen Konten die Verbuchung erfolgt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Auch wie der Ausweis in der Rechnung erfolgt ("offene Kalkulation"), ist unmaßgeblich (vgl. Pernegger in Melhart/Tumpel, UStG3, § 4 Rz 185).
61. Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20%.
62. Die Aufwandsersätze der Bf. für die Leistungen des *KPZ* der Jahre 2014 bis 2018 unterlagen daher der Umsatzsteuer und waren mit 20% zu versteuern. Für die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenbeträge für diese Jahre folgt das Bf. den insoweit unangefochten gebliebenen Ansätzen im Prüfbericht und in den Umsatzsteuerbescheiden 2017 und 2018.
63. Die Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
b). Steuersatz für die Umsätze aus der Verabreichung von Getränken an Mitarbeiter
64. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen, auf 10%.
65. Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt gemäß § 46 BAO auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt.
66. Die in Rede stehende Krankenanstalt der Bf. wurde von der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid als gemeinnützig eingestuft. An diese bescheidmäßige Feststellung der Landesbehörde ist die Abgabenbehörde gebunden (vgl. Ritz, BAO8, § 46 Rz 3). Damit ist das Krankenhaus der Bf. mitsamt der Mitarbeiterverpflegung im Speisesaal aber wie ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln und kann daher die abgabenrechtlichen Begünstigungen für Körperschaften im Sinne des §§ 34 ff BAO in Anspruch nehmen. Dann steht ihr aber auch der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 zu. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt wie schon in der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben.
67. Insgesamt war der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 teilweise stattzugeben und waren die angefochtenen Bescheide im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2022 abzuändern.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
a. Die Entscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 ergibt sich klar aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit ist die Revision unzulässig.
b. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von im Rahmen von Gemeindekooperationen erbrachten Leistungen wie im Beschwerdefall liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Insoweit ist die Revision daher zulässig.
Feldkirch, am 28. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 13 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 132 Abs. 1 lit. f RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 13 Abs. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100196/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100196.2022
- Stammnummer
- 148188
- Gültig
- 28.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF