…Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) als im Inland gelegen zu vermuten. Demnach wäre das Fahrzeug in Österreich zulassungspflichtig gewesen, was die Normverbrauchsabgabepflicht auslöse. Die Verwendung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Inland begründe zudem die KFZ – Steuerpflicht. Da sich der Kilometerstand des Fahrzeuges…
…Lebensinteressen des Bf sei in Österreich. Daher sei der dauernde Standort des gegenständlichen KFZ in Österreich gelegen. Die Verwendung dieses zulassungspflichtigen Autos im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begründe die KFZ-Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG. Der Bf habe nicht bewiesen…
… 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland gelegen war. Daraus ergibt sich zunächst die Zulassungspflicht und in der Folge die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage…
…iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland gelegen war. Daraus ergibt sich zunächst die Zulassungspflicht und in der Folge die KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig…
…mit deutscher Zulassung, welches dem Bf (in der Folge: Bf) von seinem deutschen Arbeitgeber überlassen wurde, in Österreich eine Zulassungspflicht nach dem KFG 1967 mit den daran anschließenden steuerlichen Folgen entstand. Strittig ist dabei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Standortvermutung des § 82…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift , gegen die Bescheide des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 17.09.2014, betreffend Normverbrauchsabgabe für Mai 2013 und Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Juni 2014 zu Recht erkannt…
…mwN). Nach dieser Judikaturlinie geht der Hinweis auf § 40 KFG 1967 ins Leere. Aus der Judikatur des VwGH, die iRd Feststellung einer Zulassungspflicht im Inland auf die Vermutungsregeln und die Möglichkeit eines Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 aufbaut, ist zu schließen, dass auch…
…überwiegende Nichtverwendung im Inland nicht feststellbar ist, auszuführen, wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem…
…in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.) Auch festgehalten wird, dass der Zeitpunkt der Zulassungspflicht zu keiner Zeit festgehalten wurde, schon aus diesem Grund sind sämtliche im Rechtsmittelverfahren bekämpften Bescheide rechtswidrig. Abschließend darf auf festgehalten werden, dass die Zustellvollmacht der fh-wirtschaftstreuhand GmbH…
…Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.“ Demnach entsteht eine Zulassungspflicht für ein Fahrzeug mit Standort im Inland erst, wenn dieses nach seiner Einbringung ununterbrochen länger als ein Monat im Inland verwendet…
…um eine nicht unterbrechbare Erledigungsfrist gehandelt haben. Wie streng der Gesetzgeber die Fahrzeuge mit Standort im Inland - ursprünglich aus sicherheitstechnischen Überlegungen, später dann wohl auch aufgrund der Anknüpfung diverser Besteuerungstatbestände an die Zulassungspflicht - behandelt haben möchte, ist auch aus der im selben Absatz 8 des …
…die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt nur dann nicht ein, wenn trotz eines inländischen Wohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort…
…einer überwiegenden kilometermäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG erbracht und es besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Die Standortvermutung und deren Widerlegung gilt zudem unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. In…
…Verfahrensgang Strittig ist, ob das Fahrzeug Alfa Romeo Giulietta mit deutscher Zulassung durch die Beschwerdeführerin (kurz Bf) widerrechtlich in Österreich verwendet wurde und eine Zulassungspflicht mit den daran anschließenden steuerlichen Folgen der NoVA und KFZ-Steuerpflicht entstand. Zu klären ist dabei die Frage, ob die…
…jenen Ort bestimmt, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Es wird jedoch in mehreren VwGH-Erkenntnissen hingewiesen, dass für die Frage der inländischen Zulassungspflicht bei Verwendung ausländischer Kennzeichen nur die Spezialnorm des § 82 Abs 8 KFG zur Anwendung kommt, die gegenüber § 40…
…erneut vorgebracht, dass das vom Bf. gefahrenen Fahrzeug (CZ-00000) keinen dauernden Standort in Österreich habe bzw. dessen überwiegende Verwendung nicht in Österreich erfolge. Für das Fahrzeug bestehe daher keine kraftfahrrechtliche Zulassungspflicht in Österreich. Es handle sich, nach wie vor, um dasselbe Fahrzeug, welches der…
…bzw. dessen überwiegende Verwendung in Österreich erfolge. Es bestehe in den streitgegenständlichen Jahren 2015 bis 2017 (bzw auch aktuell) keine kraftfahrrechtliche Zulassungspflicht in Österreich. Daher ergebe sich für diese Jahre weder eine Kraftfahrzeugsteuer noch eine Normverbrauchsabgabepflicht in Österreich. Zum Begriff des Verwenders wird zusammengefasst ausgeführt…
…= in der Folge Bf.) von seinem deutschen Arbeitgeber im Zuge der Gehaltsumwandlung überlassen wurden, in Österreich eine Zulassungspflicht mit den daran anschließenden steuerlichen Folgen der NoVA und KFZ-Steuerpflicht entstand. Zu klären ist dabei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Standortvermutung des …
…einem bestimmten anderen Staat, sondern die überwiegende Nichtverwendung in Österreich entscheidend ist. Bei einer überwiegenden kilometermäßigen Verwendung im Ausland ist der Gegenbeweis erbracht und besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Das Bundesfinanzgericht nahm es nach Überprüfung der Ergebnisse im Beschwerdeverfahren als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer…
…sondern die überwiegende Nichtverwendung in Österreich entscheidend ist. Bei einer überwiegenden kilometermäßigen Verwendung im Ausland ist der Gegenbeweis erbracht und besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Das Bundesfinanzgericht nahm es nach Überprüfung der Ergebnisse im Beschwerdeverfahren als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug überwiegend nicht…